Beschluss
8 L 409/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0330.8L409.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwalt T. aus L. beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 988/15.A hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). 3 Der am 10. Februar 2015 gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 988/15.A hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2015 anzuordnen, 5 hat Erfolg. 6 Er ist zulässig, insbesondere haben die Antragsteller die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eingehalten. Der Bescheid vom 15. Januar 2015 wurde ihnen am 3. Februar 2015 entsprechend der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG persönlich zugestellt, weil der Asylantrag inhaltlich nach § 27a AsylVfG abgelehnt wurde. Die Antragsteller haben am 10. Februar 2015 und damit fristgerecht den Eilantrag bei Gericht gestellt. 7 Er ist auch begründet. 8 Die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat sich maßgeblich - nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen, 9 vgl. zum Maßstab VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2014 – 8 L 1195/14.A – m.w.N.. 10 Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesem Maßstab durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 11 Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen im zu entscheidenden Fall nicht vor. 12 Dabei kann offen bleiben, ob Bulgarien in Bezug auf die Antragsteller als „sicherer Drittstaat“ im Sinne von § 26a AsylVfG anzusehen ist. 13 Denn die Abschiebungsanordnung erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung steht nicht i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. 14 Aus dem Begriff "sobald" i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG folgt, dass die Abschiebungsanordnung erst dann zu erlassen ist, wenn die Rückführung in allernächster Zeit auch tatsächlich möglich ist. Daher muss die Rücknahmebereitschaft desjenigen Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, geklärt sein, 15 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2105 – 14 B 162/15.A -, unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 30.9.1996 ‑ 25 A 790/96.A ‑, NVwZ 1997, 1141 (1143) = NRWE Rn. 56 ff.. 16 Mit der Forderung, dass feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, obliegt dem Bundesamt die Prüfung, dass weder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse noch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse, auch Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), vorliegen, 17 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2105 – 14 B 162/15.A -, unter Hinweis auf BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 17.9.2014 ‑ 2 BvR 1795/14 ‑, juris Rn. 9 f.; Schnell, Die Überstellung in den nach der Dublin-II Verordnung zuständigen Mitgliedstaat, NWVBl. 2013, 218 (226). 18 Zu den tatsächlichen Vollzugshindernissen, die einen Duldungsanspruch auslösen, gehört der Umstand, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Fehlende Übernahmebereitschaft des Staates, in den abgeschoben werden soll, ist ein solcher Umstand. Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst ergehen kann, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist ("feststeht, dass sie durchgeführt werden kann"), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein, 19 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2105 – 14 B 162/15.A -; Funke-Kaiser in: GK AsylVfG 1992, Loseblattsammlung (Stand: November 2014), § 34a Rn. 20. 20 Daran fehlt es hier. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat Bulgarien die Übernahme der Antragsteller nach der Dublin III-Verordnung abgelehnt und auf einen Übernahmeantrag im Rahmen des Rückübernahmeabkommens verwiesen. Dass dieser positiv beschieden worden wäre, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. 21 Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. 23 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).