Urteil
26 K 8730/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:1125.26K8730.13.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1987 geborene Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2008 vom beklagten Land unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Justizvollzugsobersekretäranwärterin ernannt. Anlässlich ihrer Ernennung wies die Leiterin der JVA X. mit Schreiben vom 1. Juli 2008 die Klägerin darauf hin, dass zu den gezahlten Anwärterbezügen auch der Anwärtersonderzuschlag gehöre, der unter den aus dem beiliegenden Vordruck „Anwärtersonderzuschlag“ ersichtlichen Auflagen gewährt werde. Sofern die Klägerin auf den Sonderzuschlag verzichten wolle, werde sie gebeten, dies gesondert mitzuteilen. In dem beigefügten Merkblatt wurde u.a. ausgeführt, der Sonderzuschlag werde mit der Maßgabe gewährt, dass die Klägerin nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens 5 Jahre als Beamtin im öffentlichen Dienst in der Laufbahn (Fachrichtung) verbleibe, für die sie die Befähigung erworben habe. Würden die im Merkblatt genannten Auflagen aus einem von der Klägerin zu vertretenden Grunde nicht erfüllt, so sei der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindere sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. Von der Rückforderung könne aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach Bestehen der Laubahnprüfung wurde die Klägerin zur Justizvollzugsobersekretärin ernannt und verblieb noch bis zum 31. Mai 2012 in dieser Laufbahn. Mit Ablauf des 31. Mai 2012 schied sie auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis aus, um im Herbst des Jahres eine Ausbildung bei der Polizei NRW zu beginnen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 2012 forderte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) 4/5 des in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 14. Juli 2010 gezahlten Anwärtersonderzuschlags, insgesamt einen Betrag von 8.643,31 Euro, von der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Zahlung des Sonderzuschlags sei u.a. an die Auflage gebunden, dass die Klägerin nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens 5 Jahre als Beamtin im öffentlichen Dienst in der Laufbahn verbleibe, für die sie die Befähigung erworben habe. Diese Auflage habe die Klägerin nicht erfüllt. Sie sei aus dem Dienst der Laufbahn ausgeschieden, für die sie die Befähigung erworben habe und werde stattdessen in eine andere Fachrichtung (Laufbahn) im öffentlichen Dienst wechseln. Da die Entlassung auf eigenen Antrag erfolgt sei, habe sie ihr Ausscheiden selbst zu vertreten. Die Klägerin habe nach Bestehen der Laufbahnprüfung bereits ein volles Dienstjahr abgeleistet, weshalb sie den Anwärtersonderzuschlag nicht in voller Höhe, sondern nur zu 4/5 zurückzahlen müsse. Falls der Klägerin die Rückzahlung aus wirtschaftlichen Gründen nur in Raten möglich sei, werde das LBV auf Antrag eine angemessene Ratenzahlung prüfen. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 bat die Klägerin das LBV, ihr die Rückzahlung zu erlassen. Zur Zeit – so führte die Klägerin aus – befinde sie sich in keinem Arbeitsverhältnis und verfüge über keine regelmäßigen Einkünfte. Im September 2012 werde sie in den gehobenen Dienst der Polizei NRW eintreten. Sie verbleibe damit im öffentlichen Dienst des Landes. Das LBV teilte daraufhin mit, es verbleibe bei der Rückforderung, es sei jedoch bereit, eine angemessene Ratenzahlung einzuräumen bzw. die Forderung befristet niederzuschlagen, sofern die Klägerin entsprechende Nachweise zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einreiche. Den gegen den Rückforderungsbescheid gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2013 als unbegründet zurück, erklärte sich jedoch mit einer Rückzahlung der geforderten Summe in monatlichen Raten von 20,00 Euro einverstanden. Die Klägerin hat am 14. November 2013 Klage erhoben. Sie trägt vor: Als Polizeibeamtin stehe sie nach wie vor im Dienst des Beklagten. Der Wechsel in den Polizeidienst beruhe insbesondere auf der gezielten Anwerbung neuer qualifizierter Kräfte durch das Land, das die Zulassungshürden für den Polizeidienst aus diesem Grund erheblich