Beschluss
8 L 14/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0316.8L14.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 5. Januar 2015 – sinngemäß – gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 48/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2014 anzuordnen, 4 sowie 5 der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller einzuleiten und durchzuführen, 6 hat keinen Erfolg. 7 Das Gericht hat zunächst keinen Anlass, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich die angefochtene Ordnungsverfügung nach dem Erkenntnisstand, der unter den beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Grund summarischer Prüfung zu gewinnen ist, als offensichtlich rechtmäßig erweist. 8 Der Antragsteller hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch aus § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 3. Dezember 2014 Bezug genommen. 9 Im Hinblick auf das Antragsvorbringen ist ergänzend auszuführen: 10 Ein Fall des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG liegt hier nicht vor. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe in seinem Heimatland alles aufgegeben, um sich ein Leben mit seiner Ehefrau in Deutschland aufzubauen, begründet dies keine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AufenthG. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, aus denen heraus die Ausreisepflicht den Ehegatten ungleich härter trifft als andere Ausländer in derselben Situation. Allgemeine Rückkehrschwierigkeiten und Hindernisse, die sich generell für jeden Ausländer ergeben, dessen Aufenthaltsrecht endet, begründen dagegen keine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange, 11 vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 1 C 11/08 –, Juris Rn. 21 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 15. November 2012 – 3 A 1672/12.Z –, Juris Rn. 4. 12 Dass der Antragsteller mit seiner Ausreise nach Deutschland sein soziales und berufliches Leben im Kosovo hinter sich gelassen hat und dieses im Falle seiner Rückkehr gegebenenfalls wieder neu aufbauen müsste, zählt zu den typischen Rückkehreffekten und trifft ihn nicht ungleich härter als andere Ausländer in vergleichbarer Situation. 13 Soweit er vorträgt, im Falle seiner Rückkehr nach Kosovo sehe er sich in seinem Familien- und Bekanntenkreis dem Vorwurf des Versagens ausgesetzt und er befürchte deswegen eine soziale Diskriminierung und Ausgrenzung, begründet auch dies keine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AufenthG. Von einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung kann nur bei solchen Beeinträchtigungen ausgegangen werden, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft und ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen. Die besonderen Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr müssen aus der fehlgeschlagenen Ehe resultieren. Zur Beurteilung der Frage, ob dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Kosovo dort eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, ist eine Prognose der möglichen Folgen seiner Rückkehr anzustellen. In den Blick zu nehmen ist in diesem Zusammenhang, ob er wegen des Scheiterns der Ehe im Herkunftsland auf Grund dortiger kultureller oder gesellschaftlicher Diskriminierungen außer Stande wäre, ein eigenständiges Leben zu führen oder ob ihm wegen der gescheiterten Ehe Verfolgungen durch im Herkunftsland lebende Personen oder ansässige Institutionen drohen. Dabei sind sowohl die Art des schutzwürdigen Belanges als auch die Schwere, die Dauer und die Folgen der Beeinträchtigung maßgeblich, wobei an die Eintrittswahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Zu berücksichtigen ist zudem, ob sich die drohenden Beeinträchtigungen durch zumutbares eigenes Verhalten vermeiden, mindern oder rückgängig machen lassen, 14 vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 15. November 2012 – 3 A 1672/12.Z –, Juris Rn. 5. 15 Daran gemessen lässt sich eine erhebliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Antragstellers im Falle seiner Rückkehr nach Kosovo nicht feststellen. Er hat schon nicht substantiiert dargelegt, welche Nachteile ihm im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland konkret drohen. Die bloße Behauptung, er könne wegen des Scheiterns seiner Ehe nicht dorthin zurückkehren, weil er befürchte, sozial ausgegrenzt zu werden, begründet keinen Umstand, der zu einer der oben dargestellten erheblichen Beeinträchtigungen führt. Denn es ist nicht dargetan, dass er im Falle seiner Rückkehr gänzlich außer Stande wäre, in Kosovo – wenn auch möglicherweise nicht in seiner Heimatstadt und womöglich ohne die Unterstützung seiner Familie, so aber gegebenenfalls anderenorts – ein eigenständiges Leben zu führen. Dafür, dass er in Kosovo nicht die Möglichkeit habe, als geschiedener Mann zu leben, hat das Gericht keinerlei Anhaltspunkte. 