Urteil
8 K 6063/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0219.8K6063.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. Februar 1991 in Birecik, Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nachdem er am 16. April 2013 in der Türkei die deutsche Staatsangehörige H. H1. geheiratet hatte, reiste er am 11. März 2014 mit einem Visum zur Familienzusammenführung zu seiner Ehefrau in das Bundesgebiet ein und nahm seinen Wohnsitz in E. , Lahn-Dill-Kreis. Am 1. April 2014 wurde ihm durch die Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit Gültigkeit bis zum 31. März 2015 erteilt. 3 Am 4. Juni 2014 meldete er seinen Wohnsitz in E1. an. Die Ehefrau des Klägers sprach am 12. Juni 2014 bei der Ausländerbehörde des Lahn-Dill-Kreises vor und gab an, dass sie sich zwei Wochen zuvor von dem Kläger getrennt habe; man habe sich nicht verstanden und unentwegt gestritten. Der Kläger sei daraufhin zu seinem Onkel nach E1. verzogen. 4 Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 hörte die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau zu der ihrerseits beabsichtigten nachträglichen Befristung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis sowie Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung an. Mit Schreiben vom 10. August 2014 bestätigte die Ehefrau des Klägers nochmals die Trennung der Eheleute und gab an, zukünftig keinerlei Kontakt mehr zum Kläger zu wünschen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers bat mit Schreiben vom 13. August 2014 darum, einstweilen keine Verkürzungsentscheidung zu treffen, da zwischen den Eheleuten – vermittelt durch Familienangehörige – Aussöhnungsgespräche stattfänden. Eine Aussöhnung der Eheleute fand in der Folgezeit indessen nicht statt. 5 Mit Ordnungsverfügung vom 27. August 2014, dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 29. August 2014 zugestellt, befristete die Beklagte die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis auf den Tag der Zustellung, forderte ihn auf, das Bundesgebiet binnen 30 Tagen ab Zustellung der Ordnungsverfügung zu verlassen und drohte für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise seine Abschiebung in die Türkei oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: 6 Eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung sei nachträglich entfallen. Der Kläger lebe seit mindestens acht Wochen von seiner Ehefrau getrennt. Anders als klägerseits zunächst in Aussicht gestellt, habe eine Aussöhnung der Eheleute bis heute nicht stattgefunden. Eine solche stehe mit Blick auf die eindeutigen Ausführungen der Ehefrau, keinen weiteren Kontakt zum Kläger zu wünschen, auch zukünftig nicht zu erwarten. Mit dem Wegfall einer der zentralen Erteilungsvoraussetzungen könne die Gültigkeitsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ob eine solche Verkürzung erfolge, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei habe die Ausländerbehörde das klägerische Interesse am weiteren Verbleib im Bundesgebiet bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer mit dem öffentlichen Interesse an der Beendigung eines nachträglich rechtswidrig gewordenen Aufenthalts abzuwägen. Im Rahmen dieser Prüfung seien auch potentiell sich anschließende Aufenthaltsrechte des Ausländers zu berücksichtigen. Vorliegend überwiege das öffentliche Interesse an einer vorzeitigen Aufenthaltsbeendigung des Klägers. Anderenfalls würde der Eindruck vermittelt, jeder Ausländer, der die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt nicht mehr erfüllt, könne gleichwohl – zumindest bis zum zeitlichen Ablauf der erteilten Aufenthaltserlaubnis – im Bundesgebiet verbleiben. Die nachträgliche Befristung der klägerischen Aufenthaltserlaubnis sei auch verhältnismäßig. Es entspreche insbesondere der ständigen Verwaltungspraxis, Aufenthaltserlaubnisse, deren ursprüngliche Voraussetzungen nachträglich entfallen seien und die eine Gültigkeitsdauer von noch mehr als sechs Monaten aufwiesen, nachträglich zeitlich zu befristen (vgl. Ziff. 7.2.2.7 Satz der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz). Höherrangige Rechte des Klägers, insbesondere solche aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK würden durch die Verkürzungsentscheidung nicht verletzt. Eine nachhaltige Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet sei mit Blick auf den nur fünf Monate andauernden Aufenthalt in Deutschland sowie mit Blick darauf, dass er sein gesamtes bisheriges Leben in der Türkei verbracht habe, nicht erfolgt. Losgelöst von der Befristungsentscheidung könne dem Kläger auch sonst keine (neue) Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund erteilt werden. Denn der Kläger könne kein Recht auf weiteren Aufenthalt für sich beanspruchen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG komme nicht in Betracht, da eine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufenthG weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei. Mit Blick auf die kurze Aufenthaltsdauer habe der Kläger auch keine Rechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) erworben. