Urteil
13 K 6172/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schadensersatzanspruch für Stornokosten nach Ablehnung eines Urlaubsantrags setzt voraus, dass der Urlaub zuvor wirksam bewilligt oder ein Widerruf verwaltungsrechtlich relevant ist.
• Ein fernmündlich mit dem Sachgebietsleiter abgestimmter Urlaubswunsch ersetzt nicht die schriftlich beim Dienststellenleiter einzureichende und von diesem zu treffende Urlaubsentscheidung, wenn dies die Verwaltungspraxis und Dienstanweisungen vorsehen.
• Der Dienstherr verletzt seine Fürsorgepflicht nicht, wenn er einen Urlaubsantrag aufgrund dienstlicher Erfordernisse rechtmäßig ablehnt und der Beamte den Urlaub insoweit vor Bewilligung bucht; ein erhebliches Mitverschulden des Beamten kann den Ersatzanspruch ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Stornokosten bei nicht bewilligtem Beamtenurlaub • Ein Schadensersatzanspruch für Stornokosten nach Ablehnung eines Urlaubsantrags setzt voraus, dass der Urlaub zuvor wirksam bewilligt oder ein Widerruf verwaltungsrechtlich relevant ist. • Ein fernmündlich mit dem Sachgebietsleiter abgestimmter Urlaubswunsch ersetzt nicht die schriftlich beim Dienststellenleiter einzureichende und von diesem zu treffende Urlaubsentscheidung, wenn dies die Verwaltungspraxis und Dienstanweisungen vorsehen. • Der Dienstherr verletzt seine Fürsorgepflicht nicht, wenn er einen Urlaubsantrag aufgrund dienstlicher Erfordernisse rechtmäßig ablehnt und der Beamte den Urlaub insoweit vor Bewilligung bucht; ein erhebliches Mitverschulden des Beamten kann den Ersatzanspruch ausschließen. Der Kläger, Beamter beim Finanzamt P.-Süd, war nach einer längeren Krankheit ab 16. Mai 2013 dienstfähig. Er hatte bereits im Januar 2013 eine Urlaubsreise für den Zeitraum 26. Mai bis 7. Juni 2013 gebucht. Nach telefonischer Absprache mit Vorgesetzten glaubte er, sein Urlaub sei stillschweigend genehmigt; den formellen schriftlichen Urlaubsantrag reichte er erst am 16. Mai 2013 ein. Der Dienststellenleiter lehnte den Urlaubsantrag am 21. Mai 2013 wegen angespannter Personalsituation und hoher Aktenrückstände in der zuständigen Stelle ab. Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat wurden beteiligt; der Kläger rügte Fehler bei der Unterrichtung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung. Der Kläger verlangte Ersatz seiner Stornokosten in Höhe von 2.398,00 Euro; das Finanzamt wies auf die Schriftformerfordernisse, die dienstlichen Erfordernisse und ein Mitverschulden hin. • Klage unbegründet; kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten. • Rechtliche Grundlage: FrUrlV NRW und Fürsorgepflicht nach §45 BeamtStG; Verfahrensbeteiligung nach LPVG und SGB IX prüfbar. • Kein vorher bewilligter Urlaub: Schriftform und Zuständigkeit des Dienststellenleiters ergaben sich aus internen Amtsverfügungen; eine rein fernmündliche Abrede mit dem Sachgebietsleiter konnte die formelle Antragstellung und die Entscheidung des Dienststellenleiters nicht ersetzen. • Formelle Rechtmäßigkeit: Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte wurden beteiligt; die Einbindung der Schwerbehindertenvertretung genügte angesichts einer vorausgegangenen Unterrichtung und krankheitsbedingter Verhinderung der Vertreterin. • Materielle Rechtmäßigkeit: Der Dienststellenleiter hat im Rahmen seines Organisationsrechts und Gewichtungsspielraums die Versagung nachvollziehbar damit begründet, dass aufgrund von Krankheits- und Urlaubsausfällen sowie hoher unbearbeiteter Fälle die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet gewesen wäre. • Verspätungseinwand unbegründet: Ein Anspruch aus verspäteter Ablehnung greift nicht durch, da der ordnungsgemäße Antrag erst am 16. Mai 2013 gestellt wurde und eine vorab erfolgende umfassende Kontaktierung der Beamten durch den Dienstherrn nicht vorgeschrieben ist. • Mitverschulden: Der Kläger hat sein Urlaubsrisiko durch vorzeitige Buchung ohne Bewilligung übernommen; dieses Mitverschulden ist erheblich und schließt den Ersatzanspruch jedenfalls insoweit aus. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten in Höhe von 2.398,00 Euro, weil kein zuvor wirksam bewilligter Urlaub vorlag und die Ablehnung des später eingereichten Urlaubsantrags formell und materiell rechtmäßig war. Der Dienstherr hat sein organisatorisches Ermessen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte nicht überschritten und die Beteiligung des Personalrats sowie der Gleichstellungsbeauftragten war ausreichend. Zudem traf den Kläger ein nahezu vollständiges Mitverschulden, da er die Reise ohne vorherige Genehmigung gebucht hat. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.