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Beschluss

7 L 3217/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, Abschiebungsmaßnahmen zu untersagen, erfordert glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und besondere Eilbedürftigkeit; bloße Annahme einer bevorstehenden Abschiebung genügt nicht. • Eine Abschiebung ist nach § 60a Abs. 2 AufenthG nur auszusetzen, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe die Abschiebung unmöglich machen; allgemeine gesundheitliche Angaben oder familiäre Bindungen genügen nicht ohne glaubhafte konkrete Beeinträchtigung. • Die Ausreise- und Abschiebebefugnis der Behörde richtet sich nach §§ 50, 58 AufenthG; die Möglichkeit des Ehegattennachzugs und erforderliche Nachweise sind bei der Zumutbarkeitsabwägung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Unterbindung einer Abschiebung ohne glaubhaft gemachten Duldungsanspruch • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, Abschiebungsmaßnahmen zu untersagen, erfordert glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und besondere Eilbedürftigkeit; bloße Annahme einer bevorstehenden Abschiebung genügt nicht. • Eine Abschiebung ist nach § 60a Abs. 2 AufenthG nur auszusetzen, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe die Abschiebung unmöglich machen; allgemeine gesundheitliche Angaben oder familiäre Bindungen genügen nicht ohne glaubhafte konkrete Beeinträchtigung. • Die Ausreise- und Abschiebebefugnis der Behörde richtet sich nach §§ 50, 58 AufenthG; die Möglichkeit des Ehegattennachzugs und erforderliche Nachweise sind bei der Zumutbarkeitsabwägung zu berücksichtigen. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung, die Antragsgegnerin solle auf nachteilige aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen sie verzichten; die Ausländerbehörde hatte die Abschiebung angekündigt, falls die Antragstellerin nicht fristgerecht Nachweise zu einer Schwangerschaft vorlege. Die Antragstellerin gab später an, ihr Kind verloren zu haben und aktuell nicht schwanger zu sein. Die Behörde stützt sich auf die ablehnende Ordnungsverfügung zur Aufenthaltserteilung vom 19. August 2014; die Antragstellerin habe keinen Aufenthaltstitel und sei ausreisepflichtig. Sie berief sich auf gesundheitliche Gründe, eine Schwangerschaft bzw. deren Folgen, sowie auf den Schutz der Familieneinheit, weil ihr Ehemann in Deutschland ein minderjähriges deutsches Kind betreue und um das alleinige Sorgerecht bemüht sei. Die Behörde plante die Abschiebung nach Marokko, die Antragstellerin beantragte deshalb einstweiligen Rechtsschutz. • Rechtliche Grundlagen und Maßstab: Für eine einstweilige Anordnung sind nach § 123 VwGO (i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; dies erfordert, dass die tatsächlichen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen. • Anordnungsgrund: Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass Abschiebungsmaßnahmen bevorstehen, damit besteht ein Anordungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit. • Anordnungsanspruch nicht erfüllt: Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Duldung oder Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht; es liegen keine tatsächlichen Gründe vor, die die Abschiebung unmöglich machten. • Gesundheitliche Gründe: Konkrete Darlegungen, dass Schwangerschaft oder deren Nachwirkungen durch Ausreise zu einer erheblichen und unmittelbar zu erwartenden Gesundheitsverschlechterung führen, fehlen; pauschale Angaben genügen nicht. • Familiäre Gründe / Art. 6 GG: Die Berufung auf den Schutz der Familie und die Situation des in Deutschland lebenden Stief- bzw. Ehemanns trifft nicht zu, weil nicht ersichtlich und glaubhaft gemacht ist, dass Anwesenheit der Antragstellerin zur Betreuung zwingend erforderlich ist oder die Ausreise unzumutbar wäre; zudem steht der Ehegattennachzug als Möglichkeit offen. • Rechtslage zur Vollziehbarkeit: Die Ausreisepflicht und Vollziehbarkeit ergeben sich aus §§ 50, 58 AufenthG; die Ordnungsverfügung ist bekannt gemacht und vorheriger Antrag auf aufschiebende Wirkung war erfolglos. • Abwägung und Zugänglichkeit des Nachzugs: Die Konsequenz einer Abschiebung ist nicht gleichbedeutend mit einem endgültigen Verlust der Familiengemeinschaft, da ein Visum zum Ehegattennachzug und erforderliche Nachweise geschaffen werden können; sprachliche oder sonstige Nachweise können dabei relevant sein. Der Antrag wird abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass zwar eine bevorstehende Abschiebung glaubhaft ist (Anordnungsgrund), die Antragstellerin jedoch keinen Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung oder Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht hat. Weder gesundheitliche Gründe noch der Schutz der Familieneinheit führen hier zu einem rechtlichen Hindernis der Abschiebung. Die Antragsgegnerin durfte nach §§ 50, 58 AufenthG die Abschiebung betreiben; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Der Streitwert wurde auf 1.250 Euro festgesetzt.