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Urteil

20 K 176/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0820.20K176.14.00
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Leitsätze

Zum Widerruf eines Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung eines Investitionszuschusses wegen Zweckverfehlung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Widerruf eines Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung eines Investitionszuschusses wegen Zweckverfehlung Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin mit Sitz in E. betreibt einen Großhandel mit neuen und gebrauchten Ladeneinrichtungsgegenständen. Sie wendet sich gegen den Widerruf eines Zuwendungsbescheides und das damit einhergehende Erstattungsverlangen der Beklagten. Mit formgebundenem Antrag vom 21. April 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung eines sachkapitalbezogenen Investitionszuschusses an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 189.700,00 Euro. Sie beabsichtigte, ihren Betrieb von N. nach E. zu verlagern und dort ein Grundstück nebst Betriebsstätte zu erwerben. In dem Antragsformular kreuzte der Geschäftsführer der Klägerin unter Punkt 2.2 unter der Überschrift „Art des Investitionsvorhabens“ an, dass es sich bei dem anvisierten Projekt um eine „arbeitsplatzschaffende Maßnahme“ handele. Ferner gab er unter Punkt 3.2 unter der Überschrift „Anzahl der zusätzlichen Arbeitsplätze nach Abschluss der Investition“ an, zwei zusätzliche Vollzeitarbeitsplätze schaffen zu wollen. Die genaue Bezeichnung der zu bezuschussenden Wirtschaftsgüter bzw. Baumaßnahmen sowie die hierfür erforderlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten führte die Klägerin in einer als Anlage 2 zum Förderantrag gekennzeichneten “Investitionsgüterliste“ auf. Mit Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2010 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von 139.776,00 Euro für eine „Arbeitsplatz schaffende Maßnahme i. V. m. dem Erwerb eines Gewerbeobjekts“ in E. . Der Zuschuss wurde in Form einer Anteilfinanzierung in Höhe von 28% der anrechenbaren zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von 499.202,50 Euro für den Durchführungszeitraum vom 15. Mai 2010 bis zum 1. Dezember 2010 gewährt. Der Bescheid enthielt in Ziffer 6.1 unter der Überschrift „Nebenbestimmungen“ die dem Antragsformular der Klägerin entsprechende Anzahl zu schaffender Arbeitsplätze sowie die für das Vorhaben maßgebliche Zweckbindungsfrist von fünf Jahren nach Beendigung der Investition. Die zuwendungsfähigen Ausgaben wurden auf Seite 2 unter Punkt 3 des Bescheides den Kategorien „Grundstückserwerb einschließlich Nebenkosten“, „Erwerb eines Gebäudes“, „Baukosten“ und „Außenanlagen“ zugeordnet. Mit Bescheid vom 28. September 2011 änderte die Beklagte den ursprünglichen Zuwendungsbescheid dahingehend, dass das geförderte Vorhaben in der Zeit vom 15. Mai 2010 bis 31. Dezember 2011 durchzuführen sei. Im Übrigen blieb der Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2010 unberührt. Die Klägerin reichte am 7. Januar 2011 einen ersten Zahlungsabruf ein. Die Fördermittel sollten unter anderem für den Erwerb der neuen Betriebsimmobilie samt Nebenkosten sowie für Umbauarbeiten und Granitfußböden eingesetzt werden. Die vorgelegten Unterlagen gaben keinen Anlass zu Bedenken, so dass die Beklagte unter dem 25. März 2011 anhand der nachgewiesenen förderbaren Kosten in Höhe von 293.025,78 Euro einen Zuschussteilbetrag in Höhe von 82.047,22 Euro auszahlte. Am 17. November 2011 reichte die Klägerin einen zweiten Mittelabruf zur Förderung von Baumaterial und Sanitäreinrichtungen ein. Von den angemeldeten Kosten in Höhe von 110.265,53 Euro bewertete die Beklagte einige Rechnungen als nicht förderfähig, da die Antragsunterlagen den Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme nicht erkennen ließen bzw. abweichende Rechnungs- oder Lieferadressen enthielten. Da die Beklagte keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten der Klägerin hatte, zahlte sie ihr mit Valuta vom 21. September 2012 auf die nachgewiesenen grundsätzlich förderfähigen Kosten in Höhe von 118.492,76 Euro (inklusive der anteiligen förderfähigen Grundstückskosten) einen Zuschussbetrag in Höhe von 33.177,96 Euro. Am 12. November 2012 reichte die Klägerin einen Abruf über die restlichen entstandenen Kosten des Projekts, unter anderem für die Erstellung von Außenarbeiten, Bodenarbeiten und Baunebenkosten, ein. Auf die hierbei nachgewiesenen grundsätzlich förderfähigen Kosten in Höhe von 23.612,61 Euro entfiel ein möglicher Zuschussbetrag in Höhe von 6.611,52 Euro. Eine Auszahlung erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 wies das Finanzamt E. -I. die Beklagte nach einer Vor-Ort-Prüfung bei der Klägerin darauf hin, dass diverse zur Förderung eingereichte Rechnungen nicht betrieblich veranlasst gewesen und abgerechnete Baumaterialien teilweise für das private Eigenheim des Geschäftsführers der Klägerin verwendet worden seien. