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Urteil

26 K 4524/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0909.26K4524.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Betreiberin einer zugelassenen Pflegeinrichtung mit insgesamt 154 Belegungsplätzen in – laut Anzeige vom 22. Juli 1999 – 38 Einzelzimmern und 58 Doppelzimmern berechtigt ist, „selbstzahlenden“ Bewohnern ‑ also solchen Bewohnern, die nicht sozialhilfebedürftig sind – Investitionsaufwendungen durch Erhebung von Freihalteentgelten und Komfortzuschlägen in Rechnung zu stellen. 3 Gemäß § 1 Abs. 1 des am 1. März 2009 nach § 72 SGB XI mit den Pflegekassen und Ersatzkassen abgeschlossenen Versorgungsvertrag erbringt die Klägerin für die Pflegebedürftigen im Sinne des SGB XI Leistungen der Kurzzeitpflege und der vollstationären Pflege. § 6 des Versorgungsvertrages lautet: 4 „(1) Die Vergütung der Leistungen gemäß § 1 richtet sich nach den Vereinbarungen gem. § 84, § 85, § 87 und § 87 b SGB XI bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften. 5 (2) Zahlungen, die über die Vergütungen für Vertragsleistungen nach Absatz 1 hinausgehen, dürfen durch die Pflegeinrichtung vom Pflegebedürftigen weder gefordert noch angenommen werden.“ 6 Durch Bescheid vom 24. September 2010 erteilte der Landschaftsverband (LVR) Rheinland auf Antrag der Klägerin die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen in Höhe von 22,70 Euro/Tag für ein Mehrbettzimmer und in Höhe von 23,82 Euro/Tag für ein Einbettzimmer. Diese Zustimmung galt laut Bescheid vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012. Mit weiterem Bescheid vom 4. Dezember 2012 erteilte der LVR Rheinland auf Antrag der Klägerin die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen in Höhe von 23,65 Euro/Tag für ein Mehrbettzimmer und in Höhe von 24,77 Euro/Tag für ein Einbettzimmer. Diese Zustimmung gilt laut Bescheid vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014. 7 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, den der LVR Rheinland durch Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2014 als unbegründet zurückwies. Hierauf erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Düsseldorf, über die bislang nicht entschieden wurde. 8 Im März 2012 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin aufgrund gesonderter Vereinbarung mit den betroffenen Bewohnern zusätzliche Entgelte für die Belegung von Doppelzimmern durch Einzelpersonen erhebt. In diesen auf Vordrucken getroffenen Vereinbarungen ist geregelt, dass für die Nutzung eines Doppelzimmers als Einzelzimmer ein Freihalteentgelt in Höhe von täglich 12,78 Euro bzw. wegen der Nutzung eines Einzelzimmers mit einer größeren Fläche als der Standardfläche ein Komfortzuschlag in Höhe von täglich 11,66 Euro zu entrichten ist. Die insgesamt 96 Zimmer der Einrichtung verfügen jeweils über eine Wohnfläche, die von 25,11 bis 30,81 qm reicht. 9 Nach vorheriger Anhörung untersagte die Beklagte der Klägerin mit Verfügung vom 26. April 2013 ab dem Datum der Zustellung dieser Verfügung, 10 „1) von Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung „Q. T. S. E. gGmbH“, die alleine ein als Doppelzimmer ausgewiesenes Zimmer bewohnen, einen Zuschlag im Sinne eines Freihhalteentgelts zu fordern, 11 2) von Bewohnerinnen und Bewohnern der Einrichtung „Q. T. S. E. gGmbH“ einen Komfortzuschlag mit der Begründung zu erheben, dass das Zimmer, für welches ein solcher Zuschlag erhoben werden soll oder erhoben wird, größer ist, als ein Zimmer mit Standardfläche bei ansonsten gleicher Ausstattung und im Wesentlichen gleicher Größe.