Gerichtsbescheid
13 K 9574/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:1209.13K9574.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1958 geborene Kläger war Berufssoldat der Bundeswehr. Mit Ablauf des 31. Januar 2011 ist er wegen Überschreitens der für Berufssoldaten geltenden besonderen Altersgrenze in § 45 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) in den Ruhestand getreten. Mit Schreiben der Wehrbereichsverwaltung West (WBV) vom 20. Dezember 2010 war dem Kläger ein Merkblatt für Empfänger von Ruhegehalt übermittelt worden, in dem unter anderem auf die Ruhens- und Kürzungsvorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) und auf die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge sowie auf die Pflicht des Soldaten hingewiesen wurde, jede Beschäftigung unter Angabe der daraus erzielten Bruttoeinkünfte der Wehrbereichsverwaltung mitzuteilen (Bl. 16 bis 21 Heft 3 der Beiakten). Der Kläger bestätigte das Merkblatt erhalten und gelesen zu haben und erklärte am 22. Dezember 2010 in einem ihm übersandten Fragebogen, dass es möglich, aber noch unklar sei, ob er nach Eintritt in den Ruhestand beabsichtige, eine Beschäftigung aufzunehmen (Bl. 25 Heft 3 der Beiakten). Daraufhin setzte die WBV mit Bescheid vom 1. Februar 2011 die Versorgungsbezüge des Klägers fest (Bl. 28 ff. Heft 3 der Beiakten). Mit Bescheid vom 3. Februar 2011 wurde ein zusätzlicher Ausgleich gemäß § 38 Absatz 4 SVG in Verbindung mit § 97 Absatz 7 SVG in Höhe von 1.364,00 Euro festgesetzt (Bl. 35 Heft 3 der Beiakten). Danach sollten dem Kläger monatlich 44 Euro gezahlt werden. Mit E-Mail vom 3. März 2011 wendete sich der Kläger an die WBV mit der Frage, ob die Meldepflicht hinsichtlich einer Nebenbeschäftigung auch für Tätigkeiten im Ausland gelte (Bl. 40 Heft 3 der Beiakten). Zudem erbat er einen Hinweis, was unter einer geringfügigen Beschäftigung zu verstehen und wie zu verfahren sei. Mit E-Mail vom 10. März 2011 erhielt er die Antwort, dass auch bei einer Nebentätigkeit im Ausland die gesetzlichen Regelungen, auf welche er in dem ihm vorliegenden Merkblatt hingewiesen worden sei, gölten. Als geringfügig seien Beschäftigungsverhältnisse mit einem Verdienst bis zu 400 Euro monatlich anzusehen. Der Kläger antwortete noch am selben Tag, dass er gegenwärtig in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, dessen Dauer noch unklar sei (Bl. 42 Heft 3 der Beiakten). Zur Vermeidung von Überzahlungen bat er, die Versorgungsbezüge umgehend einzustellen, bis eine Verrechnung erfolge. Mit Schreiben vom 14. März 2011 (Bl. 51 Heft 3 der Beiakten) übersandte der Kläger eine Kopie der Ergänzungsvereinbarung zum Sekundierungsvertrag vom 6. April 2010 und bat erneut um Einstellung der Zahlung von Versorgungsbezügen, um Überzahlungen zu vermeiden. Die zwischen der Beklagten, vertreten durch den Bundesminister des Auswärtigen, und dem Kläger geschlossene Ergänzungsvereinbarung zum Sekundierungsvertrag nach dem Sekundierungsgesetz (SekG) vom 6. April 2010 wurde vom Auswärtigen Amt am 4. November 2010 und vom Kläger am 25. Januar 2010 unterzeichnet und hatte u.a. folgenden Inhalt zum Gegenstand (Bl. 52 Heft 3 der Beiakten): „1. Verlängerung der Sekundierung Der Sekundierungsvertrag vom 6. April 2010 mit dem der Sekundierte vom 19. April 2010 bis zum 18. Januar 2011 in die OSZE Mission im Kosovo sekundiert wurde, wird entsprechend dem Ersuchen der aufnehmenden Einrichtung bis zum 18. Januar 2012 verlängert. 2. Fortgeltung der Vereinbarung des Sekundierungsvertrages Für die Zeit der Sekundierung gewährt das Auswärtige Amt eine monatliche Aufwandentschädigung in Höhe von 4.080 Euro (in Worten: viertausendachtzig).