Urteil
2 K 5303/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0327.2K5303.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1951 geborene Klägerin wurde am 14. Juli 1982 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Fachlehrerin – mit der Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers an Sonderschulen – ernannt (A 9 LBesG). Mit Verfügung vom 12. September 1995 ist sie – ohne Änderung der Amtsbezeichnung – in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 LBesG eingewiesen worden. Die Klägerin unterrichtet an der G. -Schule in W. , Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Sie ist schwerbehindert und weist einen Grad der Behinderung von 60 auf. Seit Beginn des Schuljahres 2014/2015 ist sie dienstunfähig erkrankt. 3 Die Fachärztin für Orthopädie Dr. L. -L1. diagnostizierte bei der Klägerin ausweislich einer fachärztlichen Bescheinigung bereits am 14. August 1999 folgende Erkrankungen: „Cervicobrachialgie mit ausgeprägtem paravertebralem Muskelhartspann und Schwindelattacken, Intercostalneuralgien mit rezidivierenden Blockierungen bei Hohlrundrücken und chronische rezidivierende Lumboischialgie“. Nach den fachärztlichen Feststellungen müssen Arbeiten in Zwangshaltungen sowie schweres Heben und Tragen bei der Klägerin vermieden werden. Aus gesundheitlichen Gründen sollte die Klägerin jegliche Tätigkeit meiden, die einen körperlichen Einsatz am Schüler erfordert, beispielsweise Busaufsicht, Sport- und Schwimmunterricht. Nach der im Übrigen inhaltsgleichen Bescheinigung vom 11. August 2000 sollte die Klägerin auch das An- und Ausziehen der Schüler meiden. In einer weiteren ärztlichen Bescheinigung vom 11. September 2004 diagnostizierte Frau Dr. L. -L1. weitere Erkrankungen und führte aus, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen auch keine Hilfestellung oder Handführung insbesondere bei schwerstbehinderten Schülern leisten könne. 4 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2004 wandte sich die Klägerin an die Schulleitung der G. -Schule und wies darauf hin, dass auch bei einer nur geringfügigen Belastung derzeit mit gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei ihr zu rechnen sei. Körperlichen Belastungen sei sie vor allem dann ausgesetzt, wenn sie allein in der Klasse sei. Aus diesem Grunde bat sie darum, ihr eine qualifizierte Hilfe zuzuteilen. Unter dem 5. Oktober 2004 teilte die Schulleiterin der G. -Schule dem Schulamt für den Kreis W. (im Folgenden: Schulamt) mit, dass eine Handführung beziehungsweise Hilfestellung in allen Klassen der Schule ständig erforderlich sei. Aufgrund des Stellenschlüssels könne eine durchgängige Doppelbesetzung in der von der Klägerin unterrichteten Klasse nicht garantiert werden. 5 Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 bat das Schulamt die Bezirksregierung E. um Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin und führte aus, die Klägerin sei derzeit als Fachlehrerin in einer Klasse der Mittelstufe tätig, die in Doppelbesetzung unterrichtet werde. Bei Erkrankung der Kollegin müsse die Klägerin einen schwerstbehinderten Schüler in einer Nachbarklasse unterrichten lassen. Sport- und Schwimmunterricht sowie Busaufsicht müsse die Klägerin seit mehreren Jahren nicht mehr leisten. Schwerwiegende pflegerische Tätigkeiten erledigten Kollegen. Ein Arbeiten mit geistig behinderten Schülern sei indes ohne Hilfestellung oder Handführung auch bei einer Doppelbesetzung der Klasse auf Dauer nicht möglich. Die schulinternen Möglichkeiten der Arbeitsentlastung der Klägerin seien ausgeschöpft. 6 Die Bezirksregierung E. teilte der Klägerin unter dem 3. Mai 2005 mit, ihren Gesundheitszustand amtsärztlich untersuchen zu lassen. Nach den Feststellungen in dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises W. vom 25. Juli 2005 ist die Klägerin nicht dienstunfähig. Ein körpergewichtsentsprechender beruflicher Einsatz mit Heben und Tragen bis maximal einem Drittel des Körpergewichts sei kurzfristig möglich. Für dauerhafte beziehungsweise höhergradige Belastungen sei eine personelle Unterstützung erforderlich. 7 Ausweislich zweier Berichte der Sonderschulrektorin I. vom 15. Mai 2006 und 30. Juni 2006 ist die Klägerin im Dezember 2005 im Rahmen des Schwimmunterrichts der Klasse M 2 zur Aufsichtsführung in der Mädchenumkleidekabine eingeteilt worden. Die Klasse habe sich aus 7 Jungen und 5 Mädchen im Alter von 11 bis 14 Jahren zusammengesetzt. Von den 12 Schülern könnten sich 11 Schüler sicher im Wasser bewegen. Der Schwimmunterricht könne „völlig unproblematisch“ mit zwei Lehrkräften durchgeführt werden. Eine weitere Aufsichtsperson sei während der Umkleidesituation „sinnvoll“, weil sich die beiden anderen Lehrkräfte zu dieser Zeit in der Umkleidekabine der Jungen aufhielten. Alle Mädchen der vorgenannten Klasse könnten sich selbstständig an- und ausziehen und duschen. Körperliches Eingreifen sei nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund sei der von der Klägerin geäußerte Einwand, sie fühle sich durch die Einteilung zum Schwimmunterricht von der Schulleitung „gemobbt“ nicht nachvollziehbar. Die Vorstellung, während des Schwimmunterrichts unter Umständen Hilfestellungen leisten zu müssen, habe sie, die Klägerin, derart beeinträchtigt, dass sie mehrwöchig arbeitsunfähig geworden sei. Die Klägerin habe in einem Gespräch am 12. Mai 2006 ferner darauf hingewiesen, dass ein Einsatz in einer anderen, als ihrer vertrauten Klasse (M 2) „erneut zu großem Stress und so hoher Belastung führen würde, dass in der Folge mit weiterer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei. Einen Einsatz in mehreren Klassen schloss sie aus dem gleichen Grund vollkommen aus“ (Bericht vom 15. Mai 2006). 