Urteil
7 K 3375/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0306.7K3375.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist niedergelassene Ärztin für Radiologie in S. . 3 Mit ihrer Praxis am Standort C.---straße 17 in 00000 S. nahm sie als Mitglied der Screeningeinheit fünf (SE 5) an freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs teil, was ihr die Bezirksregierung E mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung untersagt. 4 Mit Bescheid vom 10. März 2010 genehmigte die Bezirksregierung E den programmverantwortlichen Ärzten (PVÄ) - Herrn Doktor N. T. und Frau Doktor S1. U. - den Betrieb von Röntgeneinrichtungen im Rahmen des Mammographie-Screenings mit dem Gerät „Planmed Sophie Classic“ am Standort der Klägerin. Die Genehmigung war befristet bis zum 28. Februar 2015. Nach einer weiteren Nebenbestimmung im Bescheid, erlischt die Genehmigung unmittelbar, falls keine Rezertifizierung der Screening-Einheit erfolgt. 5 Die Kooperationsgemeinschaft Mammographie in Berlin teilte mit Schreiben vom 20. Februar 2012 den Programmverantwortlichen Ärzten mit, dass das dritte Rezertifizierungs- verfahren am 26. September 2011 mit der Auflage ausgesetzt worden sei, eine Kompetenzanpassung zur Hebung eines gravierenden Mangels in der Screeningeinheit durchzuführen. Dies sei nun fristgemäß erfüllt so dass eine zeitlich befristete mobile Versorgung der anspruchsberechtigten Frauen des bisherigen Standortes ME 4 S. durch näher bezeichnete Mammobile sichergestellt würde. Zuvor hatte bereits die kassenärztliche Vereinigung Nordrhein mit Bescheiden vom 14. Dezember 2011 an die Programmverantwortlichen Ärzte die Erlaubnis zum Einsatz eines Mammobils in S. im Rahmen des Mammographie-Screenings erteilt. 6 Mit E-Mail vom 8. März 2012 teilte die Programmverantwortliche Ärztin Dr. U. der Bezirksregierung mit, dass der Standort S. -M. nicht mehr am Screening beteiligt sei und bat um Hinweise zum weiteren Vorgehen. 7 Mit E-Mail vom 8. März 2012 teilte die Bezirksregierung Frau Dr. U. mit, dass mit der fehlenden Rezertifizierung der Screeningeinheit die Genehmigung M 19/10 unmittelbar erloschen sei. Sie sehe ihre Mitteilung als solche nach § 3 Abs. 8 der Röntgenverordnung an. 8 Mit E-Mail vom 3. September 2012 teilte die Klägerin der Bezirksregierung mit, die PVÄ betrieben in S. auf der C1.---straße einen Konkurrenzstandort im Mammographie-Screening. Dies sei unlauterer Wettbewerb, da die zur Untersuchung eingeladenen Frauen die Standorte für identisch halten könnten. Im Übrigen werde sie die weiter von ihr gefertigten Aufnahmen im Screeningverfahren an die PVÄ per Nachnahme zur weiteren Befundung und Abrechnung weiterleiten. 9 Mit Schreiben vom 14. September 2012 hörte die Bezirksregierung die Klägerin nach § 28 VwVfG zur beabsichtigten Untersagung des Betriebs der Mammographie-Röntgeneinrichtung im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms an. Hierzu wurde ausgeführt, Röntgenreihenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs bedürften nach § 25 Abs. 1 RöV der Zulassung. Diese sei durch AV vom 20. Januar 2009 erfolgt. Für die Durchführung des Mammographie-Screening-Programms erhielten nach Anlage 9.2 BMV/Ä-EKV die Programmverantwortlichen Ärzte einen Versorgungsauftrag von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Diese PVÄ könnten weitere radiologische Praxen, sog. Mammographieeinheiten hinzuziehen. So sei dies geschehen mit der Bergstr. 17 in S. . Entsprechend der o.g. Allgemeinverfügung sei der Betrieb der digitalen Mammographie-Röntgeneinrichtung genehmigungspflichtig und könne nur dem Strahlenschutzverantwortlichen/PVÄ unabhängig vom Standort der Mammographie-Röntgeneinrichtung erteilt werden. Die Genehmigung für diesen Standort sei vom PVÄ nicht mehr benötigt und daher erloschen. Eine Untersuchung nach § 25 Abs. 1 RöV sei an ihrem Standort nicht mehr zulässig. Nach § 23 Abs. 2 RöV dürfe Röntgenstrahlung am Menschen nur angewandt werden, wenn ein auf dem Anwendungsgebiet fachkundiger Arzt die rechtfertigende Indikation stelle. 