Urteil
17 K 2471/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0909.17K2471.14A.00
16Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1978 geborene ledige Kläger behauptet staatenloser Palästinenser mit ständigem Aufenthalt in Syrien zu sein. Nach eigenen Angaben verließ er Syrien am 23. April 2013, reiste in die Türkei und von dort aus zunächst weiter nach Bulgarien. Von dort sei er am 22. Juni 2013 wieder zurück in die Türkei und sodann am 5. Januar 2014 weiter in die Bundesrepublik Deutschland gereist. Hier stellte er am 16. Januar 2014 einen Asylantrag. 3 Durch einen Treffer in der EURODAC Datenbank am 12. Februar 2014 wurde bestätigt, dass der Kläger am 21. Mai 2013 einen Asylantrag ist Bulgarien gestellt hat. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Bulgarien um die Wiederaufnahme des Klägers. 4 Die bulgarischen Behörden teilten mit Schreiben vom 20. Februar 2014 mit, dem Wiederaufnahmegesuch nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III VO) werde nicht entsprochen, da dem Kläger mit Entscheidung vom 1. Oktober 2013 der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen worden sei. Mit Schreiben vom 27. März 2014 erklärte sich die dafür zuständige Behörde in Bulgarien mit der Übernahme des Klägers in Anwendung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchführung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. II 2006, S. 259) bereit, nachdem die für die Rückführung zuständige Ausländerbehörde Bulgarien um die Übernahme ersucht hatte. 5 Mit Bescheid vom 1. April 2014 (zugestellt am 3. April 2014) stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (1.) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger habe bereits in Bulgarien internationalen Schutz erhalten und könne sich wegen seiner Einreise aus Bulgarien als sicherem Drittstaat nicht auf das Asylrecht berufen. 6 Der Kläger hat am 10. April 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, in Bulgarien seien erhebliche systemische Mängel des Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen festzustellen, so dass im Falle einer Überstellung die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung bestehe. Er verweist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 11. März 2014 – 1 V 153/14 – und den Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014. Die Gewährung subsidiären Schutzes durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union hindere die Anwendung der Dublin III VO auf einen zeitlich nachfolgenden gestellten (weiteren) Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht. Die Beklagte sei verpflichtet von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Aufgrund der Ablehnung des Asylantrages sei er suizidgefährdet und werde in der Allgemeinpsychiatrischen Institutsambulanz behandelt. Er erhalte eine medikamentöse Behandlung und mehrere notwendigen Behandlungstermine. Er legte eine Behandlungsbescheinigung des Landschaftsverbandes Rheinland Klinik M. , Ambulanz für Migrantinnen und Migranten vor, in der bestätigt wird, dass der Kläger seit dem 27. Mai 2014 in der Allgemeinpsychiatrischen Institutsambulanz behandelt werde und an der 1. Therapiesitzung teilgenommen habe. Als Diagnose wurde eine Posttraumatische Belastungsstörungen (F43.1) und eine generalisierte Angststörung (F41.1) gestellt. Die Behandlung sei dringend notwendig, es erfolge eine medikamentöse Einstellung. 7 Am 22. Juli 2014 teilte der Kläger mit, zusammengebrochen zu sein und für kurze Zeit bewusstlos gewesen zu sein. Er habe Angstzustände und Schlafstörungen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. April 2014 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes. 13 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen der von ihm hierbei gemachten Angaben wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerakten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.) aber unbegründet (II.). 17 I. Die Klage gegen den Bescheid vom 1. April 2014 ist als (isolierte) Anfechtungsklage statthaft. Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1. des Bescheides getroffene angefochtene Entscheidung ist § 26a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), wonach sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) (sicherer Drittstaat) eingereist ist, sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann. Die mit diesem Ausspruch regelmäßig verbundene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen nach §§ 26a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, deren isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich ein weiteres Prüfprogramm des Bundesamtes auszulösen vermag, 18 vgl. zu § 27a AsylVfG OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 28 ff. 19 Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. 20 Dem Kläger fehlt es – trotz der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Bulgarien – auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides gerichtete Klage. Die Aufhebung der Ziffer 1. der Entscheidung des Bundesamtes kann ihm weiterhin einen Vorteil bringen, weil jedenfalls sein auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtetes Begehren nicht unzulässig ist, 21 siehe aber für den Fall einer ausländischen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13, juris Rn. 29 ff., wonach ein Anspruch auf erneuten nationalen Flüchtlingsschutz in solchen Fällen nicht besteht und insoweit ein gleichwohl gestellter Antrag bereits unzulässig sein dürfte. 