Leitsatz: 1. Statthafte Klageart gegen einen Einstellungsbescheid nach § 32 AsylVfG ist die Anfechtungsklage. Der Erhebung einer vorrangigen Verpflichtungsklage - gerichtet auf das Rechtsschutzziel, dass die Beklagte das Asylverfahren durchführt - bedarf es nicht. 2. Es bedarf eines schlüssigen Vortrags eines abweichenden Geschehensablaufs, wodurch zumindest Zweifel begründet werden, dass der Bescheid tatsächlich innerhalb der Dreitagesvermutung des § 4 Absatz 2 Satz 2 VwZG zugegangen ist. 3. Die Hausmeister einer Gemeinschaftsunterkunft sind zum Empfang der Post der Asylbewerber berechtigt. 4. Zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wenn das (behauptete) Hindernis jedenfalls noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entfällt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 28. Juli 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 8. August 2013 die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 wurde der Kläger zur Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für den 19. Dezember 2013 geladen. Nachdem er zu diesem Termin nicht erschienen war, wurde ihm mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens zu seinen Asylgründen und den Gründen, die einer Rückkehr in seine Heimat entgegenstehen, schriftlich Stellung zu nehmen. Der Kläger wurde ferner darauf hingewiesen, dass das Bundesamt nach Aktenlage entscheide, sofern sich der Kläger nicht innerhalb dieser Frist äußere. Mit Bescheid vom 17. Februar 2014, welcher am 18. Februar 2014 per Einschreiben zur Post geben wurde (Bl. 58 d. Gerichtsakte und Bl. 63 des Verwaltungsvorgangs), stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte und das Asylverfahren eingestellt sei. Zudem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, da keine Abschiebungsverbote vorlägen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte es die Abschiebung nach Guinea an. Hiergegen hat der Kläger am 12. März 2014 Klage erhoben und (hilfsweise) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass er die Ladung vom 6. Dezember 2013 erst am 3. Januar 2014 und den Bescheid vom 17. Dezember 2013 erst am 26. Februar 2014 erhalten habe. Die verspätete Übergabe durch den Hausmeister der Asylbewerberunterkunft sei ihm nicht zuzurechnen, da er sich jeden Tag nach eingegangener Post erkundige. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Verfügung vom 10. Juni 2014 erst am 20. Juni 2014 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen sei; der Postlauf habe somit zehn Tage gedauert. Wenn das Gericht diese Dauer des Postweges berücksichtige, könne es nicht mehr davon ausgehen, dass der Bescheid vom 17. Februar 2014 tatsächlich nach drei Tagen zugestellt worden ist. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Februar 2014 zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen. Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts beantragt er nunmehr, den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Februar 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig. Der Bescheid sei am 18. Februar 2014 zur Post gegeben worden und gelte gemäß § 4 Absatz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) am dritten Tag danach, d.h. am 21. Februar 2014, als zugestellt. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte auf ihre angefochtene Entscheidung des Bundesamtes. Die Beteiligten haben übereinstimmend am 24. Juni und 2. Juli 2014 auf mündliche Verhandlung verzichtet (Bl. 68 und Bl. 70 d. Gerichtsakte). Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben. Der Kläger konnte sein ursprüngliches Verpflichtungsbegehren zu einer Anfechtungsklage umstellen, ohne dass es auf die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 91 VwGO ankommt. Es handelt sich um eine nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschränkung des Klageantrags. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 91, Rn. 9. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Die Anfechtungsklage ist zwar statthaft gemäß § 42 Absatz 1, 1. Variante VwGO. Der Erhebung einer vorrangigen Verpflichtungsklage – gerichtet auf das Rechtsschutzziel, dass die Beklagte das Asylverfahren durchführt – bedarf es nicht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris, Rn. 15 ff.; Heusch, in: Kluth/Heusch, Beck´scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1. März 2014, AsylVfG, § 33, Rn. 25; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: 101. Erg.lieferg. Juni 2014, § 33, Rn. 45. Gegen den Einstellungsbescheid vom 17. Februar 2014 ist ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft. Die Entscheidung nach § 32 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) stellt einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, dessen isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon die Beseitigung grundsätzlich zur materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages und damit zu dem erstrebten Rechtsschutzziel führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. Zum vergleichbaren Fall einer Anfechtung der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes gemäß § 27a AsylVfG vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2014 – 13 K 654/14.A –, m.w.N. Indes ist die Klage unzulässig, da sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 Absatz 1, 1. Alternative AsylVfG erhoben worden ist. Der streitgegenständliche Bescheid vom 17. Februar 2014 ist dem Kläger nach § 31 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2 VwZG am 21. Februar 2014 zugestellt worden. Nach der Zustellungsfiktion des § 4 Absatz 2 Satz 2 VwZG gilt ein Dokument, das durch die Post mittels Einschreiben zugestellt wird, grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen (§ 4 Absatz 2 Satz 3 VwZG). Der Bescheid ist ausweislich des Aktenvermerks nach § 4 Absatz 2 Satz 4 VwZG am 18. Februar 2014 als Einschreiben zur Post gegeben worden (Bl. 63, Heft 2 der Beiakte). Die vom Kläger zur Gerichtsakte gereichte Kopie des hierbei verwendeten Briefumschlags hat ebenfalls einen Poststempel vom 18. Februar 2014. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert bestritten, dass der Bescheid nicht bzw. nicht innerhalb der Dreitagesvermutung an seiner zuletzt gegenüber dem Bundesamt angegebenen Anschrift (Am Bahnhof 2, 47877 Willich) – und damit der gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Adresse – zugegangen ist. Insoweit bedarf es eines schlüssigen Vortrags eines abweichenden Geschehensablaufs, wodurch zumindest Zweifel begründet werden. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2002 – 4 ZKO 1252/97 –, juris, Rn. 4 m.w.N.; Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 8. Aufl. 2008, § 4 VwZG, Rn. 9 m.w.N. Dass der Bescheid tatsächlich an dieser Adresse zugegangen ist, wird bereits durch die Tatsache verdeutlicht, dass er dem Kläger genau dort – wenn auch nach seinen eigenen Angaben erst am 26. Februar 2014 – ausgehändigt worden ist. Die bloße Behauptung, ihm sei der Bescheid erst am 26. Februar 2014 ausgehändigt worden und es sei schon einmal zu einer verspäteten Aushändigung von Post gekommen, genügt nicht, um Zweifel an einer Zustellung innerhalb der Drei-Tages-Fiktion zu begründen. Diese Frage stellt sich erst bei der Prüfung, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist (s.u.). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allein, ob dem Hausmeister der Bescheid innerhalb der Drei-Tages-Fiktion tatsächlich übergeben worden ist. Diese Frage wird indes vom Kläger nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Die Übergabe an den Hausmeister der Gemeinschaftsunterkunft ist für die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben nach § 4 Absatz 1, 1. Alternative VwZG auch ausreichend. Danach erfolgt die Zustellung des Einschreibens persönlich an den Empfänger, seinen Ehegatten beziehungsweise Bevollmächtigten oder einen anderen Empfangsberechtigten. Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 8. Aufl. 2008, § 4 VwZG, Rn. 2. Bei dem Hausmeister der Gemeinschaftsunterkunft X. handelt es sich um einen solchen Empfangsberechtigten. Dahingestellt blieben kann, ob sich dies – wie vom Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 15/5216, S. 12) vorgesehen – aus den einschlägigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Postdienstleisters, z.B. der „AGB Brief National“ der Deutschen Post AG, ergibt. Die „AGB Brief National“, die seit dem Inkrafttreten des neuen Verwaltungszustellungsgesetzes am 1. Februar 2006 schon mehrfach geändert wurden, sehen gegenwärtig (Stand 1. Juli 2014) in Ziffer 4 Absatz 2 vor, dass Sendungen an Empfänger in Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Gemeinschaftsunterkünften) auch an eine von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Postsendungen beauftragte Person („Postempfangsbeauftragter“) zugestellt werden können. Sofern man mit dem Bundessozialgericht (BSG) an einer solchen Regelung, worin der Gesetzgeber es einem Privatunternehmen und seinen jederzeit änderbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen überlassen möchte, die Frage der öffentlich-rechtlichen Wirksamkeit einer Zustellung zu regeln, zweifelt, folgt dieses Ergebnis jedenfalls aus der Regelung des § 130 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). vgl. BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2004 – B 3 KR 14/04 R –, juris Rn. 8 f. m.w.N.; vgl. auch Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. Juli 2012 – 4 K 80/12.KO –, juris, Rn. 35 f. Nach dieser – eine vergleichbare rechtliche Situation betreffenden Regelung – wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die in Abwesenheit des Erklärungsempfängers abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Eine Erklärung, die ein Empfangsbote entgegennimmt, geht dem Adressaten in dem Zeitpunkt zu, in dem nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Weiterleitung an den Adressaten zu erwarten war. Übermittelt der Empfangsbote die Erklärung verspätet, falsch oder überhaupt nicht, so geht das (erst ein Mal) zu Lasten des Empfängers; unter Umständen ist dem Empfänger aber die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren (s.u.). Empfangsbote ist eine Person, die vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden ist oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 130, Rn. 5 und 9 m.w.N. Die Hausmeister einer Gemeinschaftsunterkunft, die die Post an die Asylbewerber verteilen, sind sowohl von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft zum Empfang von Postsendungen beauftragt, als auch nach der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen. Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass der Bescheid nicht innerhalb der Drei-Tages-Fiktion beim Hausmeister zugegangen ist. Insbesondere folgt das Gericht nicht den Ausführungen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 2. Juli 2014. Darin führt er aus, dass die Verfügung des Gerichts vom 10. Juni 2014 erst am 20. Juni 2014 und die Verfügung vom 27. Juni 2013 per Fax erst am 30. Juni 2014 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen seien. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die gerichtliche Verfügung vom 10. Juni 2014 ausweislich des darauf befindlichen Vermerks (Rückseite von Bl. 67 d. Gerichtsakte) erst am 17. Juni 2014 abgesandt worden; die Verfügung vom 27. Juni 2014 ist ausweislich des Sendeberichts vom 30. Juni 2014 (Bl. 69 d. Akte) erst am 30. Juni 2014 übersendet worden. Die „Verzögerung“ beruht mithin allein auf der notwendigen weiteren Verarbeitung der Verfügungen, nachdem sie erstellt worden sind. Die Zustellungsvorschrift des § 4 VwZG stellt aber von vornherein auf den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post, als letzten Akt der Zustellung eines Bescheides im Verantwortungsbereich des Absenders, ab. Im Übrigen überzeugt der Vergleich auch deshalb nicht, weil die beiden gerichtlichen Verfügungen nicht nach dem Verwaltungszustellungsgesetz – schon gar nicht nach § 4 VwZG – zugestellt worden sind. Zur Zustellungsbedürftigkeit und -form, vgl. § 56 VwGO. Die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Absatz 1 AsylVfG begann damit gemäß § 57 Absatz 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Absatz 1 ZPO und in Verbindung mit § 187 Absatz 1 BGB an dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Tag, d.h. am 22. Februar 2014 und endete gemäß § 57 Absatz 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Absatz 1 ZPO in Verbindung mit § 188 Absatz 1 BGB mit Ablauf des 7. März 2014. Der Kläger hat erst am 12. März 2014 und damit verspätet Klage erhoben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. Gemäß § 60 Absatz 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind nach § 60 Absatz 2 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dahingestellt bleiben kann, ob sich der Kläger – wie von ihm behauptet – täglich beim Hausmeister der Asylbewerberunterkunft nach Post für ihn erkundigt hat und seine verspätete Kenntnisnahme vom Bescheid auf einer mangelhaften Sachbearbeitung der Mitarbeiter der Asylbewerberunterkunft beruhte. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, der Kläger zunächst also unverschuldet keine Kenntnis von der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides gehabt haben sollte, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem unverschuldeten Hindernis und der Fristversäumnis. Denn das Hindernis der fehlenden Kenntnis wäre dann zumindest durch die verspätete Übergabe am 26. Februar 2014 – und damit noch deutlich vor Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 Absatz 1, 1. Alternative AsylVfG – entfallen. Entfällt das Hindernis – wie vorliegend, bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags des Klägers – noch vor Fristablauf, wird nicht ohne weiteres eine Überlegungsfrist von zwei Wochen entsprechend § 60 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in Gang gesetzt. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles – insbesondere die Schwierigkeit der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs – an, ob eine über die eigentliche Rechtsmittelfrist hinausreichende zusätzliche Beratungsfrist einzuräumen ist. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 10 B 10.13 –, juris, Rn. 7 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2014 – 13 A 373/14.A –, juris, Rn. 7; Bier, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 60, Rn. 50 m.w.N.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, 2. Aufl. 2006, § 60, Rn. 104 m.w.N. Dass es dem Kläger vorliegend unmöglich gewesen sein sollte, bis zum Ablauf der Klagefrist am 7. März 2014 die Erfolgsaussichten einer Klage zu beurteilen, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dem Kläger ist noch eine gute Woche geblieben, um sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen und Klage zu erheben; zumal die Begründung der Klage noch später hätte erfolgen können. Der Kläger konnte auch bei Berücksichtigung etwaiger Sprachschwierigkeiten und fehlender Rechtskenntnisse anhand des Datums des Bescheides und insbesondere anhand des auf dem dazugehörigen Briefumschlag vermerkten Datums erkennen, dass der Bescheid schon vorher zugestellt worden sein dürfte und ihm dementsprechend nicht mehr die vollen zwei Wochen zur Einlegung eines Rechtsmittels zur Verfügung gestanden haben dürften. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.