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Urteil

26 K 8868/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0908.26K8868.13.00
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Leitsätze

1. Kein Schadensersatzanspruch eines Ruhestandsbeamten gegen seinen früheren Dienstherrn wegen Nichtgewährung eines unverzinslichen Vorschusses auf die Versorgungsbezüge und wegen der Nichtgewährung einer einmaligen Unterstützung, wenn er es ohne hinreichenden Grund unterlassen hat, Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung einzulegen.

2. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, wenn Versorgungsempfänger von der Gewährung von Vorschüssen ausgeschlossen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein Schadensersatzanspruch eines Ruhestandsbeamten gegen seinen früheren Dienstherrn wegen Nichtgewährung eines unverzinslichen Vorschusses auf die Versorgungsbezüge und wegen der Nichtgewährung einer einmaligen Unterstützung, wenn er es ohne hinreichenden Grund unterlassen hat, Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung einzulegen. 2. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, wenn Versorgungsempfänger von der Gewährung von Vorschüssen ausgeschlossen werden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der im Jahr 1932 geborene Kläger ist Beamter des Beklagten im Ruhestand. Mit Schreiben vom 1. Mai 2013 beantragte der Kläger bei den Rheinischen Versorgungskassen anlässlich seines krankheitsbedingten Umzugs in eine barrierefreie Wohnung die Gewährung eines „Gehaltsvorschusses in Anwendung der Vorschußrichtlinien für aktive Beamte“ sowie für die von ihm zu erbringende Mietkaution die Abgabe einer Bürgschaftserklärung mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 teilte der Beklagte mit, dass eine verbindliche Entscheidung erst nach Beteiligung der zuständigen Personalvertretung ergehen könne, bei vorläufiger Prüfung aber auch kein Anspruch auf die begehrten Leistungen bestehe. Durch einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 28. Juni 2013 lehnte der Beklagte schließlich die Anträge ab. Zur Begründung führte er aus, dass er keine Möglichkeit sehe, dem Wunsch nach Gewährung eines Vorschusses auf die Versorgungsbezüge zu entsprechen, weil das Beamtenversorgungsgesetz keine entsprechende gesetzliche Bestimmung enthalte und die Vorschussrichtlinien die Gewährung von Vorschüssen ausdrücklich verbieten würden. Auch die Übernahme einer Bürgschaft sei mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Eine einmalige Unterstützung sei wegen verschiedener Pfändungen, die derzeit in nicht unbeträchtlicher Höhe gegen den Kläger vorlägen, ebenfalls aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. In einem gesonderten, formlosen Schreiben äußerte der Beklagte zudem Verständnis für die Situation des Klägers und äußerte sein Bedauern darüber, dass er die Erwartungen des Klägers in seine Hilfsmöglichkeiten enttäuschen müsse. Zugleich verwies er auf die Möglichkeit, Hilfe beim Sozialamt der Stadt X. in allen Fragen betreffend den Umzug einschließlich Mietkaution in Anspruch zu nehmen. Ferner bot er Unterstützung durch den eigenen betrieblichen Sozialdienst an. Unter dem 31. Oktober 2013 nahm der Kläger Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 28. Juni 2013 und rügte, dass dem Sachbearbeiter die entsprechende Kompetenz für die Angelegenheit fehle. Art. 33 Abs. 4 und 5 GG seien ihm offenbar nicht bekannt. Außerdem teilte der Kläger schriftlich mit, dass er die neue Wohnung bereits am 15. Mai 2013 hätte beziehen können, wenn die Kautionsfrage bis dahin geklärt gewesen sei. Da der Sachbearbeiter des Beklagten jedoch alles blockiert und die erbetenen Leistungen verwehrt habe, sei er – der Kläger - am 12. Juli 2013 mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht worden. Einen Tag später habe dann der Umzug ohne ihn stattgefunden, mittels einer weniger qualifizierten Umzugsfirma als beabsichtigt und zu einem reduzierten Preis. Bei dem Umzug sei sein