“ Nachfolgend führte die WBV weitergehend Korrespondenz mit dem Kläger und dem Auswärtigen Amt, um die genaue Höhe der Einkünfte des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zu ermitteln. Der Kläger erhielt mit Schreiben der WBV vom 17. Oktober 2011 folgende Sachstandsmitteilung (Bl. 130 Heft 3 der Beiakten): Ihm sei für die Monate Februar und März 2011 das Ruhegehalt ohne Anrechnung von Einkommen wegen der Aufnahme einer Tätigkeit gezahlt worden. Zur Vermeidung einer weiteren Überzahlung sei ab April 2011 ein fiktives Einkommen in Höhe von 6.000,00 Euro angenommen und drei Mal der Ausgleich nach § 38 Absatz 4 SVG einbehalten worden. Ab dem 1. Juli 2011 sei die Zahlung seiner Versorgungsbezüge wegen des Wirksamwerdens des zweiten Versorgungsausgleichs aus zweiter Ehe ganz eingestellt worden. Unter dem 18. Oktober 2011 teilte die WBV dem Kläger mit, dass eine gesetzliche Rückzahlungspflicht bezüglich des Ausgleichs nach § 38 Absatz 4 SVG bestehe (Bl. 134 f. Heft 3 der Beiakten). Der zu viel gezahlte Ausgleich in Höhe von insgesamt 396,00 Euro sei in einer Summe einzuzahlen. Mit weiteren Schreiben der WBV vom 18. Oktober 2011 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Rückforderung seiner Versorgungsbezüge ab dem 1. Februar bis zum 30. Juni 2011 in Höhe von 4.567,07 Euro zu äußern (Bl. 135 Heft 3 der Beiakten). Auf den Verbrauch der Versorgungsbezüge könne sich der Kläger nicht berufen, da die Zahlung unter dem gesetzlichen Vorbehalt von Ruhens-,Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften stehe. Zur Billigkeitsprüfung werde der Kläger gebeten, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und Nachweise über alle Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Mit Schreiben vom 13. November 2011 wies der Kläger daraufhin, dass er selbst die Vermeidung von Überzahlungen erbeten habe (Bl. 144 f. Heft 3 der Beiakten). Der Sekundierungsvertrag erhalte seine Gültigkeit erst dann, wenn das Jahresbudget der Organisation die sekundierte Stelle weiterhin erlaube. Dies sei regelmäßig erst mit Ablauf des Kalender-/Budgetjahres der Fall. Daher sei völlig irrelevant, wann der Vertrag unterzeichnet worden sei. Er zahle seiner geschiedenen Frau 1.380,00 Euro Unterhalt. Für das gemeinsame Haus zahle er 1.200,00 Euro. Mit Bescheid vom 23. Juli 2012 (Bl. 155 ff. Heft 3 der Beiakten) stellte die WBV fest, dass die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 1. Februar 2011 gemäß § 53 SVG geregelt würden (Ziffer 1), die ihm zustehenden Versorgungsbezüge sich aus der beiliegenden Berechnung ergäben, die Bestandteil des Bescheides sei (Ziffer 2) und forderte für die Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2011 zu viel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 4.567,07 Euro zurück (Ziffer 3). Seine Versorgungsbezüge unterlägen der Ruhensregel in § 53 Absatz 1 SVG, da er aus seiner Beschäftigung bei der OSZE im Kosovo ein Erwerbs- bzw. Erwerbsersatzeinkommen beziehe. Von der Rückforderung könne nicht aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Die Rückforderung sei aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers in fünf Teilbeträgen zumutbar. Mit einem zweiten Bescheid vom 24. Juli 2012 forderte die WBV für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Januar 2012 die zu viel gezahlte Ausgleichszahlung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 SVG in Höhe von 396,00 Euro zurück (Bl. 160 f. Heft 3 der Beiakten). Die Rückforderung des zusätzlichen Ausgleichs sei dem Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar. Besondere Gründe, die einer Rückforderung entgegenstünden, seien nicht geltend gemacht worden. Unter dem 8. August 2012 erhob der Kläger gegen beide Bescheide Widerspruch (Bl. 165 f. Heft 3 der Beiakten). Zur Begründung bezog er sich auf sein Schreiben vom 13. November 2011. Er beantrage die Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und die Stundung der Beträge. Mit Schreiben vom 5. September 2012 bat die WBV den Kläger, die beigefügte „Erklärung zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienzuschlag, Ortszuschlag“ auszufüllen (Bl. 173 f. Heft 3 der Beiakten). Mit Widerspruchsbescheiden vom 11. und 12. November 2013 – dem Kläger jeweils am 26. November 2013 zugegangen – wies die Bundesfinanzdirektion West die Widersprüche des Klägers zurück (Bl. 9 ff. Heft 1 der Beiakten und Bl. 14 ff. Heft 2 der Beiakten). Der Termin zur Einzahlung des überzahlten Ausgleichs nach § 38 Absatz 4 SVG wurde auf den 1. Januar 2014 festgesetzt; die monatlichen