22 II. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 1. April 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicherem Drittstaat kein Asylrecht zusteht (1.) und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet (2.). 24 1. Bulgarien ist sicherer Drittstaat im Sinne von § 26a AsylVfG. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen, wenn er aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist. 25 a. Der Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG geht nicht die Dublin III VO vor. Denn diese findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – hier in Bulgarien – subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) zuerkannt worden ist, keine Anwendung, 26 vgl. noch zur Vorgängerregelung Dublin II VO Nr. 343/2003: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 6 L 104/13.A –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 K 7204/12.A –, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34. 27 Die Dublin III VO unterscheidet ausdrücklich zwischen „Antragsteller“, Art. 2 lit. c Dublin III VO und „Begünstigter internationalen Schutzes“, Art. 2 lit f Dublin III VO. Antragsteller im Sinne der Verordnung ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen „Begünstigter internationalen Schutzes“ derjenige ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III VO (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz – wie hier der Kläger in Bulgarien – den subsidiären Schutzstatus erhalten hat. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 lit a bis d Dublin III VO keine Pflicht des zuständigen Mitgliedsstaates im Falle des positiven Bescheides über einen Antrag auf internationalen Schutz vor. 28 Für eine Ausübung des von dem Kläger geltend gemachten und in Art. 17 Abs. 1 der Dublin III VO geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten ist somit von vornherein kein Raum. 29 b. Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein „sicherer Drittstaat“ im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. 30 aa. Der vorgenannten Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung, 31 vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris Rn. 181. 32 Dieses nationale Konzept steht im Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) stehenden „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“. Selbiges beruht auf der Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die - freilich widerlegbare - Vermutung gelten, dass die Behandlung der Antragsteller bzw. als schutzberechtigt anerkannte Ausländer in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten steht, 33 vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 10 ff., 75, 78, 80. 34 Diese beiden Annahmen zugrunde gelegt, greift die „sichere Drittstaatenregelung“ (nur) dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Ausländer von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangen wird, 35 vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris Rn. 52 f., 60 zum „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189 zum „Konzept der normativen Vergewisserung“. 36 Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. 37 Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt davon ab, ob der Ausländer bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, 38 vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94. 39 Hat der Ausländer – wie hier – indes bereits einen Schutzstatus erhalten, ist der Prüfungsmaßstab ein anderer. Abzustellen ist in diesem Fall darauf, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ob für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. 40 Dass die Verhältnisse in Bulgarien insoweit hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen, hier gewährten subsidiären Schutzstatus dergestalt zurückbleiben, ist zu dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen. 41 Der Inhalt des subsidiären Schutzstatus wird unionrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU. So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art. 24 Abs. 2) und der Reisedokumente (Art. 25 Abs. 2). Einem anerkannten subsidiär Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu. 42 Danach ist im Hinblick auf Bulgarien zwar anzuerkennen, dass die Lebensbedingungen (auch) für Personen mit subsidiärem Schutzstatus dort nach den gegebenen Erkenntnissen prekär sind. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26, 27, 29, 30 der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar, noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannte subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß an Schwere erreichen die Verhältnisse, denen anerkannte subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sind, nicht. 43 Der UNHCR schildert in seinem Bericht „Current Situation of Asylum in Bulgaria“ aus April 2014 unter 2.7 zwar Schwierigkeiten anerkannter Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien. So bestünde eine Lücke bei der Gesundheitsversorgung in der Zeit zwischen Anerkennung als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte aufgrund der Änderung ihres Status im System. Sie hätten außerdem – wie die bulgarischen Staatsangehörigen auch – einen monatlichen Beitrag von umgerechnet 8,70 Euro für die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen, von der indes Medikamente und psychologische Betreuung nicht eingeschlossen seien. Berichtet wird außerdem von Schwierigkeiten, eine gesicherte Beschäftigung zu erlangen. Neben der schwierigen wirtschaftlichen Situation seien einige strukturelle Hindernisse wie etwa die fehlende Anerkennung von Vorkenntnissen zu überwinden. Es fehle an gezielter Unterstützung. Außerdem mangele es an geeignetem und bezahlbarem Wohnraum. Auch die für eine erfolgreiche Integration erforderliche Bildung der Schutzberechtigten, insbesondere der Kinder, sei verbesserungswürdig. 