10 Mit Schreiben vom 22. September 2012 teilte die kassenärztliche Vereinigung Nordrhein der Bezirksregierung E mit, dass sie in den vergangenen Tagen von mehreren Fällen Kenntnis erlangt habe, in denen die Klägerin bei Frauen die zum Mammographie Screening an den zertifizierten Standort C1.---straße 12-16 in S. eingeladen worden waren, in ihren Räumlichkeiten Mammographieen durchgeführt habe. Offensichtlich sei es so, dass Frauen, die in der Vergangenheit in die Räumlichkeiten der Klägerin zum Screening eingeladen worden waren, nunmehr bei einer erneuten Einladung die gleichen Räumlichkeiten wieder aufsuchten, ohne die Einladung mit der neuen Adresse genau zu lesen. Obwohl die Klägerin nicht mehr berechtigt sei am Mammographie Screening Programm teilzunehmen, informiere sie die Frauen, die bei ihr vorstellig würden, jedoch nicht über die Änderung sondern fertige entsprechende Mammographieaufnahmen an. Diese leite sie dann an die Programmverantwortlichen Ärzte weiter.Die kassenärztliche Vereinigung Nordrhein habe die Klägerin über die Sach- und Rechtslage noch einmal im Detail informiert müsse jedoch feststellen, dass entsprechende Vorfälle auch zu Beginn dieser Woche wiederholt hätten. Die Klägerin kündigte ihre Räumlichkeiten auf ihrer Homepage auch weiterhin als Einrichtung für das Mammographie Screening an. Des Weiteren habe sie in einem Schreiben vom 31. August 2012 an die am Mammographie Screening beteiligten Kolleginnen und Kollegen in der Region C2. Land angekündigt, ab Mitte September alle anspruchsberechtigten Frauen, die an ihrem Standort vorstellig würden, entsprechend zu untersuchen.Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin außerhalb des Mammographie Screening Programms indikationslos Frauen mit ionisierenden Strahlen behandele, bitte die kassenärztliche Vereinigung zu prüfen, welche Handhabe oder Mittel seitens der Bezirksregierung bestehen, dagegen vorzugehen. 11 Die Klägerin machte mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 gegenüber der Bezirksregierung geltend, dass die Genehmigung M 19/10 nach § 3 Röntgenverordnung vom 10. März 2010 befristet bis zum 28. Februar 2015 noch wirksam sei. Das Erlöschen der Genehmigung setze voraus, dass auch der Versorgungsauftrag beendet sei. Den Programmverantwortlichen Ärzten sei jedoch der Versorgungsauftrag nicht entzogen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Genehmigung durch Nichtgebrauch erlösche. Sie sei nach wie vor als Strahlenschutzbeauftragte für den Standort bestellt. Für die kurative Tätigkeit als Radiologen besitze sie die Fachkunde und sei damit auch befugt die Indikation zur Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen nach der Röntgenverordnung zu stellen. Dies sei auch nicht genehmigungspflichtig, sondern nur anzeigepflichtig. Für das Mammographie Screening benötige sie keine weitere Genehmigung. Im Übrigen mache sie darauf aufmerksam, dass bestimmte Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid nicht eingehalten würden. Die Programmverantwortlichen Ärzte hätten den Versorgungsauftrag bereits Ende September 2011 eingestellt, nicht erst seit dem 8. März 2012. Diese Stilllegung der Mammographie Röntgeneinrichtung hätten die Programmverantwortlichen Ärzte entgegen der Regelungen der Genehmigung nicht der Bezirksregierung mitgeteilt. Sie habe als Strahlenschutzbeauftragte mehrere Vorschläge und Eingaben gemacht, die nicht beachtet worden seien. 12 Mit Schreiben vom zwar 20. Oktober 2012 teilten die Programmverantwortlichen Ärzte Dr. med. T. und Dr. med. U. der Bezirksregierung mit, dass spätestens zum 1. Dezember 2011 der Gesellschafter Apparategemeinschaft S. aus der Screening GbR aus wichtigem Grund ausgeschlossen worden sei. Darum habe die Mammographieeinheit S. C.---straße 17 nicht mehr für die Erbringung der Mammographie für Teilnehmerinnen aus S. und Umgebung herangezogen werden können. Die von der Bezirksregierung am 10. März 2010 ausgesprochene Genehmigung M 19/10 für den Standort S. , C.---straße 17, verliere daher ihre Notwendigkeit. Sie reichten sie daher im Original zurück. 