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Urteil

14 K 5271/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0923.14K5271.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen eine Verwarnung nach dem Mehrfachtäterpunktesystem. 3 Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 übersandte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten hinsichtlich des Klägers einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister. Hiernach hat der Kläger am 0. Dezember 2010 (Verbotswidriges Überholen: 3 Punkte), am 00. Mai 2011 (Rotlichtverstoß: 3 Punkte) und am 00. Dezember 2012 (Geschwindigkeitsverstoß: 3 Punkte) insgesamt drei rechtskräftig geahndete Verkehrszuwiderhandlungen begangen. Es teilte hierzu mit, dass die unverbindliche Wertung nach Anlage 13 zu § 40 FeV einen Punktestand von insgesamt 9 Punkten ergebe. 4 Daraufhin sprach die Beklagte mit Schreiben vom 28. Mai 2013, mittels Postzustellungsurkunde dem Kläger durch persönliche Übergabe zugestellt am 13. Juni 2013, gegenüber dem Kläger eine Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG aus. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Fahrerlaubnisbehörde habe den Inhaber einer Fahrerlaubnis schriftlich über den Punktestand zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen. Insoweit sei die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat gebunden. Aus der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes ergebe sich ein Punktestand von 9 Punkten. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Kläger bei Erreichen von 14 Punkten mit der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar zu rechnen habe. Ferner wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, freiwillig an einem Aufbauseminar teilzunehmen und hierdurch einen Punktabzug zu erreichen. Das Schreiben enthielt gleichzeitig ein Gebührenbescheid, mit dem die Beklagte für die Verwarnung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,90 Euro festsetzte sowie Postzustellauslagen in Höhe von 3,45 Euro (insgesamt 21,35 Euro) geltend machte. 5 Der Kläger hat am 20. Juni 2013 Klage erhoben. 6 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Bescheid vom 28. Mai 2013 sei insgesamt rechtswidrig. Die angeblichen Verkehrsverstöße seien rechtswidrig eingetragen worden. Die zugrundeliegenden Entscheidungen seien dem Kläger nicht bekannt gemacht worden, da er sich regelmäßig mehrere Monate im Jahr im Ausland befinde. Daher hätten die Entscheidungen auch nicht rechtskräftig werden können. Da der Kläger von den Entscheidungen keine Kenntnis habe, habe er auch deren Rechtmäßigkeit nicht überprüfen können. Dies wäre spätestens nach Kenntnis von den Einwendungen des Klägers die Aufgabe der Beklagten gewesen. 7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 8 die Verwarnung der Beklagten vom 28. Mai 2013 und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 28. Mai 2013 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Punkteberechnung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Fahrerlaubnisbehörde sei an die rechtskräftigen Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten gebunden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Die Klage bleibt ohne Erfolg. 16 Soweit sich die Klage gegen die Verwarnung als solche richtet, ist sie bereits unzulässig. Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist diesbezüglich nicht statthaft. Denn es handelt sich bei der Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), weil sie keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den Verkehrsteilnehmer auslöst. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 21.07 –, Rn. 13, juris; BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – 3 B 49.06 –, Rn. 5, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 – 7 C 83.84 –, Rn. 7 ff., juris. 18 Die Klage ist auch nicht als allgemeine Leistungsklage oder als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig, weil isolierte Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nicht statthaft sind. Vielmehr kann ihre Überprüfung nach § 44a VwGO nur im Zusammenhang mit der Anfechtung einer künftigen Sachentscheidung selbst geltend gemacht werden. Die Verwarnung des Klägers vom 28. Mai 2013 ist eine derartige Verfahrenshandlung. Sie bereitet weitergehende fahrerlaubnisbezogene Maßnahmen für den Fall zukünftiger Auffälligkeiten im Straßenverkehr im Rahmen des Mehrfachtäterpunktesystems vor und soll dem Betroffenen die möglichen Konsequenzen seines Tuns vor Augen führen. 19 Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 17. Februar 2013 – 11 ZB 13.21 –, Rn. 5, juris; VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2007 – AN 10 K 06.01810 –, Rn. 16, juris. 20 Soweit sich die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 28. Mai 2013 richtet, ist sie zulässig. Die mit der Verwarnung verbundene Festsetzung von Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) ist anders als die Verwarnung ein Verwaltungsakt und kann folglich mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. 21 Die Klage ist jedoch unbegründet. 22 Der Gebührenbescheid vom 28. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,90 Euro sowie die Auslagen für die Zustellung in Höhe von 3,45 Euro sind zu Recht erhoben worden, da das Verwaltungshandeln (Verwarnung) keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 209 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Geltendmachung der Zustellauslagen folgt aus § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 StVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. 24 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GebOSt werden für Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach § 2 GebOSt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist Kostenschuldner, wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung bedarf es auch der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwarnung. Denn gemäß § 14 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in der bis zum 14.08.2013 geltenden Fassung, welcher durch § 6 GebOSt für anwendbar erklärt wird, werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben, so dass die Rechtmäßigkeit der Verwarnung zumindest summarisch zu prüfen ist. 25 Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 17. Februar 2013 – 11 ZB 13.21 –, Rn. 6, juris. 26 Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Verwarnung rechtmäßig. 27 Für den Kläger waren im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung drei Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister eingetragen, die mit insgesamt 9 Punkten bewertet wurden. Der Beklagten als Fahrerlaubnisbehörde stand bei Erreichen von acht, aber nicht mehr als 13 Punkten insoweit kein Ermessen zu, vielmehr war die Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zwingend auszusprechen. 28 Alle Eintragungen im Verkehrszentralregister standen zum maßgeblichen Zeitpunkt auch zu Recht im Register und konnten daher als Grundlage für die Verwarnung herangezogen werden. Nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes sind die eingetragenen Ordnungswidrigkeiten sämtlich rechtskräftig geworden. Die Ordnungswidrigkeiten waren im Zeitpunkt des Erlasses der Verwarnung am 28. Mai 2013 nach Maßgabe der einschlägigen Tilgungsbestimmungen (vgl. § 29 Abs. 1 und Abs. 6 StVG) auch noch nicht getilgt. Demgemäß war die Beklagte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG bei der ergriffenen Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden, so dass Einwände gegen bestimmte Entscheidungen nicht berücksichtigt werden konnten. 29 Vgl.: Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 4 StVG, Rdnr. 43 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. November 2013 – 10 S 1933/13, NZV 2014, S. 143; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2013 – 14 L 1882/13 – juris, m.w.N. 30 Der Kläger ist demgemäß gehalten, in Bezug auf die einzelnen Entscheidungen eventuell Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Dies wäre ihm auch möglich gewesen, nachdem seine Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten genommen hat. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).