“ 12 Zur Begründung führte sie aus: Durch die Praxis, von bestimmten Bewohnern sogenannte Komfortzuschläge oder Freihalteentgelte zu fordern, verletze die Klägerin die Interessen der betroffenen Bewohnerschaft sowie geltendes Recht. Die Zuzahlung werde nur von Bewohnern gefordert, die Selbstzahler seien, nicht jedoch von Bewohnern, die Leistungen eines Sozialhilfeträgers erhielten. Diese Differenzierung nach Kostenträgern sei gemäß § 13 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NW) unzulässig. Darüber hinaus habe nach § 7 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) der Unternehmer das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Ausnahme hiervon sei nur zulässig, wenn eine öffentliche Förderung nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt sei, oder wenn gemäß § 75 Abs. 5 SGB XII eine Vergütungsvereinbarung über die Investitionskostenbeiträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten mit dem Sozialhilfeträger geschlossen worden sei. Beide Ausnahmeregelungen seien hier jedoch nicht einschlägig. Die öffentliche Förderung erfolge durch die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld, das nicht auf bestimmte Teile der Einrichtung beschränkt sei. Auch sei keine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger geschlossen worden. Die vorgenommene Differenzierung zwischen den sogenannten Selbstzahlern und Bewohnern, die Leistungen eines Sozialhilfeträgers erhielten, führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der verschiedenen Bewohner. Auch die Erhebung eines Komfortzuschlags sei nicht gerechtfertigt, weil alle Zimmer annähernd die gleiche Größe hätten. Da aufgrund der tatsächlichen Zimmergrößen jederzeit ein bisher als Einzelzimmer genutztes Zimmer als Doppelzimmer genutzt werden könnte, entfalle die Notwendigkeit einer Kompensation. Somit sei bei Einzelbelegung die Erhebung eines Freihalteentgeltes nicht einsichtig. Allein im Zeitraum Juni 2011 bis Mai 2012 hätten insgesamt 17 Bewohner aufgrund vertraglicher Vereinbarung ein Freihalteentgelt oder einen Komfortzuschlag zu entrichten gehabt. Die hierdurch in einem Jahr generierten Mehreinnahmen beliefen sich auf ca. 75.000 Euro. 13 Mit Gebührenbescheid vom 2. Mai 2013 erhob die Beklagte von der Klägerin unter Berufung auf die Tarifstelle 10.a der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW eine Gebühr in Höhe von 600,00 Euro für die vorgenommene Amtshandlung. 14 Die Klägerin hat am 17. Mai 2013 Klage erhoben. 15 Sie trägt vor: Die Einrichtung bestehe seit 1999 und werde in der Verwaltungspraxis der Beklagten als eine geförderte Einrichtung geführt. Wenn ein Interessent den Wunsch habe, in ein Einzelzimmer zu ziehen und keines der vorgehaltenen Einzelzimmer frei sei, werde dem Betroffenen ein Doppelzimmer zur alleinigen Nutzung angeboten. Bereits beim Beratungsgespräch werde darauf hingewiesen, dass für die alleinige Nutzung der großen Doppelzimmer ein sog. Freihalteentgelt anfalle. Ein Bewohner, der über ein Doppelzimmer zur alleinigen Nutzung verfügen wolle, zahle in der Summe stets den gleichen Zuschlag, nämlich 1,12 Euro Einzelzimmerzuschlag, 11,66 Euro Freihalteentgelt und 12,78 Euro für Komfortleistung. 16 Durch die getroffene Anordnung werde sie – die Klägerin – in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG verletzt. Die Voraussetzungen für eine heimrechtliche Anordnung nach § 19 Abs. 2 WTG seien nicht gegeben. Der nunmehr beanstandete Sachverhalt sei der Beklagten seit Jahr und Tag bekannt. Die Erhebung der Zuschläge verstoße nicht gegen das Differenzierungsverbot des § 7 WBVG. Dieses untersage lediglich eine unterschiedliche Kostenberechnung zur Unterscheidung verschiedener Bewohner oder Kostenträger, nicht jedoch eine unterschiedliche Entgeltabrechnung. Entscheidend sei allein, dass das Entgelt nach einheitlichen Grundsätzen berechnet werde. Auch § 5 Abs. 2 WTG sei nicht einschlägig. Es bestehe keine Unangemessenheit zwischen verlangtem Entgelt und der Leistung des Heims. Grundsätzlich sei jeder Verzicht auf die Belegung eines zweiten Pflegeplatzes mit einer erheblichen finanziellen Einbuße für den Betreiber einer Pflegeeinrichtung verbunden. Wenn dem Wunsch eines Bewohners nachgekommen werde, ein Zimmer allein zu nutzen, sei es bundesweit tägliche und gängige Praxis in den Pflegeeinrichtungen, die Einbuße über einen Zuschlag zu den investiven Kosten zu kompensieren. Diese Handhabung werde von Heimaufsicht und Kostenträgern bundesweit akzeptiert, wenn der Zuschlag zu den fiktiven Kosten die Höhe der mit den Kostenträgern verhandelten Investitionskosten nicht übersteige. 