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Beschluss

10 L 2218/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die streitige Maßnahme war eine Versetzung und nicht nur eine Umsetzung; daher handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinn des § 80 Abs. 5 VwGO. • Die Verfügung ist formell rechtswidrig, weil sie von der sachlich unzuständigen Stelle (Beigeladene) erlassen wurde; zuständig wäre der Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt nach § 5 BAFlSBAÜbnG. • Bei der Abwägung der Interessen überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers, weil die Versetzung sowohl das abstrakt-funktionelle als auch das konkret-funktionelle Amt ändert und die Zuständigkeit fehlerhaft war.
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung wegen unzuständiger Versetzungsverfügung • Die streitige Maßnahme war eine Versetzung und nicht nur eine Umsetzung; daher handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinn des § 80 Abs. 5 VwGO. • Die Verfügung ist formell rechtswidrig, weil sie von der sachlich unzuständigen Stelle (Beigeladene) erlassen wurde; zuständig wäre der Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt nach § 5 BAFlSBAÜbnG. • Bei der Abwägung der Interessen überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers, weil die Versetzung sowohl das abstrakt-funktionelle als auch das konkret-funktionelle Amt ändert und die Zuständigkeit fehlerhaft war. Der 1955 geborene Antragsteller ist langjähriger Beamter und war zuletzt als Senior Flugberater und Flugdatenbearbeiter eingesetzt. Die Beigeladene wollte ihn zum 1. August 2014 als Testmanager Projekt F. in die Unternehmenszentrale der Beigeladenen in M. umsetzen/versetzen. Der Antragsteller widersprach und rügte u. a. fehlende Zuständigkeit der Beigeladenen, fehlende Personalratszustimmung und mangelnde Amtsangemessenheit des neuen Postens. Die Beigeladene erließ einen Widerspruchsbescheid ohne abschließende Zustimmung des Leiters der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz und erhob Klage; das Hauptsacheverfahren war noch anhängig. • Verfahrensrechtlich war das Begehren als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, weil die Maßnahme eine Versetzung (Verwaltungsakt) darstellt. • Abgrenzung Umsetzung/Versetzung: Versetzung ändert das abstrakt-funktionelle Amt, Umsetzung ist nur eine Änderung des Aufgabenbereichs im Rahmen des bestehenden Amts; hier ändert sich sowohl das abstrakt-funktionelle als auch das konkret-funktionelle Amt des Antragstellers. • Sachlich ist die Maßnahme eine Versetzung, weil der neue Aufgabenbereich (Projektmanagement/AIS-Testmanagement in der Unternehmenszentrale) nicht mehr unter den bisherigen Aufgabenbereich eines Flugdatenbearbeiters fällt. • Die Verfügung ist formell rechtswidrig, da nach § 5 BAFlSBAÜbnG die Zuständigkeit für beamtenrechtliche Entscheidungen der Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt hat; die Beigeladene kann allenfalls unterstützend wirken. • Selbst bei Annahme einer Umsetzung mit Ortswechsel wäre die Beigeladene nicht zuständig; die Delegationsordnung 2013 ändert daran nichts, da sie keine originäre Zuständigkeit der Beigeladenen für beamtenrechtliche Maßnahmen begründet. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers, weil die Rechtswidrigkeit der Maßnahme offensichtlich ist und die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen wird. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung wird angeordnet, weil die Maßnahme als Versetzung ein Verwaltungsakt ist und formell rechtswidrig von der sachlich unzuständigen Beigeladenen erlassen wurde. Zuständig für die Entscheidung über die Versetzung wäre der Leiter der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt nach § 5 BAFlSBAÜbnG gewesen. Wegen dieser offensichtlichen Fehlerhaftigkeit überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, die Beigeladene bleibt außer Ansatz; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.