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Urteil

6 K 5695/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0319.6K5695.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung eines Schadens sowie die Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG). Durch an das Lastenausgleichsamt Berlin gerichtetes formloses Schreiben vom 20. Dezember 1972 machte der am 00. September 1912 geborene, am 0. Mai 1985 verstorbene Vater des Klägers und Ehemann der am 00. März 1899 geborenen, am 00. November 1940 verstorbenen unmittelbar Geschädigten, Frau E. D. verwitwete M. geborene T. , einen verfolgungsbedingten Schaden an Grundvermögen in O. -C. , M1.-----straße 12, geltend. Im Hinblick auf den ständigen Wohnsitz des Antragstellers in Österreich wurde der eingereichte Antrag zuständigkeitshalber an das Ausgleichsamt L. übersandt. Durch Schreiben vom 12. Januar 1973 bat das Ausgleichsamt den Vater des Klägers, die mit diesem Schreiben übersandten Antragsformulare auszufüllen und unterschrieben bei der örtlich zuständigen Vertretung bei der Bundesrepublik Deutschland einzureichen. Nachdem eine Rückäußerung des Vaters des Klägers bis zum 14. August 1980 ausgeblieben war, wandte sich das Ausgleichsamt der Stadt L. durch Schreiben vom selben Tage erneut an diesen und bat nochmals, die erforderlichen Angaben zu machen. Falls bis zum 1. Oktober 1980 eine Rückäußerung nicht vorliege, werde nach Aktenlage entschieden. Der Vater des Klägers teilte dem Ausgleichsamt der Stadt L. mit Schreiben vom 26. August 1980 unter anderem mit, dass alle seine Versuche, die nötigen Unterlagen im Osten aufzutreiben, erfolglos gewesen seien, so dass er es seinerzeit eigentlich aufgegeben habe. Es sei ihm weder gelungen, den genauen Verkaufstermin des Grundstücks herauszubekommen noch den Namen des Käufers. Das Haus sei im Frühjahr 1939 – man könne ruhig sagen zwangsweise – an einen wichtigen Parteigenossen verkauft worden, der seine – des Vaters des Klägers – verstorbene Frau bereits jahrelang zum Verkauf gedrängt gehabt habe. Die Verkaufssumme von 40.000 RM sei auf einem Sperrkonto als „Reichsfluchtsteuer“ gesperrt worden. Im Zuge der Wiedergutmachung sei seine Sache beim Landesfinanzamt Berlin, Sondervermögens- und Bauverwaltung geführt worden. Bis Januar 1965 sei diese Angelegenheit abgewickelt gewesen. Er habe für die seinerzeitigen 40.000 RM 4.000,00 DM erhalten. Er sei selbstverständlich jederzeit stark interessiert, das Grundstück mit Haus (Seegrund) ‑ wenn es sein müsse, auch zu ähnlich günstigen Bedingungen wie beim „Verkauf“ – wieder zu erhalten. Ohne die ihm seinerzeit – 1973 – von der DDR verweigerten Auskünfte sei es ihm so gut wie unmöglich gewesen, den mehrseitigen Fragebogen auszufüllen. Er bitte um einen Hinweis, was er machen solle, um seinen Anspruch nicht zu verlieren. In einem Vermerk des Lastenausgleichsamtes L. vom 12. Oktober 1981 ist unter anderem festgehalten: „Da sich der Antragsteller offensichtlich nicht mehr weiter bemühen wird, Beweisunterlagen zu beschaffen, und aus diesem Grunde auch die ihm übersandten Vordrucke nicht ausfüllt, weiterhin nicht erkennbar ist, ob tatsächlich die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG erfüllt werden und somit eine positive Entscheidung ohnehin ungewiss ist, wird von weiteren Ermittlungen von Seiten des Ausgleichsamtes abgesehen und der Antrag gemäß Nr. 107 Abs. 1 Sammelrundschreiben – Verfahren als „sonst wie erledigt“ abgelegt und ist statistisch entsprechend abzusetzen.“ Unter dem 7. April 1993 ist ein weiterer Vermerk erfasst, der folgenden Wortlaut hat: 1. O.a. Schadensfall wurde „sonst wie“ erledigt. Für ihn ist nach der zu erwartenden Gesetzesneuregelung noch ein abschließendes Aufgebotsverfahren zu veranlassen. 2. 552/34 zum Ordner „sonstwie“ Aufgebotsverfahren Im Bundesanzeiger vom 9. Februar 2011 wurde unter anderem der Antrag des Vaters des Klägers vom 20. Dezember 1972 betreffend die Feststellung und Beweissicherung von Vermögensschäden nach dem BFG öffentlich bekannt gemacht und mit der Aufforderung verbunden, dass der Vater des Klägers innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Aufgebotsfrist) nach Bekanntmachung dieser Aufforderung im Bundesanzeiger seine Rechte aus den Anträgen geltend machen solle. Ferner enthielt die öffentliche Aufforderung den Hinweis, dass nicht geltend gemachte Rechte mit Ablauf der Aufgebotsfrist erlöschen. Unter dem 9. März 2011 wandte sich der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers an das Ausgleichsamt der Stadt L. und teilte diesem mit, wegen der Entscheidung über Feststellung und Beweissicherung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) und ggf. auf Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem LAG sei eine öffentliche Aufforderung im elektronischen Bundesanzeiger am 23. Februar 2011 erschienen. Dazu sei der Vater des Klägers zu seinem Antrag vom 20. Dezember 1972 aufgefordert worden. Es werde darauf hingewiesen, dass der Vater des Klägers verstorben sei. Aufgrund des Erbscheins vom 11. August 1941 (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg) sei der verstorbene Vater des Klägers zur Hälfte des Nachlasses Erbe nach seiner ersten Ehefrau E. D. geborene T. geworden. Erben nach dem verstorbenen Vater des Klägers seien laut Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes (BG) Spittal an der Drau vom 18. Juni 1985 dessen Witwe Ilse D. zu ¼ und der Kläger zu ¾. Am 28. Mai 2006 sei Frau Ilse D. verstorben und laut Einantwortungsbeschluss des BG T1. an der E1. von dem Kläger allein beerbt worden. Aufgrund dieser Erbfolge sei der Kläger einziger Nachfolger seines Vaters. Nachdem das Amt für Lastenausgleich der Stadt L. den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers durch Schreiben vom 15. März 2011 gebeten hatte, Fragen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verfolgungsschaden an dem Vermögenswert in O. -C. , M1.