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Urteil

16 K 3934/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0120.16K3934.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks „Zur X. 00“ in X1. , das aus den Parzellen G1, G2, G3, G4, G5, G6, G7 und G8 besteht. Die Flächen sind zum Teil gärtnerisch genutzt, zum Teil bewaldet. Auf den Parzellen G2 und G3 befindet sich ein von der Klägerin bewohntes Einfamilienhaus. Die Beteiligten streiten über die Pflicht zur Unterhaltung einer Futtermauer, die das höher gelegene Grundstück von der westlich verlaufenden Straße „Zur X. “ (vormals C.-------straße ) abgrenzt und auf der Straßenparzelle errichtet wurde. Die Straße steigt hier nach Süden an. Die etwa 100 m lange Mauer hat anfangs eine Höhe von etwa 8 m, die nach Süden hin abnimmt. Die Straße wurde zu Beginn des 20. Jahrhunderts durch die Fa. C1. gebaut. In einem Protokoll der Stadtverordnetenversammlung der vormaligen Stadt F. vom 23. August 1898 lautete es: „XIX Gesuch der Firma X2. . C1. . um Gestattung der Errichtung einer Futtermauer zum Ausbau der C.-------straße anstelle einer Böschung.Durch Stadtverordnetenbeschluss vom 17. Mai des Jahres ist der Firma X2. . C1. . in Betreff des Ausbaues der C.-------straße gestattet worden, unter Beibehaltung der Baufluchtlinien, sowie der Straßenbreite von 12 und der Fahrbahnbreite von 6 m die Böschungen soweit innerhalb der Baufluchtlinien anzulegen, dass die beiderseitigen Bürgersteige noch eine Breite von je 2,40 m erhalten. Zwischen der Unterkante der Böschung und der festgesetzten östlichen bergseitigen Baufluchtlinie bleibt also ein zur Straße gehöriger Streifen von 1,20 m Breite liegen. Die fragliche Böschung besteht aus Felsen, dessen Lagen mit der Straße streichen und nach derselben hin einfallen, weshalb eine Befestigung mit Mauerwerk erforderlich ist. Die Firma beabsichtigt nun die steile Felsböschung durch eine nach dem vorliegenden Projekte auszuführende Futtermauer abzustützen und ersucht, ihr gestatten zu wollen, die Mauer auf dem zur Straße abgetretenen 1,20 m breiten Streifen zu errichten.Die städtische Baukommission befürwortet Gewährung des Gesuchs unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und gegen Zahlung einer jährlichen Anerkennungsgebühr von 5 Mark, sowie unter der Bedingung, dass für das aufgesetzte Mauerwerk die als Böschungsunterkante bestimmte Linie eingehalten wird und die Firma die dauernde Unterhaltung der Mauer übernimmt. In einem weiteren Protokoll vom 11. Oktober 1898 lautet es: „XXI. Gesuch der Firma X2. . C1. . um bedingungslose Gestattung der Errichtung einer Futtermauer zum Ausbau der C.-------straße anstelle einer Böschung.Gemäß Stadtverordnetenbeschluß vom 23. August des Jahres (XIX) ist der Firma X2. . C1. die Errichtung einer Futtermauer zum Ausbau der C.-------straße auf einer zur Straße gehörigen Böschungsfläche u.a. unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und gegen Zahlung einer jährlichen Anerkennungsgebühr von 5 Mark gestattet worden.Die genannte Firma hat darauf in einer Eingabe vom 5. September des Jahres ersucht diese Bedingungen fallen zu lassen, indem Sie vorstellt, daß Sie einen Kostenaufwand von 15000 Mark für die fragliche Futtermauer nicht opfern würde, wenn über kurz oder lang durch irgendwelche unvorhergesehenen Umstände eine Beseitigung der Mauer erzwungen werden könnte. Im Übrigen geschehe die Errichtung der Mauer nur im Interesse der Befestigung, Sicherheit & Wegsamkeit der dem öffentlichen Verkehr dienende Straße.Die städtische Baukommission spricht sich für eine Verzichtleistung auf das Recht des Widerrufs und auf die Zahlung einer jährlichen Anerkennungsgebühr aus, wenn zu Lasten des an die Futtermauer angrenzenden Grundstücks und zu Gunsten der Straße die dauernde Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers zur Unterhaltung der auf öffentlichem Straßenterrain errichteten Futtermauer im Grundbuch eingetragen wird. Stadtverordnetenversammlung erklärt sich mit dem Vorschlage der Baukommission einverstanden.