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Urteil

24 K 5848/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0901.24K5848.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2013 verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung vom 17. Juli 2012 auf fünf Jahre zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. Mai 1971 geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und die Befristung ihrer Wirkungen auf sieben Jahre. 3 Der Kläger reiste im Januar 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. Januar 1995 einen Asylantrag. Diesen lehnte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 27. Februar 1995 (rechtskräftig seit dem 24. März 1997) als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest dass die Voraussetzungen des damals geltenden § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung an. 4 Im Folgenden wurde der Kläger mangels Besitzes eines Passes geduldet. Am 5. Juli 1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Dabei wurde die Freiheitsstrafe, soweit sie nicht bereits als Untersuchungshaft verbüßt war, zur Bewährung ausgesetzt. 5 Am 3. Februar 1999 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige B. R. , die nach der Eheschließung den Namen des Klägers annahm. Im Folgenden wurden dem Kläger seit dem 13. August 1999 durchgehend Aufenthaltserlaubnisse erteilt, zunächst zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Im Jahr 2004 trennte sich die Ehefrau vom Kläger. Am 2. Juni 2006 erhielt der Kläger eine Niederlassungserlaubnis. 6 Am 20. November 2006 wurde der Kläger wegen des Verdachts, er habe einen versuchten Totschlag begangen, in Untersuchungshaft genommen. Die Anklageschrift datiert auf den 16. Mai 2007. Am 19. Juni 2007 wurde der Kläger aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom Vortag in das Landeskrankenhaus C. -I. verlegt. Am 25. Juni 2007 beantragte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren gemäß §§ 413 f. StPO zu eröffnen und die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung zu beschließen. Hintergrund war die angenommene Schuldunfähigkeit des Klägers aufgrund einer wahnhaften Störung. Mit Urteil vom 17. Oktober 2007 ordnete das Landgericht Düsseldorf die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an (18 Ks 2/07; 10 Js 826/06). Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe u.a. versucht, einen Menschen zu töten. Er habe dabei im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt, weil er aufgrund einer wahnhaften Störung unfähig gewesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Infolge seines Zustandes seien von ihm erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten, weshalb er für die Allgemeinheit gefährlich sei. Er sei weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbereit. Es bestehe ein hohes Risiko, erneut wahnhaft geprägt aggressiv zu reagieren. 7 Am 25. Februar 2011 wurde der Kläger zur Weiterbehandlung vom Landeskrankenhaus C. -I. in die M1. -Klinik M. verlegt. Am 30. August 2011 bat der Beklagte die M1. -Klinik M. mit Blick auf eine potenzielle Ausweisungsentscheidung um eine Sozial- und Legalprognose betreffend den Kläger. Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 teilte die M1. -Klinik M. mit, der Kläger wolle auf keinen Fall in sein Heimatland zurückkehren. Dort wäre aus Sicht der M1. -Klinik M. eine Weiterbehandlung dringend notwendig. Auf eine entsprechende Anfrage des Beklagten an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf teilte diese unter dem 29. Februar 2012 mit, bei der Unterbringung des Klägers handele es sich nicht um Sicherungsverwahrung, eine Höchstfrist für die Unterbringung sei nicht vorgesehen (es erfolge aber jährlich eine richterliche Überprüfung der Fortdauer), eine (weitere) Freiheitsstrafe sei nicht zu vollstrecken, ferner werde voraussichtlich keine Entscheidung nach § 456a StPO getroffen, solange sich der Kläger in der Unterbringung befinde. Zur Gefährlichkeit des Klägers verwies die Staatsanwaltschaft Düsseldorf auf den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf (Strafvollstreckungskammer) vom 9. November 2011, wonach die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fortdauere. 8 Mit Schreiben vom 6. März 2012 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Ausweisung an. Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte die Abschiebung in den Kosovo an. Ferner ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. 9 Gegen diesen, ihm am 20. Juli 2012 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 20. August 2012 Klage erhoben. Er macht geltend, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB habe die Heilung des Betroffenen zum Ziel. Da die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch diese Maßnahme hinreichend geschützt sei, sei eine Ausweisung weder erforderlich noch verhältnismäßig. Gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2013 vorgenommene Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre hat der Kläger am 14. März 2013 unter dem Aktenzeichen 24 K 3114/13 Klage erhoben. Er macht geltend, diese Entscheidung sei rechtswidrig. Die Annahme des Beklagten, auch nach Abschluss der Therapie könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Kläger nicht wieder rückfällig werde, sei falsch. