Urteil
17 K 4202/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Behörde darf eine gewerbliche Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagen, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen begründen.
• Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit können auch Verstöße gegen straßen- und zivilrechtliche Vorschriften herangezogen werden, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sammlung stehen.
• Die Zuständigkeit einer Behörde, die zugleich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, verletzt nicht zwingend das Neutralitätsgebot, wenn intern organisatorisch und personell die Aufgaben getrennt sind.
• Eine Untersagung ist verhältnismäßig, wenn massives oder systematisches Fehlverhalten in der Vergangenheit die prognostische Gefahr begründet, dass die Sammlung künftig nicht ordnungsgemäß ausgeübt wird.
• Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Untersagung gewerblicher Altkleidersammlung bei nachgewiesener Unzuverlässigkeit • Die Behörde darf eine gewerbliche Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagen, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen begründen. • Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit können auch Verstöße gegen straßen- und zivilrechtliche Vorschriften herangezogen werden, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sammlung stehen. • Die Zuständigkeit einer Behörde, die zugleich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, verletzt nicht zwingend das Neutralitätsgebot, wenn intern organisatorisch und personell die Aufgaben getrennt sind. • Eine Untersagung ist verhältnismäßig, wenn massives oder systematisches Fehlverhalten in der Vergangenheit die prognostische Gefahr begründet, dass die Sammlung künftig nicht ordnungsgemäß ausgeübt wird. • Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin betreibt bundesweit Altkleidungs-Sammlungen mittels Container und zeigte solche Aktivitäten in der Beklagtenstadt an. Die städtische Entsorgungsbetriebsorganisation führte parallel eigene Sammlungen. Die Behörde verlangte Unterlagen und wies auf erforderliche Sondernutzungserlaubnisse für öffentliche Flächen hin. Nach Erkenntnissen über zahlreiche Fälle, in denen Container offenbar ohne Erlaubnis auf öffentlichem oder privat nutzbarem Grund aufgestellt wurden, und wegen Eintragungen im Gewerbezentralregister gegenüber dem früheren Geschäftsführer erließ die Beklagte einen Bescheid, die Sammlung zu untersagen und die Container entfernen zu lassen. Die Klägerin rügte, Verstöße gegen Straßenrecht oder andere Vorschriften dürften nicht zur Unzuverlässigkeitsbeurteilung nach §§ 17,18 KrWG herangezogen werden, und erklärte Änderungen in Leitung und Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, materielle Voraussetzungen der Untersagung und die Verhältnismäßigkeit. • Zuständigkeit: Die untere Umweltschutzbehörde der kreisfreien Stadt ist als zuständige Behörde anzusehen; eine verfassungswidrige Vermischung der Aufgaben liegt nicht vor, weil intern organisatorisch eine Trennung zwischen Umweltfachdezernat und Entsorgungsbetrieb besteht (§ 38 LAbfG i.V.m. zust. Verordnungen). • Rechtliche Grundlage der Untersagung: § 18 Abs.5 Satz 2 KrWG erlaubt die Untersagung, wenn Tatsachen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der verantwortlichen Personen begründen; die Aufforderung zur Entfernung der Container fällt als Annex darunter. • Begriff der Zuverlässigkeit: Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr bietet, die Tätigkeit künftig ordnungsgemäß auszuüben. Bei gewerblichen Sammlungen sind auch Verstöße gegen straßenrechtliche und in unmittelbarem Zusammenhang stehende zivilrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen; systematische oder massenhafte Verstöße begründen regelmäßig die prognostische Annahme fehlender Zuverlässigkeit. • Sachverhaltswürdigung: Die Behörde hat nachvollziehbar Tatsachen dargelegt (zahlreiche Verfahren, bestandskräftige Bescheide, Eintragungen im Gewerbezentralregister und konkrete Befunde in mehreren Kommunen), die ein massives, wiederkehrendes Verhalten der Klägerin bzw. verantwortlicher Personen beim Aufstellen von Containern ohne Erlaubnis belegen. • Berücksichtigung von Änderungen: Auch nach zwischenzeitlichen personellen Änderungen (Abberufung des früheren Geschäftsführers, Schulungen, Zertifizierung) reicht das Vorbringen der Klägerin nicht aus, um die bisherigen massiven Verstöße als dauerhaft beseitigt zu zeigen; der ehemalige Geschäftsführer ist weiterhin in leitender Funktion (Prokura) tätig und beeinflusst das Unternehmen. • Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz: Der Eingriff ist verhältnismäßig, weil die prognostizierte Gefahr gewichtiger Rechtsverstöße besteht; ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ist nicht gegeben, da Unzuverlässigkeit bereits festgestellt wurde. • Gebühren: Die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 290 Euro liegt innerhalb des gebührenrechtlichen Rahmens und stellt keine Ermessensfehlentscheidung dar. Die Klage wird überwiegend abgewiesen; das Verfahren ist hinsichtlich der erledigten Zwangsgeldandrohung eingestellt und im Übrigen ohne Erfolg für die Klägerin entschieden. Die Behörde durfte die Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagen, weil konkrete Tatsachen (zahlreiche rechtswidrige Aufstellungen von Sammelcontainern, Verfahren, Eintragungen gegen leitende Personen) die Unzuverlässigkeit der Klägerin bzw. der verantwortlichen Personen begründeten und damit die prognostische Annahme rechtfertigen, dass die Sammlung künftig nicht ordnungsgemäß betrieben würde. Zwischenzeitliche Maßnahmen der Klägerin (personelle Änderungen, Zertifizierung, Schulungen) genügten nicht, die fortwirkenden Bedenken auszuräumen, zumal der frühere Geschäftsführer weiterhin bestimmenden Einfluss ausübt. Die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig. Die Klägerin hat demnach überwiegend keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids; die Kostenentscheidung folgt dem Ergebnis.