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Beschluss

22 L 1110/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der im Kern eine endgültige Feststellung der organschaftlichen Stellung bezweckt, ist unzulässig; eine solche Klärung gehört in ein Hauptsacheverfahren. • Bei Streitigkeiten über innerorganschaftliche Rechte innerhalb eines Organs einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts sind die Grundsätze des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits anzuwenden. • Die Kontinuität der Zusammensetzung des Verwaltungsrats einer Sparkasse ist gesetzlich gewollt, so dass ein vorweggenommenes Dauerrecht auf Teilnahme an Sitzungen nicht durch einstweilige Anordnung festgestellt werden kann.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Anordnung bei organschaftlicher Feststellungsforderung (Verwaltungsrat) • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, der im Kern eine endgültige Feststellung der organschaftlichen Stellung bezweckt, ist unzulässig; eine solche Klärung gehört in ein Hauptsacheverfahren. • Bei Streitigkeiten über innerorganschaftliche Rechte innerhalb eines Organs einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts sind die Grundsätze des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits anzuwenden. • Die Kontinuität der Zusammensetzung des Verwaltungsrats einer Sparkasse ist gesetzlich gewollt, so dass ein vorweggenommenes Dauerrecht auf Teilnahme an Sitzungen nicht durch einstweilige Anordnung festgestellt werden kann. Der Antragsteller wurde nach seiner Auffassung am 30. Juni 2014 gemäß § 12 NRWSpKG zum sachkundigen Mitglied des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse P. gewählt. Er begehrt per einstweiliger Anordnung, vom Antragsgegner ab sofort zu Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen zu werden und an Beratungen und Entscheidungen mitzuwirken. Das Verfahren betrifft innerorganschaftliche Rechte zwischen Mitgliedern des Verwaltungsrats einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Antragsgegner ist für Einladungen zu Sitzungen zuständig. Die Beigeladene zu 1. ist Trägerin der Anstalt; weitere Beigeladene sind beteiligt. Der Antrag enthält keine zeitliche Begrenzung und zielt auf eine endgültige Klärung der Mitgliedschaftsfrage. Das Gericht prüft, ob es sich um eine einstweilige Regelung oder um ein Feststellungsbegehren handelt. • Der Antrag ist unzulässig, weil er als in Form eines Eilantrags gestelltes Feststellungsbegehren im Kern eine endgültige Entscheidung über die organschaftliche Stellung verlangt und damit nicht geeignet für eine einstweilige Anordnung ist (§ 123 VwGO i.V.m. allgemeinen Zulässigkeitsgrundsätzen). • Es liegt ein Organstreit vor: Streitgegenstand sind Rechte und Pflichten aus einer organschaftlichen Stellung im Verwaltungsrat gemäß § 9 NRWSpKG, sodass die für kommunalverfassungsrechtliche Organstreite entwickelten Grundsätze anzuwenden sind. • Der Antragsteller begehrt im Wesentlichen die Klärung, ob ihm die Mitgliedschaft als sachkundiges Mitglied zusteht; nur bei Bestehen dieser Mitgliedschaft bestünde ein Verpflichtungsanspruch des Antragsgegners zur Einladung zu Sitzungen. Eine derartige endgültige Feststellung kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung ersetzt werden, sondern muss im Hauptsacheverfahren geklärt werden. • Das Fehlen einer zeitlichen Beschränkung im Antrag unterstreicht den Charakter als Feststellungsbegehren und verhindert die Annahme eines vorläufigen, zeitlich begrenzten Schutzes durch das Gericht. • Der Gesetzgeber hat der Kontinuität der Besetzung des Verwaltungsrats durch § 12 Abs. 1 S.1 NRWSpKG besonderen Vorrang eingeräumt; Änderungen während der Wahlzeit sind nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmesituationen vorgesehen, die hier nicht vorliegen. • Kostenentscheidung: Nach § 154 Abs.1 VwGO trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten; aus Billigkeit trägt er auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. • Streitwert: Die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 € erfolgte nach §§ 53 Abs.2 Nr.1, 52 Abs.1 GKG unter Beachtung des Streitwertkatalogs. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt, weil es sich insoweit um ein unzulässiges Feststellungsbegehren handelt, das nicht im Wege der Eilentscheidung zu klären ist. Die richtige Verfahrensform für die Klärung der Frage, ob dem Antragsteller die Mitgliedschaft als sachkundiges Mitglied des Verwaltungsrats zusteht, ist das Hauptsacheverfahren. Die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. hat der Antragsteller zu tragen; die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.