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Beschluss

3 L 2081/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0925.3L2081.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 5174/14 gegen die Zwangsgeldandrohung vom 15.07.2014 anzuordnen, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet oder ist ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen beziehungsweise im Falle des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung diese anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das - in der Regel öffentliche - Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und rechtfertigt der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. 6 In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung vom 15.07.2014 gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Denn die Klage hat voraussichtlich in der Hauptsache keinen Erfolg, da die Androhungsverfügung insgesamt rechtmäßig sein dürfte. 7 Nach §§ 63, 55 VwVG NRW ist Voraussetzung für die Androhung eines Zwangsgeldes, dass der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt sofort vollziehbar bzw. unanfechtbar ist, § 55 Abs. 1 VwVG NRW, dass die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung bisher nicht erfüllt wurde und die weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des § 63 VwVG NRW vorliegen. 8 Dies ist hier der Fall. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Weiterhin wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 3 L 2092/14, welcher sich mit den Einwendungen auseinandersetzt, die die Antragsstellerin auch in diesem Verfahren vorgebracht hat. 9 Auch bei einer von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Betrachtung besteht kein Anlass, vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 Satz 1 JustG NRW abzuweichen. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich die fraglichen Messungen ohnehin in Auftrag gegeben hat. Das Gericht sieht nicht, dass eine stattgebende Eilentscheidung hieran noch etwas ändern würde. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass auch die Vollziehung der Androhung der Antragstellerin keinen nicht wieder gutzumachenden Schaden zufügen würde. Bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren müsste der Antragsgegner ihr das gezahlte Zwangsgeld zurückerstatten. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.