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Urteil

15 K 3709/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die endgültige Nichtbestehung der Zweiten Staatsprüfung richtet sich nach der OVP; im Wiederholungsversuch ist das Prüfungsresultat maßgeblich. • Ausbildungsmängel während des Vorbereitungsdienstes begründen nur ausnahmsweise die Aufhebung einer Prüfungsentscheidung, wenn die Ausbildung integraler Bestandteil der Prüfungsbewertung ist oder der Prüfling rechtzeitig Abhilfe begehrt hat. • Die bloße Zugehörigkeit zu einer ausländischen Ausbildungsgruppe oder vereinzelte kritische Äußerungen eines Prüfers begründen ohne verifizierbare, aktuelle Anhaltspunkte keine Besorgnis der Befangenheit. • Verfahrensfehler sind substantiiert darzulegen; rein subjektive Beeinträchtigungen infolge von Unterrichtsstörungen genügen nicht, wenn sie vermeidbar oder nicht kausal für die Bewertung sind.
Entscheidungsgründe
Endgültiges Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung trotz Wiederholungsversuch rechtmäßig • Die endgültige Nichtbestehung der Zweiten Staatsprüfung richtet sich nach der OVP; im Wiederholungsversuch ist das Prüfungsresultat maßgeblich. • Ausbildungsmängel während des Vorbereitungsdienstes begründen nur ausnahmsweise die Aufhebung einer Prüfungsentscheidung, wenn die Ausbildung integraler Bestandteil der Prüfungsbewertung ist oder der Prüfling rechtzeitig Abhilfe begehrt hat. • Die bloße Zugehörigkeit zu einer ausländischen Ausbildungsgruppe oder vereinzelte kritische Äußerungen eines Prüfers begründen ohne verifizierbare, aktuelle Anhaltspunkte keine Besorgnis der Befangenheit. • Verfahrensfehler sind substantiiert darzulegen; rein subjektive Beeinträchtigungen infolge von Unterrichtsstörungen genügen nicht, wenn sie vermeidbar oder nicht kausal für die Bewertung sind. Die Klägerin, italienische Staatsangehörige, absolvierte an einer deutschen Universität das Lehramtsstudium Musik und trat zum Vorbereitungsdienst an. Nach einem ersten Nichtbestehen legte sie im Wiederholungsversuch die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen ab; beide Leistungen wurden mit der Note "mangelhaft" (5,0) bewertet. Das Landesprüfungsamt erklärte daraufhin die Zweite Staatsprüfung endgültig für nicht bestanden. Die Klägerin rügte Ausbildungsmängel, Verfahrensfehler bei der zweiten praktischen Prüfung (verunsichernde Raumsituation, Gongstörung) und die Befangenheit eines Prüfers aufgrund früherer kritischer Äußerungen gegenüber ausländischen oder seiteneinsteigenden Lehramtsanwärtern. Sie begehrte die Aufhebung der Bescheide und die Anordnung einer erneuten Prüfungsabnahme. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Die Entscheidung beruht auf der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung (OVP). Nach §§ 37 Abs.2 Buchst. c), 41 Abs.1 S.1 OVP gilt die Prüfung im Wiederholungsversuch als endgültig nicht bestanden, wenn die Gesamtnote des unterrichtspraktischen Teils nicht mindestens "ausreichend" ist. • Feststellung der Tatsachen: Nach Aktenlage wurden beide unterrichtspraktischen Prüfungen am 27.01.2014 jeweils mit 5,0 bewertet; damit ergibt sich nach § 29 Abs.2 OVP und § 34 Abs.1 S.4 OVP die Gesamtnote "mangelhaft" für den praktischen Teil. • Ausbildungsrügen: Ausbildungsmängel rechtfertigen regelmäßig nicht die Aufhebung einer abschließenden Prüfungsentscheidung. Sie können nur berücksichtigt werden, wenn die Ausbildung integraler Bestandteil der Prüfungsbewertung ist oder der Prüfling während der Ausbildung vergeblich Abhilfe begehrt hat; ein solcher Abhilfeversuch ist hier nicht substantiiert dargelegt. • Befangenheitsrüge: Zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit genügen frühere öffentliche oder dienstliche Äußerungen eines Prüfers nur dann, wenn sie verifizierbar und aktuell nahelegen, der Prüfer habe die notwendige Neutralität verloren. Das vorgelegte Schreiben von 2006 enthält nach Prüfung keine verifizierbaren Tatsachen, die eine solche Besorgnis rechtfertigen; der Bezug zur Klägerin ist zudem nicht trennscharf. • Verfahrensbeanstandungen bei der zweiten Prüfung: Das vorzeitige Betreten des Klassenraums und die sich daraus ergebende Verunsicherung sowie das Einsetzen des Gongs während der Stunde stellen keine rechtlich erheblichen Verfahrensfehler dar. Der Unterrichtsbeginn war aus Stundenplan und Unterrichtsentwurf ersichtlich; mögliche Störungen waren vorhersehbar und zumutbar zu antizipieren oder durch Nachfrage zu beseitigen. Die Kommission hat die Bewertung nicht von diesem Umstand zu Lasten der Klägerin abhängig gemacht. • Prüfungsrechtliche Wertungen: Prüfungsentscheidungen enthalten notwendigerweise subjektive Wertungen; sie sind nur dann rechtswidrig, wenn sie willkürlich, sachfremd oder durch Verfahrensmängel beeinflusst sind. Die Klägerin hat solche Rechtsverstöße substantiiert nicht aufgezeigt. • Ergebnis der Prüfungskontrolle: Mangels rechtswidriger Verfahrens- oder Bewertungsmängel ist die Prüfungsentscheidung rechtmäßig und die Klage unbegründet (§§ 113 Abs.1, Abs.5 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. Die Prüfungsentscheidung des Landesprüfungsamtes vom 29.01.2014 und die Widerspruchsentscheidung vom 22.05.2014 sind rechtmäßig; die Klägerin hat im Wiederholungsversuch die unterrichtspraktischen Prüfungen jeweils mit "mangelhaft" (5,0) abgeschlossen, sodass die Zweite Staatsprüfung endgültig als nicht bestanden gilt. Die geltend gemachten Ausbildungsmängel, die behauptete Befangenheit des Prüfers und die angeführten Verfahrensstörungen führen nicht zur Aufhebung der Bewertung, weil sie nicht substantiiert, nicht kausal oder rechtlich unbeachtlich sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.