-----straße 12, zu beantworten, teilte dieser dem Amt für Lastenausgleich der Stadt L. mit Schreiben vom 9. August 2011 unter anderem mit, die Stiefmutter des Klägers, Frau E. M. geborene T. sei aufgrund des Erbgangs nach ihrem Vater am 2. November 1931 eingetragene Eigentümerin der Parzelle 302/42 des Grundbuches O1. gewesen. Dieses Grundstück habe aufgrund der Reichsgesetzgebung an den Parteigenossen der NSDAP, Dr. M2. S. in C1. -T2. , abgegeben werden müssen. Im Grundbuch sei verzeichnet „ehemaliges Judeneigentum“. Der erste Schaden sei durch die zwangsweise Enteignung durch die Nazis entstanden. Ein weiterer Schaden sei dadurch entstanden, dass auf Ersuchen des Rates der Stadt Q. vom 27. August 1982 das Grundstück Eigentum des Staates geworden sei. Durch die rechtliche Situation in der ehemaligen DDR sei eine Rückstellung nicht mehr möglich gewesen. Dies sei aus den vergeblichen Bemühungen des Witwers von Frau E. T. , verehelichte D. , dem Vater des Klägers, ersichtlich und ableitbar. Sämtliche Bemühungen um weitere Informationen seien von den damaligen Ämtern abgelehnt worden. Dem seinerzeitigen Antragsteller, dem Vater des Klägers, sei nicht bekannt gewesen, dass er neben dem von ihm eingebrachten formlosen Antrag auch einen Rückgabeantrag beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hätte stellen sollen. Daher habe er einen solchen Antrag nicht gestellt.Er wohne – wie sein Vater bis zu dessen Ableben – in N. in Österreich.Bei den österreichischen Behörden sei ein Entschädigungsantrag nicht gestellt worden. Durch an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers gerichtetes Schreiben vom 15. August 2011 wies das Amt für Lastenausgleich der Stadt L. diesen unter anderem darauf hin, dass erst nach der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten am 3. Oktober 1990 bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Rückgabeanträge hätten gestellt werden können. Somit hätten nur die Erben des Vaters des Klägers diese Anträge stellen können. Es werde daher um Auskunft darüber gebeten, ob die Mutter des Klägers und der Kläger Rückgabeanträge beim Vermögensamt gestellt hätten und bejahendenfalls wie entschieden worden sei. Das Amt für Lastenausgleich der Stadt L. vermerkte am 24. August 2011, dass über den vorliegenden Antrag nicht habe entschieden werden können, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, oder ihr Aufenthalt nicht bekannt sei. Es habe daher ein Aufgebotsverfahren stattgefunden. Das Aufgebot sei im elektronischen Bundesanzeiger am 23. Februar 2011 unter der Rubrik „Aufgebote von Personen in Grundstücks-, Nachlasssachen usw.“ veröffentlicht worden. Mit Schreiben vom 30. August 2011 teilte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers dem Amt für Lastenausgleich der Stadt L. mit, dass weder sein Mandant noch dessen vorverstorbene Mutter Anträge bei dem Vermögensamt gestellt hätten. Aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt sich, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Q. das Amtsgericht Q. durch Schreiben vom 4. März 1998 gemäß § 34 Abs. 2 und 4 des Vermögensgesetzes (VermG) in Verbindung mit § 38 Grundbuchordnung um Berichtigung des Grundbuches ersucht hatte, weil durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Q. vom 2. Oktober 1997 das Eigentum an dem Grundstück M1.-----straße 12 (heute: W.------straße 33) in O1. der Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. – JCC – unter der Bedingung zurückübertragen worden war, dass ein Ablösebetrag in Höhe von 1.098,50 DM unter Verzicht auf die Rücknahme durch Einzahlung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Q. hinterlegt werde.Zur Begründung ist in diesem Bescheid unter anderem ausgeführt: Die JCC sowie weitere Antragsteller hätten mit Schreiben vom 23. Dezember 1992 – eingegangen am 28. Dezember 1992 – die Rückübertragung des Eigentums an dem genannten Vermögenswert, einem in Q. -C. belegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundbesitz, beantragt. Dieser Grundbesitz habe sich seit 1931 im Eigentum der Frau E2. M. befunden, die mit notariellem Kaufvertrag vom 9. Februar 1939 ihren Grundbesitz an Herrn M2. S. zu einem Kaufpreis von 44.500 RM verkauft habe. Ausweislich § 2 des Kaufvertrages habe Frau M. den beurkundenden Notar unwiderruflich angewiesen, von dem Kaufpreis 40.000 RM zur Abdeckung der Reichsfluchtsteuer an das Finanzamt D1. -X. zu zahlen. In § 6 des Vertrages hätten die Vertragschließenden auf Frage des Notars entsprechend den damals geltenden Rechtsvorschriften erklärt, dass die Verkäuferin Jüdin und der Käufer Arier sei. Die Auflassung sei sogleich erklärt worden. Der Vertrag sei am 22. August 1939 vom Regierungspräsidenten gemäß § 8 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 mit der Maßgabe genehmigt worden, dass der noch bar zu entrichtende Teil des Kaufpreises auf ein Sperrkonto bei einer Devisenbank einzuzahlen sei, über das nur mit Genehmigung des für den Veräußerer zuständigen Oberfinanzpräsidenten habe verfügt werden dürfen. Herr S. sei am 4. Oktober 1939 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Der Antrag der Antragstellerin zu 1) JCC. – Nachfolgeorganisation – auf Rückübertragung des Eigentums an dem genannten Vermögenswert sei begründet, da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 1 