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 teilte das Finanzamt die Prüffeststellung der durchgeführten Kontrolle mit. Aus der Einzelaufstellung der im Zuge des zweiten Mittelabrufs eingereichten Belege mit den Nummern 1-167 (Gesamtkosten in Höhe von 22.573,49 Euro) ging hervor, welche der abgerechneten Leistungen zu der geförderten Maßnahme gehörten, welche laufenden Materialbedarf für Kunden darstellten und welche privat verwendet wurden. Die weiteren dem zweiten Mittelabruf zugehörigen Belege 168 bis 175 waren nicht Gegenstand der Prüfung. Von den auf die geprüften Belege entfallenden Kosten stufte die Beklagte Ausgaben in Höhe von 18.643,48 Euro als grundsätzlich förderfähig ein. Mit Schreiben vom 26. August 2013 stellte die Beklagte gegen den Geschäftsführer der Klägerin Strafanzeige wegen des Verdachts auf Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB. Die Staatsanwaltschaft E. stellte das Verfahren am 14. Juni 2014 gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 12.447,59 Euro an die Beklagte ein, da der Beschuldigte nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zwar eines Vergehens gemäß § 264 Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig war, er jedoch strafrechtlich bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten und zu einer Schadenswiedergutmachung gegenüber der Beklagten bereit war. Ein Steuerstrafverfahren des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen, das bereits am 28. Januar 2013 eingeleitet worden war, wurde am 25. Oktober 2013 ebenfalls gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 500,00 Euro eingestellt. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum beabsichtigten Widerruf der Zuwendung führte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 aus, dass die ermittelte Quote der nicht zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel in Höhe von 66,77% nicht zutreffend sei. Aus den vorgelegten Zahlen ergebe sich allenfalls ein Betrag in Höhe von 12.098,63 Euro, so dass bei einer Gesamtfördersumme von bislang 115.225,00 Euro höchstens eine Quote von 10,6% anzusetzen sei. Im Übrigen seien die dem Finanzamt zugeleiteten Unterlagen seinerzeit keiner verbindlichen Prüfung zugeführt worden, so dass es sich bei der genannten Quote um eine bewusst herbeigeführte Pauschallösung handele. Der Beklagten sei spätestens seit Durchführung der baufachlichen Prüfung vom 25. Juli 2012 bekannt gewesen, dass es Schwierigkeiten im Rahmen der buchhalterischen Zuordnung einzelner Belege gegeben habe. Aus diesem Grunde habe sie einen erheblichen Anteil der Beträge bereits herausgestrichen. All dies sei der Geschäftsführung der Klägerin jedoch nicht bekannt gewesen. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid und forderte den geleisteten Zuwendungsbetrag in Höhe von 115.225,18 Euro nebst Zinsen zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW lägen vor, weil die Klägerin innerhalb der fünfjährigen Zweckbindungsdauer Fördermittel in erheblichem Ausmaß für Betriebsmittel und sogar für private Bauzwecke verwendet habe. Insoweit habe das Finanzamt im Rahmen einer Stichprobe die Belege mit den laufenden Nummern 1 – 167 des 2. Abrufes einer eingehenden Prüfung hinsichtlich ihrer Zweckkonformität unterzogen. Von dem anhand dieser geprüften Belege ausbezahlten Zuschuss habe die Klägerin einen Anteil von 22,98% (Rechnungen in Höhe von 4.283,63 Euro) nicht zweckentsprechend für laufenden Materialbedarf für Kunden sowie einen Anteil von 43,79% (Rechnungen in Höhe von 8.163,96 Euro) nicht zweckentsprechend für private Ausgaben verwendet. Dies entspreche einem auf diese Belege entfallenden nicht zweckentsprechend verwendeten Zuschussanteil in Höhe von 66,77%. Selbst wenn man unterstelle, dass sämtliche übrigen geförderten Kosten förderkonform verwendet worden seien, stellten die geprüften 167 Belege bereits einen so erheblichen Anteil an nicht zweckgemäß verwendeten Fördermitteln dar, dass sich eine eingehendere Prüfung der übrigen 16 Belege erübrige. Bei der Prüfung des 2. Abrufes sei zwar festgestellt worden, dass diverse offensichtlich nicht förderfähige Ausgaben mit in die Förderung eingerechnet worden seien. Allerdings habe es sich nur um einen sehr geringen Anteil in Höhe von 2,68% an nicht förderfähigen Kosten gehandelt, ohne dass es Anzeichen für eine (vorsätzliche) Zweckentfremdung der Mittel gegeben habe. Darüber hinaus habe der Steuerberater der Klägerin unter dem 31. Juli 2012 schriftlich bestätigt, dass die (durch das Finanzamt geprüften) Belege in Höhe von 22.573,59 Euro im Sachanlagevermögen der Klägerin aktiviert worden seien. Aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse des Finanzamts E. -I. sei die Quote der nicht zweckentsprechend verwendeten zur Förderung angemeldeten Belege auf ein erhebliches Maß von 14,29% angewachsen, da die Klägerin Wirtschaftsgüter im Wert von 15.760,52 Euro (davon gefördert 12.447,59 Euro) bei insgesamt im 2. Abruf eingereichten Kosten in Höhe von 110.265,53 Euro nicht zweckentsprechend verwendet habe. Dieses Ausmaß sei im Rahmen der Mittelabrufprüfung zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht erkennbar gewesen. Die Widerrufsentscheidung beruhe schließlich auch auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW, da die Klägerin eine mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage nicht erfüllt habe. Denn gemäß Ziffer 1.3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-RWP), welche Bestandteil des Zuwendungsbescheides seien, dürfe die Zuwendung anteilig zu den förderfähigen Investitionsausgaben nur angefordert werden, wenn der Mittelabruf nur tatsächlich im Rahmen der geförderten Investitionsmaßnahme getätigte Ausgaben betreffe. Da sich aber ein erheblicher Teil der im Zuge des Abrufs eingereichten Ausgaben auf nicht förderfähige betriebliche bzw. sogar private Ausgaben