44 In den vorbezeichneten Mängeln ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht zu erkennen. Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigten ein Recht auf Unterkunft zu geben oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen, 45 vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30969/09 –, juris Rn. 249. 46 Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten, 47 vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 –, juris. 48 Denn Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst, 49 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 43. 50 Der Kläger muss sich daher auf den in Bulgarien für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard – somit auch auf den medizinischen Behandlungs- und Medikamentationsstandard – verweisen lassen, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte, 51 vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 42 am Ende mit Verweis auf den zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergangenen Beschluss des OVG NRW vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris. 52 Sonstige, eine andere Würdigung begründende, speziell auf bereits anerkannte subsidiär Schutzberechtigte bezogene Erkenntnisse liegen dem Gericht nicht vor und werden auch von dem Kläger nicht vorgetragen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die zur Frage der Ausgestaltung des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien ergangene Rechtsprechung und die hierzu dem Gericht vorliegenden Berichte etwa des UNHCR, von Amnesty International und Asylum Information Database nicht heranzuziehen sind. Denn diese betreffen maßgeblich die Einhaltung der Mindeststandards für Asylbewerber und die Ausgestaltung des Asylverfahrens, also den Zugang zum Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz bzw. die Durchführung des Verfahrens, nicht aber die Umsetzung des gewährten internationalen Schutzes. 53 bb. Der Kläger gehört als alleinstehender junger Mann ersichtlich auch nicht zu einer ggf. besonders schutzbedürftigen Personengruppe. 54 Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es zwar im Einzelfall aus individuellen, in der Person des Klägers liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen – wenn auch nur vorübergehend – geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen. 55 Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob der Kläger als Person mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU eingestuft wurde. Zu diesen können (unter anderem) gehören unbegleitete Minderjährige, Behinderte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern sowie Personen mit psychischen Störungen. Der Kläger ist nicht als eine solche Person einzustufen. Die behauptete psychische Erkrankung des Klägers (posttraumatische Belastungsstörung sowie generalisierte Angststörung) wurde schon nicht durch ein (fach-)ärztliches Attest glaubhaft gemacht. Vorgelegt wurde allein eine Behandlungsbescheinigung über die Teilnahme an einer Therapiesitzung am 27. Mai 2014. Diese Bescheinigung lässt den Schluss auf eine (schwere) psychische Erkrankung des Klägers nicht zu. Die Bescheinigung nennt lediglich die Diagnose ohne Benennung hinreichender Befundtatsachen und vorgenommener Untersuchungen sowie der im Einzelnen erforderlichen (medikamentösen) Behandlung. Ungeachtet der nicht näher dargelegten Erkrankung ist des Weiteren nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass diese in Bulgarien nicht behandelbar wäre. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte trotz der zuweilen bereits geschilderten – die bulgarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betreffenden – auftretenden praktischen Erschwernisse grundsätzlich hinreichend gewährleistet. 56 cc. Letztlich liegt keine (weitere) der vom Bundesverfassungsgericht gebildeten Fallgruppen zur Bestimmung der Ausnahmen vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ vor, 57 vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189. 58 Weder droht dem Kläger in Bulgarien die Todesstrafe, noch besteht die erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach Bulgarien dort Opfer eines Verbrechens wird, welches zu verhindern nicht in der Macht Bulgariens steht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Bulgarien selbst zum Verfolgerstaat werden wird. 59 2. Zudem steht fest, dass die Abschiebung nach Bulgarien im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. 60 a. Die Übernahmebereitschaft Bulgariens als Drittstaat, in den abgeschoben werden soll, ist geklärt. 61 Der Beklagte muss vor Erlass einer Abschiebungsanordnung die Übernahmebereitschaft des Zielstaates und die Frage abschließend geklärt haben, ob eine Rückführung in allernächster Zeit (alsbald) möglich sein wird, 62 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 – 25 A 790/96.A –, juris Rn. 37; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Juni 2014, § 34a Rn. 20. 