VermG vorlägen. Nach § 3 Abs. 1 VermG seien Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlegen hätten und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert worden seien, auf Antrag an die Berechtigten zurück zu übertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen sei. Das Grundstück habe einer Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG unterlegen. Nach § 1 Abs. 6 VermG sei dieses Gesetz entsprechend für vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt worden seien und deshalb ihr Vermögen in Folge von unter anderem Zwangsverkäufen verloren hätten. Der ursprüngliche Eigentümer sei aus rassischen Gründen in der maßgeblichen Zeit verfolgt worden. Aus dem Kaufvertrag vom 9. Februar 1939 ergebe sich, dass der ursprüngliche Eigentümer jüdischer Mitbürger gewesen sei. Dieser habe mithin zu einer Personengruppe gehört, die als Kollektivverfolgte anerkannt werde. Der Alteigentümer habe wegen der rassischen Verfolgung das Eigentum an dem genannten Vermögenswert durch einen Zwangsverkauf verloren. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG werde ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur C1. vom 26. Juli 1949 vermutet. Nach Art. 3 Abs. 3 REAO werde bei rechtsgeschäftlichen Veräußerungen des Vermögenswertes zugunsten eines Kollektivverfolgten bei Veräußerungen in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermutet. Diese Vermutung greife hier zugunsten des/der Antragsteller(s) ein. Der Vermögenswert sei in der genannten Zeit mit Kaufvertrag vom 9. Februar 1939 veräußert worden. Wie bereits dargelegt habe der Alteigentümer zu einem Personenkreis gehört, der als kollektivverfolgt anerkannt werde. Die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes könne nach der genannten Vorschrift nur durch den Beweis widerlegt werden, dass ein angemessener Kaufpreis zur freien Verfügung geleistet worden sei und dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers wahrgenommen habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Vermutung der verfolgungsbedingten Vermögensentziehung danach widerlegt sei, lägen nicht vor. Die Antragstellerin sei Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VermG gälten, soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht worden seien, in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmeldeten, die JCC als Rechtsnachfolger. Vorliegend seien keine Ansprüche auf Rückübertragung des genannten Vermögenswertes von den Alteigentümern bzw. deren Rechtsnachfolgern oder einer Nachfolgeorganisation des Rückerstattungsrechts angemeldet worden. Ausschlussgründe entsprechend §§ 4 und 5 VermG lägen nicht vor. Entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG sei ein Ablösebetrag festzusetzen.Der Antrag der übrigen Antragsteller auf Rückübertragung des Eigentums an den genannten Vermögenswerten sei abzulehnen. Nach § 3 Abs. 2 VermG gelte derjenige als Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes, der als Erster von einer Maßnahme des § 1 VermG betroffen gewesen sei, wenn von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht worden seien. Die Antragstellerin zu 1) habe die Rückübertragung desselben Vermögenswertes, des Hausgrundstücks W.------straße 33, beantragt. Die Antragstellerin zu 1) bzw. ihr Rechtsvorgänger habe das Eigentum an dem Vermögenswert durch Zwangsverkauf im Jahre 1939 verloren. Die Antragsteller zu 2) bis 4) bzw. ihre Rechtsvorgänger hätten das Eigentum an einem Teil des Vermögenswertes 1962 durch Verkauf des staatlichen Verwalters verloren. Ein weiterer Teil des Vermögenswertes sei 1965 nach § 10 Verteidigungsgesetz sowie ein dritter Teil des Vermögenswertes 1982 nach § 14 Aufbaugesetz jeweils in Verbindung mit dem Entschädigungsgesetz enteignet worden. Da die Antragstellerin zu 1) bzw. ihre Rechtsvorgänger als erster von einer Maßnahme des § 1 VermG betroffen gewesen sei, sei diese und nicht die Antragsteller zu 2) bis 4) rückübertragungsberechtigt hinsichtlich des genannten Vermögenswertes. Einer Prüfung, ob die Antragsteller zu 2) bis 4) Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG seien, bedürfe es daher derzeit nicht. Die JCC wurde am 17. März 1998 gemäß § 34 VermG als Eigentümerin des Grundstücks W.------straße 33 in O. -C. in das Grundbuch von C. eingetragen. Durch Schreiben vom 16. Dezember 2011 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Feststellung und Beweissicherung von Vermögensschäden nach dem BFG bezüglich des Grundstücks in O. -C. , W.------straße 33 (früher M3. -U. -Straße 33, davor M1.-----straße 12). Als Person des Antragsberechtigten ist in dem Antragsformular der Vater des Klägers, Herr S1. -H. D. , angegeben. Als Schadenszeitpunkt wird in dem dem Antrag beigefügten Beiblatt betreffend Schäden an Grundvermögen der 9. Februar 1939 und als Schadensursache „Enteignung (Verkauf)“ aufgeführt. Mit Schreiben vom selben Tage beantragte der Kläger die Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem LAG. Der Landrat des Beklagten (im Folgenden: der Beklagte) lehnte durch an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten Bescheid vom 28. Februar 2013 – nach Angaben des Prozessbevollmächtigten zugestellt am 8. März 2013 – die Anträge des Klägers als Erbe nach Frau E. D. auf Feststellung eines Entziehungsschadens nach dem BFG sowie auf Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem LAG ab.Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die 1940 verstorbene Stiefmutter des Klägers und Ehefrau seines Vaters, Frau E. D. , habe das Grundstück M3. -U. -Straße 33 in O. -C. 1939 an M2. S. verkauft. Diesem sei das Grundstück bis 1982 durch Maßnahmen der DDR-Behörden verlorengegangen. Frau D. sei zu ½ Anteil von ihrem Ehemann S1. D. beerbt worden. Erbe bzw. Erbeserbe nach ihm sei der Kläger geworden. Mangels eines vermögensrechtlichen Antrages des Klägers bzw. seiner Mutter sei das Grundstück durch Bescheid vom 2. Oktober 1997 an die K. – Nachfolgeorganisation – zurückgegeben worden. Der Kläger beanspruche weiterhin die schon von seinem Vater beantragte Schadensfeststellung. Durch den 1939 erfolgten Verkauf des Grundstücks sei Frau E. D. ein Entziehungsschaden im Sinne des § 1 Abs. 1 der 7. Feststellungs-Durchführungsverordnung entstanden.Gemäß § 20 a BFG in Verbindung mit § 21 a Abs. 1 FG sei der nach den §§ 12, 13 Abs. 1 und 3 FG berechnete Schaden um den Wert dieser Leistungen zu kürzen, wenn der Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen worden sei insbesondere dadurch, dass weggenommene Wirtschaftsgüter in Natur zurückgegeben worden seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Leistung anzurechnen, die dem Geschädigten oder seinem Rechtsnachfolger gewährt worden sei. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG nicht geltend gemacht würden, gälten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmeldeten, die K. als Rechtsnachfolger (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VermG). Folglich sei auf den Schadensbetrag, der E. D. festzustellen wäre, dasjenige anzurechnen, was die K. vom Vermögensamt erhalten habe. Ausweislich des Restitutionsbescheides seien alle Grundstücke zurückgegeben worden. Der Schaden sei mithin ausgeglichen worden und es bleibe kein Raum mehr für die Feststellung eines Entziehungsschadens.Gemäß § 20 a BFG in Verbindung mit § 21 a Abs. 2 FG gelte Abs. 1 entsprechend, soweit der Schaden durch Geltendmachung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten ausgeglichen werden könne oder hätte ausgeglichen werden können, sofern dies möglich und zumutbar sei oder gewesen sei. Der Kläger habe angegeben, es sei nicht bekannt gewesen, dass auch ein Rückgabeantrag beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen habe gestellt werden können.Als zumutbar sei die Geltendmachung der Ansprüche anzusehen, wenn der Geschädigte im Fall der Unterlassung der Geltendmachung nicht mit derjenigen Sorgfalt gehandelt habe, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege. Der Vater des Klägers habe bis 1980 mit dem Ausgleichsamt in C1. in Kontakt gestanden. Ein vergleichbares Handeln wäre daher dem Kläger und seiner Mutter auch nach dem Vermögensgesetz zumutbar gewesen. Beide hätten trotz ihres Wohnsitzes in Österreich entsprechende Recherchen in Deutschland durchführen und dann den Rückgabeantrag stellen können. In diesem Falle hätten sie das Vermögen zurückerhalten. Sie hätten mithin nicht mit eigenüblicher Sorgfalt (§ 277 BGB) gehandelt. Daher müssten sie sich dasjenige zurechnen lassen, was sie bei Stellung eines vermögensrechtlichen Antrages erhalten hätten. Dann aber wäre kein Schadensbetrag mehr verblieben.Gemäß § 236 LAG sei bei Schäden im Sinne des 2. Abschnitts des BFG die Schadensfeststellung Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. Da ein Schaden nicht festgestellt werden könne, sei auch die Zuerkennung der Hauptentschädigung nach dem LAG nicht möglich. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Telefaxschreiben vom 5. April 2013 Beschwerde, zu deren Begründung er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens unter anderem vortrug: Aus einem an die Schweizerische Botschaft gerichteten Schreiben des Vaters des Klägers vom 12. März 1973 ergebe sich, dass dieser sich intensiv bemüht habe, die erforderlichen Daten, die er benötigt habe, zu erhalten. Dieses Schreiben sei ebenfalls nicht von Erfolg gekrönt gewesen. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass der seinerzeitige Vertreter Dr. G. -X1. M4. , C1. , altersbedingt die Vertretung habe beenden müssen, wobei der Rechtsanwalt den seinerzeitigen Antragsteller darauf hingewiesen habe, dass ohne die erforderliche Datenbekanntgabe eine Vertretung ohnehin nicht möglich wäre. All diese Informationen hätten den Vater des Klägers schließlich davon abgehalten, weitere Schritte zu unternehmen. Der Hinweis, dass die K. Rechtsnachfolgerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG bei Ansprüchen sei, die nicht geltend gemacht worden seien, sei unrichtig. Es sei von Anfang an bekannt gewesen, dass das Vermögen nicht ohne Rechtsnachfolger sei und es nach der verstorbenen E. D. Nachkommen gebe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückstellung an die K. rechtmäßig erfolgt sei, was jedoch den Rechtsnachfolgern nach der verstorbenen E. D. nicht anzurechnen sei. Es sei daher von einem Entziehungsschaden auszugehen, der Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch sei. Bei richtiger Würdigung der vorliegenden Unterlagen hätte daher ein Schaden festgestellt werden können beziehungsweise müssen. In diesem Falle sei auch die Zuerkennung der Hauptentschädigung nach dem LAG möglich. Die Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei der Bezirksregierung N1. wies die Beschwerde des Klägers durch Bescheid vom 29. Mai 2013 – nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers diesem zugegangen am 6. Juni 2013 – als unbegründet zurück. Zur Begründung wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass vorliegend von einem Schadensausgleich nach § 20 a BFB in Verbindung mit § 21 a Abs. 1 Nr. 1 FG, hilfsweise von einem Schadensausgleich nach § 20 a BFG in Verbindung mit § 21 a Abs. 2 FG auszugehen sei. Da ausweislich des Restitutionsbescheides