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Urteil

9 K 1359/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die vorläufige Unterschutzstellung nach § 4 Abs. 1 DSchG setzt voraus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer Eintragung in die Denkmalliste vorliegen. • Bei vorläufiger Unterschutzstellung sind Anhörungspflichten nach § 28 VwVfG NRW zu beachten; ein Verzicht bedarf enger Voraussetzungen (Gefahr im Verzug oder öffentliches Interesse). • Fehlt es an einer hinreichenden Sachaufklärung durch die Denkmalbehörde, ist die vorläufige Unterschutzstellung rechtswidrig; das Gericht darf die unterlassene Ermittlungen nicht nachholen. • Kostenpflichtige Nebenbestimmungen nach § 29 Abs. 1 DSchG setzen voraus, dass die Erlaubnispflicht nach § 9 DSchG tatsächlich besteht; entfällt die Unterschutzstellung ex tunc, entfällt auch die Grundlage für eine solche Kostentragungspflicht.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Unterschutzstellung von Bodendenkmalen: Anforderungen an Sachaufklärung und Anhörung • Die vorläufige Unterschutzstellung nach § 4 Abs. 1 DSchG setzt voraus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer Eintragung in die Denkmalliste vorliegen. • Bei vorläufiger Unterschutzstellung sind Anhörungspflichten nach § 28 VwVfG NRW zu beachten; ein Verzicht bedarf enger Voraussetzungen (Gefahr im Verzug oder öffentliches Interesse). • Fehlt es an einer hinreichenden Sachaufklärung durch die Denkmalbehörde, ist die vorläufige Unterschutzstellung rechtswidrig; das Gericht darf die unterlassene Ermittlungen nicht nachholen. • Kostenpflichtige Nebenbestimmungen nach § 29 Abs. 1 DSchG setzen voraus, dass die Erlaubnispflicht nach § 9 DSchG tatsächlich besteht; entfällt die Unterschutzstellung ex tunc, entfällt auch die Grundlage für eine solche Kostentragungspflicht. Beim Neubau einer Autobahn traten Bodenreste eines ehemaligen Kotten zu Tage. Ehrenamtliche Mitarbeiter des LVR meldeten Funde, worauf die Bezirksregierung per Bescheid vom 06.11.2013 eine vorläufige Unterschutzstellung anordnete; eine Anhörung des klagenden Landesbetriebs Straßenbau NRW erfolgte nicht. Der Landesbetrieb beantragte später nach § 9 DSchG die Erlaubnis zur Beseitigung; die Bezirksregierung erlaubte die Beseitigung und ordnete in einer Nebenbestimmung die Kostentragung für Ausgrabung und Dokumentation an. Der Kläger focht die vorläufige Unterschutzstellung und die Kostenpflichtigkeit an und rügte Verletzung des Planfeststellungsbeschlusses sowie Verfahrens- und Sachaufklärungsmängel. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Anordnungen und die Anforderungen an die Denkmalbehörde bei vorläufiger Unterschutzstellung. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig; es lag kein unzulässiger Insichprozess vor, weil unterschiedliche Verwaltungsebenen und keine einheitliche Entscheidungsspitze bestanden. Die vorläufige Unterschutzstellung blieb trotz Beseitigung des Objekts grundlegend für den Erlaubnisbescheid und die Nebenbestimmung. • Verfahrensfehler: Der Bescheid vom 06.11.2013 ist formell rechtswidrig, weil der Kläger vor Erlass nicht angehört wurde; die Voraussetzungen für einen Verzicht nach § 28 Abs. 2 Nr.1 VwVfG NRW (Gefahr im Verzug/öffentliches Interesse) lagen nicht vor. • Materielles Recht: Die vorläufige Unterschutzstellung nach § 4 Abs. 1 DSchG war unbegründet, weil die Behörde nicht dargelegt hat, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Eintragungsvoraussetzungen des § 2 DSchG (öffentliches Interesse, Bedeutung für Geschichte/Entwicklung) erfüllt sind. • Ermessen und Aufklärung: Bei vorläufiger Unterschutzstellung handelt es sich grundsätzlich um eine Ermessenentscheidung, die eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung erfordert; hier unterblieb eine hinreichende Ermittlung, wodurch die Behörde ihr Ermessen nicht oder nicht richtig ausgeübt hat. • Rolle des Gerichts: Das Gericht darf die versäumten behördlichen Ermittlungen nicht nachholen; es prüft aber, ob die Behörde die gebotene Aufklärungspflicht verletzt hat und hat bei erheblicher Aufklärungslücke die Maßnahme aufzuheben. • Kostennebenbestimmung: Die Anordnung der Kostentragung nach § 29 Abs. 1 DSchG setzt voraus, dass eine Erlaubnispflicht nach § 9 DSchG greift; entfällt die vorläufige Unterschutzstellung mit Rückwirkung, fehlt die Rechtsgrundlage für die Kostentragungspflicht. Das Gericht hob den Bescheid zur vorläufigen Unterschutzstellung vom 06.11.2013 sowie Ziffer 2 der Nebenbestimmungen des Erlaubnisbescheids vom 07.02.2014 auf und gab dem Kläger damit in der Sache Recht. Begründet wurde dies mit formellen Mängeln (fehlende Anhörung nach § 28 VwVfG NRW) und materiellen Fehlern (unzureichende Sachaufklärung und fehlende überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Eintragung nach § 2 und § 3 DSchG), wodurch die Voraussetzungen für eine vorläufige Unterschutzstellung nach § 4 Abs. 1 DSchG nicht vorlagen. Folglich bestand keine Grundlage für die angeordnete Kostentragung nach § 29 Abs. 1 DSchG. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.