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Beschluss

26 L 2169/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Abwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung; bei offensichtlich rechtswidrigem Verwaltungsakt überwiegt das private Interesse. • Eine schriftliche, schlüssige und auf den Einzelfall bezogene Begründung der Behörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge nach § 9 ÜBesG NRW ist bei schuldhaft ungenehmigtem Fernbleiben vom Dienst materiell begründet; privatärztliche Atteste haben gegenüber amtsärztlichen Feststellungen nur eingeschränkten Beweiswert, insbesondere wenn begründete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug der Feststellung des Verlusts von Dienstbezügen bei ungenehmigtem Fernbleiben • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Abwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung; bei offensichtlich rechtswidrigem Verwaltungsakt überwiegt das private Interesse. • Eine schriftliche, schlüssige und auf den Einzelfall bezogene Begründung der Behörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge nach § 9 ÜBesG NRW ist bei schuldhaft ungenehmigtem Fernbleiben vom Dienst materiell begründet; privatärztliche Atteste haben gegenüber amtsärztlichen Feststellungen nur eingeschränkten Beweiswert, insbesondere wenn begründete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Der Antragsteller, ein Beamter, blieb seit dem 3. Februar 2014 ohne Genehmigung dem Dienst fern. Das Polizeipräsidium stellte durch Bescheid vom 3. September 2014 den Verlust der Dienstbezüge ab dem 3. Februar 2014 fest und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hilfsweise die Aufhebung der sofortigen Vollziehung. Er begründete dies mit gesundheitlichen Einschränkungen und legte mehrere privatärztliche Atteste sowie ein Facharztgutachten vor. Die Behörde ließ diese Atteste durch den polizeiärztlichen Dienst und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten überprüfen und begründete die Vollziehungsanordnung mit fiskalischen und disziplinarischen Erwägungen sowie der negativen Vorbildwirkung. Vorinstanzen hatten bereits Zweifel an der Glaubwürdigkeit der privatärztlichen Bescheinigungen festgestellt. • Rechtsgrundlage und Abwägungsmaßstab: Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei angeordneter sofortiger Vollziehung im summarischen Verfahren das Interesse an der Suspendierung gegen das öffentliche Interesse an der Vollziehung abzuwägen; zu berücksichtigen sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. • Formelle Anforderungen: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer schriftlichen, schlüssigen und fallbezogenen Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Behördenbegründung genügt diesen Anforderungen, wenn sie konkrete Erwägungen darlegt, die das öffentliche Interesse gegenüber dem privaten Aufschubinteresse überwiegen. • Fiskalische und öffentliche Interessen: Bei Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs können fiskalische Erwägungen das öffentliche Interesse an der Einstellung von Leistungspflichten begründen; hier wurde die negative Vorbildwirkung und Loyalitätspflicht gegenüber dem Dienst öffentlich beachtet. • Materielles Recht: Nach § 9 ÜBesG NRW verliert ein Beamter seine Bezüge, wenn er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt; dieser Anspruchsverlust ist vom Dienstherrn festzustellen (§ 9 Satz 3 ÜBesG NRW). • Tatsächliche Feststellungen: Der Antragsteller kam trotz Aufforderungen am 3. Februar 2014 und 3. April 2014 dem Dienst nicht nach und hat keine amtsärztliche Nachweiserhebung erbracht; privatärztliche Atteste sind inhaltlich nicht geeignet oder bei Vorliegen widerstreitender amtsärztlicher Feststellungen nicht ausreichend, um Dienstunfähigkeit zu belegen. • Beweiswürdigung und Schuld: Die vorgelegten Atteste sind lückenhaft, nicht fachlich tragfähig oder widerlegt; der Antragsteller handelte schuldhaft im Sinne des § 9 BBesG, da er wusste oder wissen musste, dass er nicht von der Dienstpflicht entbunden war. • Ergebnis der Abwägung: Bei summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid als nicht offensichtlich rechtswidrig; das öffentliche Interesse am Fortbestand der Vollziehung überwiegt daher das private Aufschubinteresse. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aufhebung der sofortigen Vollziehung wird abgelehnt. Das Gericht hält die schriftliche Begründung der Vollziehungsanordnung für ausreichend und stellt bei summarischer Prüfung die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge nach § 9 ÜBesG NRW fest. Privatärztliche Atteste vermögen die amtsärztlichen Feststellungen nicht zu erschüttern; der Antragsteller hat keinen ausreichenden Nachweis einer dienstunfähigkeitsbegründenden Erkrankung erbracht. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, insbesondere fiskalische Gesichtspunkte und die negative Vorbildwirkung, überwiegt das individuelle Aufschubinteresse. Der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert wird bis 65.000 Euro festgesetzt.