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2012 aufzuheben, 12 hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2013 die Wirkungen der Ausweisung vom 17. Juli 2012 „auf Null“ zu befristen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seinen Bescheid. Ergänzend trägt er vor, er habe die Krankheit des Klägers in seiner Ermessensentscheidung betreffend die Ausweisung hinreichend berücksichtigt. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Kläger erst aus dem psychiatrischen Krankenhaus entlassen werde, wenn Gutachter zu der Feststellung gelangen, von ihm gehe keine Gefährdung mehr aus. 16 Auf den mit Klageeingang gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 - 24 L 1366/12 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2012 bezüglich der Ausweisungsentscheidung wiederhergestellt und im Übrigen angeordnet. Mit Beschluss vom 23. April 2013 hat das Gericht die Verfahren 24 K 5848/12 und 24 K 3114/13 unter dem hiesigen Aktenzeichen verbunden. Ferner hat es dem Kläger mit Beschluss vom 23. April 2014 Prozesskostenhilfe bewilligt. 17 Wegen der im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ausgetauschten weiteren Argumentationen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 1. September 2014, Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sei ferner auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Klage hat (lediglich) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2012, mit dem der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO) (I.). Dagegen ist die vom Beklagten am 12. Februar 2013 getroffene Entscheidung, die Wirkungen dieser Ausweisung auf sieben Jahre zu befristen, rechtlich zu beanstanden. Der Kläger ist insoweit in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Befristung der genannten Wirkungen auf fünf Jahre (II.). 20 I. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage sind die §§ 55, 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 AufenthG, deren Voraussetzungen vorliegen. 21 1. Gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann ein Ausländer nach § 55 Abs. 1 AufenthG insbesondere ausgewiesen werden, wenn er u.a. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17. Oktober 2007 die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er im Zustand der Schuldunfähigkeit versucht hat, am 19. November 2006 einen Menschen zu töten, und zudem diesem und eine andere Person körperlich an der Gesundheit beschädigt hat, wobei er die Tat mittels einen gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung beging. 22 Dass der Kläger ohne Schuld handelte, ist für die Erfüllung des Ausweisungstatbestandes unerheblich. Es genügt, wenn der Betroffene die entsprechende Situation verursacht hat. Denn die Ausweisung hat ordnungsrechtlichen Charakter; sie soll einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen, nicht aber ein bestimmtes Verhalten ahnden. 23 Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 27. Juni 2005 - AN 5 S 05.01143 -, juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 31. März 1998, InfAuslR 1998, 285. 24 2. Ist der Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, besteht die Möglichkeit, den Kläger im Rahmen einer Ermessensentscheidung auszuweisen. Allerdings genießt der Kläger besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da er eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Kläger darf demnach gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe liegen hier vor. 25 Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind zwar nicht bereits aufgrund der Regelung des § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG anzunehmen, weil der Kläger keinen Ausweisungsgrund gemäß §§ 53, 54 Nr. 5 bis 5b und 7 AufenthG verwirklicht hat. Jedoch schließt § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Anwendung auf andere als in der Vorschrift genannte Ausweisungstatbestände nicht aus. Erfüllt ein Ausländer, der besonderen Ausweisungsschutz genießt, keinen der in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aufgeführten Ist- oder Regelausweisungsgründe, dann steht dies einer Ausweisung im Ermessenswege nicht entgegen. In einem solchen Fall fehlt es lediglich an einer gesetzlichen Vermutung für die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind dann gesondert festzustellen. Erforderlich ist insoweit, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt. Dieses kann sich etwa bei Straftaten insbesondere aus deren Art, Schwere und Häufigkeit ergeben. Erfolgt die Ausweisung - wie hier - aus spezialpräventiven Gründen, müssen zudem Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Eine lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Störungen genügt nicht. In Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität sind die Voraussetzungen für eine spezialpräventive Ausweisung grundsätzlich zu bejahen. 26 Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 -, juris, Rn. 15 f. 27 Gemessen an diesen Vorgaben ist ein Ausweisungsanlass mit besonderem Gewicht zu bejahen. Ungeachtet der Schuldfrage handelt es sich bei der Anlasstat um einen Fall schwerer Kriminalität. Mit der versuchten Tötung hat der Kläger das besonders hohe Schutzgut des Lebens ernsthaft bedroht. 