63 Die Übernahmebereitschaft Bulgariens ist gegeben. Mit Schreiben vom 27. März 2014 erklärte sich die dafür zuständige Behörde in Bulgarien mit der Übernahme des Klägers in Anwendung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. II 2006, S. 259) bereit, nachdem die für die Rückführung zuständige Ausländerbehörde Bulgarien um die Übernahme ersucht hatte. 64 b. Weiterhin sind keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote gegeben. 65 aa. Für den Kläger besteht in Bulgarien gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 66 Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist bezogen auf das Rechtsgut Leib und Leben insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, 67 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.5 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 ‑ 9 C 58.96 –, juris Rn. 13. 68 Eine solche Verschlechterung kann zwar grundsätzlich infolge einer schweren psychische Erkrankung eintreten, die der Kläger hier aber weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat. Die vom Kläger vorgelegte Behandlungsbescheinigung lässt aus den bereits genannten Gründen den Schluss auf eine solche Erkrankung mit der notwendigen zielstaatsbezogenen Verschlechterung nicht zu. 69 Abgesehen von der fehlenden Glaubhaftigkeit einer (schweren) psychischen Erkrankung liegen derzeit wie bereits ausgeführt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, eine gegebenenfalls erforderliche Behandlung von (schweren) psychischen Störungen sei in Bulgarien nicht gewährleistet, so dass ihm keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebene Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 70 bb. Sollte der Kläger die zu seiner Behandlung eventuell erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen können – etwa weil von der Leistung der Krankenversicherung wie ausgeführt Medikamente und psychologische Betreuung nicht erfasst sind –, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da ihm die daraus resultierende Beeinträchtigung nicht individuell droht und ihm die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe. Denn er wäre diesbezüglich einer Gefahr ausgesetzt, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe in Bulgarien droht. 71 Bulgarien ist das ärmste Land in der Europäischen Union, 72 vgl. http://europa.eu/about-eu/facts-figures/living/index_de.htm, zuletzt abgerufen am 11. Juli 2014. 73 Das durchschnittliche Bruttonationaleinkommen lag 2011 bei 6550 US-Dollar, bzw. 2012 bei 6840 US-Dollar 74 s. Der neue Fischer Weltalmanach 2013, Bulgarien; https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/LaenderRegionen/Internationales/Thema/Tabellen/Basistabelle_BNE.html, zuletzt abgerufen am 14. Juli 2014. 75 In dieser wirtschaftlichen Situation im Zielstaat Bulgarien ist festzustellen, dass die Gefahr notwendige medizinische Hilfe aus finanziellen Gründen nicht in Anspruch nehmen zu können, bei einem nennenswert großen Teil der dortigen Bevölkerung – nämlich bei der Gruppe der nahezu oder gar gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in gleicher Weise besteht. Dieser Teil der (nach sozialen Merkmalen bestimmten) Gruppe, bildet eine eigene Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, 76 vgl. zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung hat BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 – 1 B 59/02 –, juris Rn. 8 m.w.N. (zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). 77 Solche allgemeine Gefahren sollen – wie sich aus § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ergibt – regelmäßig durch einen Erlass nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden. Der Kläger kann sich in diesen Fällen nicht auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Beim Fehlen einer Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte, 78 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 –, juris Rn. 14. 79 Für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen im Falle des Klägers indes keinerlei Anhaltspunkte. 80 c. Sofern im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Bundesamt auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe zu prüfen wären, 81 vgl. so OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rn. 4, 82 stünden solche der Aufenthaltsbeendigung hier ebenfalls nicht entgegen. Etwas anderes ergibt sich nicht im Hinblick auf die behauptete Erkrankung des Klägers. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form von Reiseunfähigkeit liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern wird. Im Hinblick auf den Kläger sind eine im vorgenannten Sinne beachtliche Erkrankung und das ernsthafte Risiko, dass sich sein Zustand bei einer Abschiebung wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern wird, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der vorgelegten Bescheinigung sind keine konkreten Angaben über den Grad der Erkrankung bzw. über die Reise(un)fähigkeit des Klägers zu entnehmen. Der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigte haben keine konkreten Umstände benannt, aus denen sich die Reiseunfähigkeit ergeben soll. Selbst eine psychische Erkrankung unterstellt, führte nicht zwingend zur Reiseunfähigkeit. Die pauschale Behauptung der Suizidgefährdung ist durch nichts belegt und damit schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht. 83 Für sonstige Abschiebungshindernisse sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Entsprechendes wurde auch nicht vorgetragen. 84 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 Zivilprozessordnung.