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Beschluss

8 L 131/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0302.8L131.15A.00
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Tenor

Der Antrag wird - einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird - einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Einzelrichter ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Der am 19. Januar 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 364/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2015 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eingehalten. Der Bescheid vom 8. Januar 2015 wurde ihm am 12. Januar 2015 entsprechend der Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG persönlich zugestellt, weil der Asylantrag nach § 27a AsylVfG abgelehnt wurde. Der Antragsteller hat am 19. Januar 2015 fristgerecht den Eilantrag bei Gericht gestellt. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zum Maßstab Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2014 – 8 L 1195/14.A – m.w.N. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesem Maßstab keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die vom Antragsteller gerügten formellen Fehler greifen nicht durch. Im Einzelnen: Ein eventueller Verstoß gegen Informationsrechte nach Art. 4 und 5 der Dublin III-Verordnung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Zweck dieser Bestimmungen ist ausweislich des Erwägungsgrundes 18 der Verordnung, die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Der Antragsteller soll über die Anwendung der Dublin III-Verordnung und über die Möglichkeit informiert werden, bei dem Gespräch Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Das Bundesamt hat mit dem Antragsteller ordnungsgemäß ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens geführt. Es wurden alle Fragen beantwortet. Der Inhalt der Niederschrift wurde dem Antragsteller rückübersetzt. Das Ziel der Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats wurde erreicht. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, wie lange das Gespräch insgesamt dauerte. Vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 34 L 95/14.A –, juris Rdnr. 7. Ein durchgreifender Verstoß wegen fehlender oder unzureichender Informationen im Sinne von Art. 4 Dublin III-Verordnung liegt ebenfalls nicht vor. Kern des Regelungsgehalts der Dublin III-Verordnung ist die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten. Es handelt sich bei der Verordnung daher grundsätzlich um objektives Recht, das (jedenfalls insofern) keine subjektiven Rechte der Individuen im Einzelnen begründet. Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, C-394/12 (Abdullahi). Es kann deshalb offen bleiben, ob dem Antragsteller das in der Verwaltungsakte enthaltene Merkblatt ausgehändigt wurde. Er macht übrigens selbst nicht geltend, er habe es nicht erhalten. Zudem ergibt sich aus der genannten Norm nicht, dass ein solches Merkblatt auszuhändigen ist. Ein Verfahrensfehler wegen Unvollständigkeit der elektronischen Akte gegenüber der Dokumentenmappe kann nicht festgestellt werden. Eine Dokumentenmappe wird nach Kenntnis des Gerichts vom Bundesamt nicht mehr geführt. Selbst wenn eine solche Papierakte noch existieren sollte, wurde diese nicht angefordert, da weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, was sich daraus ergeben sollte. Der angefochtene Bescheid begegnet auch keinen materiellen Bedenken. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt. Die Zuständigkeit Schwedens für dessen Prüfung ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin III-Verordnung, weil der Antragsteller bereits in Schweden erfolglos einen Asylantrag gestellt hat. Dies ergibt sich aus dem entsprechenden EURODAC-Treffer. Dieser enthält die Kennzeichnung SE1. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller in Schweden einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Vgl. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABl. EG Nr. L 62/1. Dies entspricht dem ausführlichen Vortrag des Antragstellers hinsichtlich des von ihm in Schweden durchgeführten Asylverfahrens. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Es ist unerheblich, dass die im EURODAC-Treffer hinterlegten Daten selbst nicht in der Verwaltungsakte enthalten sind, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass diese Daten unzutreffend wären. Im Gegenteil: Der Antragsteller versichert an Eides statt, er habe am 8. August 2012 die Grenze (nach Schweden) überschritten und einen Asylantrag gestellt. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag, die sich aus dem EURODAC-Treffer ergebende Asylantragstellung am 9. August 2012 in Schweden sei nicht überprüfbar, nicht nachvollziehbar. Die Zuständigkeit Schwedens entfällt auch nicht aus anderen Gründen. Der Antragsteller kann insbesondere eine Zuständigkeit Griechenlands nicht mit Erfolg geltend machen. Soweit er vorträgt, ihm seien bereits im Winter 2011 in Griechenland Finderabdrücke genommen worden, spricht hiergegen bereits ein fehlender EURODAC-Treffer. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, kommt eine Überstellung des Antragstellers nach Griechenland angesichts der dort herrschenden systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht in Betracht. In diesem Fall ist das Bundesamt kraft Unionsrechts verpflichtet zu prüfen, ob nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat zur Prüfung des Asylbegehrens zuständig ist. Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 - (Puid), juris, Rn. 33 f.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rdnr. 29 ff. In diesem Fall ist Schweden für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Einwendungen des Antragstellers gegen das Wiederaufnahmeverfahren durch Schweden bleiben sämtlich ohne Erfolg. Diese Normen der Verordnung stellen – wie oben bereits dargelegt – grundsätzlich objektives Recht dar, das keine subjektiven Rechte der Individuen im Einzelnen begründet. Vor diesem Hintergrund greifen die Rügen, das Bundesamt habe das Wiederaufnahmegesuch an Schweden nicht mit dem vorgesehenen Standardformular beantragt, das Bundesamt habe dem Wiederaufnahmegesuch an Schweden nicht Kopien aller Beweismittel und Indizien beigefügt, das Bundesamt habe im Wiederaufnahmegesuch an Schweden unzutreffende Angaben gemacht, bereits aus formellen Gründen (unabhängig von der materiellen Richtigkeit) nicht durch. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei nicht ersichtlich, wann das Bundesamt die schwedischen Behörden um Wiederaufnahme ersucht habe, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Zum einen kann sich der Antragsteller auf die Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung nicht berufen. Zum anderen ist die in dieser Norm genannte Frist von zwei Monaten angesichts des Verfahrensablaufs (Asylantrag am 27. August 2014; Wiederaufnahmeersuchen am 17. Oktober 2014) offensichtlich eingehalten. Vor diesem Hintergrund war dem Antrag auf Heranziehung der EURODAC-Mail nicht weiter nachzugehen. Der Hinweis des Antragstellers, dass Art. 27 Dublin III-Verordnung das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht gewährleiste, führt in Bezug auf die gesamten dargestellten Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet eine solche Überprüfung statt, so dass eine seitens des Antragstellers angeregte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht erforderlich war. Hiervon zu unterscheiden ist indes, welche Rechtsfolgen an einen eventuell vorliegenden Verstoß gegen einzelne Vorschriften der Dublin III-Verordnung geknüpft sind. Die Zuständigkeit Schwedens zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers entfällt auch nicht ausnahmsweise deswegen, weil Voraussetzungen vorlägen, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Schweden aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär wären, dass anzunehmen wäre, dass dem Antragsteller im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris. Nach diesem Maßstab liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Schweden nicht vor. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. August 2014 – 6a L 1165/14.A –; VG Aachen, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 7 L 322/14 -; VG Osnabrück, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 5 B 12/14 -; VG München, Beschluss vom 24. Januar 2014 - M 4 S 14.30061 -; VG Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 2 B 844/13 -, jeweils juris. Diese Einschätzung wird im vorliegenden Fall auch dadurch belegt, dass der Antragsteller in seiner Versicherung an Eides statt selbst ausführlich darlegt, dass er in Schweden ein ordnungsgemäßes Asylverfahren (mit insgesamt vier Ablehnungen) durchgeführt habe. Der Vortrag des Antragstellers, die „Checkliste Aktenabgabe im Dublin-Verfahren“ sei unrichtig, weil dort unter Frage 6 fälschlich angekreuzt sei, es liege ein gültiges Visum, VIS-Treffer oder Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates vor, greift nicht durch. Zwar ist nicht erkennbar, dass dies zutreffend wäre. Der Antragsteller hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, dass (außer Griechenland) ein anderer Mitgliedstaat als Schweden für die Prüfung seines Antrags zuständig sein könnte. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Februar 2015 – 8 L 80/15.A –. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken, insbesondere besteht kein innerstaatliches Abschiebungshindernis. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Psychotherapeutischen Stellungnahmen des Heilpraktikers für Psychotherapie T. aus N. /S. vom 16. Januar 2015 und vom 28. Januar 2015, wonach der Antragsteller unter dem klinischen Vollbild eines dringend behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungssyndroms und einer rezidivierenden Störung leide. Die Stellungnahmen entsprechen nicht den Mindestanforderungen, weil es sich bereits nicht um ärztliche, geschweige denn um fachärztliche Stellungnahmen handelt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, juris. Unabhängig davon ergibt sich aus den Stellungnahmen nicht in nachvollziehbarer Weise, auf welcher Grundlage der Heilpraktiker für Psychotherapie zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Nach der Darstellung in der erstgenannten Stellungnahme hat der Antragsteller selbst nicht einmal von Suizid gesprochen, sondern dies haben der Heilpraktiker für Psychotherapie und der Sprach- und Kulturmittler lediglich selbst hinzugedacht und ergänzt. Soweit in der zweitgenannten Stellungnahme ein Suizid des Antragstellers angedacht wird, bezieht sich dieser ausdrücklich auf eine Rückführung nach Afghanistan, nicht jedoch auf eine hier allein in Rede stehende Überstellung nach Schweden. Vor diesem Hintergrund ist die gezogene Schlussfolgerung, es müsse bei einer zwangsweisen Abschiebung nach Schweden mit Suizidhandlungen gerechnet werden, so dass eine Reiseunfähigkeit vorliege, nicht nachvollziehbar. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).