28 Vom Kläger geht im insoweit relevanten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch eine Wiederholungsgefahr aus. Bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung trifft das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognoseentscheidung. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 18 A 1145/07 -, juris. 30 Dabei sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit neuerlicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit nach gesicherter gefahrenabwehrrechtlicher Betrachtungsweise umso niedriger, je höher das Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsgutes anzusiedeln ist. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 -; juris, Rn. 17; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -, juris, Rn. 17. 32 Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme einer Wiederholungsgefahr gerechtfertigt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts (Leben, körperliche Unversehrtheit) sehr hoch ist. Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine Rückfallgefahr nicht nur im Zeitpunkt des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2007 bestand, sondern auch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der hiesigen gerichtlichen Entscheidung noch besteht. In seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 hatte das Landgericht Düsseldorf ausgeführt, dass vom Kläger infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Der Kläger habe keine realisierbaren Pläne für die Zukunft und keine soziale Unterstützung. Er sei weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbereit. Es bestehe ein hohes Risiko, erneut wahnhaft geprägt aggressiv zu reagieren und erhebliche rechtswidrige Taten zu begehen. 33 Die hier zum Ausdruck kommende Gefährlichkeit des Klägers ist zunächst nicht allein wegen seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) entfallen. Denn zum einen ist mit dieser Maßregel kein auf Dauer angelegter stationärer Aufenthalt unter medizinischer Überwachung verbunden (vgl. dazu auch § 67e StGB). Zum anderen muss die für die Ausweisung unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Prognose auch den Fall der Beendigung der Unterbringung berücksichtigen. Insoweit ist die Situation mit der tatsächlichen Lage im Fall der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vergleichbar. 34 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2004 - 11 S 535/04 -, juris, Rn. 27. 35 Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass vom Kläger aufgrund einer wesentlich verbesserten Gesundheit keine Gefahren mehr ausgehen. Der vom Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 beschriebene Persönlichkeits- und Gesundheitszustand des Klägers hat sich im Laufe der Jahre zwar schon positiv verändert. So hat der Kläger ärztliche Hilfe angenommen und macht Behandlungsfortschritte. Jedoch wird er weiter unter der Diagnose „anhaltende wahnhafte paranoide Störung“ behandelt und trifft das Landgericht Düsseldorf in seiner letzten Überprüfungsentscheidung betreffend die Fortdauer des Maßregelvollzugs vom 17. Dezember 2013 immer noch die Einschätzung, dass die Gefahr für weitere erhebliche Straftaten nicht auszuschließen sei, weshalb die Fortführung des Maßregelvollzugs weiterhin erforderlich sei. Diese Einschätzung trägt auch die (ordnungsrechtliche) Beurteilung, dass vom Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgeht. 36 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, die dem Kläger gewährten unbegleiteten Ausgänge belegten, dass zwar eine Gefahr im Rechtssinne zur Fortdauer der Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus, nicht hingegen eine konkrete oder unmittelbare Gefahr anzunehmen sei, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Aus den gewährten Lockerungen kann allenfalls geschlossen werden, dass die behandelnden Ärzte dem Kläger nunmehr bereits zutrauen, sich vorübergehend bzw. für einen kurzen, überschaubaren Zeitraum im Sinne des Unterbringungsrechts rechtskonform zu verhalten. Jedoch bestehen - wie die letzte landgerichtliche Überprüfungsentscheidung zeigt - derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte bzw. Belege dafür, dass vom Kläger insgesamt und auf Dauer gesehen keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Dies wäre für die gefahrenabwehrrechtliche Verneinung einer Wiederholungsgefahr jedoch erforderlich. 