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Urteil

7 K 7063/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0504.7K7063.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0. 0.951 in C. P. geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Verlängerung der ihm gemäß § 28 AufenthG für den Nachzug zu seiner deutschen Ehefrau erteilten Aufenthaltserlaubnis. 3 Der Kläger reiste 1991 erstmalig in das Bundesgebiet ein und betrieb ohne Erfolg mehrere Asylverfahren (Bescheide des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. August 1992 – 0000000-252 -, 28. September 1995 – 000000-252 -, 20. März 1997 – 0000000-252 – und 20. August 1997 – 0000000-252 -). Am 16. September 1997 wurde er nach Marokko abgeschoben. 4 Am 13. Juni 2006 heiratete er in O. /Marokko die am 0.00. 1937 in E. geborene deutsche Staatsangehörige M. I. F. , geborene E1. , und beantragte am 26. Juni 2006 bei der deutschen Botschaft in Rabat die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau. Die um Stellungnahme gebetene Ausländerbehörde der Beklagten sprach sich am 4. Juli 2006 zunächst dagegen aus, weil der Aufenthaltsort von Frau F. unbekannt war. Nachdem diese sich am 10. Juli 2006 erneut in E. angemeldet hatte, wurden beide getrennt voneinander am 2. Oktober 2006 in Rabat und E. befragt. In der Folge versagte die Ausländerbehörde der Beklagten am 11. Oktober 2006 erneut die Zustimmung zur Visumserteilung im Wesentlichen mit der Begründung, die Befragungen hätten derart viele Unstimmigkeiten ergeben, dass zwischen den Ehegatten ein Mindestmaß an Vertrautheit nicht erkennbar sei. Die gegen die Versagung der Visumserteilung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 14. Februar 2008 – VG 9 V 7.07 – ab und führte zur Begründung aus, über den vom Kläger gestellten Antrag auf Befristung der Wirkung seiner Ausweisung (gemeint: Abschiebung) sei noch nicht entschieden, sodass er sich schon deshalb nicht im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Zudem ließen die überwiegenden Indizien nur den Schluss zu, dass der Kläger die Ehe geschlossen habe, um ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erlangen. 5 Mit Bescheid vom 12. März 2008 befristete die – insoweit zuständige – Ausländerbehörde der Stadt Kempten das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Kläger mit Blick auf die beabsichtigte Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau F. auf den 31. März 2008. 6 Am 20. Februar 2009 beantragte der Kläger erneut die Erteilung eines Visums zum Zweck des Ehegattennachzuges und wurde am 22. Juni 2009 zeitgleich mit Frau F. befragt. Am 14. Juli 2009 wurde ihm nach Zustimmung der Ausländerbehörde der Beklagten ein bis zum 11. Oktober 2009 gültiges Visum erteilt. Am 21. Juli 2009 zog er zu seiner Ehefrau in die von ihr im Jahr 2007 angemietete Wohnung in der H.---straße 00 in E. (zwei Zimmer, Küche, Bad). Ein am 4. August 2008 durchgeführter Sprachtest ergab, dass der Kläger über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1, aber unter dem Niveau B1 verfügte. Er wurde daher zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet und nahm in den Jahren 2010 und 2011 an vier Kursen mit insgesamt 502 Stunden teil. 7 Bei einer Vorsprache der Eheleute am 2. September 2009 wurde für den Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erbeten. In einem Vermerk hierzu vom nächsten Tag äußerte die Ausländerbehörde wegen der fehlenden Vertrautheit der Eheleute den Verdacht einer Zweckehe. Mehrere Hausbesuche erbrachten insoweit jedoch keine Erkenntnisse, da die Mitarbeiter der Ausländerbehörde die Wohnung nicht betreten konnten. Bei einer Vorsprache am 13. Oktober 2009 gab der Kläger die Erklärung zur ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Eine am 12. November 2009 durchgeführte getrennte Befragung der Eheleute ergab keine Verdachtsmomente für eine Scheinehe. Daraufhin erteilte die Beklagte am 25. November 2009 dem Kläger gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eine bis zum 21. März 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis. 8 Am 6. Dezember 2011 teilte die Ehefrau beim Bürgerservice mit, der Kläger wohne seit etwa einer Woche nicht mehr bei ihr in der Wohnung N.