Beschluss
18 L 2428/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:1028.18L2428.14.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,‑ Euro festgesetzt.
Gründe:
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,‑ Euro festgesetzt. Gründe: Gründe: I. Gegen den Antragsteller und weitere Angeklagte findet vor der 36. großen Strafkammer des Landgerichts E. (Aktenzeichen 00 KLs‑000 Js 0000/13-00/14) ein Strafverfahren wegen des Verdachts u.a. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge statt. Mit Schreiben vom 1. September 2014 teilte der Vorsitzende der Strafkammer der zuständigen Polizeibehörde mit, dass die Kammer u.a. die Vernehmung der Vertrauensperson (VP) „N. “ zur Sachaufklärung für geboten halte und bat um Mitteilung von Name und ladungsfähiger Anschrift der VP, andernfalls um Herbeiführung einer Sperrerklärung analog § 96 StPO durch die oberste Dienstbehörde, diese gegebenenfalls auch dazu, ob die VP unter ihre Identität geheim haltenden, bestimmten Auflagen (sinngemäß entsprechend denjenigen des 1. bis 5. Spiegelstrichs des Antrags) vernommen werden könne. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 lehnte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein‑Westfalen eine Preisgabe der Identität der VP „N. “ ab. Dessen Identität müsse geheim bleiben. Von nicht festgenommenen Hintermännern der Angeklagten seien nach näher dargelegten polizeilichen Erkenntnissen Übergriffe gegen Belastungszeugen ernsthaft beachtlich zu erwarten. Gleiches gelte für Übergriffe durch den Antragsteller und/oder durch Mitangeklagten oder durch solche Personen, die durch frühere Einsätze der VP überführt worden seien. Daher bestehe Gefahr für Leib und Leben der VP. Gleichzeitig werde die zukünftige Gewinnung von Vertrauenspersonen erschwert, zumal diesen im Vorfeld die Geheimhaltung seiner Identität zugesichert worden sei. Dem Wohl des Landes würden erhebliche Nachteile drohen, da derartige Straftaten nicht mehr in dem erforderlichen Umfang aufgeklärt werden könnten. Eine Vernehmung unter Auflagen scheide aus. Eine offene Vernehmung der VP könnten die Angeklagten dazu nutzen, gezielt Kriterien zu erfragen, die ein Wiedererkennen bzw. eine Identifizierung der VP ermöglichten. Eine verdeckte audiovisuelle Vernehmung genüge dem Schutzanspruch der VP nicht. Anders als verdeckte Ermittler (= VE, insoweit wurde einer verdeckten audiovisuellen Zeugenvernehmung des VE I. zugestimmt) hätten diese nicht die Möglichkeit, sich ihrer Vita nach Ende ihrer Mitwirkung an polizeilichen Ermittlungen mit der Gewissheit eines dauerhaften weiteren Schutzes gänzlich zu entledigen. Auch bei optischer und akustischer Abschirmung wären Körpermaße, Haartracht, Eigenarten im körperlichen Verhalten oder auch spezifische Bewegungen sowie sprachliche Charakteristika geeignete Wiedererkennungsmerkmale. Am 17. Oktober 2014 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er führt aus, dass ihm eine hohe Haftstrafe drohe. Rechtlich beruft er sich im Wesentlichen auf die Erwägungen des hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dessen in Juris veröffentlichtem Beschluss vom 3. Juni 2013 – 8 B 1001/13 ‑ u.a. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, einer Vernehmung der Vertrauensperson „N. “ als Zeuge in dem bei dem Landgericht E. unter dem Aktenzeichen 00 KLs‑00 Js 0000/13-00/14 anhängigem Strafverfahren unter nachfolgenden Bedingungen unverzüglich zuzustimmen: - audiovisuelle Vernehmung des Zeugen an einem geheim gehaltenen Ort; - Verweigerung von Angaben zu Person und Identität; - Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer; - Ausschluss der Öffentlichkeit; - optische und akustische Verfremdung von Bild und Ton, um eine Identifikation der VP „N. “ über Gesichtszüge, wesentliche Elemente des Aussehens und über Stimme und Sprechweise sicher auszuschließen, soweit dies nach Auffassung des LKA erforderlich erscheint; - keine Bild- und Tonaufzeichnungen; - Befragung des Zeugen in Anwesenheit seines Führungsbeamten am Vernehmungsort; - keine Zulassung von Fragen zu kriminaltaktischen Vorgehensweisen; - Verpflichtung der bei Durchführung der Bild- und Tonübertragung bzw. der akustischen Verfremdung eingesetzten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 beantragt der Antragsgegner, den Antrag zurückzuweisen. Er führt aus, dass dem Schutzanspruch der VP „N. “ eine Vernehmung auch unter den im Antrag zuletzt genannten Bedingungen nicht entsprochen werden könne. Insoweit werde auf das Schreiben vom 6. Oktober 2014 verwiesen. Hinzu komme, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich durch mögliche Spontanäußerungen der VP „N. “ im Rahmen der Vernehmung Hinweise auf deren Identität ergeben können. Dieser Gefahr könne auch nicht durch die Anwesenheit des die VP führenden Kriminalkommissars entgegen gewirkt werden. Ferner sei zu befürchten, dass aus der Beantwortung einer Mehrzahl von Fragen sowie deren Bewertung im Gesamtkontext geeignete Anhaltspunkte zur Erschließung bzw. Eingrenzung der Identität der VP „N. “ gewonnen werden könnten. Dies bringe erhebliche Risiken für die VP „N. “ als auch für deren Angehörige. Der von dem Antrag in Kenntnis gesetzte Vorsitzende der 36. Strafkammer hat das Vernehmungsersuchen mit Schreiben an das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2014 wiederholt und sich hierbei die weiteren Auflagen aus dem Antrag zu eigen gemacht. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem geltend gemachten Begehren steht die unter dem 6. Oktober 2014 abgegebene Sperrerklärung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen in der Gestalt der Antragserwiderung vom 27. Oktober 2014 entgegen. Die Sperrerklärung findet ihre rechtliche Grundlage in einer entsprechenden Anwendung von § 96 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift darf die Vorlage von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken nicht gefordert werden, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Diese Erklärung bewirkt ein gesetzliches Beiziehungshindernis und stellt die Behörde von der Verpflichtung zur Vorlage der vom Strafgericht angeforderten Akten frei. Wird ‑ wie vormals durch Ersuchen des Vorsitzenden der Strafkammer vom 1. August 2014 ‑ Auskunft über Namen und Anschrift eines behördlich geheim gehaltenen Zeugen verlangt, findet § 96 Satz 1 StPO entsprechende Anwendung. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 ‑ 8 B 1005/13 ‑,Juris, m.w.N. Die der obersten Dienstbehörde obliegende Beurteilung, ob die begehrte Aktenvorlage bzw. Auskunft dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde, verlangt eine Prognose, die gerichtlich nur begrenzt überprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt sind, die die Feststellung zulassen, dass die Ablehnung der Preisgabe der Identität des Zeugen aus einem in § 96 StPO aufgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist. In dieser Hinsicht ist für die Darlegung von Hinderungsgründen erforderlich, aber auch ausreichend, dass die zuständige Stelle ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig im gerichtlichen Verfahren so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 ‑ 1 C 7/85 ‑, DVBl 1986, 1208 ff. Diesen Anforderungen dürfte die Sperrerklärung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2013 in Gestalt der Antragserwiderung genügen. In ihren ausführlichen Begründungen, auf die verwiesen wird, wird nachvollziehbar dargelegt, dass hier das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Identität der Vertrauensperson N. das Interesse des Antragstellers an einer auch zufälligen Preisgabe der Identität überwiegt und deshalb eine Vernehmung der Vertrauensperson auch unter den mit dem Antrag formulierten einschränkenden Bedingungen nicht in Betracht kommt. Für das Gericht ist insbesondere nachvollziehbar, dass das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen die Gefahr sieht, dass sich N. durch versehentliche Spontanäußerungen enttarnen könnte. Diese Gefahr besteht nach vertretbarer Auffassung des Ministeriums auch in Gegenwart des Führungsbeamten bei der Vernehmung. Ebenfalls nachvollziehbar ist die Sorge, dass aus der Beantwortung einer Mehrzahl von Fragen sowie deren Beantwortung im Gesamtkontext geeignete Anhaltspunkte zur Erschließung bzw. Eingrenzung der Identität der VP N. gewonnen werden können. Diese Gefahr besteht zwar auch bei mittelbarer Vernehmung, jedoch weniger intensiv, da die nicht unmittelbare Beantwortung eine weiter gehende Prüfung des Kontextes dahingehend erlaubt, inwieweit einzeln „unkritische“ Fragen in ihrer Gesamtheit ein Identifizierungsrisiko begründen. Plausibel ist auch das Argument, dass trotz der vorgeschlagenen technischen Vorkehrungen das Erkennen der Vertrauensperson aufgrund ihres Sprachduktus, ihrer Mimik, ihrer Gestik oder etwa ihrem Dialekt nicht ausgeschlossen ist. Es liegt auf der Hand, dass hochgradig individualisierungsgeeignete Merkmale wie zum Beispiel Stottern auch bei technischer Verfremdung der Stimme nicht wirksam weggefiltert werden können. Zuletzt ist auch dargelegt, dass die zukünftige Bereitschaft von Personen, an der Ermittlungsarbeit mitzuwirken, auch durch die Anordnung einer anonymisierten Vernehmung zumindest beeinträchtigt werden kann. Aus der Freigabe des verdeckten Ermittlers I. für eine anonyme Befragung kann der Antragsteller für sein Begehren nichts herleiten. Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen hat schlüssig begründet, warum insoweit eine anderweitige Behandlung geboten ist. Im Übrigen wird die VP „N. “ durch die Sperrerklärung für den Strafprozess nicht unerreichbar. Ihre Vernehmung ist vielmehr unter den im Schreiben des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2014 zu VII. dargestellten Bedingungen, also mittelbar über den VP-Führer, möglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick darauf, dass der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, war von einer Reduzierung des Auffangwertes abzusehen.