37 3. Liegen mithin im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, steht die Ausweisung im Ermessen des Beklagten. Dieses Ermessen hat der Beklagte erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt, §§ 114 S. 2 VwGO, 40 VwVfG NRW. Insbesondere verstößt die Ausweisung mit Blick auf die Rechte des Klägers aus Art. 8 EMRK nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat das private Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet und das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung zutreffend gewichtet und ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangt, dass das Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung die privaten Belange des Klägers überwiegt. Dabei hat der Beklagte in seiner Entscheidung unter anderem die Dauer des (rechtmäßigen) Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik, seine Bindungen an Personen im Bundesgebiet und seine Erwerbsgeschichte berücksichtigt. Ferner hat der Beklagte in seine Entscheidung die Tatsache einfließen lassen, dass der Kläger vor der Anlasstat bereits Straftaten im Zustand der Schuldfähigkeit begangen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Bescheid sowie auf die aktualisierten Ermessenserwägungen im Schriftsatz des Beklagten vom 27. August 2014 verwiesen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Beklagte nicht gehalten war, im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Ausweisung vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung des Klägers etwaige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in den Blick zu nehmen. Denn der Kläger hat bereits ein Asylverfahren vor dem Bundesamt durchgeführt, im Rahmen dessen entsprechende Abschiebungsverbote nicht festgestellt worden sind. An diese Entscheidung des Bundesamtes ist der Beklagte gebunden, § 42 AsylVfG. 38 Die Ausweisungsentscheidung des Beklagten ist unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Kläger in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist. Der Kläger hat insoweit vortragen, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB habe die Heilung des Betroffenen zum Ziel. Da die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch diese Maßnahme hinreichend geschützt sei, sei eine Ausweisung weder erforderlich noch verhältnismäßig. 39 Dieser Ansatz kann indes nicht überzeugen. Bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB handelt es sich um eine Maßnahme des Strafrechts. Diese ist grundsätzlich unabhängig von den Maßnahmen zu verhängen, die anderen Stellen, etwa den Verwaltungsbehörden, zur Verfügung stehen. 40 Vgl. Stree, in Schönke-Schröder, Kommentar zum StGB, 27. Auflage, 2006, § 63 Rn. 1. 41 Bereits aus dem Aufenthaltsgesetz ergibt sich, dass allein der abstrakte Umstand, dass die öffentliche Sicherheit vor einem Ausländer im Zeitpunkt der Ausweisung durch Maßnahmen des Strafrechts faktisch geschützt ist, einer Ausweisung nicht entgegensteht. Wie sich § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entnehmen lässt, besteht ein Ausweisungsanlass auch bzw. gerade dann, wenn ein Ausländer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist oder Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Auch letztere ist - wie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - eine Maßregel der Besserung und Sicherung und wird (erst) dann ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 StGB). 42 Darüber hinaus verfolgen die Unterbringung nach § 63 StGB einerseits und die Ausweisung nach dem Aufenthaltsgesetz andererseits zumindest zum Teil unterschiedliche Ziele. Zwar ist beiden Maßnahmen gemein, dass sie (auch) den Schutz vor gefährlichen Personen bezwecken. Jedoch hat die Unterbringung daneben zum Ziel, die betreffende Person zu heilen. Dagegen ist Hauptziel der Ausweisung die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet. Dieses Ziel kann mit Blick auf § 456a StPO auch im Fall einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus schon vor Beendigung der Unterbringung erreicht werden, wenn die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung dieser Maßregel der Besserung und Sicherung absieht. Neben diesem Ziel der Aufenthaltsbeendigung hat die Ausweisung wegen der übrigen Rechtswirkungen (z.B. Erlöschen des Aufenthaltstitels, § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und der Sperrwirkung nach § 11 AufenthG auch eine weitere selbständige Bedeutung. Diese Bedeutung und die genannten Ziele und Wirkungen rechtfertigen es, eine Ausweisungsverfügung auch dann zu erlassen, wenn der Ausländer nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, zumal ein Anspruch des Ausländers auf Heilung im Bundesgebiet nicht ersichtlich ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier im Rahmen der Ermessensentscheidung erfolgt - alle Belange des Einzelfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt werden. 43 Erweist sich die Ausweisungsentscheidung als rechtmäßig, gilt gleiches für die mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls erlassene Abschiebungsandrohung. Der Kläger ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht (mehr) besitzt. Seine Niederlassungserlaubnis ist infolge der Ausweisung erloschen, §§ 51 Abs. 1 Nr. 5, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Anordnung der Abschiebung aus der Landesklinik heraus ist in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geregelt. Ausländer, die sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befinden und deren Ausreise daher gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG eine Überwachung erfordert, werden aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam heraus abgeschoben. Dass der Beklagte eine Ausreisefrist gesetzt hat, obwohl dies nach § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in solchen Fällen nicht erforderlich ist, ist unschädlich. 