------straße 00 in E. . Er wurde daraufhin nach unbekannt abgemeldet. 9 Ausweislich eines Strafbefehls des Amtsgerichts E. vom 19. April 2012 kam es am 17. Februar 2012 in der ehelichen Wohnung N.------straße 00 zu einem Vorfall, bei dem der Kläger seine Ehefrau schlug und ihr Haare ausriss. Sie betrieb daraufhin die Scheidung. Am 27. Februar 2012 sprach der Kläger selbst beim Ordnungsamt vor und meldete sich von seinem letzten Wohnsitz N.------straße 00 ab; er halte sich ohne festen Wohnsitz in E. auf. 10 Der Kläger beantragte am 5. März 2012 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. 11 Am 19. März 2012 meldete er sich für die von ihm allein angemietete Einzimmer-Wohnung in der C1.----straße 0 in E. an und bestätigte die seit dem 17. Februar 2012 bestehende Trennung bei einer Vorsprache am 27. März 2012. 12 Seit dem 12. April 2012 war er wieder in der Ehewohnung N.------straße 00 gemeldet. Seine Frau hatte ihn nach eigenem Bekunden wieder aufgenommen, um die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen. 13 Seit dem 5. Juni 2012 lebte sie wieder von ihm getrennt. Es kam zu polizeilichen Ermittlungen, weil die Ehefrau dem Kläger vorwarf, sie am 5. Juni 2012 verletzt zu haben. Es sei ihr nicht möglich, mit ihm zusammen zu leben, weil er sie belästige, schlage und beschimpfe. Sie beantragte zudem am 19. Juni 2012 beim Amtsgericht E. , dem Kläger nach dem Gewaltschutzgesetz zu untersagen, sie zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln; auch solle er sich ihrer Wohnung nicht nähern. Das Gewaltschutzverfahren wurde am 28. Juni 2012 durch einen Vergleich beendet, in dem sich beide Eheleute wechselseitig verpflichteten, sich nicht zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln und keinen Kontakt zueinander aufzunehmen. In der Wohnung N.------straße sollte nur die Ehefrau verbleiben. Am 28. Juni 2012 wurde der Kläger auf Betreiben seiner Ehefrau von Amts wegen abgemeldet. 14 Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an. Das Schreiben wurde dem Kläger persönlich in der Wohnung T.-------straße 0 in E. ausgehändigt. Dort wohnte er seit dem 30. Juni 2012 bei einem Herrn F1. R. und meldete sich am 2. Juli 2012 auch an. 15 Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 18. Juli 2012 mitteilen, es liege ein Härtefall im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AufenthG vor, sodass es nicht auf den rechtmäßigen dreijährigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ankomme. Ihm sei ein Festhalten an der Lebensgemeinschaft nicht zumutbar, weil seine Ehefrau ihn mit seiner ausländerrechtlichen Situation erpresse: Er müsse fast sein gesamtes Geld bei ihr abgeben. Außerdem gehe sie ihn auch körperlich an und habe ihm im vergangenen Jahr öffentlich ins Gesicht geschlagen, wie Herr N1. F1. R. bezeugen könne. Im letzten Monat habe sie ihm ins Gesicht gespuckt, ihn geschubst und gekratzt, weil er sich geweigert habe, sein Einkommen bei ihr abzugeben. Das könne ein Herr T1. bezeugen. Beigefügt war neben Einkommensnachweisen (zwischen 473 und 600 Euro monatlich netto) eine Bescheinigung des C2. -Krankenhauses E. vom 5. Juni 2012, die dem Kläger Kratzspuren am Nacken attestierte. 16 Eine telefonische Rücksprache der Ausländerbehörde am 19. Juli 2012 bei der Polizei ergab, dass es nicht nur am 5. Juni 2012, sondern bereits am 19. Dezember 2010 und 17. Februar 2012 zu Verfahren bei der Polizei gekommen sei, bei denen sich die Eheleute jeweils wechselseitig der Körperverletzung beschuldigt hätten. 17 Die Ehefrau gab am 20. Juli 2012 gegenüber der Ausländerbehörde telefonisch an, bereits zum dritten Mal die Scheidung eingereicht zu haben, weil alle Versöhnungsversuche gescheitert seien. Der Kläger habe sie mehrfach beleidigt und geschlagen. 18 Mit Ordnungsverfügung vom 2. August 2012 lehnte die Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers ab und forderte ihn auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung auf. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist drohte sie ihm die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, eine Verlängerung aus Gründen des Familiennachzuges scheitere daran, dass der Kläger und seine Ehefrau seit dem 6. Dezember 2011 bzw. seit dem 5. Juni 2012 nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft zusammen lebten. Für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG fehle es an dem erforderlichen dreijährigen ehelichen Zusammenleben, da die Lebensgemeinschaft lediglich zwei Jahre und fünf Monate (21. Juli 2009 bis 6. Dezember 2011) bestanden habe. Selbst wenn man als Trennungszeitpunkt den Angaben des Klägers folge und vom 17. Februar 2012 ausgehe, werde die dreijährige Ehebestandszeit nicht erreicht. Dass der Kläger zwischen dem 12. April 2012 und dem 28. Juni 2012 erneut bei seiner Ehefrau gelebt habe, ändere daran nichts, weil nach der Trennung die Dreijahresfrist erneut zu laufen beginne. Von der Einhaltung dieser Frist könne auch nicht aus Härtegründen abgesehen werden. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich die Eheleute wechselseitig der Körperverletzung und Beleidigung beschuldigt hätten, wie insbesondere der vor dem Amtsgericht E. geschlossene Vergleich zeige. Zwar könne ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar sein, wenn es zu psychischen oder physischen Misshandlungen komme, doch könne eine besondere Härte wegen der Wechselseitigkeit der Übergriffe, wegen des Umstandes, dass der Kläger sich nicht schon früher an die Ausländerbehörde gewandt habe und weil nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft beendet habe, nicht angenommen werden. Schließlich stelle die Nichtverlängerung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weil der Kläger den überwiegenden Teil seines Lebens in Marokko verbracht habe und wirtschaftlich und sprachlich – vor dem Amtsgericht habe er einen Dolmetscher benötigt – in Deutschland nicht integriert sei. 19 Der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte unter dem 14. August 2012 mit, der Kläger und seine Ehefrau seien bei ihm erschienen und hätten mitgeteilt, die Ehe in der Wohnung N.------straße 00 fortführen zu wollen. Der Kläger habe sich am 14. August 2012 wieder dort angemeldet. Eine Scheidung sei nicht mehr beabsichtigt, die Aufenthaltserlaubnis möge verlängert werden. 20 Daraufhin von der Beklagten veranlasste Hausbesuche am 16. und 27. August 2012 blieben ohne Erfolg, da weder die Klingeln beschriftet waren noch auf das Klingeln geöffnet wurde. 21 Mit einer am 28. August 2012 erhobenen Klage (7 K 6056/12) und einem Eilantrag (7 L 1420/12) wandte sich der Kläger gegen die Ordnungsverfügung vom 2. August 2012 und führte zur Begründung unter anderem aus: Zwar komme es zwischen ihm, dem Kläger, und seiner Ehefrau zu heftigen Streitigkeiten, doch liebe man sich. Die zwischenzeitliche Trennung dürfe daher nicht überbewertet werden. Die Ehefrau habe zudem mitgeteilt, ein Scheidungsverfahren nicht zu wollen. Man lebe mittlerweile wieder in der ehelichen Wohnung in der N.------straße 00 zusammen, wo er, der Kläger, sich am 14. August 2012 erneut angemeldet habe. Soweit es in der Vergangenheit zu Trennungszeiten gekommen sei, könnten diese wegen ihrer Kurzzeitigkeit vernachlässigt werden. Für den Willen, die Ehe fortzusetzen, spreche, dass man bereits seit 2006 verheiratet sei und sich hieran auch nichts geändert habe, obwohl er, der Kläger, erst 2009 zu seiner Ehefrau nach Deutschland habe ziehen dürfen. Bis auf einige Unterbrechungen habe man stets in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. 22 Der Klage waren unter anderem zwei eidesstattliche Versicherungen des Klägers und seiner Ehefrau vom 27. August 2012 beigefügt, in denen beide versichern, sich nach einem Streit wieder versöhnt zu haben und seit dem 14. August 2012 erneut zusammenlebten. 23 Am 3. September 2012 traf ein Mitarbeiter der Beklagten bei einem Hausbesuch den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam in der Wohnung an; die Ehefrau erklärte bei der Gelegenheit, es bestehe die Absicht dauerhaften Zusammenlebens. Die Beklagte setzte daraufhin die Vollziehung der Ordnungsverfügung aus, worauf hin der Kläger den Eilantrag zurücknahm. 