17 Das OVG NRW habe in einer früheren Entscheidung vom 15. Juli 2009 entschieden, dass der Aufwendungszuschuss nach § 11 PfG NW nicht ausschließe, die Bewohner mit weiteren Investitionskosten zu belasten. Diese Rechtsprechung stehe im Einklang mit der des Bundessozialgerichts vom 6. September 2007, wonach die bundesrechtlich begründete Befugnis des Einrichtungsbetreibers, seine durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner zu refinanzieren, nicht zur Disposition des Landesrechts stehe. Eine Festlegung und Berechnung von Investitionskosten sei somit bewusst in den Verantwortungsbereich des Heimträgers gelegt worden. Die Klägerin vertritt in diesem Zusammenhang den Standpunkt, das Pflegegeld stelle keine Förderung des Heimträgers, sondern des bedürftigen Bewohners dar. Mithin falle ihre Einrichtung unter die Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI, die nicht nach Landesrecht gefördert würden. Solche Pflegeinrichtungen dürften ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung sei lediglich mitzuteilen, was auch erfolgt sei. 18 Ungeachtet dessen habe sie, wie auch ihre Rechtsvorgängerin – die Q. T. H. gGmbH -, zeitabschnittsweise Anträge auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach §§ 12, 13 i.V.m. § 17 PfG NW für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen gestellt. Obgleich sich an den in den Bescheiden jeweils zugrundliegenden Sachverhalten nichts geändert habe, hätten die Bescheide zuletzt eine nicht nachvollziehbare Veränderung erfahren, weil dort zugrundegelegt werde, dass die Einrichtung über 38 Plätze im Einbettzimmer verfüge und dass der derzeit beantragte und genehmigte Einbettzimmerzuschlag 1,12 Euro betrage; ein darüber hinaus gehender wesentlich höherer Komfortzimmerzuschlag sei nicht beantragt worden und dürfe von der Einrichtung nicht abgerechnet werden. Hiergegen habe sie zwar erfolglos Widerspruch eingelegt, es sei jedoch davon auszugehen, dass im anhängigen sozialgerichtlichen Klageverfahren ihre tatsächlichen Investitionsaufwendungen berücksichtigt würden. Überdies sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Befugnis gegeben, die durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner zu refinanzieren. Die Einnahmen aus den Zuschlägen würden auch tatsächlich benötigt, um investive Kosten zu refinanzieren. Die mit diesen Zuschlägen refinanzierten Kosten seien nicht deckungsgleich mit den tatsächlichen Investitionsaufwendungen, weil seitens des überörtlichen Kostenträgers eine pauschalierende Betrachtung und Berechnung der Investitionskosten erfolgt sei. Die aus der Zimmergröße resultierenden Kosten seien nur zum Teil anerkannt worden. Dem Berechnungsbogen für die Zustimmung zur gesonderten Berechnung lasse sich entnehmen, dass die anerkannte Miete für das Gebäude unter der tatsächlich zu zahlenden Miete für das Gebäude liege. Die Differenz betrage laut Bescheid 170.526 Euro jährlich. Dem liege eine Nichtanerkennung der Bruttogrundfläche zu einem bestimmten Teil zugrunde. Auch andere investive Kosten, wie z.B. Instandhaltungsarbeiten, seien weder erfragt, noch bei der Kostenermittlung berücksichtigt worden. Die Pflegebedürftigen seien insoweit nachrangiger Kostenträger für nicht durch öffentliche Fördermittel gedeckte Investitionsaufwendungen der Pflegeeinrichtung. 19 Bei der näheren Ausgestaltung des Zustimmungsverfahrens gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 SGB XI müsse – wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 8. September 2011 – B 3 P 2/11 R – BSGE 109, 96 ff entschieden habe - gewährleistet sein, dass einerseits die Einrichtungen ihre anders nicht gedeckten Kosten der Pflegeinfrastruktur refinanzieren könnten. Soweit davon abweichend derzeit noch durch Ausführungsbestimmungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 SGB XI oder de facto auf der Grundlage von Rahmen- bzw. sonstigen Vereinbarungen insbesondere durch Pauschalen oder andere Weise die Umlage vorgesehen sei, sei dies rechtswidrig; eine entgegenstehende Praxis in den Ländern habe aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit insbesondere für die betroffenen Pflegeeinrichtungen nur noch vorübergehend bis Ende 2012 als mit Bundesrecht vereinbar hingenommen werden können. 