alle Grundstücke zurückgegeben worden seien, sei der Schaden hiernach ausgeglichen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat am Montag, den 8. Juli 2013, Klage erhoben, zu deren Begründung er über sein bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen geltend macht: Es ergäben sich bereits Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des Beklagten zur Entscheidung des streitgegenständlichen Sachverhalts. Soweit der Beklagte dem Kläger einen unterlassenen Antrag nach dem Vermögensgesetz entgegenhalte und diesen zur Ablehnung des klägerischen Antrages heranziehe, habe der Beklagte Vorschriften des Vermögensgesetzes, insbesondere im Rahmen der Rückgabe der Grundstücke an die K. , herangezogen. Gerade die Rückgabe der Grundstücke basiere auf Vorschriften des Vermögensgesetzes, die den Ansprüchen des Klägers entgegengehalten würden. Zur Entscheidung von Sachverhalten im Zusammenhang mit Vorschriften des Vermögensgesetzes sei der Beklagte nicht befugt gewesen und nicht befugt. Mit der Einführung des § 29 Abs. 3 VermG sei das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Wirkung vom 1. Januar 2004 auch für „Altfälle“ zuständig geworden. Bereits aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei darin zu sehen, dass der Beklagte seiner Eigenverpflichtung nicht nachgekommen sei, die Rechtmäßigkeit des Restitutionsbeschlusses vom 2. Oktober 1997 zu überprüfen. Da der Beklagte den grundsätzlich gegebenen Entziehungsschaden nur aus dem Grunde als anrechenbar ansehe – um einen verbliebenen Schaden abzulehnen –, weil die Grundstücke nach dem Restitutionsbeschluss an Dritte herausgegeben worden seien, hätte er dessen Rechtmäßigkeit überprüfen müssen. Durch ein Schreiben des Bevollmächtigten der Erben des Käufers, der im Jahre 1939 Eigentum an den in Rede stehenden Grundstücken im Rahmen nationalsozialistischen Unrechts erworben gehabt habe, sei dem seinerzeit zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen in Q. bekannt geworden, dass Erben der ursprünglichen Eigentümerin, die ihr Eigentum im Jahre 1939 verloren habe, existierten. Durch den Restitutionsbeschluss hätte daher die Eintragung nicht wie erfolgt vorgenommen werden dürfen. Vielmehr hätte die Eintragung nur dergestalt vorgenommen werden dürfen, dass als Eigentümer eine Erbengemeinschaft einzutragen gewesen sei, vertreten durch die K. . Eine ausschließliche Eintragung dieser Organisation sei daher rechtswidrig gewesen und habe zum erneuten Verlust des Klägers beziehungsweise seines Rechtsvorgängers, seines Vaters, geführt. Die rechtswidrige Herausgabe und Eintragung der K. als uneingeschränkte Eigentümerin könne daher dem Kläger insbesondere nicht mit der Begründung, ein Schaden sei ausgeglichen und es bleibe kein Raum für einen Entziehungsschaden, zu seinem Nachteil vorgehalten werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei der Bezirksregierung N1. vom 29. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einen dem Kläger als Erben nach E. D. entstandenen Entziehungsschaden festzustellen und ihm Hauptentschädigung zuzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung seines Antrages unter Bezugnahme auf die Begründung seines Ablehnungsbescheides und auf die Stellungnahme des Bundesausgleichsamtes vom 8. Februar 2013 im Wesentlichen vor: Der Kläger meine, das Ausgleichsamt sei nicht befugt, über den vorliegenden Sachverhalt, der im Zusammenhang mit Vorschriften des Vermögensgesetzes stehe, zu entscheiden.§ 37 BFG regele, welche Stelle über den Antrag entscheide. Gemäß Art. 3 a Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1992 seien bei der Anwendung der §§ 26 bis 42 BFG die entsprechenden Vorschriften des LAG in der ab dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung anzuwenden. Einschlägig sei im vorliegenden Fall § 335 Abs. 1 LAG, wonach das Ausgleichsamt durch Bescheid entscheide. Wenn aufgrund des Vermögensgesetzes entzogenes Vermögen zurückgegeben werde, sei das Ausgleichsamt verpflichtet zu prüfen, ob ein Schadenausgleich im Sinne des § 20 a BFG in Verbindung mit § 21 a FG vorliege, der zur Kürzung des festzustellenden Schadens führe. Der Kläger meine weiterhin, das Ausgleichsamt sei verpflichtet zu prüfen, ob die Restitutionsentscheidung rechtmäßig sei. Zuständig für die Entscheidung über Vermögenswerte, die beschlagnahmt und in Volkseigentum übernommen worden seien, sei das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (§ 35 VermG). Eine Verpflichtung des Ausgleichsamtes, Bescheide der Vermögensverwaltung zu überprüfen, bestehe nicht. Das Ausgleichsamt habe auf der Grundlage der unanfechtbaren Entscheidungen der Vermögensämter seine Entscheidungen zu treffen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf den Inhalt des Beschwerdevorgangs der Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei der Bezirksregierung N1. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten durch Schriftsätze vom 28. Januar 2015 und vom 9. Februar 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2013 in der Fassung des Beschwerdebescheides der Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei der Bezirksregierung N1. vom 29. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zu der begehrten Schadensfeststellung noch einen solchen auf Zuerkennung von Hauptentschädigung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Schadensfeststellungsanspruch scheitert zwar nicht bereits daran, dass ein nach dem BFG feststellungsfähiger Schaden nicht entstanden wäre (1.).Die von dem Kläger begehrte Schadensfeststellung scheidet jedoch deshalb aus, weil in Bezug auf den Entziehungsschaden an dem Grundstück Luisenstr. 