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Urteil

13 K 3125/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:1030.13K3125.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Auswechselung des Grundes ihrer Versetzung in den Ruhestand. 3 Die am 00.0.1950 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2013 im Dienst des beklagten Landes, zuletzt als Justizamtmännin beim Amtsgericht in E. . 4 Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 beantragte die Klägerin ihre Versetzung in den Ruhestand nach Ablauf des 31. Oktober 2013 auf Grundlage des § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW). Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 teilte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, ihrem Antrag zu entsprechen. Die Zurruhesetzungsverfügung werde ihr im Oktober 2013 übersandt. 5 Am 15. Oktober 2013 erhielt die Klägerin die Zurruhesetzungsurkunde vom 26. Juli 2013, wonach sie auf ihren Antrag zum 31. Oktober 2013 gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW in den Ruhestand versetzt werde. 6 Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 übersandte die Klägerin dem Beklagten einen Bescheid der stadt E. vom 20. Januar 2014 mit der Bitte um entsprechende Berücksichtigung und Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung. Danach wurde die Schwerbehinderung der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Diesem Bescheid war ein Rechtsstreit beim Sozialgericht E. vorausgegangen, da ihr bereits im Jahr 2012 gestellter Antrag auf Anerkennung ihrer Schwerbehinderung zunächst mit Bescheid vom 15. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2013 abgelehnt worden war. 7 Die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. übersandte mit Schreiben vom 27. Januar 2014 dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) eine Ablichtung des Bescheides der stadt E. vom 20. Januar 2014 mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung. Das LBV NRW lehnte eine rückwirkende Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin auf Grundlage einer Versetzung in den Ruhestand wegen nunmehr anerkannter Schwerbehinderung mit Schreiben vom 13. Februar 2014 ab. Die Versetzung in den Ruhestand sei ausweislich der Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vom 26. Juli 2013 gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW erfolgt. Ein nachträglicher Austausch des Grundes für die Zurruhesetzung komme nicht in Betracht. 8 Mit Schreiben vom 11. März 2014 übersandte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. das Schreiben des LBV NRW an die Klägerin und teilte ihr mit, dass auch sie beabsichtige ihren Antrag zurückzuweisen. 9 Mit Bescheid vom 4. April 2014, der der Klägerin am 9. April 2014 zugestellt worden ist, lehnte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. – nach vorheriger Beteiligung der Bezirksschwerbehindertenvertretung – den Antrag der Klägerin ab. Einer nachträglichen Änderung bzw. einem rückwirkenden Austausch der Rechtsgrundlage der Zurruhesetzung stehe § 36 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz LBG NRW entgegen. Danach könne die Zurruhesetzung nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Die Bestimmung verstehe sich als Gegenstück zum Grundsatz der Ämterstabilität und diene dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten sowie der Rechtsklarheit. Die Zurruhesetzung der Klägerin sei bereits mit Ablauf des 31. Oktober 2013 wirksam geworden. Überdies sei die Zurruhesetzung auch rechtmäßig erfolgt, da die Voraussetzungen des § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW vorgelegen hätten. Da die Zurruhesetzung auf Antrag der Klägerin erfolgt sei, bestimme der Antrag sogleich den Rechtsgrund der Zurruhesetzungsentscheidung des Dienstherrn. Die Klägerin habe ihren Antrag auf Versetzung in den Ruhestand eindeutig und ausschließlich auf das Erreichen der Altersgrenze von 63 Jahren gestützt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Schwerbehinderung seien nicht ersichtlich gewesen. Mangels Kenntnis von dem schwebenden Anerkennungsverfahren folge etwas anderes auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die damit korrespondierende Mitwirkungs- und Informationspflicht des Beamten erfordere zumindest einen Hinweis auf das laufende Verfahren zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. 10 Hiergegen hat die Klägerin am 8. Mai 2014 Klage erhoben. 11 Zur Begründung führt sie zunächst aus, dass sie sich während des noch laufenden Zurruhesetzungsverfahrens sehr wohl danach erkundigt habe, ob bei einer späteren gerichtlichen Feststellung einer rückwirkenden Schwerbehinderung die Zurruhesetzung auf diese gestützt werden könne. Der für sie zuständige Personalrat habe ihr insoweit mitgeteilt, dass die Grundlage für den Ruhestand nachträglich über das LBV NRW verändert werden könne. Ihr sei zu keinem Zeitpunkt eröffnet worden, dass sie einen Antrag auf Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung stellen müsse. Beim LBV NRW sei ihr fernmündlich mitgeteilt worden, dass die Versorgungsfestsetzung nach entsprechender Änderung der Zurruhesetzungsverfügung durch den Dienstherrn erfolgen könne. Ebenso habe die beim Oberlandesgericht für sie zuständige Sachbearbeiterin ihr mitgeteilt, dass sie die sozialgerichtliche Entscheidung bei ihr einreichen müsse und die Zurruhesetzungsverfügung dann entsprechend geändert werde. 