8 In einem unter anderem mit der Vertrauensperson für schwerbehinderte Lehrer im Kreis W. , Herrn B. , am 16. Juni 2006 geführten Gespräch, bot die Schulleiterin der G. -Schule der Klägerin unter anderem an, „14 [Wochen-]Stunden in der bekannten Klasse zu unterrichten und die restlichen Stunden ausschließlich in Kursen zu unterrichten, wobei sie [die Klägerin] selbst die Bereiche (Inhalte und Altersstufen) benennen durfte, die sie sich zutraue“. Dieses „Angebot“ habe die Klägerin ausweislich eines von der Sonderschulrektorin I. angefertigten Vermerks vom 20. Juni 2006 abgelehnt und „im Gegenteil als Versuch [verstanden], sie aus der Schule zu drängen“. 9 Nachdem die Klägerin krankheitsbedingt längere Zeit keinen Dienst verrichtet hatte, nahm sie ihren Dienst am 7. Januar 2008 wieder mit 22,5 Pflichtwochenstunden auf. Von der an Förderschulen zu leistenden wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 27,5 Stunden sind insgesamt 5 Stunden in Abzug gebracht worden (1 Stunde Altersermäßigung, 2 Stunden Schwerbehindertenermäßigung und 2 Stunden Teilzeitermäßigung). Mit Schreiben vom 24. Februar 2008 beantragte die Klägerin eine zusätzliche Ermäßigung der wöchentlichen Pflichtstunden im Umfang von weiteren vier Stunden. Diesem Antrag gab das Schulamt unter dem 17. März 2008 statt, wobei es die Pflichtstundenermäßigung bis zum 30. März 2009 befristete. Dem Antrag der Klägerin vom 14. Februar 2009, die befristete Pflichtstundenermäßigung beizubehalten, wurde unter dem 8. Juli 2009 entsprochen (befristet bis zum 31. Juli 2010). 10 Einen weiteren auf Pflichtstundenermäßigung im vorgenannten Umfang gerichteten Antrag der Klägerin vom 13. Juni 2010 unterstützte die Schwerbehindertenvertretung der Lehrkräfte an Förderschulen „in dieser Form nicht“. Ausweislich ihrer Stellungnahme sei „schulorganisatorisch und stundenplantechnisch in vielerlei Hinsicht Rücksicht auf ihre [der Klägerin] behinderungsbedingten Belange genommen“ worden. Vor dem Hintergrund, dass davon auszugehen sei, dass die Schulleitung weiterhin den behinderungsbedingten Belangen der Klägerin Rechnung tragen werde, werde lediglich eine Pflichtstundenermäßigung im Umfang von 3 Wochenstunden befürwortet. In diesem Umfang ermäßigte die Bezirksregierung E. die Pflichtstundenzahl der Klägerin zunächst bis zum 31. August 2011 (Schreiben vom 27. August 2010) und sodann bis zum 31. Juli 2012 (Schreiben vom 21. Oktober 2011). 11 Nachdem die Klägerin für das Schuljahr 2012/2013 keine (weitere) Pflichtstundenermäßigung beantragt hatte, bat sie mit Schreiben vom 18. Juli 2013 erneut um Ermäßigung der wöchentlichen Pflichtstunden in dem früher gewährten Umfang. Die Schwerbehindertenvertretung unterstützte diesen Antrag nicht. Ausweislich ihrer Stellungnahme bestehe „nicht die dringende Notwendigkeit einer zusätzlichen Stundenreduzierung“. In den vergangenen Jahren sei den behinderungsbedingten Belangen seitens der Schulleitung Rechnung getragen worden, in dem die Klägerin durch schulorganisatorische und stundenplantechnische Maßnahmen entlastet worden sei. 12 Mit Schreiben vom 30. September 2013 wandte die Klägerin dagegen ein, bei ihr seien behinderungsbedingt Ausdauer, Konzentration, Körperkraft und damit insgesamt ihre Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Die Lernbedingungen seien in der von ihr unterrichteten Klasse „oft mehr als grenzwertig“ gewesen. Es ereigneten sich unter anderem „permanente Gewaltübergriffe größeren Ausmaßes, wöchentlich zu klärende Diebstähle oder Zerstörungen von fremden Eigentum [sowie] andere ungewöhnliche Verhaltensauffälligkeiten und fast täglich ausrastende kritikunfähige Schüler“. Behinderungsbedingt leide sie nach wie vor unter chronischen Schmerzen in Muskeln, Bändern und Sehnen und neuropathischen Schmerzen im gesamten Körperbereich. Hierdurch stellten sich immer wieder Schlafstörungen ein. Die chronische Schmerzbelastung habe eine insgesamt verminderte Leistungsfähigkeit, eine schnelle körperliche und geistige Ermüdung und eine ausgeprägte Erschöpfung zur Folge. Starke Berührungen wie festes Umarmen, Stoßen, Anrempeln und Anspringen bewirkten Schmerzen im muskulären und neuropathischen Bereich. 