Urteil
9 K 2815/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:1211.9K2815.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F. Straße 9 in N. , Gemarkung N. , Flur 21, Flurstück 232. Eine Baugenehmigung für das Grundstück war im Jahr 1960 für ein viergeschossiges Wohn- und Geschäftshaus erteilt worden. In der Folgezeit wurde es zum Teil mehrfach umgenutzt und im Jahr 1993 dort im Erdgeschoss eine Nutzungsänderung von Ladenlokal in Vereinsräume genehmigt. Die ungenehmigte Nutzungsänderung von Vereinsräumen für einen Billardclub in ein Wettbüro wurde am 12. Oktober 2010 untersagt. Der Kläger beantragte am 11. Dezember 2012 die Nutzungsänderung für die Räume im Erdgeschoss von Billardcafe zu einem Massagesalon. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013, das als Eingangsbestätigung bezeichnet war, wies die Beklagte darauf hin, dass der Bauantrag nicht bearbeitet werden könne, da Unterlagen fehlten und Angaben unvollständig seien. Die Nutzungsänderungsbezeichnung von „Billardcafe“ sei falsch, da im Objekt ein Billiardvereinsheim genehmigt worden sei. Zudem sei ein Bestandsschutz nicht mehr gegeben, da eine ungenehmigte Nutzungsänderung vorgelegen habe und sich deshalb die Genehmigungsfrage neu stelle. Die Bauzeichnungen seien unklar. Der Begriff Massagesalon sei zudem ungenau. Es sei unklar, ob es sich um erotische oder medizinische Massagen handeln solle. Da die Vorhabensbezeichnung unbestimmt sei, sei der Antrag zurückzuweisen. Es werde Gelegenheit gegeben, den Antrag bis zum 24. Januar 2014 zu vervollständigen. Nachdem eine Reaktion des Klägers nicht erfolgt war, wurde der Antrag mit Bescheid vom 4. Februar 2013 nach § 72 BauO NRW zurückgewiesen. Der Kläger hat am 1. März 2013 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung habe. Der Begriff „Massagesalon“ sei hinreichend bestimmt. Damit werde in aller Regel eine Örtlichkeit bezeichnet, in der Wellnessmassagen angeboten werden. Wäre die Durchführung erotischer Massagen beabsichtigt, dann wäre nach seinem Verständnis ein entsprechende Zusatz zu erwarten gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom 4. Februar 2013 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung betreffend die Nutzungsänderung von Billardvereinsheim in Massagesalon im Erdgeschoss des Hauses F. Straße 9 in N. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der gestellte Antrag unbestimmt und daher nach § 72 BauO NRW zurückzuweisen gewesen sei. Der Kläger habe die Begrifflichkeit nicht geklärt. Es sei unklar, welche Art von Vorhaben geplant sei. Der Kläger habe nicht präzisiert, ob es sich um erotische oder medizinische Massagen handeln solle. Zudem sei der vorgelegte Plan auch nicht bescheidungsfähig, da er noch Eintragungen enthalte wie Billiardcafe und Kiosk. Damit seien bedeutsame Frage für die beabsichtigte Nutzungsänderung offengelassen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Dabei bestehen schon an der Zulässigkeit des Klageantrags erhebliche Zweifel. Die Bauvoranfrage ist nach § 72 BauO NRW, aus formalen Gründen, zurückgewiesen worden. Eine Prüfung der materiellen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im gerichtlichen Verfahren ist nicht vorzunehmen, vgl. dazu auch Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand 2014, § 72 Rn 14; Gädtke, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 72 Rn. 73; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2001 – 7 A 410/01 -, juris. Vor diesem Hintergrund ist eine Anfechtungsklage zulässig, die auf die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides gerichtet ist. Der Anfechtungsantrag ist hier in dem gestellten Klageantrag bereits enthalten. Es kann hier letztlich offenbleiben, ob der Verpflichtungsantrag zulässig ist, da die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist. Der Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 4. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 72 BauO NRW soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Es ist nicht die Aufgabe der Baugenehmigungsbehörden Bauanträge bescheidungsreif zu machen und sich aus den Angaben und Unterlagen diejenige Lesart herauszusuchen, die dem Willen des Bauherrn am besten entspricht oder genehmigungsfähig ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2001 – 7 A 410/01 -, juris Rn 3; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 A 434/13-, juris. Hier leidet der Bauantrag unter einem erheblichen Mangel, da er unbestimmt ist. Dazu wird zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 29. Juli 2013 Bezug genommen. Dort hat sie zu Recht dargelegt, dass der Begriff „Massagesalon“ kein feststehender baurechtlicher Begriff ist und in einem Massagesalon unterschiedliche Massagen durchgeführt werden können. Soweit der Kläger dazu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der Antrag sei bestimmt gewesen und dazu den Beweisantrag 1) gestellt hat, die Beklagte sei von den Betriebsinhaberinnen in Kenntnis gesetzt worden, dass der Betrieb eines Wellness- Massagesalons beabsichtigt sei und den Betriebsinhaberinnen aufgegeben worden sei, Massagescheine vorzulegen, ist das Vorbringen unerheblich. Zum einen sind Bauanträge nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NW schriftlich einzureichen, so dass mündliche Erklärungen grundsätzlich nicht ausreichend sind. Zum anderen handelt es sich bei der genannten Zeugin nicht um den Bauherrn und Entwurfsverfasser und es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, inwieweit sie ermächtigt war, für den Bauherrn Erklärungen abzugeben. Dazu kommt, dass mängelbehaftete Bauanträge im Klageverfahren nicht mehr ergänzt werden können, da das Gericht nur darüber zu entscheiden hat, ob der Antrag zu Recht nach § 72 BauO NW zurückgewiesen worden ist. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde an und nicht auf den ergänzenden Vortrag im Klageverfahren. Dem Vortrag des Klägers, er habe das Vorhaben noch konkretisieren wollen und dies sei nicht möglich gewesen, weil die Beklagte trotz der gewährten Fristverlängerung entschieden habe, war nicht weiter nachzugehen. Der gestellte Beweisantrag zu 2) ist schon deshalb unsubstantiiert, da der Kläger nicht angegeben hat, bis zu welchem konkreten Zeitpunkt die Fristverlängerung erfolgt sein soll und welche konkrete Person die Verlängerung der Frist zu welchem Zeitpunkt gewährt haben soll. Damit sind die der Behauptung zugrundeliegenden Tatsachen nicht hinreichend konkret benannt worden. Da der Kläger somit nicht substantiiert dargelegt hat, dass die Beklagte die ihm bis zum 24. Januar 2013 gesetzte Frist verlängert hat, ist zu seinen Lasten davon auszugehen, dass es eine wirksame Fristverlängerung nicht gegeben hat und die Beklagte am 4. Februar 2013 den Bauantrag zu Recht nach § 72 BauO NW abgelehnt hat. Der Verpflichtungsantrag ist hier ebenfalls abzuweisen, weil der zur Genehmigung gestellte Bauantrag unbestimmt ist, wie oben bereits dargelegt und auch nicht bescheidungsfähig ist, da die eingereichten Pläne nicht stimmig sind, worauf die Beklagte bereits in ihrer 2. Eingangsbestätigung vom 9. Januar 2013 vom hingewiesen hat. In den hier zur Genehmigung vorgelegten Bauunterlagen ist u.a. ein Raum mit Billardcafe eingezeichnet und eine Theke als Bestand eingetragen. Jedenfalls ist eine solche Genehmigung nicht erteilt worden und eine Nutzung als Vereinsheim für einen Billardclub schon lange aufgegeben worden. Diese Planzeichnung stimmt auch nicht mit dem Antrag überein, einen Massagesalon zur Genehmigung zu stellen. Damit ist völlig unklar, ob auch die Nutzung als Billardcafe zur Genehmigung gestellt werden sollte oder nicht, weil die sonstigen Antragsunterlagen darauf nicht Bezug nehmen. Die Bauvorlagen dienen der Konkretisierung des Vorhabens so dass sie eindeutig sein müssen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 10 A 2684/06 -, juris Rn 8. Es liegt im Verantwortungsbereich des Bauherrn, Bauanträge so präzise und konkret zu stellen, dass sie bescheidungsfähig sind, vgl. dazu Gädtke, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 72 Rn 70. An die Bescheidungsfähigkeit von Bauunterlagen sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, um später Unklarheiten im Hinblick auf den genehmigten Umfang von Vorhaben zu vermeiden. Insofern sind mündliche Erläuterungen und Absprachen nicht geeignet, Bauvorlagen bescheidungsfähig zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.