Urteil
24 K 992/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:1030.24K992.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 5. August 2013, unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 1995 in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.0.1967 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie führte bereits im Jahr 1995 bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) ein Asylverfahren durch. Den entsprechenden Asylantrag nahm sie am 1. März 1995 zurück. Mit Bescheid vom 19. Mai 1995 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des damals geltenden Ausländergesetzes nicht vorliegen. Ferner erließ es eine Abschiebungsandrohung. 3 Am 5. August 2013 stellte die Klägerin beim Bundesamt einen Wiederaufgreifensantrag mit dem Ziel, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG festzustellen. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 fragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Bundesamt an, wann eine Entscheidung erfolgen werde. Weitere Nachfragen nach dem Sachstand erfolgten am 7. November 2013 und am 2. Januar 2014. Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 teilte das Bundesamt mit, dass aufgrund der im vergangenen Jahr dramatisch angestiegenen Asylbewerberzugänge derzeit leider keine Aussage hinsichtlich des Verfahrensstandes getroffen werden könne. Daraufhin wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Bundesamt mit Schreiben vom 23. Januar 2014 auf die Regelung des § 75 VwGO hin. 4 Nachdem eine Bescheidung nicht erfolgte, hat die Klägerin am 13. Februar 2014 Untätigkeitsklage erhoben. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte zu verpflichten, in der Person der Klägerin zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG festzustellen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung hat sie zunächst auf Ihr Schreiben vom 13. Januar 2014 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 12. März 2014 hat sie beantragt, das Verfahren für sechs Monate auszusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es liege ein zureichender Grund für die bisherige Nichtbescheidung vor, weil es sich bei der Geschäftslage des Bundesamts um eine vorübergehende Überlastung bzw. besondere Geschäftsbelastung handele. 10 Mit Beschluss vom 15. April 2014 hat das Gericht der Klägerin auf ihren entsprechenden Antrag hin für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie ordnungsgemäß geladen und auf diese Folgen des Ausbleibens mit der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO. 14 Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 15 Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten war (bereits) im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen: Der Antrag der Klägerin beim Bundesamt datiert auf den 5. August 2013; die Klageerhebung erfolgte am 13. Februar 2014. Dabei wird die Frist des § 75 Satz 2 VwGO für das Asylverfahren nicht durch die Regelung des § 24 Abs. 4 AsylVfG - der eine Benachrichtigung bei mehr als sechsmonatiger Bearbeitungsfrist vorsieht - modifiziert. 16 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 4. August 2014 - AN 11 K 13.31060 -, juris, Rn. 10. 17 Im Übrigen war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch die Frist von sechs Monaten seit Stellung des Antrags beim Bundesamt abgelaufen. 18 Darüber hinaus lag bzw. liegt weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags der Klägerin im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vor. Das Bundesamt hat insoweit vorgetragen, es habe exorbitante Zugänge von Asylbewerbern nach Deutschland im zweiten Halbjahr 2012 sowie unverändert hohe Zuzugszahlen seit Beginn des Jahres 2013 gegeben. Dieser Situation müsse bei im Wesentlichen unverändertem Personalbestand durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen werden. 19 Diese Darlegungen rechtfertigen die Annahme eines zureichenden Grundes nicht. Das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist zunächst objektiv zu beurteilen. Ein zureichender Grund kann sich etwa aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie der besonderen Schwierigkeit des zu entscheidenden Falls ergeben. Mit Blick auf die Geschäftsbelastung einer Behörde gelten folgende Grundsätze: Zwar kann sich ein zureichender Grund aus einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung oder der Überlastung aufgrund einer Gesetzesänderung ergeben, von der ebenfalls anzunehmen ist, dass sie vorübergehend ist. Jedoch liegt ein zureichender Grund nicht bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden vor, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen. 20 Brenner, in: Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Auflage, 2010, § 75 Rn. 52 mit entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen. 21 Gemessen daran stellt die geschilderte - und unzweifelhaft vorliegende - hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Antrags der Klägerin dar. Zunächst ist die durch den sehr starken Anstieg der Asylbewerberbezahlen begründete Geschäftsbelastung nicht (mehr) vorübergehend. Das Bundesamt hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass der sprunghafte Anstieg der Asylverfahren bereits im zweiten Halbjahr des Jahres 2012 begann und auch danach unverändert hohe Eingangszahlen zu verzeichnen gewesen seien. Zum anderen hat das Bundesamt bzw. die personalausstattende Stelle zwar organisatorische Maßnahmen ergriffen und ist das Personal auch (geringfügig) aufgestockt worden. Diese Maßnahmen genügen jedoch offenkundig nicht, um die eingehenden Asylverfahren in angemessener Zeit bearbeiten zu können. Es wäre insoweit Aufgabe und Pflicht der zuständigen Stelle, das Bundesamt in dem erforderlichen Umfang mit Personal auszustatten. 22 Liegt ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung danach nicht vor, hatte das Gericht auch keinen Anlass, dem mit Schriftsatz des Bundesamts vom 12. März 2014 gestellten Antrag, das Verfahren für sechs Monate auszusetzen, nachzugehen. Im Übrigen ist selbst die beantragte Frist der Aussetzung im Zeitpunkt der hiesigen gerichtlichen Entscheidung abgelaufen. 23 Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt in angemessener Frist über ihren Wiederaufgreifensantrag betreffend die Feststellung zu § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG entscheidet. Im Rahmen der vorliegenden Untätigkeitsklage sieht sich das Gericht insoweit wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens zur Vermeidung des Verlustes einer Tatsacheninstanz gehindert, „durchzuentscheiden“ und eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Das Asylverfahren unterscheidet sich von anderen Verwaltungsverfahren durch seine besondere Struktur. Neben der Tatsache, dass das Bundesamt insoweit mit besonderer Sachkunde ausgestattet ist, gewährt das Asylverfahren auch besondere Verfahrensgarantien. 24 Mit gleichem Ergebnis: VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2014 - AN 1 K 13.31136 -, juris, Rn. 33 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 7. März 2012 - 21 K 7676/11.A -, juris, Rn. 20 ff; VG Freiburg, Urteil vom 20. März 1997 - A 2 K 13182/95 -, juris, Orientierungssatz 2. 25 Diese Erwägungen gelten nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht nur für Asylerst- und Asylfolgeverfahren, sondern auch für das hier angestrengte Verfahren zur Abänderung der vormals getroffenen Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.