12 in O. -C. ein Schadensausgleich stattgefunden hat (2.). 1. Der ersten Ehefrau des Vaters des Klägers als unmittelbar Geschädigter ist im Schadensgebiet – dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik – auf Grund von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ein Entziehungsschaden im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 BFG in Verbindung mit § 11a Abs. 2 S. 1 FG und der auf seiner Grundlage erlassenen 11. Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz – 11.LeistungsDV-LA – /7. FeststellungsDV in der Fassung vom 17. November 1962 – (BGBl. I S. 676 ff.) dadurch entstanden, dass sie das ihr gehörende Grundstück in O. -C. , M1.-----straße 12, im Februar 1939 an ein Mitglied der NSDAP veräußert hat. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 11. LeistungsDV-LA sind im Sinne dieser Verordnung Vermögensgegenstände entzogen, deren Eigentum der Eigentümer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 (Verfolgungszeit) unter anderem aus Gründen der Rasse verloren hat, wenn der Verlust auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder durch Zwang veranlassten oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenen Rechtsgeschäft beruht. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA wird vermutet, dass ein Vermögensverlust in der Verfolgungszeit auf einer Maßnahme nach Nr. 1 beruhte, wenn der frühere Eigentümer zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben auszuschließen beabsichtigte. Dies war bei der ersten Ehefrau des Vaters des Klägers, einer Jüdin, der Fall. Das BFG findet für den von dem Vater des Klägers als Erben nach seiner verstorbenen ersten Ehefrau E. D. geb. T. Ende Dezember 1972 gestellten Antrag auch weiterhin Anwendung. Zwar ist dieses Gesetz gemäß Artikel 3a Nr. 1 des am 31. Juli 1992 in Kraft getretenen Gesetzes über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungsanleihe, zur Änderung lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergänzung über die Errichtung der „Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung“ vom 24. Juli 1992 – KGUGEG – (BGBl. I S. 1389 ff. <1394>) aufgehoben worden. Nach Artikel 3a Nr. 2 Satz 1 KGUGEG ist jedoch über Anträge nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz, die – wie vorliegend – bis zum Inkrafttreten des KGUGEG rechtswirksam gestellt worden sind, nach den bis zum Inkrafttreten des KGUGEG geltenden Vorschriften zu entscheiden. Entsprechendes gilt für das Feststellungsgesetz, das zwar nach Artikel 4 Nr. 1 des insoweit am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323) gemäß Artikel 10 Satz 2 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 2006 aufgehoben wurde, jedoch nach § 373 Satz 1 LAG in der Fassung von Artikel 1 Nr. 18 dieses Gesetzes weiter Anwendung findet, wenn Verfahren nach dem FG, dem BFG und dem Reparationsschädengesetz – wie hier – erst nach dem 1. Juli 2006 abgeschlossen werden. Der Beklagte und nicht, wie der Kläger meint, das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ist zur Entscheidung über das von dem Kläger geltend gemachte lastenausgleichsrechtliche Schadensfeststellungsbegehren befugt und für dieses allein zuständig. Aus § 29 Abs. 3 VermG, den der Kläger für seine gegenteilige Rechtsauffassung heranzieht, ergibt sich, dass sich diese Vorschrift auf die Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche bezieht, auf die das Vermögensgesetz nach seinem § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist, während es vorliegend um ein lastenausgleichsrechtliches Schadensfeststellungsbegehren geht, für das der Beklagte als Lastenausgleichsbehörde gemäß Artikel 3a Nr. 2 Satz 2 KGUGEG, § 37 Abs. 1 BFG, § 335 Abs. 1 LAG in der ab dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung sachlich und gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten des Rhein-Kreises O2. und der Bezirksregierung N1. im Bereich des Lastenausgleichsrechts vom 24. Mai 2011 örtlich zuständig ist. 2. Der von dem Kläger begehrten Schadensfeststellung steht aber entgegen, dass in Bezug auf den Entziehungsschaden an dem Grundstück M1.-----straße 12 in O. -C. gemäß § 20a BFG in Verbindung mit § 21a FG ein (fiktiver) Schadensausgleich eingetreten ist.Dabei kann offen bleiben, ob ein Schadensausgleich gemäß § 20a BFG in Verbindung mit § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG stattgefunden hat (a), weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 20a BFG, § 21a Abs. 2, 2. Alt. FG in Verbindung mit § 21a Abs. 1 FG vorliegen (b). a) Ein grundsätzlich feststellungsfähiger Schaden kann gemäß § 20a BFG, § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG dadurch ausgeglichen werden, dass weggenommene Wirtschaftsgüter in Natur zurückgegeben werden. Der feststellungsfähige Schaden ist in diesem Fall um den Wert dieser Leistungen zu kürzen. Ist – wie vorliegend – der gesamte als lastenausgleichsrechtlich festzustellender Schaden angemeldete Vermögenswert – das Grundstück M1.-----straße 12 in O. -C. – zurückgegeben worden, verbliebe kein im Sinne des BFG feststellungsfähiger Schaden. Das Grundstück M1.-----straße 12 in O. -C. ist vorliegend allerdings nicht den Erben nach der 1940 verstorbenen unmittelbar Geschädigten zurückübertragen worden. Vielmehr hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Q. , das für das Verfahren nach dem Vermögensgesetz gemäß § 35 Abs. 3 VermG ausschließlich zuständig ist, mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Oktober 1997 das Eigentum an dem Grundstück M1.