13 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 machte die Klägerin noch geltend, dass die notwendige Rezertifizierung der Mammographieeinheit fünf bis zum 31. Dezember 2011 nicht erfolgt sei. Dies bedeutet gleichzeitig, dass der Versorgungsauftrag nicht wahrgenommen worden sei und damit alle erteilten Genehmigungen erloschen seien. Die Aufsichtsbehörde hätte daher gegenüber allen Genehmigungsinhabern tätig werden müssen, insbesondere weil die darin enthaltenen Auflagen nicht erfüllt worden seien. Damit liege eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber der Klägerin auf der Hand. Die Bezirksregierung werde aufgefordert ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. 14 Mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2013 ordnete die Bezirksregierung Düsseldorf gegenüber der Klägerin nach § 19 Abs. 3 AtG i.V.m. § 3 Röntgenverordnung an, dass mit der näher bezeichneten Röntgeneinrichtung keine Aufnahmen im Rahmen des Mammographie Screening Programms gefertigt werden dürften. Ferner setzte sie eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 400 Euro gegenüber der Klägerin fest und drohe ein Zwangsgeld von 2.000,- Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung an.Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Betrieb der Röntgeneinrichtung der Klägerin im Rahmen des Mammographie Screening Programms durch die Programmverantwortlichen Ärzte am 8. März 2012 für beendet erklärt worden sei. Eine Genehmigung zum Betrieb der genannten Röntgeneinrichtung im Rahmen des Mammographie Screening Programms habe somit nicht mehr vorgelegen. Da sie auch weiterhin im Rahmen des Mammographie Screening Programms weitere Aufnahmen an Patienten durchführe, sei der Erlass der Ordnungsverfügung erforderlich gewesen.Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist die Ordnungsverfügung den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. März 2013 zugegangen. 15 Die Klägerin hat am 26. März 2013 Klage erhoben. Sie macht geltend, der Betrieb der Röntgeneinrichtung sei den Programmverantwortlichen Ärzten genehmigt worden und diese Genehmigung sei nicht zurückgenommen worden. 16 Die Beklagte sei nicht befugt Anordnungen zu erlassen, die die ärztliche Berufsausübung betreffen. Dies stelle einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung dar und sei mit den Aufgaben der Bezirksregierung in Bezug auf die Einhaltung des Strahlenschutzes nicht zu vereinbaren. 17 Sie habe die Mammographie Einrichtung „Planmed T1. Classic“ auch nicht abgemeldet. Das seit 2010 in Betrieb befindliche Gerät befinde sich weiter am Standort C.---straße 17 in S. . Sie übe ihre ärztliche Tätigkeit als niedergelassene Radiologen nicht mehr im Rahmen der bisherigen Praxis aus, sondern sei seit dem 1. Januar 2014 im privatärztlichen Behandlungszentrum der Stiftung U1. in S. tätig. Denn der Berufungsausschuss der kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein habe im April 2013 hier die Zulassung als Radiologen zur vertragsärztlichen Versorgung entzog. 18 Das auf Betreiben der Bezirksregierung eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung sei mittlerweile eingestellt worden. 19 Die Bezirksregierung E habe, wie auch die übrigen Beteiligten, sich persönliche Interessen der Programmverantwortlichen Ärzte zu eigen gemacht, indem sie ohne Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen eine neue Betriebsgenehmigung nach § 3 Röntgenverordnung für einen anderen Standort in S. erteilt habe. Damit habe sie sich an unlauterem Wettbewerb beteiligt zum wirtschaftlichen Schaden des seit 2007 an den Einnahmen des Mammographie Screening Programms beteiligten Standortes S. C.---straße 17 und seiner Eigentümerin, der Klägerin. 20 Die Klägerin beantragt, 21 1. 22 die Ordnungsverfügung der Beklagten aufzuheben und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt für nichtig zu erklären, 2. 23 festzustellen, dass die Bezirksregierung Düsseldorf durch den Erlass der streitigen Ordnungsverfügung Verwaltungsvorschriften verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht hat gegenüber der Strahlenschutzbeauftragten und Standortinhaberin Frau Dr. I. , 3. 