13 Nach der Stellungnahme der Sonderschulrektorin I. gegenüber der Bezirksregierung E. vom 3. Dezember 2013 unterrichtet die Klägerin 20,5 Pflichtwochenstunden. Sie werde - wie im Zuge eines am 18. Dezember 2006 im Rahmen der betrieblichen Wiedereingliederung geführten Gesprächs - ausschließlich in der von ihr gewünschten Altersstufe (Mittelstufe, das heißt 6. bis 8. Schuljahr) sowie fast durchgehend in Doppelbesetzung eingesetzt. Die Klägerin müsse weder Bus- noch Pausenaufsicht leisten. Sie werde weder im Schwimm- noch im Sportunterricht eingesetzt. Sie müsse die Schüler weder pflegen noch „füttern“. Auch müsse sie keine schwerstbehinderten Schüler ohne Unterstützung durch eine FSJ [Freiwilliges Soziales Jahr]-Kraft unterrichten. Die Klägerin sei ferner von der Teilnahme an Wandertagen und längeren Ausflügen befreit. Auf eigenen Wunsch führe sie allerdings an Tagen, an denen sie sich gesundheitlich dazu in der Lage sehe, Unterrichtsgänge im Rahmen des Sachunterrichts („Land-Art-Projekt“) durch. Die Schülerzahl in den Mittelstufenklassen der G. -Schule bewegte sich in den letzten Jahren zwischen 11 und 13 Schülern. In jeder dieser Klassen arbeitete neben einer Lehrkraft eine Kraft, die ein freiwilliges soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableiste. Es bestünden keine Möglichkeiten, der Klägerin noch weiterreichende Arbeitserleichterungen einzuräumen. 14 Ausweislich eines unter anderem mit der Bezirksregierung E. am 6. Januar 2014 geführten Dienstgesprächs sollte die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen von „Aufsichtsübernahmen und Unterrichtswegen“, die sie zum Teil freiwillig übernommen habe, weiterhin befreit bleiben. Aus denselben Gründen sollte eine Mittagessensbetreuung unterbleiben. Dies auch deshalb, weil die Klägerin angeführt habe, dass ihr der Körperkontakt mit Schülern, der bei der Mittagessensbetreuung nicht zu vermeiden sei, Schmerzen bereite. Die Bezirksregierung E. wies desweiteren darauf hin, dass die von der Klägerin geltend gemachten Belastungen beim Abfassen von Texten durch ein Spracherkennungsprogramm, das der Klägerin zur Verfügung gestellt werden könne, minimiert werden könnten. Angesichts der Vielzahl der zu Gunsten der Klägerin ergriffenen Maßnahmen der Arbeitserleichterung werde die beantragte zusätzliche Pflichtstundenermäßigung zunächst nicht gewährt. 15 Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung E. „aus behinderungsbedingten Gründen mit dem bisherigen Team der M2 die Schulklasse der M2 weiter gemeinsam unterrichten zu dürfen“. Zur Begründung gab sie an, die Klasse sei für sie „unterrichtbar“. Das bisherige Team hätte es erreicht, dass die Klasse trotz täglichem Konfliktpotential mittlerweile gut zu führen sei. Sie fühle sich in diesem Team gut aufgehoben. In dieser Klasse sei ihr Arbeitsplatz „behinderungsgerecht mit verlässlichen Rahmenbedingungen gestaltet worden“. Ihr sei am 28. Mai 2014 mitgeteilt worden, dass ihre beiden Kollegen im Schuljahr 2014/2015 eine Oberstufenklasse übernehmen sollten. Für sie selbst sei ein Wechsel in eine Parallelklasse vorgesehen. Dort müsse sie indes einen autistischen Schüler unterrichten, der sie regelmäßig „anspringt und überschwänglich begrüßt“. Die Unterrichtung dieses Schülers sei ihr behinderungsbedingt nicht möglich. Zudem müsste sie sich „gleichzeitig nicht nur mit dem neuen Team arrangieren, sondern auch mit 11 [ihr] unbekannten Schülern auseinandersetzen“. Sie habe die Sorge, dass mit dem Ausscheiden der beiden Teamkollegen aus dem bisherigen Klassenverbund bei den sozial und emotional nicht gefestigten Schülern der Klasse M2 „alte Verhaltensmuster wieder verstärkt auftreten werden“. Gerade diese Schülergruppe benötige in hohem Maße eine geordnete Struktur mit besonderen pädagogischen Hilfen und einem verlässlichen Verhalten der Bezugspersonen. Im Übrigen berief sich die Klägerin auf eine Stellungnahme von Dr. T. , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juni 2014. Danach sei die Klägerin körperlich und psychisch nicht in der Lage, den Wechsel zu vollziehen. Ein weiterer Einsatz in ihrer bisherigen Klasse erscheine als sinnvoll und erforderlich. Ausweislich eines Attestes von Frau L2. , Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 16. Juni 2014 leide die Klägerin an einem chronischen Schmerzsyndrom bei Fibromyalgie-Syndrom und unter rezidivierenden psychovegetativen Erschöpfungszuständen. Für den Gesundheitszustand der Klägerin sei es bedeutsam, dass Arbeitsplatzänderungen so gering wie möglich gehalten werden. Es werde daher empfohlen, der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, mit den bisherigen Kollegen die bisherige Klasse weiter unterrichten zu lassen. 