Schriftgut völlig durcheinander geworfen worden. Es fehlten u.a. verschiedene Zeitdokumente aus dem vergangenen Jahrhundert, handgemalte Glasbilder und Gegenstände von ideellem Wert. Wertvolle Eichenmöbel seien einfach auf dem Sperrmüll gelandet. Er bitte deshalb um Zahlung von 10.000 Euro an seine inkassoberechtigte Enkeltochter K. C. , geb. K1. . Der Kläger hat am 20. November 2013 Klage erhoben, mit der er Schadensersatz bzw. angemessene Entschädigung begehrt. Er trägt vor: Weil ihm bei einem aus gesundheitlichen Gründen unabweisbar notwendigen Umzug nicht geholfen worden sei, habe er hierdurch gesundheitliche und immaterielle Schäden erlitten. Er habe deshalb Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Beklagte habe seine ihm – dem Kläger gegenüber – bestehende Fürsorgepflicht verletzt. Der Beklage sei sehr wohl zur finanziellen Unterstützung verpflichtet gewesen. Leistungen, wenn sie für ihn an seine inkassoberechtigte Enkeltochter gezahlt würden, unterlägen nicht der Pfändung. Das Verbot, Vorschüsse zu gewähren, beruhe auf einem groben ministeriellen Ermessensfehler. Es sei ermessensfehlerhaft, Empfänger von Versorgungsbezügen mit Beamten im Ausbildungsverhältnis und studentischen Hilfskräften gleichzustellen, wie dies in Nr. 1 Abs. 1 der Vorschussrichtlinien geschehe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Entschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er wendet ein: Für das Vorliegen eines Amtshaftungsanspruchs seien keine Anhaltspunkte vorgetragen. Zudem sei der Antrag durch den bestandskräftigen Bescheid vom 28. Juni 2013 abgelehnt worden. Abgesehen hiervon stehe dem Kläger - wie in dem Bescheid ausgeführt - weder ein Anspruch auf Vorschussleistungen noch ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft für eine Mietsicherheit zu. Die Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschussrichtlinien – VR) des Landes Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Finanzministers v. 2.6.1976 –B 3140 – 0.1 – IV A 4 1) würden in ihrer Nr. 1 Abs. 2 eine Gewährung von Vorschüssen an Versorgungsempfänger ausdrücklich verbieten. Auch eine sonstige einmalige finanzielle Unterstützung nach Abschnitt 2 der Unterstützungsgrundsätze des Landes Nordrhein-Westfalen (UGr) - RdErl. d. Finanzministers v. 5.5.1972 – B 3120 – 0.1 – IV A 4 könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil nach Auskunft der Rheinischen Versorgungskassen mehr als 10 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in erheblicher Gesamthöhe vorlägen. Da Unterstützungsleistungen nicht dem Pfändungsschutz unterlägen, wären sie dem Kläger im Ergebnis nicht zugutegekommen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 23. Juli 2014 bzw. 29. Juli 2014 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die vor Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Leistungsklage ist zulässig, weil sich der Beklagte im Klageverfahren vorbehaltlos zur Sache eingelassen hat. Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann die beanspruchte finanzielle Entschädigung schon dem Grunde nach nicht von dem Beklagten verlangen. Namentlich ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus einer Verletzung der dem Dienstherrn auch gegenüber den Ruhestandsbeamten obliegenden Fürsorgepflicht. Ein derartiger Schadensersatzanspruch setzt im Einzelnen voraus, dass ein für den Dienstherrn handelnder Amtswalter oder eine andere Person, der sich der Dienstherr bedient, um seiner Fürsorge- und Schutzpflicht zu genügen, eben diese Pflicht verletzt hat, dass ihn hieran ein Verschulden trifft und dass ein Fürsorge- und Schutzpflichtverstoß zu einem konkreten Schaden geführt hat. Ein Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung ist aber nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abzulehnen, wenn der Beamte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, wenn für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand. vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 01.08.2007 - 2 B 15/07 – juris und Beschluss vom 23.09.1980 – 2 B 52/80 – juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 25.10.2006 - 15 ZB 06.1594 - juris; BayVGH, Beschluss vom 19.07.2013 – 3 ZB 08.2979 – juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17.12.2008 – 1 A 183/07 – juris. Auch im vorliegenden Fall hätte der Kläger Rechtsmittel gegen den ablehnenden Bescheid vom 28. Juni 2013 ergreifen können. Er hätte zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen können. Beides jedoch hat er unterlassen, ohne dass hierfür ein hinreichender Grund ersichtlich ist. Ungeachtet dessen spricht hier nichts für ein schuldhaft rechtswidriges Handeln von Bediensteten des Beklagten in Bezug auf die Ablehnung der gestellten Anträge der Klägers auf Zahlung eines Vorschusses oder auf einmalige Unterstützung und auf Abgabe einer Bürgschaftserklärung, wie es für einen Anspruch aus Fürsorgepflichtverletzung Voraussetzung wäre. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 28. Juni 2013 und in der Klageerwiderung Bezug genommen. Nur ergänzend sei im Hinblick auf das Vorbringen im Klageverfahren hinzugefügt: Bei der Überprüfung der Entscheidung des Beklagten hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit ist zu beachten, dass die – in Ermangelung einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage - vom Beklagten herangezogenen Richtlinien (VR und UGr) keine Rechtsnormen sind, sondern Verwaltungsvorschriften, durch die sich der Dienstherr – hier in Bezug auf die Gewährung freiwilliger Leistungen - selbst bindet, um entsprechend der Zielsetzung der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber den Betroffenen sicherzustellen; ein solcher Erlass entfaltet Außenwirkung für den einzelnen betroffenen Beamten mittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der "antizipierten Verwaltungspraxis" zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Verwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.02.1995 - 2 C 19.94 - DVBl 1995, 627 und Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6/95 - BVerwGE 104, 220. Dass die vom Beklagten vorgenommene Anwendung dieser Richtlinien der Verwaltungspraxis des Beklagten widersprechen würde, ist nicht zu erkennen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Richtlinien selbst und damit ihre Anwendung gegen Art. 3 GG verstoßen würden. Soweit der Kläger im Hinblick auf die gemäß Nr. 6 Abs. 2 VR vom Beklagten als öffentlich-rechtlicher Körperschaft anwendbaren Vorschussrichtlinien rügt, es sei ermessensfehlerhaft, einen Versorgungsempfänger mit Auszubildenden und studentischen Hilfskräften gleichzusetzen und ihn wie diese nach Nr. 1 Abs. 2 VR von der Vorschussgewährung auszuschließen, vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen. Zu den über Art. 33 Abs. 5 GG gesicherten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums gehört die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Gemäß § 45 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz – (BeamtStG) hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Die in Konkretisierung dieser Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn bzw. der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten erlassenen Vorschussrichtlinien sollen die Beamten, Richter, Angestellte und Arbeiter des Landes (Bedienstete) durch die – freiwillige - Gewährung eines unverzinslichen Zuschusses von Sonderbelastungen entlasten, wenn die Bediensteten durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt werden, die sie aus eigenen Mitteln, aus Mitteln des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten sowie aus Leistungen, Zuwendungen und unverzinslichen Darlehen von dritter Seite nicht bestreiten können (Nr. 1 Abs. 1 VR). Als besondere Umstände in diesem Sinne sind ausschließlich („nur“) die nach Nr. 1 Abs. 3 lit. a) bis f) ausdrücklich genannten Fallgruppen anzusehen. Hierzu gehört u.a. der Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass (Abs. 3 lit. a)). Die enge Begrenzung möglicher