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Beschluss

3 L 667/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0319.3L667.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom 09.01.2014 wird angeordnet. Der Antragsgegner und die Beigeladenen tragen jeweils die Kosten des Verfahrens zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der dem Sachtenor entsprechende Antrag hat Erfolg. 3 Der hier gestellte Antrag, die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 09.01.2014 anzuordnen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag. Dabei kann das Gericht die Frage dahinstehen lassen, inwieweit § 80a Abs. 3 VwGO voraussetzt, das sich der Antragsteller vorher an die zuständige Behörde mit einem entsprechenden Antrag gewandt hat und diese den Antrag abgelehnt hat, 4 vgl. zum Meinungsstand Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. § 80a Rn. 21. 5 Der vorliegende Fall zeichnet sich nämlich durch die Besonderheit aus, dass der Antragsgegner in der Genehmigung vom 09.01.2014 bereits die sofortige Vollziehung angeordnet und mit Bescheid vom 18.09.2014 diese Anordnung wieder aufgehoben hat. Inhaltlich hat sich der Antragsgegner also bereits mit dem Begehren der Antragstellerin befasst und es im Bescheid vom 18.09.2014 abgelehnt. Unter diesen Voraussetzungen wäre es bloße Förmelei, von der Antragstellerin einen erneuten Antrag an den Antragsgegner zu verlangen. 6 Der Antrag ist unter Anwendung des gebotenen Maßstabs auch begründet. 7 Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach Absatz 1 treffen, wonach auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet werden kann, wenn ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt § 80 Abs. 5 bis 8 entsprechend. Wegen der Rechtsgrundverweisung in § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 VwGO sind die für diese Vorschrift geltenden Grundsätze und Maßstäbe heranzuziehen, 8 Eyermann/Schmidt § 80 a VwGO Rn. 16; Kopp/Schenke § 80 a VwGO Rn. 23; Sodan/Ziekow § 80 a VwGO Rn. 25. 9 Das Gericht hat insoweit zwar eine originäre Entscheidung zu treffen; diese richtet sich aber nach denselben Gesichtspunkten wie sie auch für die Ausgangsbehörde gelten, 10 Kopp/Schenke § 80 VwGO Rn. 146. 11 Einem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung kann dann entsprochen werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein besonderes öffentliches oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung besteht. Zunächst ist also zu klären, ob ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vorliegt, das die Beteiligteninteressen überwiegt. Hinsichtlich dieses besonderen öffentlichen Interesses müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass der angefochtene Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Bestands- oder Rechtskraft vollzogen wird; maßgeblich sind also die Kriterien der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit. Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs kommt es dabei erst in zweiter Linie an. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn der sichere Erfolg oder die Aussichtslosigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs klar zu Tage tritt. Es liegt nämlich weder im öffentlichen Interesse, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt sofort vollzogen wird, noch dass ein offensichtlich unzulässiger und unbegründeter Rechtsbehelf den sofortigen Vollzug verhindert. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind vor allem die Folgen, die sich bei einer Ablehnung des Antrags und somit bei einem sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts einerseits und einer Stattgabe und somit eines Aufschubs der angeordneten Maßnahme andererseits für den Betroffenen bzw. das öffentliche Interesse ergeben können, gegenüber zu stellen. 