16 Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 nahm die Schulleiterin der G. -Schule gegenüber der Bezirksregierung E. zum letztgenannten Antrag der Klägerin Stellung und führte aus, dass es an der Schule im Bereich der Lehrkräfte erhebliche personelle Veränderungen – bedingt unter anderem durch Mutterschutzfristen, Elternzeiten, Versetzung sowie Zurruhesetzungen – geben habe. Für das Schuljahr 2014/2015 müsse eine zusätzliche Berufspraxisstufe sowie eine Mischklasse im Bereich „Mittel-/Oberstufe“ gebildet werden, um bestimmte Schüler adäquat zu unterrichten. Die im Schuljahr 2013/2014 neu gebildete Oberstufe 4 habe – soweit es die Lehrkräfte anbelange - besonderes viele personelle Wechsel verkraften müssen. So habe ein zunächst eingesetzter Vertretungslehrer ab November 2013 nicht weiter beschäftigt werden können. Ab Februar 2014 habe die Klassenlehrerin aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht mehr unterrichten können. Examinierte Vertretungslehrkräfte hätten erst ab Anfang Mai 2014 zur Verfügung gestanden. Eine Kollegin habe die Schule bereits am 23. Mai 2014 wieder verlassen. Mehrere Schüler dieser Klasse hätten bereits während ihrer Mittelstufenzeit im Schuljahr 2011/2012 „ein ähnliches Chaos erlebt“, weil eine Kollegin schwangerschaftsbedingt ausgefallen und der damalige Klassenlehrer versetzt worden sei. Darüber hinaus habe ein weiterer die Klasse unterrichtender Lehrer krankheitsbedingt langfristig gefehlt. Aus diesen Gründen bräuchte die Oberstufe 4 im Schuljahr 2014/2015 ein erfahrenes Team, bei dem ein personeller Wechsel weitgehend ausgeschlossen werden könne. Diesen Anforderungen entspräche das aus den Lehrerinnen H. und L3. bestehende Team, mit denen die Klägerin bisher zusammen unterrichtet habe. Der Mittelstufe 2, die seit vier Jahren keine Lehrerveränderung erfahren habe, werde ein neues Team (bestehend aus einer Kollegin, die an die G. -Schule versetzt werde und einer neu eingestellten Kollegin) zugewiesen. Die Klägerin solle ab dem Schuljahr 2014/2015 in der Klasse M5 eingesetzt werden. Dort sei zwar ein autistischer Schüler zu unterrichten, durch den sich die Klägerin gefährdet sehe. Um eine Gefährdung durch diesen Schüler auszuschließen, könne die Klägerin in einem separaten Raum einzelne Schülergruppen der Klasse M5 unterrichten. An diesem Unterricht werde der vorgenannte Schüler nicht teilnehmen. Als weitere Unterstützung könnte ihr durchgängig ein freiwilliger Helfer für ihre Lerngruppe zugewiesen werden. Die Größe der Lerngruppe könne sie in Absprache mit dem Klassenteam beeinflussen. Die Klägerin habe sich gleichwohl außerstande gesehen, unter diesen Rahmenbedingungen zu unterrichten. Es werde daher angeregt, die Dienstfähigkeit der Klägerin (erneut) zu überprüfen. 17 Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 berief sich die Klägerin auf eine ärztliche Bescheinigung von Dr. L. -L1. vom 2. Juli 2014, nach der ein unveränderter Arbeitsplatz mit weniger gesundheitlichen Risiken (beispielsweise körperliche Übergriffe durch aggressive Schüler) aus orthopädischer Sicht als sinnvoll erscheine. 18 Die Schulleiterin der G. -Schule teilte der Klägerin unter dem 11. Juli 2014 mit, dass im kommenden Schuljahr ein Einsatz der Klägerin – zusammen mit den Teilzeitlehrkräften Frau G1. , Frau H1. und Frau L4. – in der M5 vorgesehen sei. Da die Klägerin durch den Schüler B1. erheblich gefährdet werden könnte, werde sie ausschließlich in Doppelbesetzung eingeplant. Es sei desweiteren vorgesehen, dass die Klägerin jeweils einzelne Lerngruppen der M5 in einem separaten Raum unterrichte. 19 Die Bezirksregierung E. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2014 mit, dass der für die Klägerin vorgesehene Unterrichtseinsatz in der Klasse M5 aus schulfachlicher und dienstrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei. Ein weiterer Einsatz der Klägerin in der bisherigen Klasse zusammen mit dem bisherigen Lehrerteam würde den ordnungsgemäßen Unterricht an der G. -Schule gefährden. Die Unterrichtsplanung obliege grundsätzlich der jeweiligen Schulleitung. Aufgrund der erheblichen personellen Veränderungen an der Schule, die durch das Ausscheiden einer Vielzahl von Lehrkräften bedingt seien, sei eine Übernahme der Klasse O4 durch Frau L3. und Frau H. , die bereits seit sieben Jahren zusammen arbeiteten und sich mit der neuen Klassenleitung einverstanden erklärt hätten, nicht zu beanstanden. Dem Begehren der Klägerin, ausschließlich in der Mittelstufe eingesetzt zu werden, sei durch den vorgesehenen Einsatz in der Klasse M5 entsprochen worden. 20 Die Klägerin hat am 14. August 2014 Klage erhoben. Bereits am 12. August 2014 hatte sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (2 L 1855/14) und beantragt, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ausschließlich in der Mittelstufe und zwar in der Klasse M2 der G. -Schule einzusetzen. 