20 Die Klägerin beantragt, 21 1. 22 den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2013 aufzuheben, 2. 23 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 2. Mai 2013 aufzuheben. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Sie wendet ein: Da die von der Klägerin betriebene Einrichtung von einer subjektbezogenen öffentlichen Förderung durch die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld Gebrauch mache, bedürfe die gesonderte Berechnung von Investitionskosten der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Da es an dieser Zustimmung in Bezug auf die streitigen Zuschläge fehle, sei ihre Erhebung nicht zulässig. Durch entsprechende Bescheide habe der LVR Rheinland für die Jahre 2011 und 2012 bestandskräftig über die gesonderte Berechnung entschieden. Für die Jahre 2013 und 2014 fehle es aufgrund der eingelegten Rechtsbehelfe noch an der Bestandskraft. Mit der Erhebung von Zuschlägen verstoße die Klägerin zudem gegen das Differenzierungsverbot des § 7 WBVG, wonach das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen seien. 27 Der Einwand der Klägerin, mit dem sog. Freihalteentgelt werde lediglich der durch die alleinige Nutzung eines Doppelzimmers durch eine Einzelperson entstehende Einnahmeausfall ausgeglichen, greife nicht durch. Die Klägerin hätte – so führt die Beklagte aus – in einem solchen Fall vorrangig die vorhandenen Einzelzimmer ohne einen über die genehmigte Höhe hinausgehenden Zuschlag vergeben müssen. Nach Aktenlage hätten zum Stichtag 26. April 2012 ausweislich der Belegungsliste insgesamt 41 Personen ein Einzelzimmer belegt, wobei von 9 Personen ein Freihaltentgelt bzw. Komfortzuschlag verlangt worden sei. Im Hinblick darauf, dass 38 Einzelzimmer konzipiert seien, könnte der geltend gemachte Einnahmeausfall maximal für zwei Plätze entstanden sein. Gegebenenfalls hätten Personen, die ein Einzelzimmer bewohnen wollten, vorübergehend in einem Doppelzimmer untergebracht und auf künftig freiwerdende Einzelzimmer verwiesen werden können. 28 Die Einwendungen der Klägerin gegen die Festsetzung der gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ließen die Rechtmäßigkeit der Anordnung unberührt. Sie seien ausschließlich im Verfahren gegenüber dem LVR Rheinland geltend zu machen. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens sei aber nicht von dem Ausgang jenes Verfahrens abhängig. 29 Durch Beschluss vom 12. August 2013 – 26 L 903/13 - hat das erkennende Gericht einen Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 26. April 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OVG NRW durch Beschluss vom 6. November 2013 – 12 B 1074/13 - juris zurückgewiesen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 31 Entscheidungsgründe: 32 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 33 Dies gilt zunächst hinsichtlich der heimrechtlichen Anordnung vom 26. April 2013. 34 Die Verfügung mit ihren unter Ziff. 1) und 2) genannten Regelungsinhalten findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 19 Abs. 2 S. 1 WTG. 35 Nach dieser Vorschrift können, wenn festgestellte oder drohende Mängel nicht abgestellt werden, gegenüber dem Betreiber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Bewohner und zur Durchsetzung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden Pflichten erforderlich sind. 36 Dass die Verfügung formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt ist, hat der Einzelrichter bereits in den Gründen des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlusses vom 12. August 2013 – 26 L 903/13 - eingehend dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 37 Die getroffenen Anordnungen sind auch materiell rechtmäßig, weil die Beklagte Mängel festgestellt hat und die Anordnungen zur Beseitigung einer eingetretenen bzw. Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Bewohner und zur Durchsetzung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden Pflichten erforderlich sind. 38 Ein Mangel im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn festgestellt wird, dass ein Betreiber, die Einrichtungsleitung oder die Beschäftigten die Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht erfüllen, vgl. § 19 Abs. 1 WTG. 39 Ein solcher Mangel ist u.a. dann gegeben, wenn der Betreiber von den Bewohnern Entgelte verlangt, die im Verhältnis zu den Leistungen nicht angemessen sind. Denn die Angemessenheit ist eine vom Betreiber gemäß § 5 Abs. 2 WTG zu beachtende Verpflichtung. Diese Vorschrift begründet ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Verlangen unangemessen hoher Entgelte stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) dar. 40 vgl. Dickmann, Wohn- und Teilhabegesetz, 2009, § 5 Rdnr. 14. 41 Daneben steht es dem Gesetzgeber auch frei, bestimmte Anforderungen an die Angemessenheit des Leistungsverhältnisses gesetzlich festzulegen. Eine solche nähere Bestimmung enthält § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG), der bestimmt, dass in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nehmen, die Entgelte als angemessen gelten, die aufgrund der Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des SGB XI festgelegt wurden. Diese Regelung muss auch bei der Anwendung des § 5 Abs. 2 WTG Beachtung finden. 42 OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2013 – 12 B 1074/13 - juris, m.w.N. 43 Das Einfordern eines Freihalteentgelts bzw. eines Komfortzuschlags ist aber nicht von den Vorschriften des Achten Kapitels des SGB XI gedeckt. 44 Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 SGB XI erhalten zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste nach Maßgabe dieses Kapitels eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung. Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen, vgl. Abs. 1 S. 2 und S. 4 der Vorschrift. 45 Nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 SGB XI dürfen in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Aufwendungen berücksichtigt werden für 46 - Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen (Nr. 1) 47 - Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern (Nr. 3). 48 Nach § 82 Abs. 3 SGB XI kann die Pflegeeinrichtung, soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind, diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung bedarf gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Hierdurch soll eine Doppelfinanzierung der Investitionsaufwendungen der Einrichtung vermieden werden. Hingegen können nach § 82 Abs. 4 SGB XI Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen. 49 Der Sache nach legt die Klägerin durch die Erhebung der zusätzlichen Beiträge Investitionskosten im Sinne des § 82 Abs. 2 SGB XI auf ihre Bewohner um. Für eine gesonderte Berechnung der Investitionskosten in dieser Höhe fehlt es an der Genehmigung durch die Landesbehörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI, die unstreitig nicht erteilt worden ist. Eine solche Genehmigung ist erforderlich, weil die Klägerin in Bezug auf ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen öffentliche Förderung erhält und damit der Genehmigungspflicht des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI und nicht der Genehmigungsfreiheit des § 82 Abs. 4 SGB XI unterliegt. Das der Klägerin unstreitig zustehende Pflegewohngeld ist als öffentliche Förderung im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 2 SGB XI einzuordnen. 50 Vgl. bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2013 – 26 L 903/13 – und nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2013 a.a.O.; jeweils mit eingehender Begründung. 