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Urteil

13 K 5723/13.A

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes ist unbegründet; weder Asylberechtigung noch Flüchtlingseigenschaft sind nachgewiesen. • Allein aus der Strafandrohung gegen homosexuelle Handlungen in Guinea folgt nicht ohne weiteres die Annahme praktischer Strafverfolgung; es bedarf positiver Feststellungen zur tatsächlichen Anwendung. • Nichtstaatliche Übergriffe begründen nur dann Schutzansprüche, wenn der Staat nachweislich nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu gewähren. • Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5,7 AufenthG liegen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling wegen fehlender Verfolgungswahrscheinlichkeit • Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes ist unbegründet; weder Asylberechtigung noch Flüchtlingseigenschaft sind nachgewiesen. • Allein aus der Strafandrohung gegen homosexuelle Handlungen in Guinea folgt nicht ohne weiteres die Annahme praktischer Strafverfolgung; es bedarf positiver Feststellungen zur tatsächlichen Anwendung. • Nichtstaatliche Übergriffe begründen nur dann Schutzansprüche, wenn der Staat nachweislich nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu gewähren. • Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5,7 AufenthG liegen nicht vor. Der Kläger, guineischer Staatsangehöriger, stellte am 7.11.2011 in Deutschland einen Asylantrag und machte Angaben zu seiner Herkunft und einem Vorfall in Guinea. Er gab an, homosexuell lebende Kontakte zu N. gehabt zu haben; daraufhin sei er von seinem Halbbruder angegriffen und von der Familie ausgegrenzt worden. Er behauptet, die Polizei habe sich nicht schützend verhalten, seine Stiefmutter habe Einfluss genommen und er könne nicht mehr in das Familienanwesen zurückkehren. Das Bundesamt lehnte am 12.6.2013 die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote ab. Der Kläger rügt insbesondere die Strafbarkeit von Homosexualität in Guinea und trägt Verfolgungsgefahr vor. Das Gericht prüfte Glaubhaftigkeit, staatlichen Schutz und die Gefahr bei Rückkehr sowie die Voraussetzungen subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverboten. • Zuständigkeit: Einzelrichter nach Übertragung gemäß §76 AsylVfG. • Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach §3 AsylVfG und einschlägigen Rechtsprechungsgrundsätzen; es ist auf den Tatsachenstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abzustellen. • Glaubwürdigkeitsmaßstab: Gericht muss von der Wahrheit des individuellen Verfolgungsschicksals überzeugt sein; der Anspruch erfordert eine zusammenhängende und widerspruchsfreie Darstellung. • Vorverfolgung/Prognosemaßstab: Der Kläger ist nach Auffassung des Gerichts unverfolgt ausgereist; damit gilt der gewöhnliche Prognosemaßstab (beachtliche Wahrscheinlichkeit). • Nichtstaatliche Akteure sind nur relevant, wenn staatlicher Schutz nach §3c AsylVfG nicht gewährleistet ist; hier liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass der guineische Staat systematisch Schutz verweigert. • Rechtliche Bewertung der Strafnorm: Homosexuelle Handlungen sind in Guinea strafbar (Art.325 StGB), doch gemäß EuGH-Rechtsprechung ist für den Schutzanspruch erforderlich, dass die Strafandrohung auch tatsächlich in der Praxis verhängt wird; hierfür fehlen positive Feststellungen in den eingeholten Quellen. • Schwere der Menschenrechtsverletzung: Die allgemeine gesellschaftliche Ächtung und die Strafandrohung erreichen nach den vorliegenden Informationen nicht die Schwelle derjenigen schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen, die nach §3a AsylVfG Verfolgung begründen würden. • Binnenfluchtalternative: Es spricht viel dafür, dass dem Kläger eine inländische Fluchtalternative nach §3e AsylVfG offensteht; dies kann ebenfalls zum Versagen der Flüchtlingseigenschaft führen. • Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote: Es wurden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines ernsthaften Schadens i.S.v. §4 Abs.1 AsylVfG vorgetragen; auch Voraussetzungen des §60 Abs.5,7 AufenthG sind nicht erfüllt. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid des Bundesamtes vom 12.06.2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §3 AsylVfG, weil die dargelegten Vorgänge keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei Rückkehr in Guinea begründen. Ebenso steht dem Kläger kein subsidiärer Schutz nach §4 AsylVfG zu und es bestehen keine Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.