12 Ist kein öffentliches Vollzugsinteresse festzustellen, kann die Anordnung des Sofortvollzugs nur dann getroffen werden, wenn das Interesse des begünstigten Beteiligten am Sofortvollzug das Interesse des belasteten Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt; insoweit ist in der Regel ein Anspruch des Begünstigten anzunehmen. Der Begünstigte, der die Anordnung des Sofortvollzugs begehrt, muss dabei ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit aufweisen; dieses besondere Interesse muss über sein regelmäßiges Interesse an der Ausnutzung eines ihm günstigen Verwaltungsakts hinausgehen und sich gerade auf den Sofortvollzug beziehen. Dieses wird jedenfalls dann nicht anzunehmen sein, wenn das Rechtsmittel des anderen Beteiligten voraussichtlich erfolgreich sein wird. Auch wenn dieses voraussichtlich erfolglos bleiben wird, folgt daraus nicht unbedingt die Anordnung des Sofortvollzugs; vielmehr ist zusätzlich zu fordern, dass dem Begünstigten gegenüber eine Fortdauer der aufschiebenden Wirkung unbillig erscheinen muss. Der voraussichtliche Erfolg oder Misserfolg in der Hauptsache muss mit dem Maß an Sicherheit, das aufgrund der nur summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann, zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Bei offenem Ausgang der Hauptsache hat eine Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Belasteten und dem Vollzugsinteresse des Begünstigten stattzufinden. Kann kein Überwiegen des Interesses einer Seite festgestellt werden, bleibt es bei der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. 13 Im Bereich der hier vorliegenden Nachbarklagen ist die Erfolgsaussicht der Hauptsacheklagen daran zu messen, ob die Dritten durch den von ihnen angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt werden. Für das hier anzuwendende Immissionsschutzrecht ist zu beachten, dass (nur) die Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (mit ihren Konkretisierungen) für den Nachbarn drittschützend ist. 14 Die nach diesen Grundsätzen im Rahmen des summarischen Verfahrens zu treffende Entscheidung führt hier dazu, dass dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stattzugeben ist. Zwar ist ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung der Genehmigung nicht ersichtlich. 15 Die sofortige Vollziehung liegt aber im Rechtssinne im überwiegenden Interesse der Antragstellerin. 16 Maßgeblich für diese Einschätzung ist der Umstand, dass die Klage der Beigeladenen ‑ 3 K 463/14 ‑, die hier allein die (endgültige) Vollziehung der Genehmigung vom 09.01.2014 hindert, wenig Aussicht auf Erfolg bietet. Die Kammer hat zu den Erfolgsaussichten dieser Klage bereits in ihrem Beschluss vom 12.05.2014 im Verfahren ‑ 3 L 151/14 ‑ ausgeführt: 17 „Vorliegend können die Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihrer nachbarrechtlichen Abwehrrechte stützen. Sie sind mit ihren Einwendungen wegen Präklusion gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ausgeschlossen. Die Ausschlusswirkung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG erstreckt sich als sogenannte materielle Präklusion auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Sie bedeutet den Verlust verspätet geltend gemachter Abwehrrechte. 18 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, juris, Ls. 1 und Rn. 14 ff. 19 Verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken gegen die Regelung der materiellen Präklusion greifen nicht durch. Die materielle Präklusion rechtfertigt sich aus dem Gesetzeszweck, den Rechtsschutz potenziell betroffener Dritter vor zu verlagern mit dem Ziel, dem Antragsteller nach Erteilung der Genehmigung einen erhöhten Bestandsschutz zu sichern. Daneben tritt der Verwirkungsgedanke. Allerdings sind der materiellen Präklusion gewisse Grenzen gesetzt, da die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eine restriktive Auslegung gebieten. Die Verwirkungspräklusion knüpft an die nicht wahrgenommene Möglichkeit an, Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist vorzutragen. Sie findet ihre Grenze damit dort, wo diese Möglichkeit nicht oder nicht mehr bestand. Dies ist Folge der aus verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Gründen notwendigen restriktiven Handhabung der Voraussetzungen der eine materielle Präklusion anordnenden Vorschriften. 20 Vgl. Dietlein, in Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand der 70. Erg.lfg. August 2013, § 10 BImSchG, Rn. 163 f. 21 Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses vor. Im förmlichen Auslegungsverfahren sind die Antragsteller durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG auf die Möglichkeit, fristgerecht Einwendungen zu erheben, und auf die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen hingewiesen worden. Die Antragsteller haben in der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG keine bzw. nur in unzureichender Weise Einwendungen erhoben. 