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung scheide aus, da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG nicht vorlägen bzw. klägerseits nicht substantiiert geltend gemacht worden seien. 7 Da der Kläger nicht (mehr) über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, sei er kraft Gesetzes ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die gesetzte Ausreisefrist sei mit Blick auf die Regelung des § 59 Abs. 1 AufenthG auch angemessen lang bemessen. Die Abschiebungsandrohung für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise des Klägers finde ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG. 8 Der Kläger hat am 16. September 2014 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus: Zutreffend sei, dass seine Ehefrau und er getrennt seien. Seine Ehefrau sei Deutsche und damit Unionsbürgerin i.S.d. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV. Hätte sie von ihren Unionsbürgerfreiheiten, etwa von ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit, Gebrauch gemacht, so würde auf sie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Diatta, Rechtssache C-244/13 und Ogieriakhi, Rechtssache C-267/83) Anwendung finden, wonach der Bestand der Ehe aufenthaltsrechtlich so lange anzuerkennen sei, wie die Ehe nicht geschieden sei; auf ein Getrenntleben komme es danach nicht an. Zwar sei streitig, ob sich nicht gewanderte Deutsche, die von ihren Unionsbürgerfreiheiten keinen Gebrauch gemacht haben – wie seine Ehefrau –, auf diese Rechtsprechung des EuGH berufen könnten. Mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 – 2 BvL 4/83 -) aufgestellten Maßstäbe sei aber von einer vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gewanderter und nicht gewanderter Unionsbürger auszugehen. Es erscheine willkürlich, den Bestand der Ehe aufenthaltsrechtlich anders zu behandeln, je nachdem, ob der deutsche Ehegatte von seinen Unionsbürgerfreiheiten Gebrauch gemacht hat oder nicht. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb der Ehe von gewanderten Deutschen größere Chancen zur Aussöhnung einzuräumen seien als der Ehe von nicht gewanderten Deutschen und Drittstaatlern. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. August 2014 aufzuheben, 11 hilfsweise, 12 die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus allen anderen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. 16 Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 10. und 12. Februar 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). 20 Die Einzelrichterin kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 21 Die zulässige Klage ist sowohl mit ihren Haupt- (I.) wie auch mit ihrem Hilfsantrag (II.) unbegründet. 22 I. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat auf der Rechtsgrundlage des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ermessensfehlerfrei die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nachträglich auf den Tag der Zustellung der Verfügung befristet sowie Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung verfügt. 23 Die Ermessensentscheidung der Beklagten, die dem Kläger am 1. April 2014 mit Gültigkeit bis zum 31. März 2015 zur Familienzusammenführung mit seiner deutschen Ehefrau erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich zu befristen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 24 Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Frist (Geltungsdauer) der Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, weil die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner deutschen Ehefrau unstreitig nicht mehr besteht. Die Beklagte war daher grundsätzlich berechtigt („kann“), die Geltungsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich zu verkürzen. Das Gericht kann diese Ermessensentscheidung der Beklagten gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich daraufhin überprüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ermessensfehler lässt die streitgegenständliche Ordnungsverfügung indes nicht erkennen. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen ausgeübt und alle entscheidungserheblichen Belange in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise in ihre Entscheidung eingestellt. Insbesondere hat sie das Interesse des Klägers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abgewogen, 25 vgl. dazu eingehend: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 – 1 C 11/08 -, Juris. 