24 die Bezirksregierung E als zuständige Verwaltungsbehörde zu verpflichten, eine Ordnungsverfügung entsprechend des Bußgeldkatalogs gegen den Inhaber der Genehmigung nach § 3 Röntgenverordnung M 19/10 wegen Verletzung der Auflagen zu erlassen und die bestehende Genehmigung über die Frist vom 28. Februar 2015 hinaus zu verlängern, 4. 25 die Bezirksregierung E als zuständige Verwaltungsbehörde zu verpflichten, die im Mai 2012 dem PVÄ der Screeningseinheit 5 erteilte Betriebsgenehmigung nach § 3 Röntgenverordnung für ein anderes Mammographiegerät an einem konkreten Mammographiestandort in S. aufzuheben wegen Erlasses eines begünstigenden Verwaltungsaktes aufgrund des Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen und Nichteinhaltung des Verfahrensweges. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen 28 und führt zur Begründung aus, die Klägerin habe seit der Zustellung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung wohl keine weiteren Aufnahmen im Rahmen des Screeningsprogramms angefertigt. Ferner habe die Klägerin am 4. Februar 2014 die von der Ordnungsverfügung Betroffene Röntgeneinrichtung „T1. Classic“ schriftlich abgemeldet. Zur Überprüfung der Abmeldung sei die Praxis am Standort C.---straße 17 in S. wiederholt aufgesucht worden. Im Ergebnis festgestellt worden, dass sich am Standort C.---straße 17 in S. nur ein Büro befinde, das überwiegend der Terminvergabe und der Abwicklung von administrativen Tätigkeiten diene und in dem nach Auskunft der dort tätigen Bürokraft keine Röntgentätigkeit mehr ausgeübt werde. Die Bezirksregierung siehe daher die Ordnungsverfügung als erfüllt an. Mit der Abmeldung der Röntgeneinrichtung am Standort C.---straße 17 in S. durch die Klägerin bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage mehr. 29 Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf und der Akten der Staatsanwaltschaft Wuppertal im Verfahren 45 Js 101/12 Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die Klage hat keinen Erfolg. 33 Die Klage ist mit den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen bereits überwiegend unzulässig. 34 Keinen durchgreifenden Bedenken gegen ihre Zulässigkeit begegnet allerdings die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Anfechtung der streitigen Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E vom 12. Februar 2013. Das Gericht versteht diesen Antrag trotz seines weitergehenden Wortlautes als bloßen Anfechtungsantrag nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Soweit darüber hinaus mit dem Antrag eine Nichtigerklärung begehrt wird, wird dies - mangels jeglichem über die aus der Anfechtung im Erfolgsfalle folgenden Aufhebung für die Klägerin hinausgehenden Nutzen - bei verständiger Würdigung als vertiefender Vortrag verstanden. Für diesen Anfechtungsantrag fehlt der Klägerin auch nicht, wie die Beklagte meint, das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Anordnung, mit der in der Ordnungsverfügung genau benannten Röntgeneinrichtung „T1. Classic“ keine Aufnahmen im Rahmen des Mammographie Screening Programms zu fertigen, hat sich nicht im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt. Zum Einen hat sich die Annahme der Beklagten, die Klägerin verfüge nicht mehr über dieses Gerät, in der mündlichen Verhandlung als nicht zutreffend herausgestellt. Zum Anderen ist der Regelungsgehalt der angefochtenen Untersagungsverfügung auch nicht durch den Ablauf der befristeten Gültigkeit der Genehmigung M 19/10 am 28. Februar 2015 gegenstandslos geworden. Denn die Begründung der Untersagungsverfügung fußt gerade auf der Rechtsansicht, dass die Klägerin schon zuvor keine Genehmigung zum Mammographie Screening inne hatte, unabhängig von der Befristung der zu Grunde liegenden Genehmigung. Darüber hinaus konkretisiert die Unterlassensanordnung anlässlich der aktenkundigen weiteren von der Klägerin durchgeführten Mammographie-Screenings das Verbot des genehmigungslosen Betriebs einer Röntgeneinrichtung (§ 3 Abs. 1 RöV). Dass nach Erlass der Ordnungsverfügung keine Aufnahmen im Rahmen des Mammographie-Screenings mehr aktenkundig wurden, führt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht zur Erledigung der Untersagungsverfügung, da