24 Die Beklagte erteilte am 24. Oktober 2012 dem Kläger eine bis zum 23. Januar 2013 befristete Duldung und teilte ihm – noch im Rahmen des Eilverfahrens – mit, es werde eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn der Kläger es schaffe, bis zum Ende des Duldungszeitraumes die eheliche Lebensgemeinschaft aufrecht zu erhalten. 25 Am 19. Dezember 2012 mietete der Kläger eine zweieinhalb-Zimmer-Wohnung in der C3. Straße 000R in E. an und erklärte bei einer Vorsprache am 20. Dezember 2012 bei der Ausländerbehörde, er werde zum Jahreswechsel ohne seine Frau dorthin umziehen; man habe sich am 12. Dezember 2012 getrennt. 26 Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2013 ließ er mitteilen, seit 14 Tagen wieder mit seiner Ehefrau in der N.------straße 00 zusammen zu wohnen; er sei auch wieder im Besitz des Wohnungsschlüssels und begehre eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 27 Die Ehefrau erklärte in einem Telefonat am 4. Februar 2013, der Kläger halte sich seit drei bis vier Wochen nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung auf und reagiere nicht auf Telefonanrufe. Er sei sehr eifersüchtig. Sie selbst wolle die eheliche Lebensgemeinschaft aufrecht erhalten. Am 7. Februar 2013 erschienen beide bei der Ausländerbehörde und erklärten, die Ehe in der gemeinsamen Wohnung N.------straße 00 fortführen zu wollen. Dies bekräftigte die Ehefrau mit eidesstattlicher Versicherung vom 19. März 2013. 28 Zum 1. Oktober 2013 mietete der Kläger eine Wohnung in der I1.-----straße 00 in E. an und erklärte bei einer Vorsprache am 2. Oktober 2013, seine Frau habe ihn aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen. Man habe sich nur gestritten. Er wohne nun alleine in der neuen Wohnung. 29 Am 23. April 2014 erklärte der Kläger anlässlich einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde, er habe wieder eine Beziehung zu seiner Ehefrau. Sie wolle eine neue Wohnung nehmen, damit er mit ihr wieder zusammen leben könne. Auch wolle er mit ihr in den Urlaub fahren. 30 Im Klageverfahren 7 K 6056/12 fand am 25. Juni 2014 die mündliche Verhandlung statt. Dort erklärte der Kläger unter anderem, er und seine Frau lebten in verschiedenen Wohnungen. Man treffe sich zwar oft, aber nur auf der Straße, und unternehme dann gemeinsam etwas. In der Wohnung treffe man sich nicht, weil seine Frau ihm gesagt habe, dass er sie nicht besuchen dürfe. Jeder kaufe seine eigenen Sachen ein, kümmere sich um seine eigene Wäsche und putze seine eigene Wohnung. Nachdem das Gericht erläutert hatte, dass nach den eigenen Aussagen des Klägers eine familiäre Lebensgemeinschaft offenkundig nicht vorliege, nahm der Kläger die Klage 7 K 6056/12 zurück. 31 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Juli 2014 ließ der Kläger mitteilen, die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Frau sei wieder hergestellt, da er wieder in die Ehewohnung in der N.------straße 00 gezogen sei. Er beantrage daher, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Beigefügt war ein Schreiben des Vermieters vom 8. Juli 2014, in welchem dem Kläger der erneute Einzug in die Wohnung gestattet wurde. 32 Die Beklagte erwiderte unter dem 17. Juli 2014, die Sachlage habe sich nicht geändert, weil sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass die Eheleute regelmäßig getrennt und dann wieder nicht getrennt lebend seien und es sei somit offensichtlich, dass es sich bei der hier gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht um eine auf Dauer angelegte schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG handele. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen würden umgehend eingeleitet. 33 Am 22. August 2014 meldete sich der Kläger der Wohnung in der N.------straße 00 rückwirkend zum 8. Juli 2014 an. 34 Mit Anhörungsschreiben vom 25. August 2014 wies die Beklagte darauf hin, es sei beabsichtigt, den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzulehnen, da der Kläger nicht in der Lage sei, dauerhaft eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Auch lägen die Voraussetzungen des §§ 31 Abs. 2 AufenthG nicht vor. 35 Im August 2014 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. 