Raten zur Tilgung des Überzahlungsbetrages in Höhe von 4.567,07 Euro wurden auf 11 monatliche Raten in Höhe von 400,00 Euro und eine Restrate in Höhe von 167,07 Euro festgesetzt, beginnend am 1. Februar 2014. Zur Begründung wiederholte die Bundesfinanzdirektion West den bisherigen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führte sie im Rahmen der Billigkeitsentscheidung aus, dass weder ein erhebliches Mitverschulden der Behörde, noch eine besondere Härte für den Kläger vorliege. Der Kläger hat am 17. Dezember 2013 Klage erhoben. Die Überzahlung sei ausschließlich aufgrund der Versäumnis der Beklagten, die Zahlungen rechtzeitig einzustellen, erfolgt. Obwohl die WBV über 24 Monate im Voraus über seine Tätigkeit bei der OSZE in Kenntnis gesetzt worden sei, seien ihm Versorgungsbezüge gezahlt worden. Das Merkblatt der Beklagten ersetze nicht ihre Sorgfaltspflicht. Mit dem Auswärtigen Amt bestehe kein Beschäftigungsverhältnis im gesetzlichen Sinne; es handle sich um Zuwendungsvereinbarungen. Das Vertragsverhältnis mit der OSZE sei ein budgetgebundenes Verhältnis, das jederzeit beendet werden könne. Sodann bliebe ihm nur noch das Ruhegehalt. Der pfändbare Betrag würde in diesem Fall wohl kaum 964,85 Euro betragen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse und besonderen Lebensumstände seien außer Betracht gelassen worden. Schließlich erspare seine Tätigkeit bei der Organisation der Behörde Zahlungen in Höhe von 270.000,00 Euro. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Bescheide der Wehrbereichsverwaltung West vom 23. und 24. Juli 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bundesfinanzdirektion West vom 11. und 12. November 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt dieses wie folgt: Zwar habe sie schon vorher Kenntnis über die Tätigkeit des Klägers bei der OSZE gehabt. Allerdings habe dieser erst Mitte März 2011 die Ergänzungsvereinbarung vorgelegt, nach der der Einsatz des Klägers bis zum 18. Februar 2012 verlängert worden sei. Da der Vertrag befristet gewesen sei, habe sie nicht wissen können, wie lange der Kläger noch bei der OSZE beschäftigt sein würde. Die Beteiligten sind unter dem 30. September 2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften über Urteile entsprechend, § 84 Absatz 1 Satz 3 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide der Wehrbereichsverwaltung West vom 23. und 24. Juli 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bundesfinanzdirektion West vom 11. und 12. November 2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 4.567,07 Euro und 396,00 Euro nach 49 Absatz 2 Satz 1 und 2 SVG (dazu unter I). Die Beklagte hat zudem die ihr gemäß 49 Absatz 2 Satz 3 SVG obliegende Billigkeitsentscheidung jeweils ermessensfehlerfrei getroffen (dazu unter II). I. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge ist § 49 Absatz 2 Satz 1 SVG i.V.m. §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sowohl die gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 4.567,07 Euro (dazu unter 1.), als auch die nach § 38 Absatz 4 Satz 1 SVG gezahlte Ausgleichszahlung in Höhe von 396,00 Euro (dazu unter 2.) erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Kläger kann sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (dazu unter 3.). 1. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2011 Versorgungsbezüge in Höhe von 4.567,07 Euro rechtsgrundlos zu viel ausgezahlt bekommen. Die Beklagte hat zutreffend in Ziffer 2 des Bescheides der WBV vom 23. Juli 2012 festgestellt, dass die Ruhensregelung in § 53 SVG Anwendung findet. Nach § 53 Absatz 1 Satz 1 SVG erhält ein versorgungsberechtigter Soldat, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Höchstgrenze. Erwerbseinkommen sind gemäß § 53 Absatz 5 SVG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten hingegen Aufwandsentschädigungen. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 3. Mai 2013 – 9 K 5087/11 –, juris, Rn. 17. Für die Bestimmung, ob eine Zahlung als Aufwandsentschädigung einzustufen ist, ist weder auf die verwendete Bezeichnung, noch auf die steuerrechtliche Einordnung abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr die gesetzliche Begriffsbestimmung des § 17 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Aufwandsentschädigungen in diesem Sinne stellen keine Dienstbezüge und auch kein Einkommen im weiteren Sinne dar. Sie sind vielmehr dazu bestimmt, die mit einer unentgeltlichen Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen auszugleichen. Dabei ist die Gewährung von Aufwandsentschädigungen grundsätzlich nicht zur Abgeltung besonderer Arbeitsbelastung etc. möglich. Aufwandsentschädigungen dienen auch nicht dem Zweck, einen besonderen Anreiz für die Übernahme eines Amtes zu bieten. Ausgangspunkt zur Bestimmung einer Aufwandsentschädigung ist bereits vom Wortlaut her nicht der Alimentationsgedanke. Die gewährte Zuwendung soll nicht zur Bestreitung der Kosten der Lebensführung beitragen oder die Dienstleistung vergüten, sondern allein den aus der Wahrnehmung der Tätigkeit entstandenen Aufwand ersetzen. Der Aufwandsentschädigung liegt daher der Gedanke der Unkostenerstattung zugrunde. Zwar darf auch eine Aufwandsentschädigung in typisierender und pauschalierender Weise abgegolten werden; sie muss dann aber auch ihrer Höhe nach noch am Charakter einer Zahlung orientiert bleiben, die tätigkeitsbezogene Aufwendungen abgilt. Übersteigt der Betrag die üblicherweise anfallenden Unkosten erheblich, so liegt in aller Regel keine Aufwandsentschädigung mehr vor. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 3. Mai 2013 – 9 K 5087/11 –, juris, Rn. 19; Zinner, in: Schwegemann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 17, Rn. 8. Vor diesem Hintergrund, insbesondere in Anbetracht der Höhe der gewährten „Aufwandsentschädigung“ und der eher geringen Lebenserhaltungskosten in dem Einsatzort „Kosovo“ ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die zwischen dem Kläger und dem Auswärtigen Amt vereinbarte Zahlung von 4.080,00 Euro als Einkommen und nicht lediglich als Unkostenerstattung bewertet und dementsprechend die Ruhensregelung des § 53 SVG angewendet hat; zumal der Kläger seitens der OSZE ein zusätzliches Tagegeld (BLA) zur Deckung der örtlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung erhält. Die seitens des Auswärtigen Amtes gewählte Bezeichnung als „Aufwandsentschädigung“ trifft daher weder zu, noch kommt der gewählten Bezeichnung rechtliche Bedeutung zu. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Klägers ehrenamtlich und damit unentgeltlich erfolgen sollte. Aus dem Text der zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Vereinbarungen ergibt sich vielmehr, dass der Aufwendungsersatz nur für die Dauer der Tätigkeit gezahlt wird. Bereits dieser Bezug zur Tätigkeit lässt darauf schließen, dass der gezahlte Betrag als Vergütung für eine Dienstleistung gedacht ist und der Deckung des Lebensbedarfs dient. Vgl. auch Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 3. Mai 2013 – 9 K 5087/11 –, juris, Rn. 20. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesbegründung zum Sekundierungsgesetz, Deutscher Bundestag, Drucksache (BT-Drs.) 16/12595. worin es auf Seite 14 unter anderem heißt: „Satz 4 stellt klar, dass die Bundesrepublik Deutschland zusätzliche, über die gesetzlich vorgesehene Unterstützung hinausgehende Leistungen, insbesondere die Zahlung einer Aufwandsentschädigung mit der sekundierten Person ver- einbaren kann. Bei der Bemessung dieser zusätzlichen Leistungen hat die Bundesrepublik Deutschland sowohl die Leistungen nach dem Sekundierungsgesetz, d. h. nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7, als auch Aufgabe, Einsatzort, Risiko und Gesamtumstände des Einsatzes angemessen zu berücksichtigen. In der Regel wird nämlich zusätzlich die Zahlung einer Aufwandsentschädigung vereinbart, da das Aufnahmeverhältnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass die aufnehmende Einrichtung für ihr Personal auf sekundierten Positionen keine Vergütung zahlt und überwiegend keine soziale Absicherung bietet. Da die Sekundierung in Einsätze möglich ist, die von der Bundesrepublik Deutschland als ehrenamtliche Tätigkeit eingestuft werden (wie z. B. Wahlbeobachtungseinsätze), ist die Zahlung einer Aufwandsentschädigung kein vertraglich zuzusichernder Mindeststandard für einen Sekundierungsvertrag.“ Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die Aufwandsentschädigung eine Vergütungsfunktion hat; Bezeichnungen wie "Entgelt" oder "Vergütung" hat der Gesetzgeber allein deshalb vermieden, da gerade kein Arbeitsverhältnis mit dem Sekundierten begründet werden sollte. So auch Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 3. Mai 2013 – 9 K 5087/11 –, juris, Rn. 27. 2. Ebenso hat der Kläger die ihm nach § 38 Absatz 4 Satz 1 SVG gezahlte Ausgleichszahlung in Höhe von 396,00 Euro rechtsgrundlos erhalten. Denn gemäß § 38 Absatz 4 Satz 3 SVG entfällt der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 53 Absatz 5 in Höhe von mehr als 450 Euro erzielt werden, wobei ein zweimaliges Überschreiten dieses Betrages um jeweils bis zu 450 Euro innerhalb eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt; die Zahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger monatlich 4.080,00 Euro aus Einkünften im Sinne des § 53 Absatz 5 SVG bezieht (s.o. unter 1.). 3. Ob der Kläger noch im Sinne des § 818 Absatz 3 BGB bereichert ist und ob er den Mangel des Rechtsgrundes kannte bzw. dieser offensichtlich im Sinne von § 49 Absatz 2 Satz 2 SVG gewesen ist, kann dahingestellt bleiben. Der Kläger haftet jedenfalls gemäß § 820 Absatz 1 BGB verschärft; er kann sich mit anderen Worten nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung berufen. Gemäß § 820 Absatz 1 Satz 2 BGB besteht eine Pflicht zur Herausgabe, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. In diesen Fällen, muss der Empfänger einer Leistung von vornherein mit seiner Rückforderung rechnen und haftet mangels Schutzwürdigkeit von vornherein verschärft. Diese Voraussetzungen liegen insbesondere bei sog. Vorbehaltszahlungen – wie hier – vor. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 15 Rn. 51 f. Die Zahlung des Ausgleichs nach § 38 Absatz 1 Satz 1 SVG steht gemäß § 38 Absatz 4 Satz 3 SVG von vornherein unter einem gesetzlichen Vorbehalt der Rückforderung, sofern der Anspruch auf Erhöhung danach entfällt. Im Hinblick auf die Zahlung der Versorgungsbezüge enthielt das Merkblatt auf Seite 4 einen Hinweis, dass die Zahlung bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ruhensvorschrift des § 53 SVG unter dem Vorbehalt der Kürzung steht. Vgl. hierzu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 15 Rn. 555 m.w.N. II. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte die ihr nach § 49 Absatz 2 Satz 3 SVG obliegende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerfrei getroffen. Danach kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen – im Rahmen der in § 12 Absatz 2 Satz 3 BBesG enthaltenen Parallelvorschrift zur Anwendung gelangten – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 18, m.w.N. und 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 24 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. Juli 2014 – 1 A 650/12 –, juris, Rn. 42. Bei wiederkehrenden Überzahlungen entspricht es in der Regel der Billigkeit, in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 22 und 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 28. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rn. 19, m.w.N. und 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rn. 25 m.w.N. Die Beklagte hat die vorstehenden Erwägungen im Rahmen ihrer Billigkeitsentscheidung hinreichend beachtet. Zunächst vermag das Gericht ein Mitverschulden der Behörde nicht zu erkennen. Auch wenn ihr die Tätigkeit des Klägers für die OSZE bereits vorher bekannt gewesen sein sollte, so ist ihr die Mitteilung über eine weitergehende Beschäftigung nach Ablauf des 18. Januar 2011 erst im Laufe des Monats März 2011 gemacht worden. Im Hinblick auf die in dem ursprünglichen Sekundierungsvertrag vom 6. April 2010 enthaltene Befristung musste sie mit keiner weitergehenden Beschäftigung nach Eintritt des Klägers in den Ruhestand