“ Ein notarieller Vertrag vom 22. März 1902, in dem die Stadt F. der Errichtung der Mauer nach den Maßgaben des Beschlusses vom 23. August 1898 zustimmt, enthält folgende Vereinbarung: „1. Die Stadt F. gestattet an der C.-------straße dem Herrn H. C2. unter Beibehaltung der Baufluchtlinien, sowie der Straßenbreite von 12 Metern und der Fahrbahnbreite von 6 Metern die Böschungen soweit innerhalb der Baufluchtlinien anzulegen, daß die beiderseitigen Bürgersteige noch eine Breite von je 2-40 m erhalten. Zwischen der Unterkante der Böschung und der festgesetzten östlichen bergseitigen Baufluchtlinie bleibt mithin ein zur Straße gehöriger Streifen von 1,20 m Breite liegen. Die fragliche Böschung besteht aus Felsen, dessen Lagen mit der Straße streichen und nach dieser hin einfallen, sodaß eine Abstützung der Böschung durch eine Futtermauer erforderlich ist, deren Errichtung auf dem vorerwähnten 1,20 m breiten Streifen erfolgt. Über die Lage und Örtlichkeit des Straßenteils und der Mauer ist der in drei Exemplaren vorgelegte Plan des Stadtgeometers H1. vom 22. Februar 1899 aufgestellt, wovon ein Exemplar diesem Akte als Anlage beigefügt ist. 2. Die Herstellung und Erhaltung dieser Mauer erfolgt für Rechnung des Herrn C2. und dessen Rechtsnachfolger, welcher diese Herstellung und Erhaltung übernimmt. Herr C2. bewilligt, handelnd für sich und seine mit ihm in Errungenschaftsgemeinschaft lebende Ehefrau I. , geborene C3. die Eintragung der dauernden Unterhaltungspflicht dieser Mauer als Vormerkung im Grundbuch zugunsten der C.-------straße G9 … und zu Lasten des jeweiligen Eigentümers der im Grundbuch von F. Band 19 Blatt 753 eingetragenen Parzellen G10 …“ Im Grundbuch von F. ist zu Lasten des klägerischen Grundstücks in Abteilung II unter laufender Nr. 1 folgende Last eingetragen: „Der jeweilige Eigentümer nebenstehender Grundstücke ist verpflichtet, die gemäß der notariellen Urkunde vom 22. März 1902 herzustellende Mauer dauernd zu unterhalten. Vorgemerkt zu Lasten der nebenstehenden Grundstücke und zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzellen G9 etc., Flur IV S-Nr. 000/364 und Nr. 0000/364 unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 22. März 1902 zuerst am 27. August 1902 in Band 19 Artikel 733 und nunmehr mit dem belasteten Grundstück von Blatt 6232 hierher übertragen am 28. Januar 1972“. Die Klägerin ist der Auffassung, die Futtermauer stehe in der Straßenbaulast der Beklagten. Die Mauer sei seinerzeit errichtet worden, weil die Straße mit Hilfe einer Böschung nicht habe angelegt werden können. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich aus der Grundbucheintragung keine Reallast gemäß § 1105 BGB, sondern lediglich eine Eintragungsvormerkung gemäß § 883 BGB. Zur eigentlichen Eintragung des Rechtes sei es ausweislich des Grundbuches nicht gekommen. Der notarielle Vertrag enthalte ebenfalls lediglich eine Verpflichtung zur Eintragung einer Vormerkung. Die Reallast sei deshalb nicht existent. Es sei möglich, dass die Fa. X2. C1. . zwar die Errichtung der Mauer, nicht aber für alle Zeiten die Erhaltungskosten übernommen habe. Dies sei aus wirtschaftlicher Sicht auch naheliegend, weil die spätere Nutzung angesichts der durch die Straße erheblich