51 Ohne Belang ist für das vorliegende Verfahren, dass die Klägerin gegen den Bescheid des LVR Rheinland vom 4. Dezember 2012 über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach §§ 13, 17 PfG NW für die Jahre 2013 und 2014 Widerspruch eingelegt und nach dessen Zurückweisung Klage erhoben hat. Bis hierüber entschieden ist, gilt nur das genehmigte Entgelt als angemessen im Sinne des § 5 Abs. 2 WTG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG. Denn weder der Widerspruch noch die Klage ersetzen die insoweit fehlende Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen durch die Erhebung von Freihalteentgelten und Komfortzuschlägen. 52 Entsprechend ist die von der Klägerin gerügte Höhe der genehmigten Investitionskosten nicht in diesem Verfahren, sondern im Verfahren gegen den Zustimmungsbescheid zu überprüfen, so dass die von der Klägerin gegen die Berechnung des LVR Rheinland erhobenen Einwände hier außer Betracht zu bleiben haben. Ungeachtet dessen ist darauf zu verweisen, dass sich aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, 53 BSG, Urteil vom 8. September 2011 – B 3 P 2/11 R – juris, 54 keineswegs ergibt, dass das landesrechtliche Verfahren betreffend die gesonderte Zustimmung rechtswidrig wäre. Vielmehr hat das BSG in dem von der Klägerin ausdrücklich in Bezug genommen Abschnitt seiner Entscheidungsgründe (juris, Rdnr. 38) ausgeführt, es müsse gewährleistet sein, dass die Heimbewohner „aber auch nur zu tatsächlich anfallenden Kosten herangezogen werden.“ Soweit davon abweichend derzeit noch durch Ausführungsbestimmungen oder de facto auf der Grundlage von Rahmen- bzw. sonstigen Vereinbarungen insbesondere durch Pauschalen oder andere Weise die Umlage auch nicht tatsächlich angefallener Aufwendungen vorgesehen sei, sei dies rechtswidrig (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht). 55 BSG, Urteil vom 8. September 2011 a.a.O. Rdnr. 38. 56 Die Erhebung des Freihalteentgelts bzw. des Komfortzuschlags findet auch in § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI keine Rechtfertigung. Danach darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen neben den Pflegesätzen nach § 85 SGB XI und den Entgelten nach § 87 SGB XI über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus gesondert ausgewiesene Zuschläge für besondere Komfortleistungen bei der Unterkunft vereinbaren. 57 Die Unterbringung in einem Einzelzimmer anstatt in einem Doppelzimmer ist aber keine Zusatzleistung i. S. von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI, denn in der Unterbringung in einem Einzelzimmer eines Heims kann für sich genommen noch keine Leistung gesehen werden, die über das Maß des Notwendigen hinausginge. Der besondere Komfort, das Zimmer nicht mit einer weiteren Person teilen zu müssen, kann keine lediglich freiwillig vorzuhaltende Zusatzleistung begründen, sondern ist nach Möglichkeit durch den Pflegeanbieter als Standard anzustreben. 58 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2006 – 6 S 2993/04 – Juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2013 – 26 L 903/13 – und nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2013 a.a.O.; jeweils mit eingehender Begründung. 59 Zudem ist Voraussetzung einer Komfortleistung im Sinne des § 88 SGB XI stets, dass sie durch den Pflegebedürftigen gewählt werden kann. 60 OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2013 a.a.O.. 61 Da die maximale Größendifferenz zwischen dem kleinsten und dem größten Zimmer 5,70 qm beträgt und die Räume abgesehen von den geringfügigen Größenunterschieden gleich ausgestattet sind, ist auch nicht erkennbar, worin der besondere Komfort bestehen soll, für den der Komfortzuschlag erhoben wird. 62 Überdies räumt die Klägerin selbst ein, dass es ihr bei der Erhebung von Freihalteentgelten und Komfortzuschlägen vornehmlich um die Refinanzierung von Investitionskosten geht. Geht es bei den hier in Rede stehenden „Entgelten“ oder „Zuschlägen“ nicht um Entgelte für besondere Komfortleistungen nach § 88 SGB XI, sondern um die Refinanzierung von Investitionskosten und mithin um Entgelte im Sinne von § 87 SGB XI, so verstößt die Klägerin gegen ihre aus § 82 Abs. 2 und 3 SGB XI folgenden Verpflichtungen und gegen das in § 5 Abs. 2 WTG normierte Gebot, von den Bewohnern nur ein angemessenes Entgelt zu erheben. 