22 Die Antragstellerin hat innerhalb der Einwendungsfrist gar keine Einwendungen erhoben. Insoweit liegt alleine das Einwendungsschreiben vom 10. Mai 2013 (Bl. 220 der Beiakte Heft 5 zur Gerichtsakte 3 K 463/14) vor. Nach dessen Inhalt wollte alleine der Antragsteller mit diesem Schreiben „Einspruch“ erheben. Allein dessen persönliche Angaben sind in dem Schreiben enthalten. Es ist auch nur von ihm unterschrieben. Ein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Einwendungen auch im Namen der Antragstellerin erhoben werden sollten, fehlt. 23 Das Schreiben vom 10. Mai 2013 erfüllt aber auch hinsichtlich des Antragstellers nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine wirksame Erhebung von Einwendungen. 24 Zwar sind an die Substanziierungslast privater Einwender nur geringe Anforderungen zu stellen. Um ihr zu genügen, muss eine Einwendung erkennen lassen, in welcher Hinsicht nach Meinung des Einwenders Bedenken gegen das geplante Vorhaben bestehen können. Hierzu reicht es aus, wenn die Einwendung in groben Zügen erkennen lässt, welches Schutzgut als gefährdet angesehen wird und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Genehmigungsbehörde muss erkennen können, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen muss. Die Darlegungsanforderungen orientieren sich an den Möglichkeiten betroffener Laien; Ausführungen, die fachwissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, können regelmäßig nicht erwartet werden. 25 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149 und 22 ZB 12.151 -, juris, Rn. 13. 26 Ebenso kann privaten Einwendern keine rechtliche Einordnung ihrer Einwendungen abverlangt werden. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, juris, Rn. 17. 28 Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Von einem Einwender kann deshalb erwartet werden, dass er gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich – anknüpfend an die ausgelegten Unterlagen – einem Laien in seiner Lage von seinem eigenen Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008 - 9 A 27.06 -, juris, Ls. und Rn. 30. 30 Das Einwendungsschreiben des Antragstellers genügt diesen Anforderungen nicht. Aus dem Schreiben wird zwar erkennbar, dass er wegen des Vorhabens einen Mietzinsverlust fürchtet. Eine Substanziierung dahingehend, welche Beeinträchtigungen (z. B. Lärm, Geruch, Bioaerosole, Verkehrsaufkommen, optische Einwirkung, usw.) er erwartet, enthält das Schreiben dagegen nicht. Der Antragsgegner kann gerade nicht erkennen, in welcher Hinsicht er bestimmte Belange des Vorhabens einer näheren Betrachtung unterziehen muss. Es fehlen jegliche Angaben dazu, welche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben befürchtet werden. Der Einwand des Antragstellers reduziert sich auf ein bloßes Dagegensein. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.“ 31 Der Einzelrichter folgt dieser Einschätzung, zumal sich die Sach- und Rechtslage seitdem nicht geändert hat. 32 Auch die übrige Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. 33 Auch wenn, wie oben ausgeführt, das Gericht vorliegend eine originäre Entscheidung zu treffen hat, richtet sich diese nach denselben Gesichtspunkten wie sie auch für die Ausgangsbehörde gelten. Deshalb kann es im vorliegenden Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die zuständige Ausgangsbehörde, also der Antragsgegner, die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits im Genehmigungsbescheid vom 09.01.2014 ausgesprochen und überzeugend begründet hat. Das Gericht folgt dem. 34 Der Antragsgegner hat seine Entscheidung zwar mit Bescheid vom 18.09.2014 wieder aufgehoben. Dies geschah aber nicht, weil er die Interessenlage zwischenzeitlich anders bewertet hat. Grund war vielmehr, dass bei ihm übergeordneten Stellen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung aufgekommen waren und diese ihn entsprechend angewiesen hatten. Hierzu hat der Antragsgegner vorgetragen, dass sich zwischenzeitlich diese Zweifel im Petitionsverfahren jedenfalls im Hinblick auf für die Beigeladenen drittschützende Rechtsvorschriften nicht bestätigt hätten und damit der Grund für die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen sei. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. 36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; sie berücksichtigt die Ziffern 1.5 Satz 1, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.