12 Überdies ist sie der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Zurruhesetzung auf der Grundlage des Tatbestandes der Schwerbehinderung, da die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung zwar nach Eintritt in den Ruhestand, aber noch vor Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheides erfolgt sei. Dies müsse die Abänderung des Zurruhesetzungsbescheides zur Folge haben. § 36 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz LBG NRW stehe dem nicht entgegen. Selbst wenn diese Regelung auch dem Vertrauensschutz des Dienstherrn Rechnung trage, gelte dies nur hinsichtlich des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst und nicht hinsichtlich des Zurruhesetzungsgrundes. Die vorübergehende Ungewissheit beschränke sich allein auf die finanziell bedeutsame Frage, ob ein Versorgungsabschlag nach § 14 Absatz 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) erfolge. Hinzukomme, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirke. Diese Rückwirkung müsse auch vorliegend beachtet werden, da das Landesbeamtenrecht auf die sozialrechtlichen Bestimmungen abstelle. 13 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 14 den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 4. April 2014 zu verpflichten, die Zurruhesetzungsverfügung vom 27. Juli 2013 abzuändern und sie mit Ablauf des 31. Oktober 2013 auf der Grundlage des Tatbestandes ihrer Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt es wie folgt: 18 Eine nachträgliche Änderung der Zurruhesetzungsverfügung scheide entgegen der Ansicht der Klägerin nach § 36 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz LBG NRW auch hinsichtlich der rechtlichen Grundlage, auf der sie beruhe, aus. Von der Rechtsbeständigkeit der statusändernden Entscheidung werde auch der Grund erfasst. Die Zurruhesetzungsverfügung habe daher nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden können. Die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung der Klägerin sei erst mit Bescheid vom 20. Januar 2014, mithin über zwei Monate nach Beginn ihres Ruhestandes erfolgt. 19 Die Zurruhesetzungsentscheidung sei zudem rechtmäßig gewesen. Der Beklagte habe vom Zeitpunkt der Entscheidung über den Zurruhesetzungsantrag im Juli 2013 bis zum Beginn der Zurruhesetzung im November 2013 keine Kenntnis von der nunmehr festgestellten Schwerbehinderung der Klägerin gehabt. Eine Zurruhesetzung nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LBG NRW wäre ohnehin nicht in Betracht gekommen. Zuständig für die Feststellung der Schwerbehinderung sei nicht der Dienstherr, sondern die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) beauftragten Behörden. Die Rückwirkung der Anerkennung der Schwerbehinderung sei wegen der Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung ausgeschlossen. Die Klägerin hätte vielmehr ihren Antrag rechtzeitig zurücknehmen und den Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens abwarten müssen. 20 Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 16. und 30. September 2014 (Bl. 39 und 55 d. Gerichtsakte) übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakten der Klägerin Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Das Gericht konnte gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben. 24 Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). 25 I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung nicht frühzeitig, vor Erhebung der Klage, bestandskräftig geworden. Die in § 74 Absatz 1 Satz 2 VwGO geregelte einmonatige Klagefrist begann gemäß § 58 Absatz 2 Satz 1 VwGO nicht zu laufen, da ihr keine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Absatz 1 VwGO beigefügt war. 26 Die Klägerin hat auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für ihre Klage. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW statt nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW müsste sie keinen Versorgungsabschlag hinnehmen. Das ergibt sich aus § 14 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung vom 16. Mai 2013. Danach vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird. Mit anderen Worten können Schwerbehinderte ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand gehen. 27 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 –, juris, Rn. 14. 28 II. Die danach zulässige Klage ist unbegründet. 29 Der ablehnende Bescheid vom 4. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht mit Ablauf des 31. Oktober 2013 gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW in den Ruhestand versetzt (1.). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, rückwirkend mit Ablauf des Monats Oktober 2013 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt zu werden, § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO (2.). 30 1. Gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 LBG NRW treten Beamte auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahrs, soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt ist. Abweichend davon ermöglicht § 33 Absatz 3 LBG NRW die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze auf Antrag des Beamten, wenn er 1. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder 2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat. 31 Der danach erforderliche Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand zu treten wünscht und legt damit zugleich – für die Statusbehörde bindend – den Gegenstand der Statusentscheidung fest. Erfüllt der Beamte die gesetzlichen Voraussetzungen, kann dem Antrag entsprochen werden, andernfalls ist er abzulehnen. Die Statusbehörde kann die Versetzung in den Ruhestand nicht aus einem anderen als dem im Antrag genannten Grund verfügen; erforderlichenfalls muss sie den Antragsteller auf rechtliche Hindernisse hinweisen und ihn zur Klarstellung oder Änderung seines Antrags auffordern. Jede Versetzung in den Ruhestand kann nur wegen eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Grundes verfügt werden. Der im Antrag genannte Grund fließt damit in die Versetzungsverfügung mit ein. 32 BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22.06 –, juris, Rn. 9. 33 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte die Klägerin zu Recht mit Ablauf des 31. Oktober 2013 gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Denn zum damaligen Zeitpunkt lag allein ein Antrag der Klägerin vor, sie gemäß dieser Bestimmung in den Ruhestand zu versetzen, und diesem Antrag hat der Beklagte entsprochen. 34 Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob und wem gegenüber die Klägerin von dem schwebenden Verfahren auf Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft im Vorfeld ihres Antrags informiert hat. Jedenfalls wird weder seitens der Klägerin vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass die nach §§ 36 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 1 LBG NRW in Verbindung mit §§ 2 Nr. 2, 3 Nr. 3 der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM – ZustVO JM) für die Versetzung der Klägerin zuständige Präsidentin des Oberlandesgerichts E. von dem schwebenden Verfahren über die Schwerbehinderung der Klägerin vor ihrer Zurruhesetzung Kenntnis hatte. Insbesondere enthielt auch der Antrag vom 27. Mai 2013 keinen Hinweis auf das beim Sozialgericht anhängige Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderung oder einen sonstigen Hinweis darauf, dass die Klägerin die Zurruhesetzung aus diesem Grunde begehrt. Vielmehr stützte sie ihren Antrag ausdrücklich auf die in § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW enthaltene Bestimmung (Antragsaltersgrenze). 35 Überdies bestand keine rechtliche Möglichkeit des Beklagten, abweichend von dem Antrag der Klägerin diese gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Denn im Zeitpunkt des beantragten Ruhestandsbeginns lag noch kein entsprechender Feststellungsbescheid der hierfür zuständigen Behörde, d.h. der stadt E. , vor. Ist das nicht der Fall, ist nur die Versetzung der Beamtin in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW möglich. 36 Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zwar verlangt § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung. Indes nimmt die Norm Bezug auf die Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX in Bezug genommen. Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest (§ 69 Absatz 1 SGB IX) und stellen einen Ausweis hierüber aus, der dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen dient, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 2 des Sozialgesetzbuch IX oder nach anderen Vorschriften zustehen (§ 69 Absatz 5 SGB IX). Dies zeigt, dass nur die mit dem Vollzug des Sozialgesetzbuches IX beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen. Andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das – positive oder negative – Ergebnis der Prüfung dieser Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW ist damit ausgeschlossen. 37 BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 –, juris, Rn. 19 f. m.w.N. 38 2. Auch die – hinter den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts der Beamtin zurückreichende – rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ermöglicht keine Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung. Ein solcher Anspruch ist – unabhängig von der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – durch § 36 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW ausgeschlossen. Danach kann die Versetzung in den Ruhestand nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. 39 Diese Vorschrift dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Die Versetzung in den Ruhestand ist – wie die Ernennung des Beamten – ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49,51 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG. NRW) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung "als solche" einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich. 40 BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 –, juris, Rn. 24 f. m.w.N. 41 Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich. Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z.B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos. Der Beamte hat deshalb bei von der zuständigen Behörde noch nicht festgestellter Schwerbehinderung vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl, entweder "pünktlich" wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung – oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze – in den Ruhestand zu treten. 42 BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 –, juris, Rn. 26 f. m.w.N. 43 Vorliegend begann der Ruhestand der Klägerin mit Ablauf des 31. Oktobers 2013 aus dem in § 33 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW genannten Grund und ist daher gemäß § 36 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz LBG NRW – auch hinsichtlich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung – nicht mehr korrigierbar gewesen. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.