36 Mit Ordnungsverfügung vom 26. September 2014, zugestellt am 29. September 2014, lehnte die Beklagte den Antrag vom 8. Juli 2014 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG sei dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die allgemeinen Vorschriften des § 27 AufenthG seien dabei zu beachten. Eine Aufenthaltserlaubnis werde gemäß § 27 AufenthG zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt. Der Kläger und seine Ehefrau, M. K. , seien jedoch nicht in der Lage, dauerhaft eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Die Ehe sei durch mehrfache Trennungen geprägt. Damit sei eine wesentliche Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Es entspreche nicht Sinn und Zweck des Gesetzes, die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht auf Dauer angelegt sei. Auch eine günstige Zukunftsprognose sei angesichts des bisherigen Verlaufs nicht möglich. Nach den Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2014 sei es abwegig davon auszugehen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft etwa zwei Wochen später wieder hergestellt sei und nun dauerhaft Bestand haben solle. 37 Der Kläger hat am 29. Oktober 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt, ohne es weiter zu begründen. 38 Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 39 die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 26. September 2014 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. 40 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 41 die Klage abzuweisen. 42 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Ordnungsverfügung. 43 Am 11. Februar 2015 hat Frau Z. den Kläger nach unbekannt abgemeldet, da er seit zwei Wochen nicht mehr erschienen sei. 44 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. April 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 45 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 46 Entscheidungsgründe: 47 Die Klage hat keinen Erfolg. 48 Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. 49 Die angegriffene Ordnungsverfügung, mit der die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis versagt hat, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil derzeit keine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau besteht. 50 Die Aufenthaltserlaubnis nach dem in § 27 AufenthG normierten Grundsatz des Familiennachzugs wird zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt und verlängert (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Das lediglich formale Eheband genießt deshalb im allgemeinen Aufenthaltsrecht keinen Schutz. Erforderlich ist vielmehr eine familiäre Lebensgemeinschaft in Form einer Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Angehörigen. Eine ausländerrechtlich schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet, die sich nicht nur durch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber hinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. Kennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommt. 51 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. September 2006 - 18 B 1488/06 - m.w.N. auf die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung. 52 Auch ist die Ehe ist grundsätzlich auf Dauer angelegt (unauflöslich). 53 Bayerisches ObLG, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 4 St RR 166/2000 - InfAuslR 2001, 210. 54 Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Ehegatte seinen Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort verlegt und nur noch gelegentlich in die eheliche Wohnung und zum Ehepartner zurückkehrt. 55 Vgl. Beschluss des Hess. VGH vom 14. Januar 2002 – 12 TG 724/01 -, InfAuslR 2002, 426 (430) und juris. 