OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 L 1012/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0728.13L1012.14A.00
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner. 1 Gründe: 2 Der am 28. April 2014 bei Gericht anhängig gemachte Antrag, der bei einer am erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragsteller orientierten Auslegung nach §§ 122, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darauf gerichtet ist, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Absatz 1 VwGO aufzugeben, die Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache 13 K 2873/14.A vorläufig der Stadt E. zuzuweisen und ihnen zu gestatten, vorläufig ihre bisherige Wohnung in E. beizubehalten, 4 und zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos. 5 Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft, da kein Fall der §§ 80, 80a VwGO vorliegt, vgl. § 123 Absatz 5 VwGO. Soweit die Antragsteller sich in der Hauptsache gegen den Zuweisungsbescheid des Antragsgegners vom 14. April 2014 wenden, käme zwar grundsätzlich auch eine Anfechtungsklage und im vorliegenden Eilverfahren ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 VwGO in Betracht. Den Antragsstellern geht es allerdings unter Berücksichtigung ihres bisherigen Vorbringens im gerichtlichen Verfahren erkennbar nicht um die isolierte Aufhebung der Zuweisungsentscheidung nach M. , sondern darum, eine Erstzuweisung nach E. zu erhalten und in ihre vor der Einleitung des Asylverfahrens innegehabte Wohnung in E. zurückzukehren. Diese Begehren sind in der Hauptsache aber grundsätzlich im Wege einer Verpflichtungsklage zu verfolgen, da die Aufhebung der Zuweisungsentscheidung allein noch nicht das erstrebte Aufenthaltsrecht für E. bzw. ein Recht zum Verbleib in der bisherigen Wohnung vermittelt. Sind die in der Hauptsache gestellten Anträge daher nach § 88 VwGO im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller als Verpflichtungsbegehren auszulegen, hat sich der vorläufige Rechtsschutz zur Sicherung dieser Ansprüche nach § 123 Absatz 1 VwGO zu richten. 6 Der Antrag ist aber unbegründet. 7 Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner ist eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, insbesondere um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Absatz 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Absatz 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 8 Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 9 Die im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Umstände begründen gegenüber dem Antragsgegner weder einen sicherungsfähigen Anspruch auf die begehrte Erstzuweisung nach E. noch auf die Gestattung des Verbleibs in der bisherigen privaten Wohnung bzw. auf eine (erneute) ermessensfehlerfreie Entscheidung über diese Begehren. 10 Für den Anspruch auf Gestattung der Beibehaltung der bis zur Einleitung des Asylverfahrens innegehabten Wohnung ergibt sich dies schon daraus, dass der Antragsgegner für diese Entscheidung nicht zuständig ist. Nach § 53 Absatz 1 AsylVfG sollen Asylbewerber, die einen Asylantrag gestellt haben und – wie die Antragsteller aufgrund der Zuweisungsentscheidung nach § 48 Absatz 1 Nr. 1 AsylVfG - nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Über die Unterbringung in einer Gemeinschaftseinrichtung entscheidet - ebenso wie über die vorliegend begehrte Ausnahme hiervon – nach § 60 Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 Satz 1, § 53 AsylVfG aber die für einen Asylbewerber aufgrund der erfolgten Zuweisung nach § 50 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG zuständig gewordene Ausländerbehörde. Entsprechend enthält auch die vorliegend streitgegenständliche Erstzuweisung des Antragsgegners vom 14. April 2014 lediglich die Zuweisungsentscheidung zur Stadt M. , trifft aber keine darüber hinausgehende Regelung zum konkreten Wohnsitz der Antragsteller. 11 Auch hinsichtlich der begehrten Erstzuweisung nach E. fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Rechtsgrundlage der landesinternen Verteilung im Wege der Erstzuweisung ist § 50 Absatz 2, Absatz 4 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 15 der Verordnung über Zuständigkeiten im Asylverfahren (ZustAVO). 