verbesserten Erschließung überwiegend durch die Allgemeinheit erfolgt sei. Auch sei denkbar, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf der Übernahme der Erhaltungskosten deshalb nicht mehr bestanden habe, weil die Fa. X2. C1. bereits die hohen Kosten der Errichtung der Stützmauer getragen habe. Zu einer Übertragung von Unterhaltungspflichten auf die Rechtsnachfolger und auch auf sie, die Klägerin, sei es jedenfalls nicht gekommen. Sie habe das Grundstück gutgläubig lastenfrei erwerben können. Selbst wenn die Beteiligten nicht lediglich eine Vormerkung, sondern eine Belastung des Grundstücks hätten bewirken wollen, habe der öffentliche Glaube des Grundbuchs, in das lediglich eine Vormerkung eingetragen worden sei, sich auch durch Bezugnahme auf Urkunden nicht auf die nur beabsichtigte Reallast selbst erstrecken können. Die Art der Belastung könne durch eine Bezugnahme nach § 874 BGB nicht bestimmt werden. Soweit die Beklagte ihre abweichende Rechtsauffassung auf die Erwägung stütze, dass die Widmung lediglich die Straße „Zur X. “, nicht dagegen die Stützmauer erfasse, so dass sich die Unterhaltungslast nicht nach öffentlich-rechtlichen, sondern nach zivilrechtlichen Grundsätzen richte, sei dies unrichtig. Die Mauer stelle einen Straßenbestandteil nach §§ 47, 9 Abs. 1 StrWG dar. Die Straße „Zur X. “ diene dem öffentlichen Verkehr, die Widmung sei bereits im Zuge der Errichtung der Mauer, spätestens jedoch mit Einführung des Straßen- und Wegegesetzes nach § 6 Abs. 8 StrWG NRW erfolgt. Die Futtermauer sei Bestandteil der Straße, wobei es nicht darauf ankomme, in wessen Eigentum sie stehe, sondern darauf, ob sie bei Anlegung der Straße objektiv erforderlich gewesen sei. In diesem Fall diene sie dem Ausbau der Straße. Ein wirtschaftliches Interesse an der Nutzung des oberhalb der Stützmauer gelegenen Grundstücks sei nicht gegeben. Für eine Übernahme der öffentlich-rechtlichen Unterhaltungspflicht bestehe kein Anhaltspunkt, da die Beteiligten allein eine zivilrechtliche Vereinbarung hätten treffen wollen. Die Darlegung- bzw. Feststellungslast dafür, dass die ursprünglich bei der Stadt liegende Unterhaltungslast im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auf den jeweiligen Eigentümer ihres Grundstücks übertragen worden sei, trage die Beklagte. Der Bereich, in dem die streitgegenständliche Stützmauer stehe, sei auch heute noch ein Waldgrundstück und stehe unter Naturschutz. Einen irgendwie gearteten Nutzen erhalte das Grundstück von der Mauer nicht. Die durch die Straße ermöglichte Bebauung sei nicht durch den Voreigentümer C2. , sondern durch die Fa. C1. erfolgt. Die betroffenen Grundstücke lägen südlich ihres Grundstücks, das erst in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts bebaut worden sei. Es sei im Übrigen nicht einmal festgestellt, ob Herr C2. zum Zeitpunkt der Beurkundung überhaupt Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen sei, oder ob er nicht in Vollmacht für die Fa. C1. . gehandelt habe. Weiterhin sei unklar, ob er nicht nur persönlich habe haften sollen. Schließlich sei sie als Eigentümerin ihres Grundstücks zumindest nicht alleine verpflichtet, die Mauer zu unterhalten. Vielmehr seien allenfalls die Eigentümer aller in der Urkunde vom 20. März 1902 genannten Grundstücke zur Unterhaltung verpflichtet. In diesem Falle sei die Klage zumindest zum Teil begründet. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Stützmauer auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Straßengrundstück „Zur X. “ an der westlichen Grenze des unter der laufenden Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses des Grundbesitzes „Zur X. 00“, X1. , verzeichneten und in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts X1. , Grundbuch von F. , Blatt 00.000 (Gemarkung G1, Liegenschaftsbuch 00.000, Waldfläche „Am U. “, groß 1726 m²), in der Straßenbaulast der Beklagten steht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erklärt, es sei zweifelhaft, ob die Feststellungsklage zulässig sei. Dies setze ein Interesse der Klägerin an der Feststellung des Rechtsverhältnisses voraus. Dreh- und Angelpunkt sei die Wirksamkeit der Belastung des Grundstücks mit der dauerhaften Unterhaltung der Futtermauer und damit eine zivilrechtliche Frage. Soweit ihr als Träger der Straßenbaulast Aufgaben oblägen, fehle es an einer drittschützenden Wirkung. Selbst dann, wenn sich die Straßenbaulast auch auf die Futtermauer erstrecke, sei damit die Unterhaltungspflicht der Klägerin nicht ausgeschlossen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil sich die Straßenbaulast nicht auf die Futtermauer erstrecke. Die Voreigentümerin habe ihr unbebautes Gelände Ende des 19. Jahrhunderts erschließen wollen und sei deshalb mit der Stadt F. übereingekommen, mehrere Straßen, u. a. die C.-------straße , jetzt „Zur X. “, nach deren Vorgaben auszubauen. Danach habe die Stadt die Straßen als öffentliche Straßen übernommen. Dabei sei in Abweichung von den Bestimmungen im Übrigen gestattet worden, den Bürgersteig beidseits um je 0,60 m schmaler auszuführen, so dass ein Streifen von 1,20 m Breite zur Böschung frei geblieben sei, auf dem die Futtermauer habe errichtet werden können. Während unter dem 11. Oktober 1898 beschlossen worden sei, auf die Möglichkeit zum jederzeitigen Widerruf und die alljährliche Anerkennungsgebühr zu verzichten, sei es bei der dauernden Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers zur Unterhaltung der auf öffentlichem Straßenterrain errichteten Futtermauer geblieben. Die Eintragung im Grundbuch sei auch nicht lediglich eine Vormerkung im Sinne des § 883 BGB. Von einer solchen sei in der Vorkorrespondenz nie die Rede gewesen. Von ihrem Zweck her sei eine Vormerkung für die angestrebte Belastung nicht geeignet gewesen. Die Eintragung sei auch nicht als Vormerkung formuliert worden. Die eigentliche Belastung unter Satz 1 sei eindeutig und lasse keine Einschränkung erkennen. Dass in Satz 2 der Begriff „vorgemerkt“ verwendet werde, sei eher im Sinne von „vermerkt“ geschehen. Wäre lediglich eine Sicherung gemeint gewesen, hätte dies in Satz 1 eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Die Widmungserleichterung in § 6 Abs. 8 StrWG NRW sei nicht einschlägig, weil die Straße nicht nachträglich verändert worden sei, insbesondere nicht verbreitert oder begradigt worden sei. Die Futtermauer sei auch nicht konstruktiver Teil der Straße, sondern sei von der Voreigentümerin als geeignetes Mittel angesehen worden, um das Anliegergrundstück zu sichern. Zwischen Voreigentümerin und Stadt F. sei klar gewesen, dass die Sicherung des Hangs Sache des Anliegers sei. Eine gesetzliche Wegebaupflicht der Gemeinden habe seinerzeit für lediglich der innerstädtischen Erschließung von Grundstücken dienende Straßen nicht bestanden. Hinsichtlich der hier streitigen Straße sei die Stadt F. zwar dem Voreigentümer entgegengekommen und habe die Wegebaulast übernommen, nicht aber hinsichtlich der Futtermauer. Dass nach § 60 StrWG NRW öffentliche Straßen auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze geworden seien, die bis dahin diese Eigenschaft gehabt hätten, habe die Unterhaltungspflicht und Trägerschaft der Straßenbaulast nicht geändert. Auf das Eigentum am Straßengrundstück komme es nicht an, weil die Fa. C1. ihre Futtermauer aufgrund einer Gestattung der Stadt F. errichtet habe. Die Klägerin nutze mit der Anlegung der Zufahrt auf ihrem Waldgrundstück oberhalb der Mauer sehr wohl deren Stützkraft für eigene Zwecke. Wie in den über 100 Jahren zuvor obliege die Unterhaltung dem jeweiligen Eigentümer des Anliegergrundstücks. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2015 entscheiden. Es besteht kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die weiteren – rechtlichen – Überlegungen der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Januar 2015 gebieten insbesondere keine weitere Sachaufklärung. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Frage, ob die umstrittene Futtermauer in der Straßenbaulast der Beklagten steht, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO dar. Die Klägerin hat ‑ weil die Beklagte ihre Baulast bestreitet und zugleich die Unterhaltungsverpflichtung der Klägerin geltend macht - auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses entfällt nicht dadurch, dass die Beteiligten unter anderem über die Wirksamkeit einer Reallastbestimmung und damit eine zivilrechtliche Frage streiten. Diese Frage würde vielmehr auch bei ihrer Klärung keine abschließende Entscheidung über die Baulast herbeiführen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Futtermauer westlich des Grundstücks der Klägerin steht nicht in der Straßenbaulast der Beklagten. Die Öffentlichkeit der Straße „Zur X. “ ist zwischen den Beteiligten unstrittig. Da sie nicht unter Geltung des Straßen- und Wegegesetzes bzw. des Landesstraßengesetzes begründet wurde, bemisst sich der Charakter der Straße nach dem bis zum Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes maßgeblichen Recht. Dies gilt auch für die Frage, wer die Straßenbaulast der Straße trägt. § 60 Abs. 2 Satz 2 StrWG legt fest, dass die bisherigen Träger der Straßenbaulast die Straßen auch weiter zu unterhalten haben. Dies führt hier dazu, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des früheren Grundstückseigentümers C2. auch dann zur Unterhaltung der Futtermauer verpflichtet ist, wenn diese Bestandteil der öffentlichen Straße wurde. Die Beklagte liegt im Gebiet des früheren Herzogtums C4. , in dem bis zum Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes die nach dem Gesetz zur Aufhebung veralterter Polizei- und Strafgesetze vom 23. März 1931 aufrechterhaltenen wegerechtlichen Vorschriften der K. -C5. -Polizeiordnung vom 10. Oktober 1554 und 15. Mai 1558 und die C6. Wegeordnung vom 18. Juni 1805 galten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1994 - 23 A 3529/92 - Blatt 9 und Urteil vom 25. März 1993 ‑ 23 A 991/89 -, Blatt 10 f.). Mangels Regelungen über die Voraussetzungen der Entstehung eines öffentlichen Weges ist die Frage, ob ein Weg die Eigenschaft eines öffentlichen Weges erlangt hat, nach den allgemeinen Grundsätzen zu beantworten, die hierzu in der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts entwickelt worden sind (vgl. OVG NRW a.a.O.). Danach ist eine Grundstücksfläche ein öffentlicher Weg oder ein Teil eines solchen geworden, wenn die rechtlich Beteiligten, nämlich der Wegebau- und unterhaltungspflichtige, die Wegepolizei und der Eigentümer sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet haben. Die Beteiligten stellen nicht in Zweifel, dass zumindest die Gehweg- und Fahrbahnflächen in diesem Sinne vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden. Auch die Futtermauer wurde Bestandteil der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Anlage. Dafür spricht bereits, dass Herstellung und Betrieb der