beziehe, sei diese Bedingung nicht eingehalten worden. Bei den Ermessenserwägungen gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW sei der haushaltsrechtliche Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung gemäß § 7 LHO dahingehend zu berücksichtigen gewesen, dass grundsätzlich der Widerruf der Bewilligung einer Subvention zu verfügen sei, wenn dieser im behördlichen Ermessen stehe. Eine atypische Fallkonstellation, die unter Ermessensgesichtspunkten ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen könne, liege nicht vor. Aufgrund des erheblichen Ausmaßes der nicht zweckentsprechenden Mittelverwendung ‑ insbesondere für private Zwecke ‑ komme ein teilweiser Widerruf nicht in Betracht. Die Klägerin hat am 10. Januar 2014 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Erwägungen wie folgt: Selbst im Falle einer zweckfremden Verwendung der geförderten Mittel sei eine Entscheidung zu Lasten der Klägerin nicht indiziert. Es bedürfe vielmehr einer Abwägung zwischen dem Zweck der gesetzlichen Regelung und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzinteresses der Klägerin. Da die Beklagte ihre Ermessensentscheidung ausschließlich auf die Grundsätze des intendierten Ermessens gestützt habe, liege ein Ermessensnichtgebrauch, jedenfalls aber ein Ermessensfehlgebrauch vor. Insoweit führe der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zwar im Regelfall zu einem Widerruf der Zuwendung, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen ließen. Jedoch sei bei Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht oder im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Zuwendungsempfängers dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Solche Umstände lägen vor, da der Geschäftsführer der Klägerin keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die streitigen 101 Rechnungen in der Buchhaltung nicht ordnungsgemäß den jeweiligen Konten zugeordnet und Stornierungen in hohem Umfang verbucht worden seien. Die Auflistung der eingereichten 101 Rechnungen für den gesamten zweiten Mittelabruf sei von einer Mitarbeiterin der Firma G. - einer Buchhaltungs- und Steuerberatungs-GmbH – und deren Geschäftsführer eigenhändig ausgefüllt und dem Geschäftsführer der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt worden. Offensichtlich habe diese Firma in der Buchhaltung einzelne Belege falsch zugeordnet. Diese fehlerhafte Buchhaltung sei auch die Grundlage bei der Beantragung der Fördermittel gewesen. Im Übrigen habe die Beklagte Kenntnis von den buchhalterischen Problemen gehabt, da die Klägerin diese unter anderem in einem Telefonat vom 24. Juli 2012 offen kommuniziert habe. Darüber hinaus verstoße der Widerruf gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der vollständige Widerruf des Zuwendungsbescheids weder erforderlich noch angemessen sei. Zum einen sei der Klägerin allenfalls eine geringe Pflichtverletzung vorzuwerfen, da der Geschäftsführer mangels Kenntnis der buchhalterischen Fehler zu keinem Zeitpunkt vorsätzlich, sondern allenfalls fahrlässig und damit nicht pflichtwidrig gehandelt habe. Der Geschäftsführer der Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass der für die buchhalterischen Belange und die Vorbereitung der Mittelabrufe zuständige Mitarbeiter seinen Aufgaben ordnungsgemäß nachkomme. Auch habe dieser dem Geschäftsführer wöchentlich über alle relevanten Aufgaben berichtet, wobei eventuelle Fehlzuordnungen von Belegen nicht aufgefallen seien. Durch die Zahlung einer Geldauflage im Rahmen der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 153a StPO habe der Geschäftsführer der Klägerin keine Straftat oder Schuld eingeräumt. Für ihn streite daher weiterhin die Unschuldsvermutung. Im Übrigen könne eine Zweckverfehlung auch deshalb nicht festgestellt werden, da der Zweck der Zuwendung selbst derart unkonkret sei, dass ihm jegliche Belege unmittelbar oder mittelbar gedient hätten. Insbesondere sei der in dem Zuwendungsbescheid genannte Zweck des Erwerbs einer Betriebsimmobilie und die Schaffung von Arbeitsplätzen nachhaltig erreicht worden. Da die Beklagte den Zuwendungszweck selbst nur ungenau und fragmentarisch bezeichnet habe, könne sie die vermeintlichen Abweichungen nun nicht zum Anlass nehmen, eine vorsätzliche Zweckverfehlung der Klägerin zu vermuten und die Erstattung sämtlicher Zuwendungsbeträge zu fordern. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt vollumfänglich Bezug auf ihre Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und ergänzt diese wie folgt: Aufgrund der Feststellungen des Finanzamts habe sich ergeben, dass die Klägerin im Rahmen des 2. Abrufes eine erhebliche Anzahl von Rechnungen in Höhe von insgesamt 12.447,59 Euro nicht für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet habe. Danach seien allein 54 Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von geförderten Kosten in Höhe von 8.163,96 Euro ausmachten, nicht für den Zuwendungszweck, sondern das private Eigenheim des Geschäftsführers der Klägerin eingesetzt worden. Zudem seien 47 Rechnungen in Höhe von 4.283,63 Euro für laufenden Materialbedarf für Kunden verwendet worden. Hierbei handele es sich nicht um eine „Pauschale“, sondern um eine beleggenaue Feststellung. Ein teilweiser Widerruf des Zuwendungsbescheids komme nicht in Betracht, da die Klägerin die ausbezahlten Fördermittel in erheblichem Ausmaß nicht zweckentsprechend verwendet habe und besonders