-----straße 12 in O. -C. im Rahmen eines durch Antrag der K. vom 23. Dezember 1992 eingeleiteten Verfahrens auf Rückübertragung des Eigentums an diesem Grundstück der K. übertragen. Diese gilt kraft gesetzlicher Fiktion (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VermG) in Ansehung der Ansprüche nach diesem Gesetz als Rechtsnachfolger von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG, wenn – wie hier – diese oder ihre Rechtsnachfolger innerhalb der – auch für im Ausland lebende Berechtigte verfassungsrechtlich unbedenklichen – vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Januar 2000 – 1 BvR 1398/99 –, juris, und vom 20. Oktober 1998 – 1 BvR 1730/98 –, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. April 2013 – 8 B 81.12 –, juris Rdnr. 5 und 12, Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG keine Ansprüche anmelden. Vgl. dazu, dass sich § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG nicht auf die Fälle des „erbenlosen Vermögens“ beschränkt, sondern auch die Fälle des „unbeanspruchten Vermögens“ erfasst: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 – 7 C 64/02 –, juris Rdnr. 15; Beschluss vom 29. April 2004 – 7 B 85/03 –, juris Rdnr. 6; Beschluss vom 22. Juni 2006 – 7 B 49/06 –, juris Rdnr. 2; Beschluss vom 24. April 2013 –8 B 81/12 –, juris Rdnr. 6; vgl. auch Fieberg, Vermögensgesetz, Band I, Stand: Januar 2014, § 2Rdnrn. 15 und 22. Ein lastenausgleichsrechtlicher Schadensausgleich liegt in der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück M1.-----straße 12 in O. -C. an die K. allerdings nur, wenn die nach dem Vermögensgesetz erfolgte Grundstücksrestitution als Leistung anzusehen ist, die dem im Sinne des Lastenausgleichsrechts Geschädigten oder seinem Rechtsnachfolger gewährt wurde mit der Folge, dass sie nach § 20a BFG, § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG anzurechnen ist. Die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG im Rahmen des § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG wird unter anderem mit dem Hinweis darauf bejaht, dass bei einer vermögensgesetzlichen Grundstücksrestitution die Beurteilung eines Schadensausgleichs zwangsläufig auf der Grundlage des VermG zu treffen sei und dies bei der Beurteilung eines Schadensausgleichs nach § 349 LAG ebenso gelte wie bei der Beurteilung eines Schadensausgleichs nach § 21a Abs. 1 FG. Habe eine Restitution nach dem Vermögensgesetz stattgefunden, seien dessen Regelungen für die Beurteilung maßgebend, ob ein Schaden ausgeglichen sei. Dies sei in § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG vorausgesetzt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 38/09 –, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom28. April 2010 – 3 C 11/09 –, juris; BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1983 – 3 C 30.82 –, in: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.2 § 21a FG Nr. 14. Dagegen wird eingewandt, dass die gesetzliche Fiktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG nur in Ansehung der Ansprüche nach dem VermG bestehe, sich mithin auf die vermögensgesetzlichen Ansprüche beschränke und sich nicht auf die Frage eines lastenausgleichsrechtlichen Schadensausgleichs erstrecke, weil in Fällen wie dem vorliegenden der Geschädigte gerade nicht diejenige Position erlange, die er vor der Wegnahme innegehabt habe, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 – 3 C 38/09 –, juris, und ihm mangels früherer lastenausgleichsrechtlicher Leistungen für einen Vermögensverlust auch keine Doppelentschädigung zufließe. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 28. April 2910 – 3 C 11/09 –, juris; vgl. auch Löbach/Kreuer/Gallenkamp, das Lastenausgleichsrecht und offene Vermögensfragen, 2. Auflage 1995, § 349 LAG Rdnr. 18, S. 646. b) Die Frage, ob die Feststellung eines Entziehungsschadens im Sinne des BFG auf Grund eines Schadensausgleichs nach § 20a BFG in Verbindung mit § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG in unmittelbarer Anwendung ausscheidet, kann im vorliegenden Fall deshalb dahinstehen, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 20a BFG, § 21a Abs. 2, 2. Alt. FG in Verbindung mit § 21a Abs. 1 FG erfüllt sind. § 21a Abs. 2 FG ist vorliegend anwendbar. Seine Anwendbarkeit ist nicht gemäß § 349 Abs. 1 Satz 2 LAG ausgeschlossen, weil diese Regelung nur in Fällen bereits geleisteten Lastenausgleichs, nicht aber bei noch offener Schadensfeststellung nach dem BFG Anwendung findet. Vgl. Löbach/Kreuer/Gallenkamp, aaO, § 349 LAG Rdnr. 18, S. 646. Gemäß § 21a Abs. 2 FG gilt Absatz 1 entsprechend, soweit der Schaden durch Geltendmachung von Ansprüchen oder sonstigen Rechten hätte ausgeglichen werden können, sofern dies möglich und zumutbar war. Dies ist vorliegend der Fall. Der durch die Veräußerung des Grundstücks M1.-----straße 12 in O. -C. im Jahr 1939 eingetretene Entziehungsschaden hätte dadurch ausgeglichen werden können, dass die Mutter des Klägers, die ihren Ehemann, den 1985 verstorbenen Vater des Klägers, zu ¼ beerbt hat, und/oder der Kläger, der seinen Vater zu ¾ beerbt hat, bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Antrag auf Rückgabe des entzogenen Grundstücks M1.