Straße ursächlich für die Höhendifferenz gewesen sind, die wiederum die Errichtung der Stützmauer veranlasste. Dafür spricht weiter, dass die Mauer innerhalb der durch die Straßenfluchtlinien für die öffentlichen Verkehrswege festgesetzten Flächen errichtet und zu diesem Zweck von den generellen Breitenvorgaben für Fahrbahn und Gehwege abgewichen wurde. Auch die Pflicht zur Abtretung der innerhalb der Straßenflucht liegenden Flächen (vergleiche IV des Vermerks vom 3. März 1937, Bl. 10 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten) wäre nicht nachvollziehbar, wenn die Mauer gar nicht Bestandteil der öffentlichen Anlage hätte werden sollen. Schließlich ist der Wortlaut des Beschlusses vom August 1898 insoweit eindeutig, als er von einem zur Straße gehörigen Streifen von 1,20 m Breite spricht, auf dem die Mauer errichtet werden sollte. Gleichwohl ist die Beklagte nicht Träger der Baulast hinsichtlich der Stützmauer geworden. Dies ergibt sich aus den Vereinbarungen der Rechtsvorgänger der Beteiligten, die mit preußischem Wegerecht vereinbar waren und auch nach Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetzes fortgelten. Nach Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. November 1903 (prOVGE 44, 280 [284]) oblag zwar im Bereich des C5. Wegerechts die Unterhaltung der Wege ursprünglich den „anschießenden Beerbten“. Nach der Entscheidung vom 3. März 1938 (prOVGE 102, 185 [190 f.]) hat die Entwicklung indessen dahin geführt, dass bis zum Anfang der 30er Jahre des 19. Jahrhunderts die Gemeinden überall für sämtliche gemeinen Wege und die wichtigeren Nachbarwege, namentlich für die Ortsstraßen, die Unterhaltung übernommen hätten. Hierdurch sei für das Gebiet des ehemaligen Herzogtums C4. ein Gewohnheitsrecht entstanden. Nach diesem Gewohnheitsrecht treffe die Gemeinde in ihrem Bezirk für die öffentlichen Wege grundsätzlich die ordentliche Wegebaupflicht, zu welcher regelmäßig auch die Unterhaltung der Bürgersteige der Ortsstraßen gehöre. Gegenüber dieser allgemeinen Regel ist jedoch auch der Nachweis möglich gewesen, dass sich die Unterhaltungspflicht im einzelnen Fall durch Observanzen oder besondere Rechtstitel anders gestaltet hat (vgl. prOVGE, a.a.O., 102, 191). Das Preußische Oberverwaltungsgericht hat die Übernahme der öffentlichen Unterhaltungspflicht durch Vertrag von einer grundsätzlich verpflichteten Stadtgemeinde auch im Übrigen für zulässig erachtet (vgl. prOVGE 84, 301 [303]). Dass die Verpflichtung zur völligen Klarstellung für die Zukunft überdies ins Grundbuch eingetragen wurde, stand danach einer öffentlich-rechtlichen Natur der vertragsmäßig übernommenen Unterhaltungspflicht nicht entgegen (a.a.O.). Auch hier steht der Annahme einer wirksamen öffentlich-rechtlichen Übernahme der Unterhaltungspflicht durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin nichts entgegen. Die Pflicht zur Errichtung und Erhaltung der Futtermauer wurde durch den Voreigentümer der Klägerin, den Fabrikanten C2. , im Notarvertrag vom 22. März 1902 übernommen. Die Vereinbarung sieht unter 2. die Übernahme der Herstellungs- und Unterhaltungspflicht für die Mauer vor. Die Pflicht wurde ausweislich des Vertrages nicht nur von Herrn C2. persönlich übernommen, sondern im Hinblick auf bestimmte Grundstücke, ausdrücklich auch für seine Rechtsnachfolger. Die Erwägung, Herr C2. habe nicht für sich, sondern für die Firma C1. handeln wollen, ist schon insoweit fernliegend, als die Erklärung zur Belastung der Grundstücke auch im Namen seiner Ehefrau unter Hinweis auf den gemeinsamen Güterstand erfolgte. Im Übrigen wäre es für die Entstehung der Belastung des Grundstücks