17 L 1261/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Der am 2. April 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2669/15.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. März 2015, zugestellt am 26. März 2015, unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird angemerkt, dass die von dem Bundesamt eingeholten - von einem hinreichend qualifizierten Gutachter stammenden - Sprachgutachten sowohl hinsichtlich des Antragstellers zu 1. als auch der Antragstellerin zu 2. ergeben haben, diese stammten „mit Sicherheit“ aus der Herkunftsregion „GUS-Staaten“, eine geographische Zuordnung zur Region „Syrien [die hier behauptet wird], Irak, Türkei, Iran“ sei ausgeschlossen. Hieran zu Zweifeln hat das Gericht keinen Anlass. Die diesbezüglichen Einlassungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, die Sprachtextanalysen könnten nicht überzeugen, sind bloße pauschale und auf keine Tatsachen gestützten Behauptungen, die daher nicht zu überzeugen vermögen. Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die Abschiebungsandrohung derzeit den Zielstaat nicht bezeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 ‑ 9 C 42/99, juris). Insoweit weist der Bescheid aber zu Recht darauf hin, dass den Antragstellern vor Vollzug der Abschiebung der Zielstaat rechtzeitig so konkret zu bezeichnen sein wird, dass sie wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können und insbesondere diesbezüglich möglicherweise bestehende Abschiebungsverbote konkret geprüft werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 ‑ 9 C 42/99, juris; BVerwG, Urteil vom 19. November 1999 - 9 C 4.99, juris).
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (§§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG).
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Verfahren der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).