44 Die zudem erlassene Abschiebungsandrohung für den Fall, dass der Kläger vor einer Abschiebung aus der Klinik entlassen werden sollte, genügt den gesetzlichen Vorgaben. Die Ausreisefrist von vier Wochen ab Klinikentlassung ist angemessen (§ 59 Abs. 1 AufenthG). Es bestehen auch keine Bedenken gegen den benannten Zielstaat der Abschiebung (Kosovo). 45 II. Der Hilfsantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Entscheidung des Beklagten vom 12. Februar 2013, die Wirkungen der (rechtmäßigen) Ausweisung vom 17. Juli 2012 auf sieben Jahre zu befristen, erweist sich als rechtswidrig. Der Kläger hat einen sich aus § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ergebenden Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre. 46 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG werden die in § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG bezeichneten Wirkungen der Ausweisung (Einreise- und Titelerteilungssperre) auf Antrag befristet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. 47 Bei der Bemessung der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und die mit der Ausweisung verfolgten Zwecke zu berücksichtigen. Es bedarf insbesondere der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das einer aus spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen und ist daher in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. 48 Zum ganzen: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14/12 -, juris, Rn. 14 f. 49 Gemessen daran erweist sich die vom Beklagten vorgenommene - voller gerichtlicher Kontrolle unterliegende - Befristung der Sperrwirkung auf sieben Jahre als zu lang. Der Kläger hat einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung auf fünf Jahre. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Ausweisungsanlass aufgrund der bedrohten Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit) schwer wiegt. Ferner ist zu konstatieren, dass die in den Blick zu nehmenden schutzwürdigen Belange des Klägers (§ 55 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AufenthG) nicht allzu ausgeprägt sind. Der Kläger ist ledig und kinderlos, pflegt familiäre Beziehungen im Bundesgebiet (lediglich) zu seinem Onkel und einem seiner Cousins und ist (bisher) nicht nennenswert wirtschaftlich integriert. 50 Andererseits ist im Rahmen der Frage, wie lange das Verhalten des Klägers - das Anlass für die Ausweisung war - das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, die (positive) Entwicklung des Klägers seit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2007 zu berücksichtigen. In seinem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnenden Urteil hatte das Landgericht Düsseldorf ausgeführt, dass der Kläger keine realisierbaren Pläne für die Zukunft habe und keine soziale Unterstützung. Ferner sei er weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbereit. Diese Parameter haben sich ausweislich des Gutachtens des Dr. Q. vom 8. August 2011, der Beschlüsse des Landgerichts Düsseldorf betreffend die Fortdauer der Unterbringung vom 9. November 2011, 7. Dezember 2012 und 17. Dezember 2013 sowie der Stellungnahme des Dr. L. , Leitender Oberarzt der Abteilung Forensische Psychiatrie der M1. -Klinik M. , vom 28. August 2014 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der hiesigen gerichtlichen Entscheidung verändert. Der Kläger unterzieht sich seit geraumer Zeit einer Behandlung seiner psychischen Erkrankung, nimmt freiwillig entsprechende Medikamente und wirkt an der Therapie mit. Ihm ist bewusst geworden, dass er fachlich medizinische Hilfe benötigt. In der Stellungnahme der M1. -Klinik M. vom 12. Oktober 2013, die Grundlage für den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2013 war, ist von einer Symptomremission die Rede. Dr. L. führt in seiner genannten Stellungnahme aus, der Kläger sei auf die offene Rehabilitationsstation verlegt worden und verfüge derzeit über einen unbegleiteten Lockerungsstatus. Das bedeute, dass der Kläger sich nach Absprache allein im Gelände bzw. in der Stadt M. bewegen dürfe. 51 Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist es in Anbetracht des bisherigen Unterbringungs- und Behandlungszeitraumes trotz des schwerwiegenden Ausweisungsanlasses nach Ansicht des Gerichts erforderlich, aber auch ausreichend, die Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre zu befristen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers einwendet, der Kläger werde erst aus der Unterbringung entlassen, wenn er für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich sei, weshalb eine Befristung „auf Null“ vorzunehmen sei, ist dem nicht zu folgen. Das gilt schon deshalb, weil mit Blick auf § 456a StPO bei der Frage der Befristung auch die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Unterbringung zu berücksichtigen ist. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung (I.3.) Bezug genommen, die auf die Frage der Befristung zum Teil übertragbar sind. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. 53 Beschluss: 54 Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. 55 Gründe: 56 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Dabei wurde sowohl für die Ausweisungsentscheidung als auch für die Befristungsentscheidung der Regelstreitwert angesetzt.