der Klägerin unerheblich, ob ihr Grundstück zum damaligen Zeitpunkt nicht im Eigentum des Herrn C2. , sondern der Firma C1. gestanden hätte, soweit diese nur wirksam vertreten worden wäre. Auf den Streit der Beteiligten, ob es zur Eintragung einer Reallast gekommen ist oder nicht, kommt es nicht an. Es bedarf weder der Klärung der Frage, ob die Belastung in Abteilung II, laufende Nr. 1 bereits die Reallast enthält oder lediglich eine Vormerkung derselben, noch ob möglicherweise zwar eine Vereinbarung zur Eintragung einer Reallast vorlag, diese aber nicht wirksam ins Grundbuch eingetragen wurde. Denn aus der Vereinbarung folgt ein Übergang der öffentlichen Unterhaltungspflicht für die Mauer auf den jeweiligen Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Dass hier eine solche besondere Regelung für die Unterhaltung der Futtermauer getroffen wurde, entsprach den Interessen der Beteiligten. Einerseits waren die Voreigentümer an der Erschließung weiterer Flächen interessiert, andererseits entstand durch die Besonderheiten der Topographie ein außergewöhnlicher Sicherungsaufwand zwischen der Straße und dem anschließenden Gelände der die Erschließung betreibenden Grundeigentümer. Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht verpflichtet gewesen wäre, die Straße trotz dieser Schwierigkeiten zu errichten, hatte sie ein erhebliches Interesse daran, bei Errichtung der Straße zumindest mit den Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen für die Mauer nicht belastet zu werden. Dass zumindest die dauernde Verpflichtung des jeweiligen Eigentümers zur Unterhaltung unverzichtbare Bedingung für die Zustimmung zum Bau der Straße war, ergibt sich aus dem Protokoll vom 11. Oktober 1898, in dem nur auf die Widerrufsmöglichkeit und die Anerkennungsgebühr verzichtet wurde, nicht aber auf die Unterhaltungslast. Sonderbaulasten dieser Art entstehen typischerweise in Fällen, in denen Eingriffe in die Substanz der Straße mit bestimmten Kunstbauwerken wie Brücken, Durchlässen oder eben Stützmauern einhergehen. Die dadurch hervorgerufenen straßenbaulichen Mehrleistungen werden dem ordentlichen Wegeunterhaltungspflichtigen nicht zugemutet. Vielmehr tritt für bestimmte Teile der Straße der Veranlasser in den Kreis der Wegeunterhaltungspflichtigen ein (vgl. Kodal/Tegtbauer, Straßenrecht, Kapitel 15.1). Eine Entstehung nicht erst bei späteren Substanzeingriffen, sondern schon bei Errichten der Straße ist dabei nicht ausgeschlossen. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Unterhaltungsverpflichtung von der wirksamen Eintragung einer Reallast ins Grundbuch abhängig sein sollte. Dies ist insbesondere dem notariellen Vertrag vom 20. März 1902 nicht zu entnehmen. Die Verpflichtung wurde vielmehr unbedingt übernommen („welcher … übernimmt“). Die Eintragung einer „Vormerkung“ im Grundbuch konnte der zusätzlichen Sicherung dienen. Fehlte es an einer Reallast, blieb die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Errichtung und Unterhaltung der Mauer davon jedoch unberührt. Soweit die Klägerin geltend macht, den Baulastträger treffe die Beweislast dafür, dass es zu einer Übertragung der Baulast auf einen Dritten gekommen sei, trifft dies generell zu. Hier ergibt sich indessen eine eindeutige Regelung über die Baulast aus dem Vertrag. Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei der C.