21 Zur Begründung trägt sie vor, aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen und ihrem daraus resultierenden verminderten Leistungsvermögen sei zu befürchten, „dass sie der Einsatz in der Klasse M5, mit ihr nicht bekannten Schülern, deren Förderbedarf sie nicht kennt und den sie erst über längere Zeit ermitteln müsste, mangels ihr bekannter und eingespielter Teamarbeit sowie mangels einer leidensgerechten Arbeitsumgebung (Materialien etc.), voraussichtlich überfordern“ werde. Aufgrund ihrer Schwerbehinderung könne sie gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 und 4 SGB IX beanspruchen, derart beschäftigt zu werden, dass sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln könne (Nummer 1) und ihr Arbeitsplatz behindertengerecht eingerichtet und unterhalten werde (Nummer 4). Ihre Herausnahme aus dem bisherigen Team und der Klasse M2 sowie der zukünftige Einsatz in der Klasse M5 würden ihrem Anspruch auf einen behinderten- und leidensgerechten Arbeitsplatz nicht Rechnung tragen. In ihrer bisherigen Kasse verblieben im Schuljahr 2014/2015 neun Schüler, lediglich drei Schüler würden neu in den Klassenverband aufgenommen. Sie müsste sich dementsprechend nur an drei neue Schüler „anpassen“. In der Klasse M5 seien ihr hingegen alle 11 Schüler unbekannt. Darüber hinaus müsse sich das dort eingesetzte Team erst einmal „finden“. Der von dem Beklagten zur Vermeidung einer von einem autistischen Schüler ausgehenden Gefahr beabsichtigte Einsatz der Klägerin in einem anderen Klassenraum käme einer Ausgrenzung und Diskriminierung gleich. Der von der Schulleitung angeordnete Einsatz der Klägerin in der Klasse M5 sei auch nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich. Denn die „Umorganisation“ sei die Folge sogenannter „Wunschzettel“, auf denen jede Lehrkraft angeben könne, in welcher Klasse und mit welchen Kollegen sie im Team eingesetzt werden wolle. Die Teamkollegen der Klägerin hätten im Übrigen auf diesen „Wunschzetteln“ angegeben, weiterhin zusammen mit der Klägerin in der Klasse M2 eingesetzt werden zu wollen. 22 Die Klägerin beantragt, 23 1. das beklagte Land zu verpflichten, sie im Schuljahr 2014/2015 an der G. -Schule in W. behinderten- und leidensgerecht im Schuldienst einzusetzen, 24 2. festzustellen, dass die dienstliche Anordnung der Schulleiterin der G. -Schule in W. , nach der die Klägerin verpflichtet ist, ab dem Schuljahr 2014/2015 ihren Dienst in der Klasse M5 der Mittelstufe zu verrichten, rechtswidrig ist. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Er hat unter anderem darauf verwiesen, dass die bisherigen Teamkolleginnen der Klägerin, Frau L3. und Frau H. , mit Schreiben vom 13. August 2014 übereinstimmend erklärt hätten, im Schuljahr 2014/2015 in der Oberstufe unterrichten zu wollen, so dass eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr möglich sei. 28 Mit Schreiben vom 18. August 2014 hat die Bezirksregierung E. die amtsärztliche Untersuchung der Klägerin angeordnet. Dagegen hat die Klägerin am 29. August 2014 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (2 L 2006/14) und am 1. September 2014 Klage erhoben (2 K 5731/14). Mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 hat die Kammer den Eilantrag der Klägerin abgelehnt. Diesen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht für das Land-Nordrhein-Westfalen auf die Beschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 geändert und festgestellt, dass sie vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens der Bezirksregierung E. vom 18. August 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im zugehörigen Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat die Kammer das Verfahren 2 K 5731/14 mit Beschluss vom 2. März 2015 eingestellt. 29 In einer ärztlichen Stellungnahme vom 30. September 2014 hat Dr. T. ausgeführt, dass bei der Klägerin ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei Fibromyalgie, rezidivierende mittelschwere depressive Episoden sowie eine Persönlichkeitsstörung mit altruistischen Zügen vorlägen. In den letzten beiden Jahren sei es ihr nur eingeschränkt möglich gewesen, als Lehrerin in einer Schule mit schwerbehinderten Menschen zu arbeiten. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 2 K 5731/14, 2 L 1855/14 und 2 L 2006/14 Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die Kammer entscheidet durch den Einzelrichter gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil sie ihm die den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. 33 Die zulässige Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 34 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht unterblieben. Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (im Folgenden: SGB IX) hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Dies ist hier geschehen. Die Vertrauensperson für schwerbehinderte Lehrkräfte an Förderschulen, Frau L5. -S. , ist mit Schreiben vom 13. Juni 2014 über den beabsichtigten künftigen Einsatz der Klägerin in der Klasse M5 unterrichtet worden. Ohne dass es darauf ankommt, merkt die Kammer an, dass die Schwerbehindertenvertretung seit Jahren in die Entscheidungsfindung betreffend den Unterrichtseinsatz und –umfang der Klägerin eingezogen worden ist. 35 Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Gemäß Nummer 4 der vorgenannten Vorschrift haben sie darüber hinaus einen Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. 