Fallgruppen, in denen ein Vorschuss überhaupt nur gewährt werden darf, verdeutlicht, dass diese im Gesetz nicht vorgesehene Leistung nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgen soll. Dass Auszubildende und studentische Hilfskräfte von der Leistungsgewährung ausgenommen sind, findet seinen Grund darin, dass zwischen ihnen und dem Dienstherrn ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis nicht besteht oder jedenfalls nicht absehbar ist, die Fürsorgepflicht sich nicht in dem Maße wie beim Lebenszeitbeamten verdichtet haben dürfte und zudem die Rückzahlung des Vorschusses bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen der Kürze der oftmals nur verbleibenden Zeit und der geringeren zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel in der Regel deutlich weniger gesichert erscheint. Dementsprechend bestimmt Nr. 2 Abs. 1 VR (Sicherung des Vorschusses), dass Angestellte und Arbeiter sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder in einem auf länger als ein Jahr befristeten ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und die Probezeit beendet haben müssen. Ferner ist gemäß Nr. 3 Abs. 6 VR der Vorschuss, der nach Nr. 3 Abs. 2 VR das Dreifache der monatlichen Bezüge betragen darf, spätestens bis zur Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses – also auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (vgl. § 21 Nr. 4 BeamtStG) zurückzuzahlen. Da die Versorgungsbezüge regelmäßig deutlich niedriger ausfallen als die laufenden Dienstbezüge des aktiven Beamten, beansprucht hinsichtlich der Versorgungsempfänger die Überlegung Geltung, dass für die Rückzahlung des Vorschusses in angemessener Zeit – nach Nr. 3 Abs. 5 VR ist der Vorschuss in höchstens 20 gleichen Monatsraten zu tilgen, was bei einem Vorschuss in Höhe von drei Monatsgehältern einem Abzug im Umfang von immerhin 15% der monatlichen Bezüge für die Dauer von 20 Monaten oder von 30% für die Dauer von 10 Monaten entspricht – im Verhältnis zu einem noch aktiven Beamten der gleichen Laufbahngruppe deutlich weniger Mittel für die Rückzahlung eingesetzt werden könnten, ohne den notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden oder jedenfalls eine erhebliche Einschränkung in der Lebensführung erforderlich zu machen. Dass die Versorgungsempfänger von der Leistungsberechtigung ausgenommen werden, dürfte seinen (sachlichen) Grund zudem darin finden, dass die Nichtgewährung eines Vorschusses für Ruhestandsbeamte anders als bei aktiven Bediensteten eine Gefährdung der pflichtgemäßen Erfüllung ihnen übertragener Aufgaben nicht zur Folge haben kann. Eine solche Gefährdung könnte aber zu befürchten sein, wenn der Bedienstete gezwungen wäre, sich durch die Aufnahme eines verzinslichen Darlehens (noch weiter) zu verschulden, um die unabwendbaren Ausgaben tätigen zu können. Ungeachtet dessen hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass er im konkreten Fall die notwendigen Mittel für den Umzug nicht aus Leistungen, Zuwendungen und unverzinslichen Darlehen von dritter Seite bestreiten konnte. Soweit der Kläger geltend macht, eine einmalige Unterstützung nach den - gemäß Nr. 7 Abs. 3 UGr von dem Beklagten als öffentlich-rechtliche Körperschaft anwendbaren - Unterstützungsgrundsätzen hätte auch als Inkassozahlung an seine Schwiegertochter erfolgen können, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach Nr. 1 Abs. 4 UGr eine Auszahlung an dritte Personen nur unter engen – hier nicht gegebenen - Voraussetzungen zulässig ist und dass angesichts der unwidersprochen ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eine ordnungsgemäße Verwendung einer solchen finanziellen Leistung auch bei Auszahlung an die Enkelin nicht gesichert gewesen wäre. Schließlich ist festzuhalten, dass es an der erforderlichen adäquaten Kausalität zwischen der Nichtgewährung des Vorschusses, der einmaligen Unterstützung bzw. Nichtgewährung der Mietkaution und dem behaupteten Schaden fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.