sich der Regelungsgehalt nicht in einer einmaligen Untersagung erschöpft, sondern auf unbestimmte Zeit in die Zukunft gerichtet ist.Die Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Anfechtungsantrages liegen auch im Übrigen vor. 35 Die als Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen Ordnungsverfügung ist nach § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der (zulässigen) Anfechtungsklage unzulässig. Soweit mit diesem Antrag die Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach begehrt wird, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet. Gemäß Abs. 2 der genannten Vorschrift steht hierzu der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung. 36 Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 3. die Bezirksregierung E verpflichtet wissen will, einen Bußgeldbescheid gegen Dritte zu erlassen, ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg nicht gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Nach § 46 Abs. 7 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) entscheiden die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG, diese Rechtsstreite sind also ausdrücklich einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Im Übrigen findet in Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 46 Abs. 3 Satz 3 OWiG ein Klageerzwingungsverfahren nicht statt, und selbst wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausschlösse, wäre die Klägerin hierzu nicht befugt. Denn nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO steht das Recht ein Klageerzwingungsverfahren zu betreiben nur dem Verletzten zu. Dass die durch Dritte möglicherweise nicht eingehaltenen Auflagen einer Genehmigung dem Schutz der Klägerin dienen, und sie durch deren Nichtbeachtung (in ihren Rechten) verletzt wäre, hat sie schon nicht dargetan.Auch das weitere im Klageantrag zu 3. enthaltene Begehren, die Beklagte verpflichtet wissen zu wollen, die (spätestens) am 28. Februar 2015 ungültig gewordene Genehmigung M 19/10 zu verlängern, ist als Verpflichtungsantrag schon unzulässig, weil die Klägerin einen entsprechenden Antrag nicht zuvor bei der Beklagten gestellt hat und deswegen keiner gerichtlichen Hilfe bedarf. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass ihr für dieses Begehren ‑ die Verlängerung einer an Dritte gerichteten Genehmigung - eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zustünde. 37 Der Klägerin kommt auch keine Klagebefugnis für das Anfechtungsbegehren (Antrag zu 4.) gegen eine den Programmverantwortlichen Ärzten möglicherweise im Mai 2012 erteilte Genehmigung eines anderen Standortes in der Screeningeinheit 5 zu, da die Klägerin keine Verletzung eigener Rechte hierdurch geltend macht (§ 42 Abs. 2 VwGO). Insoweit rügt sie lediglich das angebliche Fehlen der Genehmigungsvoraussetzzungen und die Nichteinhaltung des Verfahrenswegs. Zwar haben auch Verwaltungsverfahren grundrechtssichernde Funktionen, die Klägerin hat aber schon keine eigenen Rechte benannt, die durch angeblich verletzte Verfahrensvorschriften geschützt würden. Eine wettbewerbsschützende Funktion steht bei den Vorschriften des Atomgesetzes und der Röntgenverordnung jedenfalls nicht im Vordergrund, wenn der Antrag hierauf abzielen sollte. 38 Die mithin nur hinsichtlich des Anfechtungsantrages gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung E vom 12. Februar 2013 zulässige Klage ist unbegründet. Die Untersagung der Fertigung von Aufnahmen im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms mit der Röntgeneinrichtung 39 T1. Classic des Herstellers Planmed, Fabrik Nr.: VACVMD 31681, System CR, Serien Nr.: 06762651, Max Format: 24 cm x 30 cm, 40 gegenüber der Klägerin ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Bezirksregierung konnte diese Anordnung auf die Ermächtigungsgrundlage des § 19 Abs. 3 Atomgesetz (AtG) 41 Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985, BGBl. I S. 1565, zuletzt geändert durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz und anderer Gesetze vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3313; 42 in Verbindung mit § 3 Röntgenverordnung (RöV) 43 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003, BGBl. I S. 604, zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014, BGBl. I S. 2010; 44 stützen, hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (§ 40 VwVfG). 