-----straße 12 in O. -C. gestellt hätte(n). Die Geltendmachung von Ansprüchen, durch die ein Schaden hätte ausgeglichen werden können, ist im Sinne des § 21a Abs. 2, 2. Alt. FG möglich und zumutbar, wenn in der Person des Geschädigten bzw. seiner Erben kein Unvermögen gegeben war und die Antragsberechtigten bei unterlassener Geltendmachung nicht mit der Sorgfalt handelten, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter anderem ausgeführt: „Der Sinn und Zweck der … Regelung geht dahin, dass ein Schadensausgleich, der objektiv möglich ist oder objektiv möglich gewesen wäre, dennoch unberücksichtigt bleiben soll, wenn dies aus in der Person des Geschädigten liegenden Gründen billig und gerecht erscheint. Aus diesem Grunde bedarf es im jeweiligen Einzelfall der Feststellung, ob die Geltendmachung der Ansprüche gerade dem betreffenden Geschädigten nach seinen ganz persönlichen Lebensverhältnissen möglich und zumutbar ist oder gewesen wäre. Als möglich in diesem Sinne ist die Geltendmachung dann anzusehen, wenn keine subjektive Unmöglichkeit, also kein Unvermögen gegeben ist oder gegeben gewesen ist. Als zumutbar in diesem Sinne muss eine an sich mögliche Geltendmachung dann angesehen werden, wenn der Berechtigte im Falle der Unterlassung der Geltendmachung nicht mit derjenigen Sorgfalt handeln würde oder gehandelt hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (vgl. § 277 BGB). Denn es ist ihm zuzumuten, dass er sich der Möglichkeit, einen Schaden im Sinne der Lastenausgleichsgesetze nachträglich zu mindern, mit der gleichen Sorgfalt widmet, wie er sie auch sonst in seinen Angelegenheiten anwendet.“ BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1977 – 3 C 39.76 –, BVerwGE 55, S. 128 ff. (132/133); diesem Urteil folgend BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1983 – 3 C 15/83 –, juris Rdnrn. 23 und 24 (zu§ 28 Abs. 2 Reparationsschädengesetz) und BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1983 – 3 C 10/83 –, juris Rdnr. 26. Dem Kläger wäre eine Antragstellung auf Rückgabe des Grundstücks M1.-----straße 12 in O. -C. nach dem VermG im Sinne des § 21a Abs. 2, 2. Alt. FG rechtzeitig möglich gewesen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung zur Frage der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG unter anderem ausgeführt: „Über die Wiedervereinigung Deutschlands wurde weltweit in den Medien berichtet. Potenziellen Antragstellern im Ausland war es daher möglich, sich rechtzeitig zu erkundigen, ob und inwiefern hinsichtlich im Beitragsgebiet belegener Vermögenswerte, die ihren früheren Eigentümern unter nationalsozialistischer Herrschaft oder in der Deutschen Demokratischen Republik entzogen worden waren, die Möglichkeit bestand, Ansprüche geltend zu machen.“ Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2000 – 1 BvR 1398/99 –, juris Rdnr. 23. Auch dem 1959 geborenen und daher im Zeitpunkt der Wiedervereinigung Deutschlands bereits volljährigen Kläger hätte daher ebenso wie seiner Mutter die Möglichkeit offen gestanden, einen Rückgabeantrag bei der dafür zuständigen Behörde zu stellen. Dies von seinem Wohnsitz Österreich aus zu tun, einem der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar benachbarten, ebenfalls deutschsprachigen, demokratisch verfassten Staat, in dem Informationen über erhebliche Rechtsänderungen der Bundesrepublik Deutschland problemlos kommuniziert werden können, wäre ihm mithin problemlos möglich gewesen. Dies wäre ihm auch im Sinne des § 21a Abs. 2, 2. Alt. FG zumutbar gewesen. Das Bundesverfassungsgericht weist insoweit unter anderem darauf hin, dass die Wahrung der Anmeldefrist auch für im Ausland lebende Antragsteller nicht deshalb unzumutbar war, weil sie mit der Einführung einer Ausschlussfrist nicht hätten rechnen müssen. Die Lage solcher Antragsteller sei nicht grundsätzlich anders gewesen als diejenige von im Inland wohnhaften Antragstellern. Zwar sei davon auszugehen, dass im Ausland entweder nicht oder nicht in gleichem Maße wie im Inland über die Einführung der Ausschlussfrist berichtet worden sei. Potenziellen Antragstellern im Ausland habe aber ohne weiteres zugemutet werden können, etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts dafür Sorge zu tragen, dass sie über Änderungen der Rechtslage in der Bundesrepublik, die ihre etwaigen vermögensrechtlichen Ansprüche betreffen könnten, zeitnah unterrichtet würden. So BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2000 – 1 BvR 1398/99 –, juris Rdnr. 23. Das Maß der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten wird grundsätzlich dann nicht als beachtet angesehen, wenn der Geschädigte bei einer ihm möglichen Verfolgung und Durchsetzung von Ansprüchen einfache und naheliegende, jedem einleuchtende Erwägungen ‑ auch solche wirtschaftlicher Art – außer Acht lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1983 – 3 C 15/83 –, juris Rdnr. 23. In Anbetracht der vor der Wiedervereinigung bereits von dem Vater des Klägers zwischen 1972 und 1980 unternommenen – wenn auch vergeblichen – intensiven Bemühungen um Informationen zu dem entzogenen Grundstück und angesichts des von ihm bekundeten erheblichen Interesses an dessen Rückgabe hätte es für den Kläger nach dem Tod seines Vaters nahe gelegen, die Voraussetzungen für die Rückgabe des Grundstücks an seine Mutter und ihn selbst zu schaffen, was ihm – wie dargelegt – ohne Weiteres möglich gewesen wäre, zumal das Grundstück einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Der Kläger hat auch keinerlei Umstände dafür vorgetragen, dass er anderen, wirtschaftlich ähnlich bedeutsamen eigenen Angelegenheiten ebenso wenig nachgegangen ist bzw. nachgeht. Scheidet daher die begehrte Schadensfeststellung aus den dargelegten Gründen aus, so kommt auch die ebenfalls beantragte Zuerkennung von Hauptentschädigung nicht in Betracht, weil diese gemäß § 236 Satz 1 LAG die Feststellung eines Schadens voraussetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 339 LAG in Verbindung mit § 135, § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.