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Urteil

14 K 2837/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1210.14K2837.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00. Mai 1960 geborene Kläger wendet sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis. Der Kläger beantragte am 8. Mai 2011 eine Erweiterung seiner Fahrerlaubnis auf eine Fahrerlaubnis für Fahrgastbeförderung. Nachdem er im Mai 2013 die erforderlichen Gebühren bezahlt und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt hatte, forderte der Beklagte ein Führungszeugnis sowie die Fahrerlaubnisakte bei dem vormals zuständigen Rheinisch-Bergischen Kreis an, die am 17. Mai 2013 bei dem Beklagten einging. Aus der Akte ergibt sich folgendes: Mit Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 22. Juli 1991 (54 Ds 181 Js 521/90 – 665/90) wurde der Kläger wegen fortgesetzter Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 25,00 DM verurteilt. Dem Kläger wurde verboten, für die Dauer von drei Monaten Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen. Mit Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 4. Februar 1994 (13 Ls/15 Js 891/92 – 7/93) wurde der Kläger wegen fortgesetztem unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Aus einer Bescheinigung der Beratungsstelle des Diakonischen Werkes des Kirchenkreises M. der EVK Rheinland vom 11. November 1994 ergab sich, dass der Kläger drogenabhängig sei und einer stationären Entwöhnungsbehandlung bedürfe. Mit Ordnungsverfügung vom 25. November 1994 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen. Ein in der mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgericht Köln vom 15. Dezember 1995 (11 K 1362/95) geschlossener Vergleich, dass dem Kläger nach einem Abstinenzzeitraum und einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird, scheiterte an einer positiven Kokain-Probe. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 5. August 1999 (54 Cs 408 Js 485/99): wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§§ 316 Abs.1, 44, 69a StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 DM verurteilt. Gleichzeitig wurde dem Kläger für die Dauer von 3 Monaten untersagt, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Kläger vor Ablauf von 18 Monaten keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Mai 2006 (108 – 4/06) wurde der Kläger wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Am 29. August 2008 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Er legte ein positives Gutachten vom 9. April 2010 der Begutachtungsstelle für Fahreignung (Zentrum E. ) vor, demzufolge trotz Rauschmittelvorgeschichte – fast ununterbrochener Drogenkonsum seit dem 14. Lebensjahr – und Alkoholabhängigkeit im klinischen Sinne in der Vergangenheit nun eine Stabilität der abstinenten Lebensführung mit dem Ergebnis bescheinigt wurde, dass nicht zu erwarten sei, dass der Kläger ein Kfz unter Einfluss von Betäubungsmitteln, Medikamenten oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird. Daraufhin wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis am 13. April 2010 neu erteilt. Gegen den Kläger erging ein Bußgeldbescheid vom 13. Juni 2012 wegen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,38 mg/l am 18. März 2012. Mit Schreiben vom 22. Juli 2013, zugestellt am 25. Juli 2013, forderte der Beklagte den Kläger gemäß § 13 Satz 1 Ziffer 2b) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unter Hinweis auf die zahlreichen Alkoholfahrten zur Prüfung seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen auf, bis zum 15. Oktober 2013 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Gemäß § 13 Satz Ziffer 2b) FeV solle aufgrund der wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geklärt werden, ob der Kläger auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, bzw. ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Fahrzeuges in Frage stellen. Mit Schreiben vom 14. August 2013 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Einverständniserklärung des Klägers und bat um Akteneinsicht, die er erhielt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 bat der Kläger unter Vorlage von Bescheinigungen eines Psychotherapeuten und einer verkehrstherapeutischen Beratungsstelle um Fristverlängerung zur Vorlage des Gutachtens, die ihm bis zum 15. Januar 2014 gewährt wurde. Eine weitere Fristverlängerung erfolgte telefonisch bis zum 27. Februar 2014. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 sandte die seitens des Klägers beauftragte Gutachtenstelle (E1. M. ) den Vorgang des Klägers an den Beklagten zurück und führte aus, dass sie Auskünfte nicht geben könne, da eine Entbindung von der Schweigepflicht nicht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab ihm letztmalig die Gelegenheit, das Gutachten bis zum 13. März 2014 zu übersenden. Der Kläger legte kein Gutachten vor. Mit Schreiben vom 17. März 2014 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers an Stelle des Gutachtens 2 Bescheinigungen: Eine Bescheinigung des behandelnden Psychotherapeuten N. -V. , dass sich der Kläger bei ihm seit April 2012 in Behandlung befinde. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger hinsichtlich des Alkoholkonsums nicht rückfällig werde. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers „D. Gebäudeservice UG“, der zufolge der Kläger seit dem 1. Februar 2014 dort arbeite und zur Ausübung der Tätigkeit ein gültiger Führerschein notwendig sei. Mit Ordnungsverfügung vom 20. März 2014, zugestellt am 25. März 2014, entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis für alle ihm erteilten Klassen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Aufgrund der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis lehnte er den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Mietwagen ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger das rechtmäßig angeforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Er könne daher gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Der Beklagte setzte eine Gebühr in Höhe von 180,00 Euro und Auslagen in Höhe von 2,63 Euro fest. Der Kläger gab daraufhin seinen Führerschein bei dem Beklagten ab. Der Kläger hat am 25. April 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren aus, die Voraussetzungen zum Beibringen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung lägen nicht vor. Der Kläger habe in der Vergangenheit bestehende Eignungsbedenken mit Vorlage eines positiven Gutachtens im Jahre 2010 ausräumen können, so dass diese ihm nicht entgegengehalten werden könnten. Auch habe der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. März 2014 und den Gebührenbescheid vom 20. März 2014 aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2014 eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Mietwagen zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt der Beklagte auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung Bezug und führt ergänzend aus, dass die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Jahre 2010 den Beklagten nicht daran hindere, die früheren Fahrten unter Alkoholeinfluss zu berücksichtigen. Zudem sei dem Beklagten bei der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kein Ermessen eröffnet. Mit Beschluss der Kammer vom 20. Oktober 2014 ist das Verfahren der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. März 2014 und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. März 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ebenso ist die Verpflichtungsklage unbegründet. Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß Nr. 8.1 Anlage 4 zur FeV (Anl. 4) der Fall, wenn ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, und nach Nr. 8.3. Anl. 4 unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeugs bei Alkoholabhängigkeit der Fall. Außerdem darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein (rechtmäßig) angefordertes Gutachten nicht (rechtzeitig) beibringt. Danach ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Der Kläger ist der nach §§ 13 Satz 1 Nr. 2b), 11 Abs. 6 FeV rechtmäßigen Begutachtungsaufforderung nicht nachgekommen. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2b) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Wie lange einem Betroffenen ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegengehalten werden darf, richtet sich grundsätzlich nur nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, also insbesondere § 29 StVG. Zwischen zwei Trunkenheitsfahrten können daher mehrere Jahre liegen, solange keine Tilgungsreife eingetreten ist. Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 13 FeV, Rdnr. 22; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Oktober 2013 (Zeitablauf von zweieinhalb Jahren zwischen der letzten Trunkenheitsfahrt und der Gutachtenanordnung)– 16 B 856/13 – nrwe.de; VGH München, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 11 CS 08.551 – juris. Hier erfüllen die Entscheidungen des Amtsgerichts M. vom 5. August 1999 und der Bußgeldbehörde des Beklagten vom 13. Juni 2012 die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Ziffer 2b) FeV. Denn sie sind beide nach den oben stehenden Grundsätzen noch verwertbar. Die Entscheidung wegen der Straftaten nach § 316 StGB vom 5. August 1999 unterliegt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 StVG einer Tilgungsfrist von 10 Jahren, wobei die Tilgungsfrist im vorliegenden Fall nach § 29 Abs. 5 Satz 2 StVG erst 5 Jahre nach der beschwerenden Entscheidung beginnt, das heißt hier am 5. August 2004, und am 5. August 2014 endet. Da allein diese Tilgungsbestimmungen für die Berücksichtigungsfähigkeit lange zurückliegender Tatsachen maßgeblich sind und auch ein dem Betroffenen günstiges Fahreignungsgutachten keine Sperrwirkung entfaltet, vgl. VGH München, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 11 CS 08.551 – juris. konnte der Beklagte hier beide Entscheidungen berücksichtigen und musste nach § 13 Satz 1 Ziffer 2b) FeV die Gutachtenanforderung erlassen, ohne dass ihm diesbezüglich ein Ermessen eingeräumt war. Die Gutachtenaufforderung vom 22. Juli 2013 genügt auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Dabei sind an die Gutachtensanordnung im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen. Vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2013– 16 E 1257/12 - m.w.N. – juris. Danach muss die Begutachtungsanordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis- Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Zudem ist der Betroffene nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. HS FeV auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in die Fahrerlaubnisakte hinzuweisen. Die Begutachtungsanordnung erfüllt diese Anforderungen, da sie unter Nennung der Rechtsgrundlage und des vorangegangenen Sachverhalts deutlich macht, aus welchem Grund der Beklagte das Gutachten anfordert. Da der Kläger das geforderte Gutachten nicht beigebracht hat, hat der Beklagte nach § 11 Abs. 8 FeV zu Recht die fehlende Eignung des Klägers unterstellt und dies zum Anlass der Untersagung des Führens von Fahrzeugen genommen. Denn der Kläger hat das in Auftrag gegebene Gutachten nicht vorgelegt, so dass die Vermutung berechtigt ist, der Kläger wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, vgl.: Dauer, in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV, Rdnr. 22. Auch der Gebührenbescheid vom 20. März 2014 in Höhe von 180,00 Euro erweist sich als rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 206 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Danach werden insbesondere für die Entziehung der Fahrerlaubnis Gebühren zwischen 33,20 Euro und 256,00 Euro erhoben. Ermessensfehler bei Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmes sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ist die Fahrerlaubnis demzufolge zu Recht entzogen worden, ist für eine positive Bescheidung des Verpflichtungsantrages kein Raum mehr. Hat die Klage deshalb keinen Erfolg, hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.182,63 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.