45 Nach § 19 Abs. 3 AtG kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Nach § 3 Abs. 1 Röntgenverordnung - einer aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Verordnung - bedarf derjenige einer Genehmigung, der eine Röntgeneinrichtung betreibt. Für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen müssen gemäß Abs. 3 der Vorschrift noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Und für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von Menschen im Rahmen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 2 RöV müssen gemäß Abs. 4a der Vorschrift weitere Voraussetzungen gegeben sein.Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Fertigung von Aufnahmen im Rahmen des Mammographie Screening Programms nach diesen Vorschriften genehmigungspflichtig ist. Denn es handelt sich um freiwillige Röntgenreihenuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei besonders betroffenen Personengruppen im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 RöV, die durch die obersten Landesgesundheitsbehörden zugelassen sind. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.Zu Recht legte die Beklagte auch zu Grunde, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung am 12. Februar 2013 die Anfertigung von Aufnahmen im Rahmen des Mammographie Screening Programms durch die Klägerin nicht mehr von der mit Datum vom 10. März 2010 erlassenen Genehmigung M 19/10 gedeckt war. Mit dieser Genehmigung hatte die Bezirksregierung Düsseldorf den Programmverantwortlichen Ärzten Dr. N. T. und Dr. S1. U. für die Durchführung zur freiwilligen Röntgenreihenuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei besonders betroffenen Personengruppen die Erlaubnis erteilt, die Mammographie Röntgeneinrichtung „T1. Classic des Herstellers Q. , Fabrik Nr.: VACVMD 31681, System CR, Serien Nr.: 06762651, Max Format: 24 cm x 30 cm,“ am Standort der Klägerin C.---straße 17 in S. zu betreiben und zugleich die Klägerin als Strahlenschutzbeauftragte für den Betriebsort bestellt.Diese Genehmigung M 19/10 ist jedenfalls durch den Verzicht der Genehmigungsinhaber mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 unwirksam geworden. Mit diesem Schreiben der Programmverantwortlichen Ärzte hatten sie die Genehmigung im Original an die Bezirksregierung zurückgereicht, weil sie davon keinen Gebrauch mehr machen wollten. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, soweit er sich - unter anderem - nicht auf andere Weise erledigt hat. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Erledigung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, dessen Bestand nicht zugleich auch im öffentlichen Interesse oder im rechtlich geschützten Interesse Dritter liegt, auch durch Verzicht des Berechtigten herbeigeführt werden kann. 46 BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, - 4 C 36.86 -, in NVwZ 1990, S. 464ff, juris; vgl. auch Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, zu § 43 Rz. 41a, 14. Aufl. 2013, München. 47 Mit diesem Verzicht hatten die Programmverantwortlichen Ärzte letztlich auch nur nachvollzogen, dass das Mammographie Screening am Standort der Praxis der Klägerin bereits zum 24. Oktober 2011 eingestellt worden war. Ob damit auch noch andere Zwecke verfolgt wurden, spielt insofern keine Rolle. Die damit einhergehende Erledigung der Genehmigung M 19/10 widerspricht auch nicht den in dieser Genehmigung vorhandenen Regelungen. Denn durch die ihr beigefügten Nebenbestimmungen war die Geltung dieser Genehmigung bereits zeitlich bis zum 28. Februar 2015 befristet. Darüber hinaus enthielt die Genehmigung die Regelung, dass sie unmittelbar erlöschen solle, falls keine Rezertifizierung der Screeningseinheit erfolge. Ferner enthielt sie die Regelung, dass von dieser Genehmigung kein Gebrauch mehr gemacht werden könne, wenn die Zulassung nach § 25 Abs. 1 S. 2 Röntgenverordnung zurückgenommen, widerrufen oder nach Ablauf der Befristung nicht verlängert oder keine Neuzulassung erteilt werde. Außerdem war die Genehmigung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt nachträglicher Auflagen unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 17 AtomG erteilt.Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Genehmigung M 19/10 bereits bei ihrem Erlass nicht unbedingt und zeitlich unbeschränkt sollte Geltung beanspruchen können, sodass ein wirksamer Verzicht auf die Genehmigung durch die Genehmigungsinhaber zulässig ist.Wollte man dem Umstand, dass die Genehmigung sich auf die Röntgeneinrichtung der Klägerin am Standort ihrer Praxis bezog, eine drittschützende Wirkung beimessen, 48 die das erkennende Gericht wegen der reinen Beauftragung der Klägerin mit den zu fertigenden Aufnahmen in der Screeningeinheit 5 nicht zu erkennen vermag, 49 die einem wirksamen Verzicht möglicherweise entgegenstünde, änderte dies nichts daran, dass die Klägerin sich nicht mehr auf die Genehmigung M 19/10 berufen konnte.Denn zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die für den 31. Dezember 2011 erforderliche Rezertifizierung der Screeningeinheit 5 nicht erfolgt ist. Vielmehr hatte die zuständige Stelle das Rezertifizierungsverfahren ausgesetzt, um Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben. Die Genehmigung M 19/10 enthielt die Nebenbestimmung: 50 „Die Genehmigung erlischt unmittelbar, falls keine Rezertifizierung der Screening-Einheit erfolgt.“ 51 Es handelt sich dabei um eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, an deren Wirksamkeit oder inhaltlicher Bestimmtheit keine Zweifel bestehen. Durch die Formulierung unter Verwendung des Wortes „unmittelbar“ wird hinreichend deutlich, dass die Rechtsfolge „Erlöschen“ ohne weiteres Zutun durch den objektiven Eintritt der Bedingung eintreten sollte. Nach Sinn und Zweck der Regelung lässt sich der Eintritt der Bedingung in zeitlicher Hinsicht nur so verstehen, dass zum Zeitpunkt in dem eine Rezertifizierung notwendig wird, diese vorliegen muss. Nur so lässt sich das Ziel der Nebenbestimmung erreichen, jederzeit einen zertifizierten, d.h. nach der regelmäßigen Qualitätskontrolle einen den Vorschriften entsprechenden Betrieb der Röntgeneinrichtung sicherzustellen, erreichen. Da die letzte Rezertifizierung nach den Vorgaben nur bis zum 31. Dezember 2011 Gültigkeit beanspruchen konnte, eine Rezertifizierung nach Aussetzung des Verfahrens nicht nahtlos erfolgte, fehlte zum 1. Januar 2012 die notwendige und vollständige Rezertifizierung der Screening-Einheit 5, zu der die Röntgeneinrichtung der Klägerin gehörte. Ob die Bezirksregierung hierzu eine förmliche Benachrichtigung der zuständigen Stellen erhielt, was ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung bestritten und auch nicht aktenkundig ist, ist dabei ohne Belang. Der Eintritt der Rechtsfolge ist nach der Nebenbestimmung allein vom objektiven Eintritt der Bedingung abhängig und nicht von Mitteilungen hierüber. Dass diese Bedingung eingetreten war, war der Bezirksregierung auch bekannt, wie sich aus der Email der Bezirksregierung vom 8. März 2012 (Verwaltungsvorgänge Bd. 1, Bl. 47) an die Programmverantwortliche Ärztin Frau Dr. U. ergibt. Darin wird auch explizit ausgeführt, dass damit die Genehmigung M 19/10 erloschen sei. Dies hat auch die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 (Verwaltungsvorgänge Bd. 2, Bl. 272) noch so geltend gemacht.Damit ist zum 1. Januar 2012 die Genehmigung M 19/10 erloschen und konnte weitere Aufnahmen mit der Röntgeneinrichtung der Klägerin im Rahmen des Mammographie-Screenings nicht mehr legalisieren. 