12 Die Zuweisungsentscheidung nach § 50 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG steht grundsätzlich im weiten – pflichtgemäßen – Ermessen der Behörde. Mit den Regelungen über die Verteilung und Zuweisung trägt das Gesetz dem regelmäßig besonders gewichtigen öffentlichen Interesse Rechnung, die Lasten, die mit der Aufnahme von Asylbewerbern etwa hinsichtlich Unterbringung, Verpflegung und Überwachung verbunden sind, gleichmäßig auf die Bundesländer und deren Landkreise und Kommunen zu verteilen, § 45 AsylVfG. Entsprechend haben Ausländer, die um Asyl nachsuchen, nach § 55 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG im Grundsatz keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen, solange sie ein Asylverfahren in Deutschland durchführen. Eine einfachgesetzliche Bindung des Entscheidungsspielraums der Behörde enthält lediglich § 50 Absatz 4 Satz 5 AsylVfG, wonach die Behörde bei der Zuweisung die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern berücksichtigen muss. 13 Den vorgenannten Maßgaben hat der Antragsgegner vorliegend Genüge getan. Die Antragstellerin zu 1., die von ihrem Ehemann getrennt lebt, wurde gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern, den Antragstellern zu 2. und 3., und damit unter Beachtung der Anforderung des § 50 Absatz 4 Satz 5 AsylVfG der Stadt M. zugewiesen. Der Antragsgegner hat insoweit ersichtlich von dem ihm eingeräumten Zuteilungsermessen Gebrauch gemacht und alle ihm im Zeitpunkt der von Amts wegen und - nach § 50 Absatz 4 Satz 4 AsylVfG - ohne Anhörung der Asylbewerber ergehenden Entscheidung bekannten Umstände berücksichtigt. 14 Auch aus den von den Antragstellern im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen weiteren Umständen ergibt sich nichts anderes. 15 Dass die Antragsteller bereits vor der Asylantragstellung seit ca. zwei Jahren einen ‑ ausländerrechtlich begründeten ‑ Aufenthalt in E. hatten und dort auch schon vor der Asylantragstellung öffentliche Leistungen erhalten haben, führt nicht dazu, dass im Rahmen der Zuweisungsentscheidung nach § 50 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG nunmehr dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der mit der Aufnahme von Asylbewerbern verbundenen Lasten auf die Kommunen und Kreise kein besonderes Gewicht mehr zukäme. Die Antragsteller waren nach Auskunft der Ausländerbehörde E. im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung am 9. April 2014 bereits ausreisepflichtig und hatten am 17. März 2014 eine Grenzübertrittsbescheinigung erhalten. Mit ihrer Asylantragstellung haben sie sich sodann dem Regelungsregime des Asylrechts unterworfen und eine – allein asylrechtlich begründete – weitere Aufenthaltsgestattung erhalten. Ihre Situation unterscheidet sich daher rechtlich nicht von der solcher Asylbewerber, die unmittelbar nach der Einreise nach Deutschland einen Asylantrag stellen. Entsprechend kommen für die Zuweisungsentscheidung auch grundsätzlich die oben genannten öffentlichen Interessen zum Tragen. 16 Über die Regelung des § 50 Absatz 4 Satz 5 AsylVfG zur Berücksichtigung der Haushaltsgemeinschaft hinaus ist allerdings anerkannt, dass es hinsichtlich der Zuweisungsentscheidung auch dann zu einer Ermessensreduktion kommen kann, wenn im Einzelfall sonstige humanitäre Gründe vorliegen, die von gleichem Gewicht sind wie die Erhaltung der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern, und die es ausnahmsweise gebieten, das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber hinter dem Interesse an einer Zuweisung zu einer bestimmten Gemeinde zurücktreten zu lassen, 17 vgl. z.B. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 13. März 2013 – 17 K 1356/13.A -, juris, Rn 10 f. m.w.N. und vom 28. Juni 2005 – 2 K 6200/03.A -, juris, Rn 13; Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, § 50 Rn 77 ff. m.w.N. 18 Liegen solche sonstigen gewichtigen Gründe vor, kann der begehrten Zuweisung ausnahmsweise nicht das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Verteilungsschlüssels oder – wie vorliegend – an der Entlastung von Kommunen, in denen eine Aufnahmeeinrichtung liegt, § 3 Absatz 4 FlüAG, entgegen gehalten werden, denn ein Ungleichgewicht zwischen einzelnen Körperschaften kann ggfs. auch auf andere Weise ausgeglichen werden. 19 Solche sonstigen gewichtigen humanitären Gründe haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. 