63 Ferner steht § 7 Abs. 3 WBVG der Erhebung eines Freihaltentgeltes/Komfortzuschlags entgegen. 64 Nach § 7 Abs. 3 S. 1 WBVG hat der Unternehmer das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Dies gilt demnach auch für den Verbraucher, der keinen öffentlichen Kostenträger hat, sondern den Pflegesatz „privat" bezahlen muss. Auch ihm darf kein höherer Pflegesatz berechnet werden als dem „Kassenpatienten". 65 vgl. BT-Drucks. 12/5262, S. 144 zu § 93 Abs. 3 des Gesetzesentwurfs für das Pflege-Versicherungsgesetz — PflegeVG. 66 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Ausnahmekonstellation im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 2 WBVG vorläge, die ein Abweichen vom Differenzierungsverbot zuließe. 67 Die Anordnung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. 68 Wenn die Klägerin geltend macht, die Beklagte wisse seit längerem von ihrer Praxis und sei dennoch nicht eingeschritten, so greift zu ihren Gunsten keine Verwirkung der ordnungsrechtlichen Befugnisse ein, auf die sie sich der Sache nach beruft. Den Behörden ist die Befugnis zum Eingreifen im öffentlichen Interesse und zur pflichtgemäßen Ausübung anvertraut. Dieses überragende öffentliche Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger Zustände wird nicht dadurch geschmälert oder hinfällig, dass die Behörde über längere Zeit hinweg nichts unternommen hat. 69 OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2013 a.a.O.. 70 Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die getroffenen Anordnungen sind angemessen und erforderlich. Dies hat der Einzelrichter bereits in den Gründen des im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlusses vom 12. August 2013 ‑ 26 L 903/13 – eingehend dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen – die sich das OVG NRW im Beschluss vom 6. November 2013 – 12 B 1074/13 – a.a.O. zu eigen gemacht hat, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 71 Der Gebührenbescheid vom 2. Mai 2013 ist dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden und daher ebenfalls rechtmäßig. 72 Er findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) und Ziff. 10a.8 des Allgemeinen Gebührentarifs. 73 Nach den genannten Vorschriften des Gebührengesetzes NRW sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze in von der Landesregierung oder dem von ihr hiermit beauftragten Ministerium erlassenen Gebührenordnungen zu bestimmen. Nach § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW werden für die im Allgemeinen Gebührentarif - der Teil dieser Verordnung ist – erwähnten Amtshandlungen die dort genannten Kosten erhoben. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 GebG entsteht die Gebührenschuld dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. 74 Vorliegend sieht der Allgemeine Gebührentarif für die Amtshandlung nach § 19 WTG eine Rahmengebühr von 25,- bis 850,- Euro vor. Dieses Ermessen hat die Beklagte dahingehend ausgeübt, dass sie gemäß Anlage 8 der Dienstanweisung vom 2. November 2011 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz aufgrund der AVerwGebO NRW eine Gebühr in Höhe von 600 Euro (sonstige Anordnungen bei einer Einrichtungsgröße über 150 Plätze) erhoben hat. Einwendungen gegen die Höhe der Gebühr hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte von dem ihr zustehenden Ermessen pflichtwidrig Gebrauch gemacht hätte. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Dienstanweisung für sonstige Anordnungen, also Anordnungen, die kein Belegungs- oder Beschäftigungsverbot beinhalten, eine Staffelung der Gebühr anhand der Einrichtungsgröße vorsieht, die von 100,00 bis 600,00 Euro reicht. 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 76 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 77 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO liegen nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, dass das Urteil von einer im Gesetz als maßgeblich genannten Entscheidung abweicht, oder dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.