52 Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 19 Abs. 3 AtG vor, weil der der von der Klägerin genehmigungslos weitergeführte Betrieb ihrer Röntgeneinrichtung „T1. Classic“ zur Fertigung von Aufnahmen zur Durchführung von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei besonders betroffenen Personengruppen den Vorschriften der Röntgenverordnung (§ 3 Abs. 4a RöV) widersprach.Mit der streitgegenständlichen Anordnung vom 12. Februar 2013 hat die Bezirksregierung E auch das ihr eröffnete Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt, 53 wie sich der Ordnungsverfügung - wenn auch nur versteckt - durch die Begründung zur Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme entnehmen lässt, 54 und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet. Insbesondere ist die getroffene Anordnung, zur Erreichung des Ziels notwendig, geeignet und angemessen.Dass die Notwendigkeit für ein aufsichtsbehördliches Eingreifen bestand, liegt auf der Hand. Denn die Klägerin hat ungeachtet der ihr dargestellten Rechtslage weiterhin Aufnahmen im Rahmen des Mammographie-Screenings gefertigt, wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.Dieser formell illegale Zustand war nur durch die Untersagungsanordnung effektiv zu unterbinden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft Wuppertal das Ermittlungsverfahren 45 Js 101/12 wegen Körperverletzung zum Nachteil der untersuchten Frauen mit Verfügung vom 5. August 2014 eingestellt hat. Die Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands (Gefahrenabwehr) folgt anderen Vorgaben als die strafrechtliche Verfolgung rechtswidrigen Tuns.Diese Untersagung, die sich allein auf die Fertigung von Aufnahmen im Rahmen des Mammographie-Screenings bezieht und die kurative Anwendung an Patienten explizit von der Untersagung ausnimmt, ist auch verhältnismäßig. Soweit die Klägerin geltend macht, die Bezirksregierung sei nicht befugt Anordnungen zu erlassen, die die ärztliche Berufsausübung betreffen, greift dies nicht durch. Denn der Gesetzgeber hat den Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen für die Anwendung am Menschen mit gutem Grund unter Genehmigungsvorbehalt gestellt. Insbesondere für den Fall der Reihenuntersuchungen ganzer Personengruppen hat er verschärfte Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung aufgestellt, weil für die von der Untersuchung Betroffenen gar keine einzelfallbezogene Indikation gegeben ist. Dies dient dem gesetzgeberischen Ziel, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen (§ 1 Nr. 2 AtG). Auch die ärztliche Berufsausübung kann nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze stattfinden. Wenn ein Arzt mit dem Kraftfahrzeug Hausbesuche machen will kann er auch nicht mit dem Hinweis auf die „ärztliche Berufsausübung“ auf einen Führerschein verzichten. Gleiches gilt auch, soweit sich die Klägerin auf ihre Berufsfreiheit beruft. 55 Die mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2013 festgesetzte Verwaltungsgebühr von 400,- Euro ist ebenso nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 21 Abs. 1 Nr. 5, 24 AtG in Verbindung mit § 2 Nr. 4 Kostenverordnung zum Atomgesetz (AtKostV); 56 Vom 17. Dezember 1981, BGBl. I S. 1457, zuletzt geändert durch Art. 2 Absatz 96 des Gesetzes vom 7. August 2013, BGBl. I S. 3154. 57 Nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 AtG werden für die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 näher zu bestimmenden sonstigen Aufsichtsmaßnahmen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für die Entscheidungen nach § 19 Abs. 3 AtG eröffnet § 2 Nr. 4 AtKostV einen Gebührenrahmen von 25,- bis 10.000 Euro. Die Festsetzung deutlich im unteren Zehntel scheint unter Berücksichtigung des Aufwands zur Sachverhaltserforschung angemessen und ist auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden. 58 Die Zwangsgelandrohung beruht auf den §§ 55, 57, 60 und 63 VwVG NRW und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Einwände hiergegen hat die Klägerin auch nicht vorgebracht. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO. 61 Beschluss: 62 Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt. 63 Gründe: 64 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Hierbei wurde jeweils der Auffangstreitwert von 5.000,- Euro für den Anfechtungsantrag (Ziff. 1), in dem der Feststellungsantrag (Ziff. 2) wertmäßig aufgeht, jeweils für den Verpflichtungsantrag auf Erlass eines Bußgeldbescheides und einer Verlängerung der Genehmigung M 19/10 (Ziff. 3) und für den Anfechtungsantrag (Ziff. 4) berücksichtigt.