-------straße um eine neu anzulegende Straße handelte. Damit war die Fa. C1. zunächst verpflichtet, die Straße zu bauen. An die ordnungsgemäße Fertigstellung und Abnahme durch die Stadt schloss sich sodann eine fünfjährige Unterhaltungspflicht – für die gesamte Anlage – an (vergleiche IV. des Vermerks vom 3. März 1937, Bl. 11 der Verwaltungsvorgänge der Beklagten). Die Unterhaltungspflicht der Beklagten trat also erst nach Abnahme der Straße und nach fünfjähriger Unterhaltung durch die Firma C1. ein. Von dieser Übernahme der Unterhaltungspflicht durch die Beklagte blieb nach deren Willen die Mauer von vornherein ausgenommen. Wurde eine Unterhaltungspflicht der Beklagten nie begründet, bedurfte es keiner Rückübertragung. Vereinbarungen über Sonderbaulasten bedurften in der Regel der Zustimmung der zuständigen Straßenaufsichtsbehörden. Diese lag hier vor. Wegepolizeibehörde war in der vormaligen Rheinprovinz der jeweilige Bürgermeister (vgl. hier § 57 Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 G.S. 1856, 405, 425; außerhalb des Anwendungsbereichs der Städteordnung § 28 der Kreisordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887, G.S. 1887, 209, 220). Das Einverständnis des Oberbürgermeisters der Stadt F. , der die Stadtverordnetenversammlung vom 11. Oktober 1898 leitete und bei der notariellen Beurkundung vom 22. Mai 1902 vom Beigeordneten vertreten wurde, lag ersichtlich vor. Die Übernahme der Verpflichtung verstieß schließlich nicht gegen § 15 des preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875. Danach konnte durch Ortsstatut festgesetzt werden, dass die angrenzenden Eigentümer beim Bau einer neuen Straße die erste Einrichtung sowie die Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtung der Straße beschaffen mussten sowie zu deren zeitweiser, höchstens jedoch fünfjährigen Unterhaltung herangezogen werden konnten. Diese Bestimmung begrenzte zwar die Möglichkeit der Gemeinden, die Anlieger einseitig durch Ortsstatut heranzuziehen, stand aber einer vertraglichen Übernahme weiterer Pflichten durch die Anlieger nicht entgegen. Die Verpflichtung ist auch in der Folge nicht entfallen. Jedenfalls haben die Beteiligten keine Umstände vorgetragen, die auf eine Aufhebung schließen lassen. Das Preußische Oberverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 13. Juni 1929 (prOVGE 84, 301 [305]) klargestellt, dass dort, wo es um die Ordnung der Unterhaltungspflicht eines öffentlichen Weges mit Hilfe der Vertragsform gehe, es nicht im Vertragswillen der Beteiligten gelegen haben könne, ein einseitiges Rücktrittsrecht von der übernommenen Unterhaltungspflicht einzuräumen. Weiter hat das Gericht ausgeführt (vgl. prOVGE, 94, 148 [153]), dass bei Wegeunterhaltspflichten, die ein Unternehmer aus Anlass schädigender Wirkung seines Unternehmens öffentlich-rechtlich übernimmt, er dauernd in den Kreis der Wegeunterhaltungspflichtigen eintritt, es sich zudem aus dem Bedürfnis der Stetigkeit derartiger Regelungen ergibt, dass es an jedem Anlass fehlt, etwa nach einer bestimmten Zeit einen anderen mit den Kosten zu belasten. Vielmehr gebe es weder eine zeitliche noch inhaltliche Beschränkung für den Fortbestand der Unterhaltungspflicht. Wie ausgeführt, hat auch § 60 StrWG NRW die bisher bestehende Baulast unberührt gelassen. Ob auch die Eigentümer anderer Grundstücke, die an die Straße angrenzen, verpflichtet sind, zur Unterhaltung der Mauer beizutragen, ist für das Begehren der Klägerin ohne Belang. Denn sie macht geltend, die Beklagte sei zur Unterhaltung verpflichtet. Dies trifft unabhängig von der Frage nicht zu, wie sich die Unterhaltungsverpflichtung der Klägerin gegenüber anderen Anliegern verhält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 50.000-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die von der Klägerin angegebenen Unterhaltungslasten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.