Urteil
13 K 3253/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:1010.13K3253.14A.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 15. Februar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 20. Februar 2014 die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 In der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Februar 2014 gab er an, bereits am 13. Mai 2013 in Belgien Asyl beantragt zu haben. Auch die Abfrage des Bundesamts in der Eurodac-Datenbank vom 21. März 2014 ergab einen Treffer für Belgien. 4 Das Bundesamt richtete am 14. April 2014 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Belgien. Die belgischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 17. April 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Dublin III-VO. 5 Mit Bescheid vom 2. Mai 2014, dem Kläger zugestellt am 7. Mai 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Belgien an. 6 Am 13. Mai 2014 hat der Kläger Klage erhoben. 7 Er ist der Ansicht ihm sei eine Rückkehr nach Belgien nicht zumutbar. Er habe dort keine Leistungen mehr erhalten und sei obdachlos gewesen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Bundesamtes vom 2. Mai 2014 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes. Überdies lägen keine Gründe für die Annahme von systemischen Mängeln im belgischen Asylverfahren vor. 13 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 2. Mai 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Absatz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 17 Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und auf der Grundlage des § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Klägers nach Belgien angeordnet. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). 18 Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), da sowohl der Asylantrag vom 20. Februar 2014 als auch das an Belgien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands vom 14. April 2014 nach dem 1. Januar 2014, dem gemäß Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dublin‑III VO maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt worden ist. 19 Nach den Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO ist Belgien der zuständige Staat für die Prüfung des durch den Kläger gestellten Asylantrags. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben in der Befragung durch das Bundesamt vom 20. Februar 2014 und ausweislich der Abfrage des Bundesamtes in der Eurodac-Datenbank bereits am 13. Mai 2012 in Belgien einen Asylantrag gestellt. Belgien hat auf das am 14. April 2014 vom Bundesamt gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme des Klägers nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Dublin III-VO bereits am 17. April 2014, und damit innerhalb der nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 Dublin III-VO im Falle eines Eurodac-Treffers maßgeblichen Frist von 2 Wochen nach Stellung des Wiederaufnahmeersuchens, seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Klägers erklärt. 20 Belgien ist daher gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO grundsätzlich verpflichtet, den Kläger innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen. Im Übrigen könnte sich der Kläger nach Ablauf der Überstellungsfrist ohnehin nicht hierauf berufen. 21 Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014 – 13 K 8286/13.A – S. 13 ff. des Urteilsabdrucks m.w.N., zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen. 22 Die Beklagte hat auch die Zwei-Monatsfrist zwischen der EURODAC‑Treffermeldung vom 21. März 2014 und der Stellung des Wiederaufnahmeersuchens eingehalten (Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). 23 Soweit der Kläger unter Berufung auf systemische Mängel des Asylsystems in Belgien eine Zuständigkeit Deutschlands bzw. aufgrund einer Ermessensreduzierung einen Anspruch auf Selbsteintritt Deutschlands geltend macht, kann sich das erkennende Gericht dem unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse nicht anschließen. 24 Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin‑Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der bisherigen Dublin II‑VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Beklagten, 25 vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 57 f. 26 Die Beklagte ist aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO zugunsten des Klägers – nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Belgien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs, 27 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, S. 413, 28 der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können, 29 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94. 30 Diese Voraussetzungen sind für Belgien nicht erfüllt. 31 Sie ergeben sich zunächst nicht aus der Schilderung des Klägers, wonach er in Belgien das Asylbewerberwohnheim habe verlassen müssen und keinen Anspruch auf staatliche Leistungen gehabt habe, mithin mittellos auf der Straße gelebt habe. 32 Dahingestellt bleiben kann, ob der Asylantrag des Klägers bereits abgelehnt worden war und er aufgrund dessen das Asylbewerberwohnheim verlassen musste und keinen Anspruch auf staatliche Leistungen mehr gehabt hat. 33 Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris und NRWE, vom 23. Juli 2013 – 25 L 1342/13.A –, n.v., vom 8. Mai 2014 – 13 L 126/14.A –, juris, Rn. 37 und vom 13. Mai 2014 – 13 L 1139/14.A –, juris, Rn. 24. 34 Das Gericht weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass die Zustimmung der belgischen Behörden zur Wiederaufnahme des Klägers vom 17. April 2014 indiziert, dass der Asylantrag des Klägers bereits abgelehnt worden ist, da sie ihre Zuständigkeit ausdrücklich auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d) Dublin III-VO stützen. Auch die eidesstaatliche Versicherung des Klägers vom 12. Mai 2014, wonach er erst nach zehn Monaten sein Asylbewerberwohnheim habe verlassen müssen und keine Sozialleistungen mehr erhalten habe, spricht dafür, dass er erst nach Ablehnung seines Asylantrags keinen Anspruch mehr auf staatliche Leistungen hatte. 35 Aber auch dann, wenn der Kläger von Anfang an keine Obhut und staatlichen Leistungen erhalten haben sollte, lägen keine Umstände vor, die die Beklagte zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zwängen. 36 Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach der Dublin III-VO für ihn zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es dagegen nicht an. 37 Vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 3 K 1107/13.A –, juris, Rn. 4 m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 13 L 126/14.A –, juris, Rn. 42 ff. 38 Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mängel im belgischen Asylsystem. Der Bericht des Auswärtigen Amtes der Vereinigten Staaten von Amerika (Belgium 2012 Human Rights Report) beschreibt auf S. 7 ff. die Flüchtlingssituation in Belgien, ohne Beanstandungen systemischer Art auch nur im Ansatz zu erwähnen. Amnesty International enthält in seinem „Amnesty Report 2013 – Belgien“ lediglich den Hinweis darauf, dass die Kapazität der Aufnahmezentren für Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten nicht ausreichend gewesen sei, ein Zustand der nach dem vorzitierten aida-Report, S. 49, ab Ende 2012 nicht fortbestanden haben soll. 39 Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Absatz 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken. Insbesondere besteht kein innerstaatliches oder zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 41 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).