26 Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen. 27 Mit Blick auf den klägerischen Vortrag im gerichtlichen Verfahren sei ergänzend lediglich Folgendes ausgeführt: 28 Der Einwand des Klägers, die nachträgliche Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis stelle mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache „Diatta“) eine vor Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gewanderter und nicht gewanderter Unionsbürger dar, da es willkürlich erscheine, den Bestand der Ehe aufenthaltsrechtlich anders zu behandeln, je nachdem, ob einer der Ehegatten von seinen Unionsbürgerfreiheiten Gebrauch gemacht hat oder nicht, greift nicht durch. 29 Zutreffend ist, dass für ausländische Familienangehörige von in der Bundesrepublik lebenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Unionsbürger“, vgl. § 1 FreizügG/EU), auch wenn sie aus Drittstaaten stammen, die Trennung der Eheleute noch keine aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht, solange die Auflösung des ehelichen Bundes noch nicht durch eine zuständige Stelle bzw. ein Gericht ausgesprochen worden ist, 30 vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 1985 – C-267/83 -, Juris, „Diatta/Land Berlin“; § 3 Abs. 5 FreizügG/EU). 31 Denn bei ausländischen Familienangehörigen von in der Bundesrepublik lebenden Unionsbürgern ist das diesen durch die Eheschließung vermittelte Aufenthaltsrecht unabhängig vom Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft und bleibt auch dann bestehen, wenn die Eheleute dauerhaft getrennt leben, 32 vgl. im Anschluss an das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Diatta“: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 – BverwG 1 C 36.82 – Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 55. 33 Auf den ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen, dem eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs gleichfalls nur nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), kann diese Rechtsprechung des EuGH indes grundsätzlich nicht übertragen werden. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass der deutsche Ehegatte seine Unionsbürgerfreiheiten in Anspruch nimmt, etwa als grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer oder Selbstständiger, und damit selbst in den Bereich der EG-Freizügigkeit fällt, 34 vgl. auch Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: Februar 2008, § 27 Rn. 63. 35 Der sachliche Grund für die vom Kläger aufgeworfene Ungleichbehandlung liegt mithin darin, dass erst und nur dann, wenn der deutsche Unionsbürger seine unionsrechtlichen Grundfreiheiten tatsächlich in Anspruch nimmt, er seinerseits in den Bereich der EG-Freizügigkeit fällt mit der Folge, dass für ihn und seinen Ehegatten andere und insoweit günstigere Vorschriften als die des AufenthG gelten. 36 Solange der deutsche Ehegatte hingegen – wie hier – seine Unionsbürgerfreiheiten nicht aktiviert, unterfällt die rechtliche Bewertung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausländerrechtlich ausschließlich dem Anwendungsbereich des AufenthG. Insoweit ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass der aufenthaltsrechtliche Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft entfällt, sobald die Ehegatten – wie hier – dauerhaft, also nicht nur vorübergehend getrennt leben, 37 vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom12. Juni 1992 – BVerwG 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, 305, und vom 30. September 1998 – 1 B 92.98 -, InfAuslR 1999, 72; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2000 – 18 B 814/99 -, NVwZ-Beil. 2000, 115. 38 Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auch insoweit auf die Ausführungen der Beklagten in der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 39 II. Dem Hilfsantrag bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. 40 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG noch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem sonstigen Aufenthaltszweck (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG bzw. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck (insbesondere nach § 18 AufenthG) wurden klägerseits schon nicht substantiiert dargelegt; sie sind auch ersichtlich nicht gegeben. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 43 Beschluss: 44 Der Streitwert wird auf 10.000.- Euro festgesetzt. 45 Gründe: 46 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 8.1 und 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) erfolgt, wobei die Abschiebungsandrohung nicht streitwerterhöhend berücksichtigt wurde.