20 Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 1. bis zur Stellung des Asylantrags mit ihrer Familie in E. gelebt hat und dort nach eigenen Angaben gut integriert war, führt ebenso wenig zu einer Einschränkung des Zuweisungsermessens des Antragsgegners wie der Umstand, dass der Antragsteller zu 2. dort über einen Kindergartenplatz verfügt hat. Das - verständliche – Interesse der Antragsteller, weiterhin in dem bisherigen sozialen Umfeld in E. verbleiben und die dort aufgebauten sozialen Bindungen aufrecht erhalten zu können, hat kein ähnlich hohes Gewicht wie der in § 50 Absatz 4 Satz 5 AsylVfG normierte Schutz der Kernfamilie und ihrer familiären Bindungen. Ungeachtet dessen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller solche persönlichen Bindungen zu Freunden und Bekannten nicht auch nach einem Umzug nach M. weiter pflegen könnten. Auch die ggfs. im bisherigen Kindergarten aufgebauten persönlichen Bindungen des Antragstellers zu 2. zu anderen Kindern oder den Betreuern sind zwar zweifellos bedeutsam, stehen ihrem Gewicht nach jedoch ebenfalls nicht dem nach § 50 Absatz 4 Satz 5 AsylVfG geschützten Eltern-Kind-Verhältnis gleich. Die Situation des Antragstellers zu 2. unterscheidet sich insoweit nicht von der jedes anderen Kindes, das sich umzugsbedingt in eine neue Umgebung eingewöhnen muss. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller zu 2. am neuen Wohnort möglicherweise nicht unmittelbar einen neuen Kindergartenplatz erhält, sondern für eine Übergangszeit auf einen solchen Platz warten muss. Auch die Versorgung mit einem Kindergartenplatz erreicht nicht das für eine Berücksichtigungsfähigkeit erforderliche existentielle Gewicht. 21 Auch mit Blick auf den zwar zur Kernfamilie gehörenden, jedoch nicht mehr in Haushaltsgemeinschaft mit den Antragstellern lebenden Ehemann und Vater ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn er – wozu die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren aber nichts Substantiiertes vorgetragen haben – weiterhin in E. leben und trotz der Trennung von der Antragstellerin zu 1. regelmäßigen Kontakt mit seinen Söhnen pflegen sollte, ist – jedenfalls derzeit – nichts dafür dargelegt oder sonst ersichtlich, dass eine Aufrechterhaltung dieser grundsätzlich schutzwürdigen Beziehung bei einem Verbleib der Antragsteller in M. nicht möglich wäre. Insbesondere sind Besuchskontakte aufgrund der nur geringen Entfernung ohne unzumutbaren Aufwand zu verwirklichen. 22 Auch der Umstand, dass die Antragsteller bis zur Stellung des Asylantrags in einer angemieteten Wohnung gewohnt haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das ‑ ebenfalls verständliche ‑ Interesse an der Beibehaltung der bisherigen, soweit ersichtlich ihrerseits aus öffentlichen Mitteln finanzierten Mietwohnung ist ebenfalls nicht von vergleichbar gewichtiger Bedeutung wie der Schutz der familiären Bindungen der Kernfamilie. Insbesondere ist die Fortsetzung der familiären Gemeinschaft auch in einer neuen (Gemeinschafts-)Unterkunft nach der gemeinsamen Zuweisung nach M. möglich. 23 Schließlich ergibt sich auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten bzw. unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots nichts anderes, 24 vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit dieser Grundsätze auch bei Ermessensentscheidungen, bei denen der der Behörde eingeräumte weite Spielraum – wie vorliegend - nicht der pflichtgemäßen Berücksichtigung aller derjenigen persönlichen Belange dient, die die Lebensumstände eines um Asyl nachsuchenden Ausländers prägen: OVG NRW, Beschluss vom 31. März 1992 - 17 B 305/92.A -, juris Rn 16, 17. 25 Die Antragsteller, deren bisheriger Aufenthalt in E. ausschließlich ausländerrechtlich begründet war, konnten wegen der Regelung des § 55 AsylVfG von vorneherein nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass die Stellung ihrer Asylanträge ohne Auswirkungen auf ihren Aufenthaltsort und ihre Wohnsituation bleiben würde. Offen bleiben kann schließlich, ob eine mit der Aufgabe einer Wohnung ggfs. verbundene Verkleinerung des Wohnumfeldes und eine damit möglicherweise einhergehende Einschränkung der Benutzung persönlicher Einrichtungsgegenstände im Einzelfall unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu einer anderen Beurteilung führen kann. Die Antragsteller haben mit dem Hinweis auf einen drohenden Schaden schon nichts dafür dargelegt, dass und ggfs. über welche selbst beschafften Einrichtungsgegenstände oder Hausratsgegenstände sie überhaupt verfügen und dass eine Mitnahme nach M. nicht möglich wäre. Auch dass der Antragsgegner in vergleichbaren Konstellationen regelmäßig eine Zuweisung von Asylbewerbern an den Ort ihres zuvor ‑ ausländerrechtlich ‑ begründeten Aufenthalts vornimmt, ist weder glaubhaft gemacht, noch für das Gericht sonst ersichtlich. 26 Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen im Übrigen nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt hat, sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. 27 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO, § 166 VwGO. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 159 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.