gesenkt habe. Vor diesem Hintergrund habe sie das Ausscheiden aus dem Justizdienst nicht im Sinne des Gesetzes zu vertreten. Maßgeblich sei nicht, dass sie selbst den Antrag gestellt habe, sondern ob der Wechsel im Interesse des Dienstherrn liege. Entscheide sich der Beamte für einen Laufbahnwechsel, der auch im Interesse des Dienstherrn liege, so habe der Beamte sein Ausscheiden billigerweise nicht selbst zu vertreten. Sie habe sich bereits im Jahre 2006 für den Polizeidienst beworben. Eine Einstellung sei an formalen Voraussetzungen, nämlich der Dauer des in der Schule erfolgten Englischunterrichts, gescheitert. Nachdem sich die Eingangsvoraussetzungen geändert hätten, habe sie unter der Obhut des Einstellungsberaters der Polizei am Auswahlverfahren im August 2011 teilgenommen. Hierbei habe sie das beste Ergebnis aller Bewerber im fraglichen Bewerbungsverfahren erlangt. Nach erteilter Zusage für die Aufnahme in den Polizeivollzugsdient habe sie ihr Ausscheiden aus dem Justizvollzugsdienst beantragt. Ihr Dienstherr profitiere von den in der ersten Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten weiterhin – genauso wie sie. Zudem stehe der Rückzahlung entgegen, dass sie entreichert sei. Von dem Anwärtersonderzuschlag sei nichts mehr übrig geblieben. Sie habe ihn für die Lebenshaltungskosten verwendet. Schließlich stünden der Rückforderung auch Billigkeitsgesichtspunkte entgegen. Sie sei bei ihrer Bewerbung für den Polizeidienst durch den Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, dass sie bei einem Wechsel der Laufbahn mit einer Rückforderung der Anwärtersonderzuschläge rechnen müsse. Auch seitens des Vorgesetzten in der JVA sei sie nicht auf die finanziellen Auswirkungen des Wechsels hingewiesen worden; insbesondere habe man sie nicht darüber belehrt, dass ein Verbleib von weiteren zwei Monaten im Justizvollzugdienst eine Verringerung der Forderung um ein weiteres Fünftel zur Folge gehabt hätte. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 18. Juli 202 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2013 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wendet ein: Die Motivation der Klägerin, in den Polizeivollzugsdienst zu wechseln, beruhe auf der allgemeinen Werbung des Landes NRW für den Polizeidienst und nicht auf persönlicher Anwerbung. Das Ausscheiden aus dem Justizvollzugsdienst sei auf eigene Veranlassung der Klägerin erfolgt. Für die Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes gebe es regelmäßig mehr Bewerber als Ausbildungsstellen. Für das Kalenderjahr 2011 habe es 7.600 Bewerbungen auf ca. 1.400 Ausbildungsstellen gegeben. Insofern sei zu unterstellen, dass es für diese Laufbahn keinen Mangel an qualifizierten Bewerbern gegeben habe. Der Anwärtersonderzuschlag stelle eine Art Anwerbeprämie dar. Sie diene dem Zweck, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in Bereichen zu sichern, in denen ein Mangel an qualifizierten Bewerbern herrscht. Hier habe der Dienstherr gerade ein mindestens ebenso großes Interesse daran, wenn der Beamte in der Laufbahn, für die der Anreiz geschaffen wurde, verbleibe und später eine entsprechende Dienstleistung erbringe. Der Anwärtersonderzuschlag werde zweckgebunden und bereichsspezifisch gewährt. Von der Möglichkeit, auf die Zahlung des Sonderzuschlags zu verzichten, habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. Durch das Begleitschreiben und das Merkblatt sei die Klägerin bei ihrer Einstellung in den Justizvollzugsdienst ausreichend über die Möglichkeit einer Rückforderung belehrt worden. Hierüber hinaus habe eine weitere Belehrungspflicht nicht bestanden. Zudem habe die Klägerin ihre Entscheidung, nicht bis zum Beginn des Ausbildungsverhältnisses im Justizvollzugsdienst zu verbleiben, eigenverantwortlich getroffen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Das Rückzahlungsverlangen der Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 3 BBesG. Hiernach ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt werden. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 12 bleibt unberührt. