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Beschluss

21 L 2650/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Weitergewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ist zulässig, aber unbegründet, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach dem UVG nicht vorliegen. • Unterhaltsvorschussleistungen stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Einstellung; laufende Leistungen für zurückliegende Zeiträume werden im Eilverfahren grundsätzlich nicht zugesprochen. • Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist nach der Gesetzesänderung an die Definition des § 1567 BGB gebunden; bloße räumliche Trennung ohne erkennbaren Willen, häusliche Gemeinschaft wiederherzustellen, reicht nicht aus. • Unterhaltsvorschuss kann zurückgefordert werden, wenn der leistungsberechtigte Elternteil eine Heirat nicht rechtzeitig nach § 6 Abs. 4 UVG angezeigt hat (fahrlässige Unterlassung).
Entscheidungsgründe
Eilrechtsschutz bei Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen abgelehnt • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Weitergewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ist zulässig, aber unbegründet, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach dem UVG nicht vorliegen. • Unterhaltsvorschussleistungen stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Einstellung; laufende Leistungen für zurückliegende Zeiträume werden im Eilverfahren grundsätzlich nicht zugesprochen. • Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG ist nach der Gesetzesänderung an die Definition des § 1567 BGB gebunden; bloße räumliche Trennung ohne erkennbaren Willen, häusliche Gemeinschaft wiederherzustellen, reicht nicht aus. • Unterhaltsvorschuss kann zurückgefordert werden, wenn der leistungsberechtigte Elternteil eine Heirat nicht rechtzeitig nach § 6 Abs. 4 UVG angezeigt hat (fahrlässige Unterlassung). Die Antragstellerin beantragte im Eilverfahren, die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, weiterhin Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 180,00 Euro für ihr Kind zu zahlen. Die Leistungen waren zum 01.07.2014 eingestellt worden; als Begründung galt unter anderem, dass die Antragstellerin am 17.08.2012 geheiratet hatte. Die Antragstellerin behauptete, von ihrem Ehemann dauerhaft getrennt zu leben; nähere Nachweise lieferte sie nicht. Die Antragsgegnerin stützte die Einstellung auf die Voraussetzungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG). Die Antragstellerin begehrte sowohl rückwirkende Zahlungen ab Einstellung als auch Weitergewährung ab Eingang des Eilantrags. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Einstellung und die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz. • Zulässigkeit: Der Antrag war als Antrag nach § 123 VwGO auszulegen; Leistungen nach dem UVG sind nicht rentengleiche Dauerleistungen und stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Einstellung, sodass vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommt. • Anordnungsgrund: Die Antragstellerin hat keinen ausreichenden Eilgrund vorgetragen. Im Eilverfahren werden regelmäßig keine laufenden Leistungen für bereits abgelaufene Zeiträume zugesprochen; es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine rückwirkende Gewährung rechtfertigen. • Anordnungsanspruch: Bei summarischer Prüfung besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Anspruch nach dem UVG. Die Antragstellerin war bei Beginn des maßgeblichen Zeitraums nicht ledig, verwitwet, geschieden oder dauerhaft getrennt lebend im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, weil sie die gesetzlich an § 1567 BGB angelehnte Voraussetzung eines erkennbaren Trennungswillens nicht glaubhaft machte. • Rechtsauslegung UVG: Die seit 2001 geltende Fassung des § 1 Abs. 2 UVG bindet den Begriff des Getrenntlebens an § 1567 BGB; rein räumliche Trennung ohne Willensmoment genügt nicht, und die früherere weitergehende Rechtsprechung ist damit nicht mehr anwendbar. • Rückforderungsfolge: Die Antragstellerin hat zudem zumindest fahrlässig die Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 4 UVG verletzt, wodurch eine Rückforderung zu rechtfertigen ist. • Verfahrenskosten und Gegenstandswert: Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Gegenstandswert wurde auf 1.080,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtsverfahrenfreien Verfahrens. Es besteht im summarischen Eilverfahren keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Anspruch auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschussleistungen, da die erforderliche Voraussetzung des dauernden Getrenntlebens im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht dargelegt wurde. Rückforderungsansprüche der Antragsgegnerin sind zudem naheliegend, weil die Antragstellerin ihre Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 4 UVG zumindest fahrlässig verletzt hat. Der Gegenstandswert wurde auf 1.080,00 Euro festgesetzt.