Beschluss
23 K 1479/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ordnungsbehörde darf im Sofortvollzug nur die kostengünstigere Bestattungsart wählen, sofern keine Willensbekundung des Verstorbenen oder der Angehörigen vorliegt.
• Bei Ersatzvornahme wegen Überschreitens der Bestattungsfrist reicht die Einäscherung im Sofortvollzug aus; die spätere Beisetzung der Urne kann den Angehörigen noch zur Anordnung durch Verwaltungsakt überlassen werden.
• Die Verordnungsermächtigung erlaubt der Vollzugsbehörde keine allgemeine Billigkeitsregel, die selbständig von der Berechnung der Kosten der Ersatzvornahme absehen würde; für unbillige Härten greift vorrangig die Regelung des §74 SGB XII.
Entscheidungsgründe
Beschränkung der Ersatzvornahme auf kostengünstige Bestattungsart und Einäscherung im Sofortvollzug • Eine Ordnungsbehörde darf im Sofortvollzug nur die kostengünstigere Bestattungsart wählen, sofern keine Willensbekundung des Verstorbenen oder der Angehörigen vorliegt. • Bei Ersatzvornahme wegen Überschreitens der Bestattungsfrist reicht die Einäscherung im Sofortvollzug aus; die spätere Beisetzung der Urne kann den Angehörigen noch zur Anordnung durch Verwaltungsakt überlassen werden. • Die Verordnungsermächtigung erlaubt der Vollzugsbehörde keine allgemeine Billigkeitsregel, die selbständig von der Berechnung der Kosten der Ersatzvornahme absehen würde; für unbillige Härten greift vorrangig die Regelung des §74 SGB XII. Der Kläger ist Sohn eines am 24.11.2013 verstorbenen Vaters; Angehörige bestellten die Bestattung nicht. Die Beklagte veranlasste am 5.12.2013 die Erdbestattung durch ein Bestattungsunternehmen und setzte die Kosten fest. Die Erdbestattung kostete insgesamt 2.313,59 Euro, eine Feuerbestattung wäre mit 1.782,35 Euro günstiger gewesen. Die Behörde forderte den Kläger mit Leistungsbescheid zur Hälfte der Kosten (1.156,80 Euro) auf; der Kläger zahlte und erhob Klage mit dem Vorbringen persönlicher Belastungen, langjährigem Kontaktabbruch und Unzumutbarkeit sowie der Behauptung, die Behörde habe eine günstigere Feuerbestattung wählen können. • Rechtsgrundlage der Kostenforderung sind §§77,59,57,55 VwVG NRW, VO VwVG NRW und §8 BestG NRW in der bis zum 28.1.2014 geltenden Fassung; es handelt sich um eine Anfechtungsklage, daher Maßstab der letzten Behördenentscheidung. • Formelle Anforderungen und Anhörung waren ausreichend; eine nachträgliche Prüfung der Behörde im Verwaltungsverfahren stellte die Anhörung sicher. • Grundsätzlich war die Ersatzvornahme wegen der achttägigen Bestattungsfrist nach §13 Abs.3 BestG NRW und der akuten Eilbedürftigkeit gerechtfertigt (§55 Abs.2 VwVG NRW). • Die Behörde durfte jedoch nicht die teurere Erdbestattung wählen, wenn die Feuerbestattung kostengünstiger gewesen wäre und kein bekundeter Wille des Verstorbenen oder der Angehörigen vorlag; die Verordnung verpflichtet zur Entscheidung für die günstigere Bestattungsart (§24 Abs.1 VO VwVG NRW, §12 Abs.2 BestG NRW). • Bei Wahl der Feuerbestattung hätte die Behörde im Sofortvollzug lediglich die Einäscherung veranlassen dürfen; die Gefahr wäre mit der Einäscherung beseitigt gewesen, die Beisetzung der Urne kann innerhalb einer längeren Frist erfolgen, sodass eine zweistufige Vornahme zulässig ist. • Erstattungsfähig sind nur die Kosten, die für die rechtmäßige Sofortmaßnahme angefallen wären: Bestatterkosten für Einäscherung, Überführung und amtsärztliche Untersuchung; verzichtbar sind Rückführung der Urne, Deckengarnitur sowie fiktive Grabnutzungsgebühren. • Die Verordnung ermöglicht kein weitergehendes Ermessen zugunsten einer generellen Billigkeitsprüfung bei der Berechnung der Ersatzvornahmekosten; unbillige Härten sind primär über §74 SGB XII zu regeln, nicht durch ein eigenständiges verordnungsrechtliches Absehen von der Kostenberechnung. Die Klage ist teilweise begründet: Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 28.01.2014 wurde insoweit aufgehoben, als er einen Betrag von mehr als 435,63 Euro festsetzt. Die Behörde durfte im Sofortvollzug nur die kostengünstigere Bestattungsart wählen und hätte – waren Feuerbestattung und Einäscherung günstiger – lediglich die Einäscherung veranlassen dürfen; dementsprechend sind nur die hierfür tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Kosten zu tragen. Unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgenommenen Aufteilung zwischen den beiden Söhnen ergibt sich für den Kläger ein erstattungsfähiger Anteil von 435,63 Euro, alle darüber hinausgehenden Forderungen sind rechtswidrig. Die Klage ist im Übrigen abzuweisen; die Kosten des Verfahrens werden nach dem Verhältnis des Obsiegens verteilt. Die Entscheidung ist zugunsten einer Revision/Berufung zugelassen.