36 Zwar sind diese Vorschriften gemäß § 128 Abs. 1 SGB IX auf die Klägerin als Beamtin anwendbar. Auch ist sie aufgrund der mit Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes E. vom 2. Februar 2007 erfolgten Zuerkennung eines Grades der Schwerbehinderung von 60 ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des Teils 2 (§§ 68 ff. SGB IX), vgl. § 2 Abs. 2 SGB IX, und fällt damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 81 SGB IX. 37 Die weiteren Voraussetzungen der genannten Regelungen liegen aber nicht vor. Die Klägerin wendet ein, dass ihre „Herausnahme (…) aus ihrem langjährigen Team und der M2 und ihr Einsatz in der M5 in einem neuen Team“ ihrem Anspruch auf einen behinderten- und leidensgerechten Arbeitsplatz nicht gerecht werden. Mit diesen Einwänden dringt sie nicht durch. Den erstrebten Verbleib in der Klasse Mittelstufe 2 (im Folgenden: M2) kann sie nicht mit Erfolg auf § 81 Abs. 4 Satz 1 Nummer 4 SGB IX stützen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift erstreckt sich die Verpflichtung des Arbeitsgebers zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte und des konkreten Arbeitsplatzes nicht nur auf die räumliche und technische Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsumfeldes, sondern umfasst auch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Arbeitsorganisation und der Betriebsabläufe an die behinderungsbedingten Einschränkung des Arbeitnehmers. 38 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. August 2014 - 13 L 982/14 -, juris, Rn. 18, mit weiteren Nachweisen. 39 Der von der Klägerin begehrte Verbleib in der Klasse M2 mit ihrem bisherigen Team (Frau H. und Frau L3. ) betrifft die Verteilung der Lehrkräfte an der G. -Schule und ist damit auf eine Maßnahme der Gestaltung der Arbeitsorganisation und der Betriebsabläufe im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nummer 4 SGB IX gerichtet. 40 Nach Sinn und Zweck des § 81 Abs. 4 SGB IX ist allerdings weitere Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs nach Satz 1 Nummer 4, dass die Behinderung des Arbeitnehmers eine solche Maßnahme erfordert, dass er also behinderungsbedingt nicht (mehr) in der Lage ist, die konkrete Aufgabe wahrzunehmen bzw. diese konkrete Arbeitsleistung zu erbringen. Die §§ 81 ff. SGB IX verfolgen das Ziel, den Verlust eines Arbeitsplatzes zu vermeiden, wenn der Schwerbehinderte die ihm zugewiesenen Tätigkeiten oder einen Teil davon wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen kann. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 SGB IX haben Schwerbehinderte daher gegenüber ihren Arbeitgebern grundsätzlich einen Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer die ihm zugewiesenen Tätigkeiten wegen seiner Behinderung nicht mehr wahrnehmen, soll dieser Verlust nach der Konzeption der §§ 81 ff. SGB IX nicht ohne weiteres zum Wegfall des - allerdings arbeitsrechtlichen - Beschäftigungsanspruchs führen. Der schwerbehinderte Arbeitnehmer soll vielmehr - im Rahmen der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber - Anspruch auf eine anderweitige behinderungsgerechte Beschäftigung haben. Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber daher nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nummer 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet, wenn so der Arbeitsplatz des Behinderten erhalten werden kann, 41 Vgl. BAG, Urteil vom 14. März 2006 - 9 AZR 411/05 -, juris. 42 Dient die Vorschrift damit, wenn auch mit Blick auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis, in dem § 81 Abs. 4 SGB IX vor allem die Funktion zukommt, eine Kündigung des Schwerbehinderten zu verhindern, der Erhaltung eines Arbeitsplatzes trotz behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen, setzt dies spiegelbildlich voraus, dass eine solche, den Arbeitsplatz gefährdende behinderungsbedingte Einschränkung tatsächlich vorliegt, das heißt dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung oder Teile davon behinderungsbedingt nicht (mehr) erbringen kann. Auch wenn im Beamtenverhältnis nicht die Gefahr einer Kündigung besteht, gilt hier nichts anderes. Denn im Beamtenverhältnis droht jedenfalls - bei Bestehen einer Dienstunfähigkeit - eine Versetzung in den Ruhestand. 43 Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ihren Dienst in der M5 der G. -Schule aufgrund ihrer behinderungsbedingten Beeinträchtigungen nicht wahrnehmen kann. Die Klägerin hat gegen den Wechsel der zu unterrichtenden Klasse eingewandt, in der Klasse M5 „befindet sich ein schwerbehinderter Autist, der [sie] anspringt und überschwänglich begrüßt“. Hierbei überschreite er regelmäßig „die Grenzen“. Zur Untermauerung ihres Begehrens hat sich die Klägerin zunächst auf eine ärztliche Stellungnahme von Dr. T. vom 5. Juni 2014 berufen. Danach habe dieser Schüler die Klägerin in der Vergangenheit wiederholt körperlich angegangen. Aufgrund seiner reduzierten Impulskontrolle sei dies mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft zu erwarten. Körperlich wie psychisch sei die Klägerin daher nicht in der Lage, den Wechsel zu vollziehen. Nach dem ärztlichen Attest von Frau L2. vom 16. Juni 2014 leide die Klägerin unter anderem unter rezidivierenden psychovegetativen Erschöpfungszuständen, daher seien „Arbeitsplatzänderungen