16 Soweit der Antragsteller unter Vorlage nervenärztlicher Atteste vorträgt, er sei infolge der Trennung erheblich psychisch erkrankt, begründet dies ebenfalls keine unzumutbare Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AufenthG. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass seine psychische Erkrankung ihren Grund in der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat, ist nicht dargetan, inwieweit sich aus der – aus der Trennung resultierenden – Rückkehrverpflichtung eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ergibt. Soweit Herr. Dr. (YU) Z. N in seinem nervenärztlichen Attest vom 10. November 2014 ausführt, „der Verbleib des Patienten hier im therapiebeschützten Raum mit notwendiger Therapie sei dringend notwendig, um das Schlimmste – wie etwa einen Suizidversuch – zu vermeiden“, zeigt dies eine unzumutbare Beeinträchtigung in dem vorgenannten Sinne nicht auf. Anhaltspunkte dafür, dass die psychische Erkrankung des Antragstellers nicht auch im Kosovo behandelbar wäre, bestehen nicht. 17 Auch lässt sich ein Fall der besonderen Härte wegen Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht feststellen. Dabei kann offen bleiben, ob – wie der Antragsteller vorträgt – seine Ehefrau versucht hat, mit unlauteren Mitteln von ihm 30.000.- Euro als Gegenleistung dafür zu erpressen, gegenüber der Ausländerbehörde weiterhin das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft vorzuspiegeln, oder ob es – wie die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf entsprechende Polizeieinsatzberichte vorträgt – vielmehr so war, dass der Antragsteller seine Ehefrau mehrfach mit dem Messer bedroht hat. Denn den Vortrag des Antragstellers als wahr unterstellt, lässt sich eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht feststellen. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Antragsteller die eheliche Lebensgemeinschaft infolge des behaupteten erpresserischen Verhaltens seiner Ehefrau beendet hätte. Denn dass dem Ausländer das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AufenthG unzumutbar ist, kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn es der nachgezogene Ausländer war, der die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat. Die genannte Regelung bezweckt, den ausländischen Ehegatten nicht wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft zu zwingen. Daher greift § 31 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AufenthG grundsätzlich nur ein, wenn der nachgezogene Ehegatte, der sich zur Begründung seines eigenständigen Aufenthaltsrechts auf eine besondere Härte beruft, wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange die eheliche Lebensgemeinschaft auch tatsächlich beendet hat. Wenn hingegen die eheliche Lebensgemeinschaft durch den Ehepartner des nachgezogenen Ausländers aufgelöst wird, besteht grundsätzlich kein Grund zu der Annahme, dass dem nachgezogenen Ausländer das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war, 18 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. November 2009 – 18 B 1543/09 – und vom 26. Januar 2007 – 19 A 3125/05 ‑; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – OVG 3 S 94.07 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2011 – 22 K 3678/09 -. 19 Die eheliche Lebensgemeinschaft hat vorliegend unstreitig nicht der Antragsteller, sondern seine Ehefrau durch ihren Auszug am 7. Februar 2014 beendet. Vor diesem Hintergrund ist – den Vortrag des Antragstellers als wahr unterstellt – nicht davon auszugehen, dass er das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft als unzumutbar empfunden hat. 20 Soweit sich der vorläufige Rechtsschutzantrag gegen die gleichfalls verfügte Abschiebungsandrohung richtet, begegnet diese ebenfalls keinen Bedenken. Der Antragsteller ist gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen des § 59 AufenthG Rechnung getragen und mit zureichender Begründung eine angemessene Ausreisefrist gesetzt. 21 Die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung geht angesichts der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ebenfalls zu Ungunsten des Antragstellers aus. 22 Soweit der Antragsteller darüber hinaus wörtlich beantragt hat, „die Aufhebung etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen anzuordnen“, kann dahin stehen, ob dieser Antrag im Hinblick auf § 123 Abs. 5 VwGO überhaupt statthaft ist. Er ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Duldungsgründe im Sinne von § 60a AufenthG sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die vorgetragene psychische Erkrankung des Antragstellers zu einer Reiseunfähigkeit im Rechtssinne führt. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.