Urteil
2 K 7648/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf ist rechtmäßig, wenn sachliche Gründe für fehlende charakterliche Eignung vorliegen und das Ermessen unter Berücksichtigung des Sinns des Vorbereitungsdienstes ausgeübt wurde.
• Wiederholte respektlose, aggressive oder uneinsichtige Verhaltensweisen gegenüber Ausbildungsstellen können die Annahme rechtfertigen, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
• Die Anhörung und Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten war formell ausreichend, eine ausdrückliche Zustimmung ihrerseits ist nicht erforderlich.
• Bei der Abwägung sind mildere Maßnahmen zu prüfen; fehlt jedoch Aussicht auf Besserung, spricht das öffentliche Interesse gegen eine Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes.
Entscheidungsgründe
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst wegen fehlender charakterlicher Eignung • Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf ist rechtmäßig, wenn sachliche Gründe für fehlende charakterliche Eignung vorliegen und das Ermessen unter Berücksichtigung des Sinns des Vorbereitungsdienstes ausgeübt wurde. • Wiederholte respektlose, aggressive oder uneinsichtige Verhaltensweisen gegenüber Ausbildungsstellen können die Annahme rechtfertigen, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel nicht erreichen wird. • Die Anhörung und Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten war formell ausreichend, eine ausdrückliche Zustimmung ihrerseits ist nicht erforderlich. • Bei der Abwägung sind mildere Maßnahmen zu prüfen; fehlt jedoch Aussicht auf Besserung, spricht das öffentliche Interesse gegen eine Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes. Der Kläger wurde als Beamter auf Widerruf zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt eingestellt. Während der Ausbildung traten wiederholt Konflikte mit Fachleitern, Seminarleitung und Schulrektor auf, insbesondere aufdringliches Verhalten gegenüber einer Fachleiterin am 30.04.2013, aggressive Äußerungen und Handyverstoß am 24.06.2013 sowie das unentschuldigte Fernbleiben von einem Dienstgespräch am 16.07.2013 und eine Auseinandersetzung am 17.07.2013. Die Langzeitbeurteilungen von ZfsL und Ausbildungsschule endeten mit der Note mangelhaft; die Zweite Staatsprüfung wurde als nicht bestanden festgestellt und der Vorbereitungsdienst bereits einmal verlängert. Die Bezirksregierung ordnete daraufhin das Verbot der Dienstführung und schließlich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf an. Der Kläger widersprach und rügte unter anderem Mobbing und Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen. • Zuständigkeit und Form: Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten war schriftlich und fristgerecht; formelle Anforderungen sind erfüllt. • Materiell-rechtliche Grundlage: Die Entlassung stützt sich auf § 23 Abs. 4 BeamtStG; Widerrufsbeamte können entlassen werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, wobei § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG die Entscheidung an den Zweck des Vorbereitungsdienstes bindet. • Eignungsprüfung: Maßgeblich sind Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und des angestrebten Berufs; fehlende charakterliche Eignung kann bereits bei berechtigten Zweifeln zur Entlassung führen. • Tatsächliche Feststellungen: Dem Kläger wurden mehrere Vorfälle nachgewiesen, denen er nicht substantiiert entgegengetreten ist; sein Verhalten zeigte Aggressivität, Uneinsichtigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft. • Ermessen: Die Behörde hat das Ermessen gebrauchsgerecht ausgeübt und geprüft, dass weniger einschneidende Mittel (Instruktion, Seminar-/Schulwechsel) nicht erfolgversprechend waren, da bereits zuvor Maßnahmen und Wechsel keinen Erfolg brachten. • Öffentliches Interesse: Wegen der zu erwartenden erneuten Belastung der Ausbildungseinrichtungen und fehlender Einsicht des Klägers spricht das öffentliche Interesse gegen Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes. • Beweiswürdigung: Wegen der detaillierten und nicht bestrittenen Darlegungen der Beteiligten war keine zusätzliche Beweisaufnahme erforderlich. Die Klage wird abgewiesen; die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung vom 28.08.2013 ist rechtmäßig. Der Kläger verliert, weil seine wiederholten respektlosen und aggressiven Verhaltensweisen gegenüber Ausbildern und Vorgesetzten sowie das unentschuldigte Fernbleiben von einem Dienstgespräch die Annahme rechtfertigen, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen und sich nicht in ein vertrauensvolles, kollegiales Dienstverhältnis einfügen wird. Mildere Maßnahmen wurden geprüft und als nicht erfolgversprechend angesehen; das öffentliche Interesse an einem störungsfreien Ablauf der Ausbildung spricht gegen eine Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.