Beschluss
7 L 2975/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0115.7L2975.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Zudem hat der Antragsteller die zwingend vorzulegende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) nicht vorgelegt. 3 Der am 5. Dezember 2014 sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 8162/14.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. November 2014 anzuordnen, 5 ist hat keinen Erfolg. 6 Zwar ist er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG eingegangen. Der Bescheid wurde am 3. Dezember 2014 zugestellt, der Eilantrag und die zugehörige Klage 7 K 8162/14.A gingen bereits am 5. Dezember 2014 bei Gericht ein. 7 Der Antrag ist aber unbegründet. 8 Es bestehen keine Gründe, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zu verleihen. Der angegriffene Bescheid ist nämlich offensichtlich rechtmäßig. Das ergibt sich aus seiner Begründung, auf welche verwiesen wird. Die Antragsgegnerin ist zur Durchführung des mit Antrag des Antragstellers vom 5. August 2014 eingeleiteten Asylverfahrens nicht zuständig und hat den Asylantrag daher zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet. Dieser hatte dort am 1. Juli 2014 einen Asylantrag gestellt und war vor der Entscheidung darüber in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist, wo er 5. August 2014 ebenfalls Asyl beantragte. Damit ist Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist , 9 ABl. Nr. L 180 S. 31 – auch „Dublin III-Verordnung“ genannt, 10 für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig. 11 Die vom Antragsteller gegen den Bescheid erhobenen Einwendungen gehen fehl. 12 Soweit er rügt, die Antragsgegnerin habe insbesondere nicht geprüft, ob die Abschiebung des Antragstellers in den Drittstaat aus subjektiven, in seiner Person liegenden Gründen rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, dringt er nicht durch. Der Antragsteller ist am 5. August 2014 in E. ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen „Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens“ hierzu befragt worden. Diese Befragung hat keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote ergeben, und zwar weder für zielstaatsbezogene in Bezug auf Ungarn noch für innerstaatliche. Im Übrigen hat der Antragsteller auch den Antragsschriftsatz nicht dafür genutzt, in seiner Person liegende Abschiebungsverbote vorzutragen. 13 Im Übrigen ist gewährleistet, dass der Antragsteller durch die nach Ungarn angeordnete Abschiebung nicht von seiner mit ihm eingereisten Frau, N. M. , und seinen Kindern getrennt wird. Die Antragsgegnerin hat bei ihnen ebenfalls mit Bescheid vom 24. November 2014 die Asylanträge als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Ungarn angeordnet (vgl. die beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren 20 K 8193/14.A sowie 20 L 2982/14.A), sodass die Familie zusammen bleibt. 14 Schließlich dürfte die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn auch nicht deshalb rechtlich unmöglich im Sinne des § 34a Abs. 1 S. 1 a.E. AsylVfG sein, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. 15 Zu diesen Anforderungen vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al., juris Rn. 94. 16 Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2013 ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) davon auszugehen, dass die in den Jahren bis 2012 festgestellten Mängel des ungarischen Asylsystems und der Aufnahmebedingungen durch zwischenzeitliche weitreichende tatsächliche und rechtliche Verbesserungen, insbesondere die vorübergehende Abschaffung der Inhaftierungsmöglichkeiten für Asylbewerber, mit Wirkung zum 1. Januar 2013 entfallen sind. 17 Vgl. EGMR, Urteil vom 6. Juni 2013 – 2283/12, Rn. 105, Mohammed gegen Österreich, in Auszügen veröffentlicht unter www.asyl.net. 18 Das erkennende Gericht verkennt zwar nicht, dass zum 1. Juli 2013 das ungarische Asylsystem erneut verändert wurde. Insbesondere wurden erneut umfassende Gründe für die Inhaftierung von Asylbewerbern, so genannte asylum detentions (eine durch die für das Asylverfahren zuständige Behörde angeordnete Verwaltungshaft), in das Asylrecht aufgenommen. 19 Hierzu: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 13 L 3109/14.A -. 20 Dies führte zur Kritik wegen unbestimmter Haftgründe und die hierdurch bestehende Gefahr erheblicher Rechtsunsicherheiten; ferner wurde kritisiert, dass gegen die Haftanordnung keine selbstständigen Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden, sondern eine Überprüfung lediglich in einem automatischen gerichtlichen Verfahren alle 60 Tage erfolge. 21 Vgl Pro Asyl, bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Aktualisierung und Ergänzung des Berichts von März 2012, abrufbar unter www.proasyl.de, Hungarian Helsinki Committee, Brief Information Note on the mail asylum-related legal changes in hungary as of 1 Juli 2013, S. 2 und 3, abrufbar unter www.helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-update-hungary-asylum-1-july-2013.pdf. 22 Da die genannten Berichte aber im wesentlichen auf einer Auswertung der geänderten Rechtslage selbst beruhten, während Erkenntnisse zur konkreten Handhabung dieser Regelungen durch Ungarn noch nicht vorlagen, gelangte die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu der Einschätzung, dass die in diesen Erkenntnismitteln geäußerten Befürchtungen und vorläufigen Schlussfolgerungen auch unter Berücksichtigung der früheren Praxis in Ungarn noch kein hinreichender Beleg für eine systemische und unionsrechtswidrige Asylpraxis in Ungarn seien und selbst dann, wenn es infolge der in Kraft getretenen Neuregelungen des Asylverfahrens nach dem 1. Juli 2013 zu einzelnen Missständen gekommen sein sollte, sich daraus jedenfalls für das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn keine systemischen Mängel ergeben. 23 Vgl. etwa VG Augsburg, Beschluss vom 14. Mai 2014 – Au 7 S 14.50092 -; VG Bremen, Urteil vom 25. April 2014 – 4 K 2131/13.A -; VG Regensburg, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – RN 5 S 14.50306 -; VG Würzburg, Beschluss vom 28. März 2014 – W 1 S 14.30145 – und Urteil vom 23. September 2014 – W 1 K 14.50050 -; VG Frankfurt, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 8 L 428/14.F.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. September 2014 – 9 L 1506/14.A -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 – 12 S 675/13 -; alle m.w.N. und veröffentlicht bei juris. 24 Dem schließt sich das erkennende Gericht im vorliegenden Fall an, da auch jüngere Erkenntnisse nicht die Annahme systemischer Mängel rechtfertigen. So hat der EGMR nach Auswertung neuerer Berichte seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und geht davon aus, dass für den Betroffenen bei einer Rückkehr nach Ungarn keine reale Gefahr besteht, Verletzungen von Art. 3 EMRK durch Inhaftierung zu erleiden. Auch wenn den Berichten zu entnehmen sei, dass tatsächlich die Praxis der Inhaftierung von Asylsuchenden, auch von Dublin-Rückkehrern, bestehe, sei nicht mehr von einer systematischen Inhaftierung von Asylsuchenden auszugehen. 25 EGMR, Urteil vom 3. Juli 2014, Mohammadi gegen Österreich, - 71932/12 -, in Auszügen veröffentlicht unter www.asyl.net. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.