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Zahlung des Anwärtersonderzuschlags nicht. Nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 BBesG besteht Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge nur, wenn der Anwärter nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt. Hier ist die Klägerin nach Bestehen der Laufbahnprüfung (am 15. Juli 2010) nicht fünf Jahre, sondern nur für ein Jahr und etwas mehr als zehn Monate in der Laufbahn verblieben, für die sie die Befähigung erworben hatte. Sie ist zum 31. Mai 2012 zunächst (vorübergehend) aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden und ist mit Wirkung vom 1. September 2012 erneut in ein Beamtenverhältnis zum Land eingetreten, allerdings in einer anderen Laufbahn, nämlich im gehobenen Polizeivollzugsdienst. Wurden somit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge von der Klägerin nicht erfüllt, so geschah dies auch aus von ihr zu vertretenden Gründen. Maßgebend für diese Einschätzung ist der Umstand, dass die Klägerin selbst ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt hat, so dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses dem von ihr zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. Die Berücksichtigung der weiteren Umstände, welche die Klägerin zur Beantragung ihrer Entlassung veranlasst haben, führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Begriff des von dem Beamten zu vertretenden Grundes liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im öffentlichen Dienstrecht zwischen dem engeren Begriff des Verschuldens, der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der in der Person des Beamten liegenden Gründe, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten billigerweise dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. Eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag hat grundsätzlich der Beamte zu vertreten. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1992 – 2 C 30.90 – BVerwGE 89, 293. Der Anwärtersonderzuschlag stellt eine Art Anwerbeprämie dar. Sie dient dem Zweck, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in Bereichen zu sichern, in denen ein Mangel an qualifizierten Bewerbern herrscht. Ihm liegt die Erwägung zugrunde, dass der Dienstherr ein Interesse daran hat, die über die übliche Ausbildungsvergütung hinausgehenden Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters möglichst nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des Anwärters zu erbringen. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2012 – OVG 6 N 82.10 – juris. Die gesetzliche Auflage des Mindestverbleibs bzw. der Rückzahlungspflicht schützt das öffentliche Interesse daran, dass den zusätzlichen Leistungen des Dienstherrn und den höheren Bezügen, die die begünstigten Anwärter im Vergleich zu anderen Anwärtern erhalten, eine entsprechende Dienstleistung dieser Anwärter gegenübersteht. Dieses öffentliche Interesse ist vom Dienstherrn wahrzunehmen, der es ggf. auch gegenüber anderen öffentlichen Interessen abzuwägen hat. Entscheidend ist insoweit die Interessenlage bei dem Dienstherrn, dessen Dienst der Beamte verlässt. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 1998 – 6 A 1316/98 – juris Gibt der Dienstherr dem Beamten zu erkennen, dass der Wechsel in eine andere Laufbahn in seinem, des Dienstherrn, Interesse liege, so entscheidet er sich damit zugleich für ein Zurücktreten des öffentlichen Interesses an der weiteren Ausbildung und Verwendung des Beamten in der ursprünglichen Laufbahn. Entscheidet sich der Beamte für den vom Dienstherrn für wünschenswert gehaltenen Laufbahnwechsel, so ist dies billigerweise nicht dem von ihm, sondern dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1992 a.a.O. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Insoweit lässt sich auch nicht einwenden, das beklagte Land habe durch die Einstellung der Klägerin in den höheren Polizeivollzugsdienst das Ausscheiden aus dem Justizvollzugsdienst „billigend in Kauf genommen“ und hierdurch sein Interesse an einem Laufbahnwechsel dokumentiert. Eine derart isolierte Betrachtung griffe zu kurz. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Dienstherr aufgrund eines Abwägungsvorgangs zwischen dem Interesse an einem Verbleib in der ursprünglich gewählten Laufbahn und einem Wechsel in die andere Laufbahn bewusst die Entscheidung getroffen hat, das Interesse an weiterer Verwendung in der ursprünglichen Laufbahn zurücktreten zu lassen. Tritt der Beamte nach seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis beim gleichen Dienstherrn erneut in ein Beamtenverhältnis – allerdings anderer Fachrichtung - ein, so ist das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nur dann dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen, wenn sich das Interesse des Dienstherrn gerade auch darauf erstreckte, Beamte aus der ursprünglich gewählten Laufbahn für den Eintritt in die andere Laufbahn zu gewinnen. Davon kann hier nicht die Rede sein. Vorliegend hat der Beklagte als alter und neuer Dienstherr nicht zu erkennen geben, dass er einen Laufbahnwechsel gerade aus dem Justizvollzugsdienst in den Polizeidienst für wünschenswert hält. Weder aus den Verwaltungsvorgängen noch aus dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren lassen sich diesbezügliche Erkenntnisse gewinnen. Er hat zwar die Klägerin nach Durchlaufen des üblichen Bewerbungsverfahrens für geeignet gehalten, in den Polizeidienst einzutreten, jedoch hat er nicht unter Abwägung der gegenläufigen Interessen darauf hingewirkt, gerade Bewerber/-innen aus dem Justizvollzugsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes zu gewinnen. Die Klägerin macht auch nicht geltend, die Einstellungsberater der Polizei seien – als sie noch im Justizvollzugsdienst tätig gewesen sei – auf sie zugekommen und hätten ihr einen Laufbahnwechsel vorgeschlagen. Vielmehr räumt die Klägerin ein, dass sie, nachdem die Einstellungsvoraussetzungen verändert worden seien, aus eigener Initiative die Einstellungsberater kontaktiert habe. Dass die Einstellungsberater – wie die Klägerin geltend macht – sie bei ihrer Bewerbung begleitend unterstützt haben, ist für die Frage, ob der Laufbahnwechsel dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist, unbeachtlich. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich die Klägerin nicht berufen, weil die zulässigerweise bezweckte, als ungewiss angesehene Mindestdienstzeit in der Laufbahn, für die Anwärtersonderzuschläge gezahlt worden sind, nicht erreicht worden ist (§ 820 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG). vgl. zu diesen Fallgestaltungen: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. März 1995 – 1 UE 1955/93 – ZBR 1996, 122. Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Mit der angebotenen Ratenzahlung ermöglicht der Beklagte der Klägerin eine den Umständen des Einzelfalles gerecht werdende Lösung, welche insbesondere der Leistungsfähigkeit und den Lebensverhältnissen der Klägerin Rechnung trägt. Eine (weitere) Herabsetzung des Rückforderungsbetrages ist weder im Hinblick auf die seinerzeitigen Motive der Klägerin für ihre Entlassung aus dem Justizvollzugsdienst noch im Hinblick auf ihre sonstigen – soweit bekannt - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geboten. Schließlich steht der Rückforderung auch nicht ein – im Wege der Aufrechnung gelten zu machender - etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Verletzung der Fürsorgepflicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob eine entsprechende Belehrungspflicht des Dienstherrn bestand, hat der Beklagte die Klägerin über die Zahlungsvoraussetzungen des Anwärtersonderzuschlags belehrt und ihr sogar ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, auf die Zahlung dieser Bezügebestandteile zu verzichten. Die Klägerin wusste infolge der ihr schon bei Einstellung als Justizvollzugsobersekretäranwärterin erteilten Belehrung, dass ihr die Anwärtersonderzuschläge nicht zustehen, wenn sie nicht mindestens fünf Jahre als Beamtin im öffentlichen Dienst in der Laufbahn verbleibt, für die sie die Befähigung erworben hatte. Die der Klägerin erteilte Belehrung enthielt zudem den als ausreichend anzusehenden Hinweis, dass sich der Rückzahlungsbetrag für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel vermindere. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 8.643,31 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.