Gerichtsbescheid
3 K 5574/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0305.3K5574.14.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen./p>
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen./p> Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt unter der Anschrift I.---------straße 10 in N. eine Spielhalle (Halle 1). Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Karte auf Blätter 122, 129 f. Beiakte Heft 1 verwiesen. Der Oberbürgermeister der Beklagten erteilte die entsprechende Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüÄndStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW unter dem 24. Juli 2014 mit einer Befristung bis zum 30. November 2017. Er führte aus, dass wegen des Abstandes von weniger als 350 Metern zu einer anderen Spielhalle und zu einer Schule oder Einrichtung der Kinder- oder Jugendhilfe sowie des baulichen Verbundes zu einer weiteren Spielhalle ab dem 1. Dezember 2017 eine neue glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich sei. Zusätzlich setzte der Oberbürgermeister eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 7.472,00 Euro fest. Ausführungen zur Gebührenberechnung ergeben sich aus Blatt 126 ff. der Beiakte. Für die Halle war bereits vor dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt worden. Die Klägerin hat am 25. August 2014 Klage erhoben. Sie beantragt, die Befristung der Spielhallenerlaubnis des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 24. Juli 2014 für die Spielhalle 1 in der I.---------straße 10 in N. sowie die festgesetzte Verwaltungsgebühr von 7.472,00 Euro aufzuheben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 3. Februar 2015 auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden. Der Rechtsstreit ist durch Kammerbeschluss vom 23. Februar 2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung darf ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ergehen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden. Die Entscheidung darf auch durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen, da ihm die Sache mit Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2015 übertragen worden ist (vgl. § 6 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Befristung in der Erlaubnis vom 24. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagten war es vor dem Hintergrund der bestehenden Gesetzeslage nicht verwehrt, die Erlaubnis mit einer entsprechenden Befristung zu versehen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW). Die fünfjährige Übergangsfrist ist in § 29 Abs. 4 GlüÄndStV geregelt. Nach Satz 1 bedarf es grundsätzlich einer gesonderten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle (vgl. § 24 GlüÄndStV). Gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 gelten Spielhallen, die - wie hier - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrags bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine entsprechende gewerberechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages als mit den §§ 24 und 25 vereinbar. Gemäß § 29 Abs. 4 letzter Satz GlüÄndStV enthält das Landesrecht nähere Ausführungen zur Erteilung dieser glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Hier kommt hinsichtlich der Spielhalle 1 die fünfjährige Übergangsfrist zur Anwendung mit der Folge, dass die Klägerin mit Wirkung vom 1. Dezember 2017 zusätzlich eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigt. Insbesondere erachtet das erkennende Gericht die in § 29 Abs. 4 GlüÄndStV geregelte(n) Übergangsfrist(en) als mit dem Grundgesetz vereinbar. Diesbezüglich wird auf den den Beteiligten bekannten Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2014 (3 L 1231/14) Bezug genommen. Bedenken gegen die Gebührenfestsetzung bestehen für das Gericht nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1, 3 auf 22.472,00 Euro festgesetzt.