achtlos und unverantwortlich mit den öffentlichen Mitteln umgegangen sei. Im Übrigen sei bei Erlass des Widerrufsbescheids auch die einjährige Widerrufsfrist nicht verstrichen, da diese gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst mit der Anhörung der Klägerin unter dem 26. August 2013 begonnen habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin der Verwertung der Prüffeststellung des Finanzamts E. -I. unter Hinweis auf § 393 AO widersprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 16. Dezember 2010 (in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. September 2011) ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat der Klägerin mit dem Zuwendungsbescheid eine einmalige Geldleistung in Höhe von 139.776,00 Euro als arbeitsplatzschatzschaffenden Investitionszuschuss im Rahmen des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms NRW (RWP) in der Fassung vom 22. Dezember 2009 und des hierzu ergangenen Durchführungserlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (MWEIMH) vom 22. Dezember 2009 gewährt. Mit dieser Zuwendung war ein Zweck verbunden, nämlich der Erwerb eines Gewerbeobjekts als Arbeitsplatz schaffende Maßnahme. Dies ergibt sich zunächst aus dem von dem Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten Antrag vom 21. April 2010, in dem dieser unter Punkt 2.2 unter der Überschrift „Art des Investitionsvorhabens“ angab, dass es sich bei dem anvisierten Projekt um eine „arbeitsplatzschaffende Maßnahme“ handele. Unter Punkt 3.2 des Antragsformulars sicherte er ferner zu, nach Abschluss der Investition zwei zusätzliche Vollzeitarbeitsplätze schaffen zu wollen. Dem entspricht Punkt 2 des Zuwendungsbescheids vom 16. Dezember 2010, in dem das Investitionsvorhaben der Klägerin als „Arbeitsplatz schaffende Maßnahme, Erwerb eines Gewerbeobjekts“ bezeichnet wurde sowie Punkt 6.1 des Bescheids, der die Anzahl der von der Klägerin zu schaffenden Arbeitsplätze enthielt. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Zuwendungszweck auch hinreichend konkretisiert. Der mit einer Zuwendung verfolgte Zweck ergibt sich aus der ihr zugrunde liegenden Rechtsgrundlage, insbesondere aus dem Bewilligungsbescheid. Der Bewilligungsbescheid ist als Verwaltungsakt nach den Grundsätzen auszulegen, die für Willenserklärungen allgemein gelten. Maßgebend ist hiernach in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB, wie der Empfänger nach den Umständen des Einzelfalles die Erklärung bei verständiger Würdigung zu deuten hatte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 – 8 A 3885/93 –; zitiert nach juris. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist der Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2010 dahingehend auszulegen, dass die Fördersumme als „sachkapitalbezogener Investitionszuschuss“ dem Erwerb und der Ausstattung der Betriebsimmobilie und damit der Schaffung neuer Arbeitsplätze dienen sollte. Dies ergibt sich zunächst aus Punkt 3 des Zuwendungsbescheids, in dem die Beklagte die zuwendungsfähigen Ausgaben den Kategorien „Grundstückserwerb einschließlich Nebenkosten“, „Erwerb eines Gebäudes“, „Baukosten“ und „Außenanlagen“ zuordnete und damit den Zweck der Zuwendung auf die Grundstücks- und Nebenerwerbskosten der neuen Betriebsimmobilie beschränkte. Eine solche Betrachtungsweise wird auch durch die sonstigen Antrags- und Bewilligungsunterlagen gestützt, die im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog ergänzend heranzuziehen sind. Denn die Klägerin nahm bereits in der Anlage 2 zum Förderantrag vom 21. April 2010 in der „Investitionsgüterliste“ eine genauere Bezeichnung der zu bezuschussenden Wirtschaftsgüter bzw. Baumaßnahmen und der dafür erforderlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten vor. Es war folglich für sie erkennbar, dass die ihr gewährten Fördermittel für gerade diese Anschaffungen vorzuhalten und zu verwenden waren. Schließlich wurde der Zuwendungsbescheid auch durch die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen der Regionalen Wirtschaftsförderung Nordrhein-Westfalen (ANBest-RWP) konkretisiert, die der Klägerin mit dem Bescheid übersandt wurden und deren Kenntnis und Gültigkeit der Geschäftsführer der Klägerin mit seiner Unterschrift bestätigte. Danach wurde der Klägerin zum Nachweis der zweckkonformen Mittelverwendung unter anderem die Vorlage eines Verwendungsnachweises (der sogenannten „Belegliste“), bestehend aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, auferlegt, vgl. Nr. 6.2 ANBest-RWP. Diese Belege sollten insbesondere dazu dienen, der Beklagten nach Beendigung des Investitionsvorhabens die Überprüfung der zweckkonformen Mittelverwendung zu ermöglichen. Aus Sicht eines verständigen Empfängers musste es sich vor diesem Hintergrund daher geradezu aufdrängen, dass es bei der Frage der Zweckkonformität der verwendeten Mittel maßgeblich darauf ankam, die in den „Beleglisten“ aufgeführten Einzelposten (Materialbeschaffungskosten, Erwerbskosten etc.) unmittelbar dem Erwerb der Immobilie und deren Ausstattung als neuem Betriebsstandort der Klägerin zuordnen zu können. Die Klägerin hat die Zuwendung jedenfalls teilweise nicht zweckentsprechend verwandt, da sie die von der Beklagten gewährten Fördermittel nicht ausschließlich für den Erwerb und die Ausstattung der neuen Betriebsstätte sowie die Schaffung von zwei neuen Vollzeitarbeitsplätzen, sondern in erheblichem Umfang auch für laufenden Materialbedarf für Kunden bzw. das private Eigenheim des Geschäftsführers der Klägerin eingesetzt hat. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest auf Grund der Prüffeststellungen des Finanzamts E. -I. , in denen das Finanzamt eine Überprüfung der in dem zweiten Mittelabruf von der Klägerin geltend gemachten Erwerbs- und Mittelabschaffungskosten auf ihre zweckkonforme Verwendung hin vornahm. Dabei stellte es fest, dass 54 Rechnungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 8.163,96 Euro nicht für die Beschaffung von Mitteln für die Betriebsimmobilie, sondern für das Eigenheim des Geschäftsführers der Klägerin verwendet wurden. Darüber hinaus geht aus der Prüffeststellung hervor, dass die Klägerin weitere Fördermittel in Höhe von 4.283,63 Euro, die auf insgesamt 47 Rechnungen ausgewiesen waren, für laufenden Materialbedarf von Kunden verwendete. Mithin wurde allein im Rahmen des zweiten Mittelabrufs ein Förderbetrag von 12.447,59 Euro nicht für die Betriebsimmobilie selbst oder die Schaffung der zusätzlichen Arbeitsplätze verwendet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die ausführlichen Feststellungen des Finanzamts E. -I. verwiesen, die, entgegen der Auffassung der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren uneingeschränkt verwertbar sind. Ein Verwertungsverbot ergibt sich insbesondere nicht aus § 393 Abs. 2 AO. Soweit danach der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Ausweislich seines Wortlauts beschränkt sich § 393 AO auf die Verwertbarkeit von Tatsachen und Beweismitteln aus Steuerakten, die das Gericht in einem Strafverfahren zur Verfolgung einer Tat verwenden will. Die in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klärende Frage nach der zweckkonformen Verwendung öffentlicher Fördermittel ist hiervon nicht erfasst, da diese nicht auf die „Verfolgung einer Tat“ gerichtet und überdies nicht nach strafverfahrensrechtlichen, sondern verwaltungsprozessualen Regeln zu beurteilen ist. Auch aus teleologischen Erwägungen ist ein Verwertungsverbot gemäß § 393 Abs. 2 AO hier fernliegend. Denn ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 7/4292, S. 46) sollte die Vorschrift einen Ausgleich zwischen dem Aufklärungsinteresse des Staates im Steuerstrafverfahren und den Rechten des Beschuldigten im Strafverfahren schaffen. Ein solcher Interessenkonflikt ist hier nicht zu befürchten, da die Frage nach einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Zuwendungsempfängerin bzw. des für sie handelnden Geschäftsführers nicht Gegenstand der Prüfung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW ist. Andere Gründe, die einer Verwertbarkeit der Prüffeststellung des Finanzamts E. -I. entgegenstehen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Aus der zur Verwaltungsakte gereichten Übersicht geht hervor, dass das Finanzamt jede einzelne von der Klägerin im Rahmen des zweiten Mittelabrufs geltend gemachte Position daraufhin überprüft hat, ob diese der Betriebsimmobilie zugeführt oder für laufenden Kundenbedarf bzw. das private Eigenheim des Geschäftsführers der Klägerin verwendet wurde. Die unterschiedlichen Verwendungszwecke gehen aus der Prüffeststellung deutlich hervor und weisen – soweit ersichtlich – keine Rechen- oder sonstigen Denkfehler auf. Auch die Klägerin selbst hat diese Zahlen nicht in Abrede gestellt. Sie hat während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens diesbezüglich keine substantiierten ergänzenden Angaben gemacht, sondern eingeräumt, die streitigen 101 Rechnungen seien aufgrund einzelner Versäumnisse in der Buchhaltung nicht ordnungsgemäß den jeweiligen Konten zugeordnet und aus diesem Grunde fälschlicherweise zur Förderung eingereicht worden. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin die Betriebsimmobilie erworben und die vorgegebenen zusätzlichen Arbeitsplätze dauerhaft und nachhaltig geschaffen hat. Denn „Zweckbindung“ im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW bedeutet, dass die Leistung nicht zu anderen Zwecken verwendet werden darf. Widerrufsgrund dieser Vorschrift ist daher nicht nur die anderweitige Verwendung der Leistung, das heißt der mit dem Leistungsbescheid gewährten Mittel für andere als die im Bescheid festgelegten Zwecke, sondern auch eine Nichtverwendung oder nicht alsbaldige Verwendung für den festgelegten Zweck. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage, § 49 Rdn. 66. Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses kommt es bei der Prüfung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW nicht darauf an, ob und inwieweit der mit der Zuwendung beabsichtigte Erfolg eingetreten ist oder nicht. Allein entscheidend ist, ob die zur Auszahlung gelangten Mittel vollständig für die Erreichung des vorgegebenen Ziels eingesetzt wurden. Unerheblich ist daher, dass die Klägerin aufgrund der ihr gewährten Fördermittel den Erwerb der neuen Betriebsimmobilie erfolgreich abschließen und die erforderliche Anzahl an Arbeitsplätzen vorhalten und besetzen konnte. Erst recht kann nicht zugunsten der Klägerin in Ansatz gebracht werden, dass sie in Ansehung und unter dem Druck des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens einer Rückführung der möglicherweise nicht zweckentsprechend verwendeten Fördermittel an die Beklagte zugestimmt und somit eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153a StPO erreicht hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für die Frage des Vorliegens einer Zweckverfehlung ferner ohne Belang, ob ihr Geschäftsführer diese zu vertreten hat. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW allein darauf an, ob die Zweckverfehlung nach objektiven Umständen vorliegt. Der Widerruf hängt insoweit nicht davon ab, ob der Zuwendungsempfänger die Zweckverfehlung zu vertreten hat oder objektive, außerhalb seiner Risikosphäre bestehende oder eingetretene Umstände die Ursache dafür waren. Ebenso wenig ist von Belang, ob er die Zweckverfehlung vorhersehen konnte oder hätte können müssen oder nicht. Ein fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers kann damit allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sein. Allein entscheidend ist demnach, dass die Zweckverfehlung im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegt, d. h. im Verhältnis zur Bewilligungsbehörde als in seiner Sphäre liegend zu bewerten ist. Dies ist der Fall, wenn die Erfüllung des Zuwendungszwecks dem Leistungsempfänger selbst obliegt und er entweder diesen Zweck durch eigenes Tun, Dulden oder Unterlassen verfehlt oder für das Verhalten eines Dritten aufgrund einer Zurechnungsnorm einzustehen hat. Vgl. VGH München, NVwZ 1990, 882 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Juli 2008 – 10 K 3735/06 –; VG Dresden, Urteil vom 13. September 2012 – 3 K 1840/11 –; zitiert nach juris. Aus dem Zuwendungsbescheid vom 16. Dezember 2010 und den ihm zugrunde liegenden Antragsunterlagen geht hervor, dass die Klägerin und damit der für sie gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG nach außen handelnde Geschäftsführer für die Erfüllung des Zuwendungszwecks verantwortlich war, die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel somit in seinem Verantwortungsbereich lag. Dies ergibt sich daraus, dass als Zuwendungsempfänger stets die Klägerin benannt wurde und diese auch in den Genuss der Fördermittel kam. Da der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber der Beklagten für die Erfüllung des Zuwendungszwecks verantwortlich war, kann er sich allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung, nicht aber bei der Frage der Zweckverfehlung auf ein fehlendes Verschulden berufen. Es ist folglich nicht maßgeblich, inwieweit die Erstellung der Beleglisten und die Antragsunterlagen in einer eigens dafür zuständigen Abteilung hergestellt wurden und ob dem Geschäftsführer der Klägerin eine fehlerhafte Verwendung der Fördermittel bekannt war. Inwieweit die Beklagte den Widerruf des Zuwendungsbescheides auch nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW verfügen durfte, weil die Klägerin eine Auflage des Zuwendungsbescheid nicht erfüllt hat, bedarf angesichts der vorstehenden Ausführungen keiner Klärung. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW sind ebenfalls eingehalten. Erhält danach die Behörde von Tatsachen Kenntnis, die den Widerruf rechtfertigen, ist dieser nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Eine Kenntnisnahme in diesem Sinne liegt vor, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Aufhebung des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat. Hierzu genügt es nicht, dass die die Aufhebung des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig – also aus den Akten ersichtlich – sind, denn bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW handelt es sich nicht etwa um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – BVerwG Gr. Sen. 1. und 2.84 –; zitiert nach juris. Diese beginnt erst zu laufen, wenn der Amtswalter ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung seines Ermessens über die Aufhebung des Verwaltungsaktes zu entscheiden. Zu den weiteren für die Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen gehören insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände. Diente eine Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG) des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst danach zu laufen. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 – 8 C 8/00 –; zitiert nach juris. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Beklagte die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW eingehalten. Zwar hatte sie spätestens seit Durchführung der baufachlichen Prüfung am 25. Juli 2012 Kenntnis von dem Umstand, dass es Schwierigkeiten im Rahmen der buchhalterischen Zuordnung einzelner Belege gab. Denn diese waren unter anderem der Grund dafür, dass die Beklagte einen erheblichen Anteil der im zweiten Mittelabruf geltend gemachten Beträge für nicht förderfähig erachtete. Diese buchhalterischen Schwierigkeiten räumte die Klägerin nach der Vor-Ort-Prüfung des Finanzamts E. auch selbst gegenüber der Beklagten ein, unter anderem in einem Telefongespräch vom 24. Juli 2012. Jedoch hat die Beklagte erst nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 26. August 2013 die erforderliche abschließende und vollständige Kenntnis der für den schließlich ausgesprochenen Widerruf notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sowie das geltend gemachte Erstattungsverlangen erlangt. Denn erst durch die schriftliche Äußerung der Klägerin vom 31. Oktober 2013 legte diese die Umstände dar, die aus ihrer Sicht zu einer Verfehlung des Zuwendungszwecks geführt und ausweislich des Widerrufs- und Erstattungsbescheides im Rahmen der Ermessensentscheidung der Beklagten jedenfalls Berücksichtigung gefunden haben. Aus dieser geht hervor, dass insbesondere das Ausmaß der Zweckverfehlung und der Pflichtverstoß der Klägerin der Grund für den schließlich verfügten vollständigen Widerruf der Zuwendung waren. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Der von ihr verfügte Widerruf des Zuwendungsbescheides hält sich in dem durch § 49 VwVfG NRW vorgegebenen Ermessensrahmen. Aus den Grundsätzen über das sogenannte intendierte bzw. gelenkte Ermessen ergeben sich Besonderheiten für die rechtliche Beurteilung des Ermessens. Nach diesen Grundsätzen ist eine Ermessen einräumende Vorschrift, die im Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin auszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, mit der weiteren Konsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen nicht bedarf. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und die von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 –; Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22/02 –; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 – 12 A 693/99 –; zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 24. November 2010 – 20 K 1491/09 –. Auch § 49 VwVfG stellt eine Vorschrift in dem genannten Sinne dar, da bei der zu treffenden Ermessensentscheidung stets die in § 7 LHO NRW statuierten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit lenkend zu berücksichtigen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 – 12 A 693/99 –; zitiert nach juris. Für den Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der Fördermittel bei Nichterreichung von Fördervoraussetzungen sieht Ziffer 4.1 des der Förderung zugrunde liegenden Sechsunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2007 bis 2010 (BT-Drs. 16/5215) überdies besondere Vorschriften für die Ermessensausübung der Rückforderungsbehörde vor. Nach Ziffer 4.1.1 ist der Zuwendungsbescheid zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen des Rahmenplans nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der betrieblichen Maßnahme nicht erfüllt sind. Ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung nach Ziffer 4.2 kommt nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen nach Ziffer 2.2 bzw. Ziffer 2.6.5 auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vorhersehen konnte, vgl. Ziffer 4.1.2. Ausnahmen von dem Widerruf nach Ziffer 4.2 existieren wiederum für den Fall der Verfehlung bestimmter Arbeitsplatzziele oder bei geringfügigem Unterschreiten des erforderlichen Investitionsbetrages, etwa dergestalt, dass der Förderungszweck aufgrund außergewöhnlicher, im Zeitpunkt des Investitionsbeginns unvorhersehbarer Änderungen der Marktverhältnisse oder wegen Erschöpfung des Arbeitsmarktes ganz oder teilweise nicht erreicht wurde. Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt bereits nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin angesichts einer wirtschaftlich angespannten Lage bzw. konjunktureller Schwierigkeiten die von ihr geltend gemachten Fördermittel zu anderen als den in dem Zuwendungsbescheid verbindlich vorgegebenen Zwecken verwendete. Auf den Gesichtspunkt des Vertretenmüssens kommt es somit im vorstehenden rechtlichen Zusammenhang nicht an. Es kann dahinstehen, ob aus Ermessensgründen von dem Widerruf ganz oder teilweise abzusehen wäre, weil der Geschäftsführer der Klägerin wegen anderer Umstände die Zweckverfehlung nicht zu vertreten hätte. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Widerruf einer Zuwendung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – namentlich bei Pflichtverletzungen von geringem Gewicht oder um eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Zuwendungsempfängers zu vermeiden – im Einzelfall auf bestimmte Zeiträume oder in anderer Weise zu beschränken ist. Dies soll erst recht gelten, wenn dem Zuwendungsempfänger – wie hier – der Einwand der Entreicherung verwehrt ist. Denn eine derartige Sachlage bietet vom Regelfall eines Subventionswiderrufs abweichende Umstände, die eine andere Entscheidung als den vollständigen – rückwirkenden – Widerruf der ergangenen Zuwendungsbescheide als möglich und gegebenenfalls sogar als geboten erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22/02 –; zitiert nach juris. So liegt der Fall jedoch nicht. Der Geschäftsführer der Klägerin hat sich jedenfalls fahrlässig und demnach hinsichtlich der zweckkonformen Verwendung der Zuwendung pflichtwidrig verhalten. Denn zum einen hat er durch seine Unterschrift auf den Antragsformularen und den Beleglisten – unabhängig von seiner gesellschaftsrechtlichen Einstandspflicht für die rechtsgeschäftlichen Handlungen der Klägerin – die persönliche Verantwortung für die Ordnungsgemäßheit der „Beleglisten“ übernommen. Insoweit kann er sich nicht darauf berufen, ihm seien Fehlvorgänge in der Buchhaltung unbekannt geblieben, zumal dieser Vortrag angesichts der durch das Finanzamt nachgewiesenen privaten Mittelverwendung durch den Geschäftsführer unglaubwürdig erscheint. Darüber hinaus muss sich der Geschäftsführer der Klägerin in entsprechender Anwendung der §§ 276, 278 BGB das Verhalten seiner Mitarbeiter und der Firma G. zurechnen lassen, die sich um die buchhalterischen Belange der Klägerin kümmerten. Der Rechtsgedanke der §§ 276, 278 BGB gilt auch im öffentlichen Recht, soweit dort schuldrechtsähnliche Pflichten begründet werden und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht, insbesondere für öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen, sofern diese