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Gerichtsbescheid

8 K 1367/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0323.8K1367.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 7. Oktober 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. Oktober 2014 einen Asylantrag. 3 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) stellte auf Grund eines Eurodac-Treffers fest, dass der Kläger aus einem anderen Drittstaat kommend illegal die Landesgrenze Bulgariens überschritten hat. Am 16. Dezember 2014 richtete es ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-Verordnung an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 16. Februar 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung. 4 Mit Bescheid vom 17. Februar 2015, dem Kläger zugestellt am 19. Februar 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien an. 5 Der Kläger hat am 22. Februar 2015 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (8 L 571/15.A). Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 9. März 2015 abgelehnt. 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2015 zu verpflichten, in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren durchzuführen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Kläger ist zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf eine Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 8 L 571/15.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde des Kreises Kleve Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 9. März 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). 14 Die Entscheidung kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 I. Der gestellte Klageantrag, 17 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2015 zu verpflichten, in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren durchzuführen, 18 ist unzulässig. Dem Kläger fehlt für einen solchen Verpflichtungsantrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides untätig bleiben würde, 19 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 -, Juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, Juris Rn. 28 ff.. 20 Abgesehen davon muss die Beklagte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 21 - Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -, NVwZ 2012, 417 Rn. 96; Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11, Puid -, NVwZ 2014, 170 Rn. 33 - 22 zunächst die Möglichkeit haben, einen anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist, zu ersuchen, 23 vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -,Jjuris Rn. 28 ff.. 24 II. Der in dem gestellten Klageantrag nach dem Begehren des Klägers (§ 88 VwGO) enthaltene und allein statthafte Anfechtungsantrag, 25 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2015 aufzuheben, 26 ist zulässig. 27 Statthafte Klageart ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Variante VwGO. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 17. Februar 2015, in welchem die Beklagte seinen Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt hat. Gegen eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist (nur) ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft. Die Entscheidungen nach § 27a und § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages und damit zu dem erstrebten Rechtschutzziel führt. Denn das Bundesamt ist gemäß §§ 31, 24 AsylVfG nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen. Das Bundesamt hat sich in den Fällen des § 27a AsylVfG lediglich mit der - einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorgelagerten - Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache nicht erfolgt. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen, 28 vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, Juris Rn. 28 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 –, Juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, Juris Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 -, Juris Rn. 21 f.. 29 Der Klageantrag ist aber unbegründet. 30 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 31 Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet. 32 Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). 33 Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin III-Verordnung). 34 Die Zuständigkeit Bulgariens ergibt sich vorliegend aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III‑Verordnung. Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin III-Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Der Kläger hat aus einem anderen Drittstaat kommend illegal die Landesgrenze Bulgariens überschritten. Er hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither nicht verlassen. Nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gilt: Wird – wie hier – im Falle eines Eurodac-Treffers innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch den um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Bundesamt hat Bulgarien unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer am 16. Dezember 2014 um Wiederaufnahme des Klägers gebeten. Die bulgarischen Behörden erklärten erst mit Schreiben vom 16. Februar 2015, d. h. nach Ablauf der Frist von zwei Wochen ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des klägerischen Asylantrags. In diesem Fall ist Bulgarien verpflichtet, den Kläger wiederaufzunehmen und ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. 35 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. 36 Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Mitglied- oder Vertragsstaat unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen. Das ihm insofern eingeräumte Ermessen ist Teil des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und stellt ein Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dar. Bei der Ermessensausübung führt der Mitgliedstaat daher Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) aus. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Europäischen Grundrechtecharta, aber auch der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 18 GRCh und Art. 78 AEUV). Die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Entscheidung, ob sie von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, diese Grundsätze beachten, 37 vgl. ausführlich EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -, NVwZ 2012, 417 Rn. 96; Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11, Puid -, NVwZ 2014, 170 Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 -, Juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, Juris Rn. 28 ff.. 38 Nach diesem Maßstab liegen keine Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Bulgarien auf Grund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär wären, dass anzunehmen wäre, dass dem Kläger im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte, 39 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, Juris. 40 Jedenfalls bei nicht ernsthaft erkrankten Alleinstehenden – wie dem Kläger – hindern keine systemischen Mängel oder Schwachstellen des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen eine Überstellung nach Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens. Die Einzelrichterin schließt sich den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg an, 41 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 -, Juris. 42 Der Kläger ist Alleinstehender in diesem Sinne. Er ist zwar verheiratet und hat drei Kinder. Diese halten sich nach seinen Angaben aber weiterhin in seinem Heimatland (Irak) auf und gelten mithin nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin III-Verordnung (vgl. Art. 2 lit. g) Dublin III-Verordnung). Dazu, dass der Kläger ernsthaft erkrankt wäre, ist nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. 43 Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG analog). 44 Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken, insbesondere besteht kein innerstaatliches Abschiebungshindernis. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 46 Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.