56 Fehlt es an einer häuslichen Gemeinschaft, kann im Allgemeinen eine familiäre Lebensgemeinschaft nur dann bejaht werden, wenn die einer solchen Lebensgemeinschaft entsprechende Beistandsgemeinschaft auf andere Weise nachgewiesen wird. Dabei sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalles in einer Gesamtbetrachtung in den Blick zu nehmen. Entscheidend ist stets die gemeinsame Lebensführung in Form der Beistandsgemeinschaft in Abgrenzung zur bloßen Begegnungsgemeinschaft. 57 Vgl. Marx, in: GK-AufenthG, § 27 Rn. 68 und 69 m.w.N. 58 Bestehen gewichtige Anhaltspunkte, die gegen die geltend gemachte Lebensgemeinschaft sprechen, obliegt es grundsätzlich dem Kläger, die Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar auszuräumen und die Voraussetzungen für eine ausländerrechtlich schützenswerte Lebensgemeinschaft dazulegen. 59 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2011 - 18 B 1330/10 -. 60 Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen dem Kläger und seiner Frau keine schützenswerte, auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft. Er lebt seit Februar 2015 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen. Eine Begründung dafür, warum es sich bei der Ehe trotzdem um eine Beistandsgemeinschaft handeln soll, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. 61 Im Gegenteil zeigt der bisherige Ablauf der Beziehung, dass es sich nicht um eine schützenswerte und auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft handelt. Der Kläger ist offensichtlich nicht in der Lage, dauerhaft mit seiner Ehefrau zusammenzuleben und für sie einzustehen. Stattdessen zieht er sich regelmäßig von ihr zurück, wie der ständige Wechsel zwischen Trennung und Zusammenleben zeigt, 62 Folgendes steht fest: 63 Zwischen dem 1. Dezember 2011 und dem 12. April 2012 (viereinhalb Monate) lebten die Eheleute getrennt. Vom 12. April 2012 bis zum 5. Juni 2012 waren sie wieder zusammen, trennten sich jedoch nach einer erneuten körperlichen Auseinandersetzung, die in ein Gewaltsschutzverfahren vor dem Amtsgericht mündete. Zwischen dem 5. Juni 2012 und dem 14. August 2012 (knapp zwei Monate) lebten sie erneut getrennt, wobei der Kläger in der T.-------straße 0 wohnte. Vom 14. August 2012 bis zum 12. Dezember 2012 wohnten sie zusammen in der N.------straße 00. Zwischen dem 12. Dezember 2012 und dem 4. Januar 2013 (drei Wochen) lebten sie wieder getrennt, da sich der Kläger in der C3. Straße aufhielt. Vom 4. Januar 2013 bis zum 10. Januar 2013 wohnten sie erneut zusammen in der N.------straße 00. Zwischen dem 10. Januar 2013 und dem 7. Februar 2013 (vier Wochen) waren sie wieder getrennt. Vom 7. Februar 2013 bis zum 30. September 2013 lebten sie erneut in der N.------straße 00 zusammen. Zwischen dem 1. Oktober 2013 bis 8. Juni 2014 (knapp neun Monate) lebten sie getrennt. Vom 8. Juli 2014 bis Ende Januar 2015 lebten sie zusammen in der Wohnung in der N.------straße 00. Am 11. Februar 2015 meldete seine Ehefrau ihn nach unbekannt ab, da er seit zwei Wochen nicht mehr erschienen sei. 64 Damit gab es in einer Zeit von etwa dreieinhalb Jahren sechs Trennungsphasen, von denen eine noch anhält. Dies spricht massiv gegen eine schützenswerte, auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft und stünde selbst dann, wenn der Kläger wieder mit seiner Ehefrau zusammenzöge, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. 65 Im Übrigen steht dem Kläger auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG zu, weil die dortigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es geht bereits nicht um die Verlängerung, sondern um die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da sich der Kläger bei Antragstellung am 8. Juli 2014 nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befand. Die ihm zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis war bis zum 21. März 2012 befristet; nach Rücknahme der gegen die Ablehnung der rechtzeitig beantragten Verlängerung gerichteten Klage am 25. Juni 2014 stand dem Kläger nicht einmal mehr die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG zu. Zudem lebte der Kläger keine drei Jahre ununterbrochen mit seiner Ehefrau rechtmäßig im Bundesgebiet zusammen. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 67 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.