eine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungs- und Obhutsbeziehung zum Gegenstand hat. In einem solchen Fall muss sich der Zuwendungsempfänger Handlungen oder Unterlassungen Dritter, die er mit der zweckgerechten Mittelverwendung betreut, zurechnen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 – 8 A 3885/93 –; zitiert nach juris. Durch die Gewährung der Zuwendung mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 wurde zwischen der Beklagten und der Klägerin eine schuldrechtsähnliche Sonderverbindung begründet, die von gegenseitigen Leistungs- und Rücksichtnahmepflichten geprägt war. Denn die Beklagte stellte der Klägerin öffentliche Mittel als Investitionszuschuss zur Verfügung, damit sie diese für den Erwerb einer Betriebsimmobilie und die Schaffung weiterer Arbeitsplätze einsetzen konnte. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zur Erfüllung der in dem Zuwendungsbescheid und in seinen Anlagen genannten Pflichten, etwa zur Beachtung der Zweckbindung und zur anschließenden Rechnungslegung, um der Beklagten eine Überprüfung der Mittelverwendung zu ermöglichen. Der Mitarbeiter der Buchhaltung, der für die Erstellung der Beleglisten und die Einreichung der Antragsunterlagen bei der Beklagten verantwortlich war, war Erfüllungsgehilfe. Das Gleiche gilt für die Mitarbeiter der Firma G. , die nach Angaben der Klägerin die Auflistung und Zuordnung von Belegen vorgenommen haben. Nach der Rechtsprechung ist eine Person Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB, wenn sich der Schuldner im eigenen Interesse der Hilfsperson zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten bedient. Dabei ist es unerheblich, welche rechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner und seiner Hilfsperson besteht und ob letztere einem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt. Entscheidend ist allein, dass die Handlung der Hilfsperson objektiv zum Pflichtenkreis des Schuldners gehört. Vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 – V ZR 205/82 –; zitiert nach juris. Wie bereits ausgeführt, stand die zweckkonforme Verwendung der Fördermittel im Pflichtenkreis der Klägerin und damit des für sie handelnden Geschäftsführers. Soweit sich dieser bei der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Zuwendungsverhältnis einzelner Mitarbeiter bedient hat, wurden diese in seinem Pflichtenkreis und damit als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB tätig. In Anbetracht der außergewöhnlich hohen Zahl an fehlerhaft vorgelegten Rechnungen – allein im Rahmen des zweiten Mittelabrufs wurden durch das Finanzamt 101 Rechnungen als fehlerhaft bewertet – ist davon auszugehen, dass diese bei der Zuordnung der einzelnen Rechnungsposten in den Beleglisten jedenfalls fahrlässig im Sinne des § 276 BGB handelten. Denn hätten sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten, hätten sie die auf den laufenden Materialbedarf für Kunden und auf die privaten Zwecke des Geschäftsführers der Klägerin entfallenden Rechnungen nicht bei der Beklagten zur Förderung eingereicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, dass die Mitarbeiter ihren Pflichten im Übrigen stets sorgsam und zuverlässig nachgekommen sind. Denn bei der Vorschrift des § 278 BGB handelt es sich um eine Zurechnungsnorm, die – anders als etwa die Vorschrift des § 831 BGB, die ein eigenes Fehlverhalten sanktioniert – keine Exkulpationsmöglichkeit vorsieht. Es bedarf daher keiner Klärung, ob und inwieweit der Geschäftsführer die Fehlvorgänge in der Buchhaltung erkannt hatte oder hätte erkennen können oder ob er im Einzelnen Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der ihm zur Unterschrift vorgelegten Antragsunterlagen hatte. Da die Klägerin somit gemäß §§ 276, 278 BGB unabhängig von dem persönlichen Kenntnisstand ihres Geschäftsführers für die fehlerhafte Zuordnung der Abrechnungsbelege verantwortlich ist, bedurfte es nicht des von der Klägerin angeregten Zeugenbeweises. Der Widerruf der Zuwendung war auch nicht deswegen zu beschränken, weil es sich um eine Pflichtverletzung von geringem Gewicht gehandelt hätte. Hiervon auszugehen ist angesichts einer nicht zweckentsprechenden Verwendung eines Förderbetrages in Höhe von 12.447,59 Euro allein im Rahmen des zweiten Mittelabrufs fernliegend. Die Rückforderung des ausgezahlten Zuwendungsbetrages findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Für den Umfang der Erstattung gelten gemäß § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Allerdings kann sich der Begünstigte gemäß § 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. Diese Voraussetzungen treffen auf die Klägerin zu, weil sie unter Berücksichtigung der im Antragsformular abgegebenen Erklärungen und Versicherungen erkennen musste, dass eine Verwendung der Fördermittel zu anderen als im Zuwendungsbescheid genannten Zwecken einen Widerrufsgrund im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW begründen würde. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Zinsanspruch folgt dem Grunde nach aus § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW und Ziffer 8.4 ANBest-RWP. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 139.776,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG erfolgt. Der Betrag von 139.776,00 Euro war Gegenstand des Zuwendungsbescheides vom 16. Dezember 2010, der mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2013 widerrufen wurde.