OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 8246/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Grundstück ist im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nur dann erschlossen, wenn tatsächlich eine fußläufige Zugangsmöglichkeit von der öffentlichen Straße auf das Grundstück besteht, diese Zugangsmöglichkeit hinreichend rechtlich abgesichert ist und dadurch eine übliche und sinnvolle Nutzung vermittelt wird. • Bei erheblichen natürlichen Höhendifferenzen kann bereits ein Niveauunterschied von wenigen Metern die tatsächliche Zugangsmöglichkeit und damit die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ausschließen. • Die Zumutbarkeit baulicher Maßnahmen zur Herstellung eines Zugangs bemisst sich an der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit für einen vernünftigen Eigentümer; sind die Kosten und technischen Erschwernisse so hoch, dass ein vernünftiger Eigentümer die Maßnahme nicht durchführen würde, rechtfertigt dies nicht die Heranziehung zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenerhebung bei fehlender tatsächlicher Zugangsmöglichkeit durch erhebliche Böschung • Ein Grundstück ist im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nur dann erschlossen, wenn tatsächlich eine fußläufige Zugangsmöglichkeit von der öffentlichen Straße auf das Grundstück besteht, diese Zugangsmöglichkeit hinreichend rechtlich abgesichert ist und dadurch eine übliche und sinnvolle Nutzung vermittelt wird. • Bei erheblichen natürlichen Höhendifferenzen kann bereits ein Niveauunterschied von wenigen Metern die tatsächliche Zugangsmöglichkeit und damit die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ausschließen. • Die Zumutbarkeit baulicher Maßnahmen zur Herstellung eines Zugangs bemisst sich an der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit für einen vernünftigen Eigentümer; sind die Kosten und technischen Erschwernisse so hoch, dass ein vernünftiger Eigentümer die Maßnahme nicht durchführen würde, rechtfertigt dies nicht die Heranziehung zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren. Die Klägerin ist Eigentümerin eines 1.260 qm großen, mit Wohnhaus und Garten genutzten Grundstücks, das mit ca. 5,50 m Höhenunterschied zur I.-Straße angrenzt. Die I.-Straße ist öffentlich und der Winterdienststufe 1 zugeordnet. Die Beklagte setzte die Klägerin mit einem Änderungsbescheid vom 26.9.2013 für Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für 2009–2013 auf Basis von 17 Frontmetern gegenüber der I.-Straße fest. Die Klägerin bestritt, dass eine Erschließung durch die I.-Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne bestehe, weil Zaun, Hecke und insbesondere die steile, bewachsene Böschung einen tatsächlichen, zumutbaren Zugang verhinderten; die Herstellung einer Treppenanlage wäre technisch aufwendig und kostspielig. Die Beklagte hielt die Lage an der Grenze und die Möglichkeit des Übersteigens der Stützmauer für ausreichend und verwies auf ein günstigeres Angebot für eine Treppe. Das Gericht nahm einen Ortstermin vor und entschied, die Heranziehung sei rechtswidrig. • Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind § 6 StrRS, § 6 KAG NRW i.V.m. § 3 StrRG NRW; entscheidend ist die von der Rechtsprechung entwickelte Definition der straßenreinigungsrechtlichen Erschließung. • Ein Grundstück ist erschlossen, wenn tatsächlich eine fußläufige Zugangsmöglichkeit von der gereinigten Straße besteht, diese Zugangsmöglichkeit hinreichend rechtlich abgesichert ist und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Nutzung vermittelt wird (§ 3 StrRG NRW, einschlägige Rechtsprechung). • Selbst errichtete, ohne größere Schwierigkeiten zu beseitigende Hindernisse wie niedrige Zäune oder Hecken sind unbeachtlich; maßgeblich ist aber, ob das Überwinden der Böschung ohne größere Schwierigkeiten möglich ist. • Der zwischen Straße und Wohnhaus bestehende Höhenunterschied von ca. 5,50 m und die sehr steile, durchweg bewachsene Böschung stellen ein erhebliches tatsächliches Zugangshindernis dar; die Böschung ist in der vorgefundenen Form nicht für einen regelmäßigen Auf- und Abstieg geeignet. • Ob eine bauliche Anlage (Treppenanlage) das Hindernis beseitigen könnte, hängt davon ab, ob der Höhenunterschied vom Eigentümer selbst geschaffen wurde oder auf natürlichen Geländeverhältnissen beruht; hier besteht die Böschung bereits vor Bebauung und beruht auf natürlichem Höhenniveau, sodass der Eigentümer nicht auf die Errichtung einer Treppe verwiesen werden kann. • Selbst bei Annahme eines eigenschaffenden Eingriffs wären die technischen Schwierigkeiten und Kosten (Schätzungen etwa 20.000–31.500 EUR) sowie die Gefahren und Vegetationsschutz so erheblich, dass ein vernünftiger Eigentümer die Maßnahme nicht durchführen würde; wirtschaftlicher Aufwand und Nutzen stehen in keinem angemessenen Verhältnis. • Auch die Möglichkeit einer künftigen Bebauung mit Zugang zur I.-Straße ändert nichts, weil die Abtragung der Böschung eine umfassende, aufwändige Umgestaltung erfordern würde und angesichts naturräumlicher und bauaufsichtlicher Gesichtspunkte nicht ohne größere Schwierigkeiten zu realisieren ist. • Da dem Grundstück kein durch die gereinigte Straße vermittelter Vorteil zukommt, fehlt die rechtliche Grundlage für die Gebührenfestsetzung; auf die Frage einer möglichen rechtlichen Wirkung des Straßenbauvertrags § 9 Abs. 3 (1962) kommt es vorliegend nicht mehr an. Die Klage war erfolgreich. Das Verwaltungsgericht hob den Grundabgabenbescheid der Beklagten vom 26.09.2013 über Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren auf, weil das Grundstück wegen der ca. 5,50 m hohen, steilen und bewachsenen Böschung nicht tatsächlich fußläufig von der I.-Straße erschlossen ist und daher kein durch die Straße vermittelter spezieller Vorteil besteht. Die erforderliche Herstellung eines sicheren Zugangs (Treppenanlage oder vollständige Abtragung der Böschung) ist aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht zumutbar und würde von einem vernünftigen Eigentümer nicht vorgenommen; deshalb rechtfertigt sie nicht die Gebührenerhebung. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.