rechnen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil er im Rahmen des Fragebogens zur Festsetzung der Versorgungsbezüge angegeben hat, dass noch unklar sei, ob er nach Eintritt in den Ruhestand beabsichtige eine Beschäftigung aufzunehmen. Indes geht aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen eindeutig hervor, dass die Verlängerungsvereinbarung bereits am 25. November 2010 vom Kläger unterzeichnet worden ist; er hatte mit anderen Worten sehr wohl beabsichtigt, eine Beschäftigung aufzunehmen bzw. weiterzuführen. Hieran vermag auch eine etwaige Unsicherheit über die Frage, ob letztlich auch genügend finanzielle Mittel für die vereinbarte Aufwandsentschädigung vorliegen würden, nichts zu ändern. Dem Kläger hätte es vielmehr oblegen, diese Unsicherheit bei der Frage nach dem zu erwarteten Bruttogehalt mitzuteilen. Aber auch dann, wenn dem Kläger insoweit kein Vorwurf zu machen wäre, läge nach wie vor zumindest kein Verschulden auf Seiten der Beklagten vor. Von der weitergehenden Tätigkeit des Klägers für die OSZE erlangte die Beklagte erst im März 2011 Kenntnis, nachdem der Kläger bereits für zwei Monate rechtsgrundlos Versorgungsbezüge in Höhe von 5.259,62 Euro (Ist: 6.634,12 Euro, Soll: 1.374,50 Euro) und eine Ausgleichszahlung nach § 38 Absatz 4 SVG in Höhe von 88,00 Euro bezogen hatte. Sie leitete ab diesem Zeitpunkt umgehend das entsprechende Verfahren für die Ermittlung der Höhe des tatsächlichen Anspruchs des Klägers auf Zahlung seiner Versorgungsbezüge und eines etwaigen Ausgleichsbetrages nach § 38 Absatz 4 SVG ein. Schuldhafte Verzögerungen auf Seiten der Beklagten sind weder vom Kläger substantiiert vorgetragen worden, noch sonst erkennbar. Vielmehr bemühte sich die Beklagte von vornherein weitere Überzahlungen während der Ermittlung der Sach- und Rechtslage zu verhindern bzw. zu reduzieren. Hierzu hielt sie den monatlichen Ausgleichsbetrag nach § 38 Absatz 4 SVG in Höhe von 44 Euro für die Monate April bis einschließlich Juni 2011 ein und setzte ab dem Zahlungsmonat April 2011 Einkünfte in fiktiver Höhe von 6.000,00 Euro fest. In der Folge kam es nur noch zu einer weiteren Überzahlung hinsichtlich des geringfügigen Ausgleichsbetrages nach § 38 Absatz 4 SVG für die Monate Juli 2011 bis zum 31. Januar 2012. Die Beklagte hat auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hinreichend berücksichtigt. Insoweit hat sie ihn zunächst mehrfach dazu aufgefordert, Angaben hierzu zu machen. In ihren Widerspruchsbescheiden vom 11. und 12. November 2013 hat die Beklagte sodann auch die Unterhaltspflicht für die Ehefrau und das Kind des Klägers sowie die monatlichen Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder berücksichtigt. Den Rückforderungsbetrag in Höhe von 396,00 Euro hat die Beklagte – erst – auf den 1. Januar 2014 festgesetzt. Hinsichtlich des Rückforderungsbetrages in Höhe von 4.567,07 Euro hat sie ab dem 1. Februar 2014 elf monatliche Raten in Höhe von 400,00 Euro und eine Restrate in Höhe von 167,07 Euro festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die konkret festgesetzten Rückzahlungen nicht möglich sein sollten, insbesondere dass besondere wirtschaftliche Probleme vorliegen, sind weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der (bisweilen allein hypothetische) Umstand, dass das Vertragsverhältnis mit der OSZE jeder Zeit beendet werden kann, ist im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung nicht eingetreten und damit nicht weiter zu berücksichtigen gewesen. Im Übrigen wäre der Kläger in einem solchen Fall durch die Möglichkeit auf einen Widerruf der Rückforderungsbescheide nach § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hinzuwirken hinreichend geschützt. Insoweit verkennt der Kläger, dass die Beklagte ansonsten stets zu berücksichtigen hätte, dass sich an der aktuellen finanziellen Lage ihres Schuldners – beispielsweise durch eine Entlassung oder Zurruhesetzung – etwas ändern könnte; sie ihre Rückforderungsansprüche damit stets nur erschwert durchsetzen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 4.963,07 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.