so gering wie möglich zu halten“. In ihrer ärztlichen Bescheinigung vom 2. Juli 2014 hat Frau Dr. L. -L1. schließlich ausgeführt, dass ein „unveränderter Arbeitsplatz mit weniger gesundheitlichen Risiken (z.B. körperliche Übergriffe durch aggressive Schüler) aus orthopädischer Sicht sinnvoll“ sei. Diesen Bedenken hat die Schulleitung der G. -Schule hinreichend Rechnung getragen. Die Klägerin soll lediglich eine Lerngruppe der Klasse M5 unterrichten, zu der der vorgenannte Schüler nicht gehört. Hinzu kommt, dass die Klägerin diese Lerngruppe in einem separaten Raum unterrichten soll (vgl. Berichte der Schulleiterin vom 25. Juni 2014 und 11. September 2014). Auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin sowohl von der Pausenaufsicht als auch von der Mittagessensbetreuung befreit wurde, ist nicht ersichtlich, dass sie einer von diesem Schüler ausgehenden konkreten Gefahr ausgesetzt sein wird. Überdies hat die Schulleiterin der Klägerin zugestanden, die Größe der von ihr zu unterrichtenden Lerngruppe in Absprache mit dem Klassenteam zu beeinflussen. Der Einwand der Klägerin, die Unterrichtung in einem separaten Raum käme einer Diskriminierung („Strafsanktion“) gleich, ist abwegig. Diese schulorganisatorische Maßnahme zielt ersichtlich darauf ab, den von der Klägerin geäußerten Befürchtungen (Übergriffe eines autistischen Schülers) Rechnung zu tragen. 44 Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund ihrer behinderungsbedingten Beeinträchtigungen keinen Unterricht in der Klasse M5 leisten kann. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass die Schulleitung diesen Beeinträchtigungen hinreichend Rechnung getragen hat. Die Klägerin ist von der Bus- und Pausenaufsicht befreit worden. Sie wird weder im Sport- noch im Schwimmunterricht eingesetzt. Auch muss sie weder an Wandertagen noch an längeren Ausflügen teilnehmen. Schwerstbehinderte Schüler muss sie nicht allein unterrichten, vielmehr erfährt sie Unterstützung durch eine FSJ-Kraft. Darüber hinaus ist sie - wie ausgeführt - von der Mittagessensbetreuung der Schüler befreit (vgl. Protokoll über das Dienstgespräch am 6. Januar 2014). Schließlich ist sie auch von pflegerischen Tätigkeiten befreit worden (vgl. den bereits angeführten Bericht vom 11. September 2014). 45 Nicht nachvollzogen werden kann der von der Klägerin weiter erhobene Einwand, die Verteilung der Lehrkräfte erfolge anhand von zuvor von den Lehrern geäußerter „Wünsche“. Denn gerade dies nimmt auch die Klägerin für sich in Anspruch, die ausschließlich in der Mittelstufe und dort in der Klasse M2 eingesetzt werden will. Davon abgesehen erscheint es nicht als rechtsfehlerhaft, bei der schulorganisatorischen Aufteilung der Lehrkräfte auf verschiedene Stufen (Vor-, Unter-, Mittel- und Oberstufe sowie Berufspraxisstufe) und Klassen auch Anregungen der Lehrer aufzugreifen und zu berücksichtigen. 46 Dass es der Klägerin behinderungsbedingt nicht möglich oder zumutbar ist, sich an die „neuen“ Schüler der Klasse M5 zu gewöhnen, ist nicht ersichtlich. Einen greifbaren Anhalt hierfür gibt es nicht. Im Übrigen hat die Klägerin keinen gebundenen Anspruch darauf, nur bestimmte Schüler zu unterrichten beziehungsweise nur mit bestimmten Kolleginnen (Frau L3. und Frau H. ) ein Lehrerteam zu bilden. Auch der Unterrichtseinsatz in der Klasse M5 bietet der Klägerin die Möglichkeit, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 SGB IX voll zu verwerten und weiterzuentwickeln. 47 Zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt der gänzlich unsubstantiierte Einwand der Klägerin, „sie müsste zum Unterricht jedes Mal Arbeitsmaterial von A nach B und wieder zurück tragen“. Nach den Ausführungen der Schulleiterin in ihrem Bericht vom 11. September 2014 soll die Klägerin Unterricht im Textilwerkraum (A002) oder im Computerraum (A009) im Erdgeschoss des Hauptgebäudes erteilen. In beiden Räumen, die viele Klassen und Therapeuten nutzten, könnten Arbeitsmaterialien in Schränken gelagert werden. Dass die Nutzung einer dieser Räume der Klägerin aufgrund eines hohen Lärmpegels nicht zumutbar sein könnte (vgl. Blatt 4 des Schriftsatzes vom 18. August 2014 im Verfahren 2 L 1855/14), ist – auch unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen der Klägerin – nicht ersichtlich. Auch die in der mündlichen Verhandlung von der Schulleiterin zur Gerichtsakte überreichten Lichtbilder von den vorgenannten Räumlichkeiten lassen keine Besonderheiten erkennen, aufgrund derer es für die Klägerin unzumutbar sein könnte, dort Unterricht zu erteilen. 48 Vor diesem Hintergrund ist die in der Klagebegründung vom 12. August 2014 geäußerte Vermutung der Klägerin, dass sie „durch die Abschmelzung ihres bislang inne gehabten behinderten- und leidensgerechten Arbeitsplatzes dazu bewegt werden soll, vorzeitig in den Ruhestand zu treten“, ebenfalls abwegig. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Bezirksregierung E. die amtsärztliche Untersuchung der Klägerin mit Schreiben vom 18. August 2014 (zunächst) angeordnet hatte. Die Klägerin hat mit zahlreichen Eingaben gegenüber der Schulleitung, der Bezirksregierung E. und auch dem Petitionsausschuss des Landtages des Landes Nordrhein-Westfalen auf ihre vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hingewiesen. Angesichts dessen ist die Entscheidung der Bezirksregierung E. , die Dienstfähigkeit der Klägerin überprüfen zu lassen, in keiner Weise zu beanstanden. Im Gegenteil drängt sie sich geradezu auf. 49 Eine andere rechtliche Bewertung folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Gemäß § 45 Satz 1 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten zu sorgen. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 19. August 2014 festgestellt, dass ein Beamter Änderungen in seiner dienstlichen Verwendung grundsätzlich hinnehmen muss, sofern der Dienstherr auf sachliche Gründe für diese Maßnahme verweisen kann, er also nicht willkürlich handelt, und dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. In diesen Grenzen kommt dem Dienstherrn bei seiner Entscheidung über eine Änderung des dienstlichen Aufgabenbereichs eine nahezu uneingeschränkte Dispositionsbefugnis zu. 50 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 1 B 1307/12 -, juris, Rn. 11 bis 13. 51 Die Entscheidung der Schulleitung, die Klägerin in dem Schuljahr 2014/2015 in der Klasse M5 einzusetzen, bewegt sich in diesem Rahmen und lässt aus den im Schreiben der Schulleiterin vom 25. Juni 2014 angeführten Gründen einen Rechtsfehler nicht erkennen. 52 Die Klägerin kann ihren mit dem Klageantrag zu 1. verfolgten Anspruch auch nicht mit Erfolg auf die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen, RdErl. des Innenministeriums vom 14. November 2003 – 25-5.35.00-5/03 – stützen. Nach Ziffer II.4.1 (Arbeitszeit und Pausen) ist bei der Unterrichtsverteilung und Stundenplangestaltung einschließlich der Übertragung von Sonder- und Zusatzaufgaben sowie der Bildung von Lehrerteams für bestimmte Bildungsgänge auf berechtigte Wünsche schwerbehinderter Lehrkräfte in der Regel Rücksicht zu nehmen, möglichst unter Berücksichtigung der erworbenen Fähigkeiten. Ungeachtet der Frage, ob diese Richtlinie im Falle der Ausprägung einer entsprechenden Verwaltungspraxis unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten einen Anspruch einzelner Beschäftigter zu begründen vermag, ergibt sich hieraus im Streitfall kein Anspruch der Klägerin auf Verbleib in der Klasse M2 mit dem bisherigen Lehrerteam. Denn die Schulleitung hat zunächst auf das Anliegen der Klägerin, lediglich in der Mittelstufe Unterricht zu erteilen, Rücksicht genommen und im Übrigen ihre Bedenken – wie ausgeführt – auch bei einem Unterrichtseinsatz in der Klasse M5 hinreichend berücksichtigt. Die Entscheidung, die Lehrkräfte L3. und H. im laufenden Schuljahr nicht mehr (zusammen mit der Klägerin) in der Mittel-, sondern in der Oberstufe einzusetzen, ist frei von Rechtsfehlern. 53 Aus den vorstehenden Gründen bleibt auch der mit Schriftsatz vom 26. März 2015 erhobene Einwand der Klägerin erfolglos, dass nach dem RdErl. des Kultusministeriums vom 24. November 1989 über „Versetzungen von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen“, GABl. NRW. S. 654, schwerbehinderte Lehrkräfte gegen ihren Willen nur aus dringenden dienstlichen Gründen umgesetzt werden sollen, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder berufliche Entwicklungsmöglichkeiten angeboten werden können. Ungeachtet der Frage, ob der Wechsel der zu unterrichtenden Klasse in der Mittelstufe überhaupt eine Umsetzung in diesem Sinne darstellt, liegen jedenfalls dringende dienstliche Gründe dafür vor, dass das bisherige Lehrerteam im Schuljahr 2014/2015 nicht mehr gemeinsam die M2 unterrichtet. Diese ergeben sich aus der Notwendigkeit, in der Oberstufe 4 im Schuljahr 2014/2015 ein erfahrenes Team, bei dem ein personeller Wechsel weitgehend ausgeschlossen werden kann, einzusetzen. Im Übrigen verkennt die Klägerin, dass einer schwerbehinderten Lehrkraft nach dem vorbenannten Erlass im Zuge der Umsetzung nicht „gleiche“, sondern „gleichwertige“ Arbeitsbedingungen angeboten werden sollen. Der Einzelrichter hat nicht feststellen können, dass die künftigen Arbeitsbedingungen für die Klägerin nicht in diesem Sinne gleichwertig sind. Im Gegenteil ist die Schulleitung, das Schulamt, die Bezirksregierung wie auch die Schwerbehindertenvertretung stetig bemüht, „Einsatzwünschen“ der Klägerin – soweit dies schulorganisatorisch möglich ist - Rechnung zu tragen (vgl. zuletzt auch das in der mündlichen Verhandlung überreichte Protokoll über ein mit der Klägerin am 22. August 2014 geführte Jahresgespräch). 54 Aus den vorgenannten Gründen bleibt auch dem Klageantrag zu 2., mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Anordnung der Schulleiterin der G. -Schule vom 11. Juli 2014 hinsichtlich ihres Unterrichtseinsatzes ab dem Schuljahr 2014/2015 rechtswidrig ist, der Erfolg versagt. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 57 Beschluss: 58 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.