Leitsatz: Das Landesprüfungsamt ist rechtlich nicht verpflichtet, den von einem Prüfling gemäß den mit der Meldung zur Prüfung vorgeschlagenen Prüfer auch zum Mitglied des für den Prüfling zusammenzusetzenden Prüfungsausschusses für die Staatsprüfung für ein Lehramt zu benennen, darf aber von dem Vorschlag des Prüflings nur aus wichtigem Grund abweichen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin nahm zum 1. November 2011 mit dem Unterrichtsfach Deutsch und dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung den Vorbereitungsdienst zur Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik auf, den sie an der "Schule am S. , Förderschule des Kreises X. mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung" sowie am Zentrum für Schulpraktische Lehrerausbildung in L. absolvierte. Die unterrichtspraktischen Prüfungen der Staatsprüfung für das Lehramt legte die Klägerin erstmals am 28. Februar 2012 ab. Die dabei im Fach Deutsch in der "Berufspraxisstufe 2 / Lerngruppe Deutsch" schriftlich angefertigte Arbeit zum Thema der unterrichtsparktischen Prüfung "Wir bauen einen Hocker nach Anleitung, damit wir im Nebenraum gemütlich zusammen sitzen können" bewertete der Prüfungsausschuss mit der Note "ausreichend" (4,0) und die zugehörige Unterrichtsstunde mit der Note "mangelhaft" (5,0). Für die ebenfalls im Fach Deutsch in der "Vor- und Unterstufe 4" zum Thema "Jetzt hört Paula ihrer Gefühlsfamilie endlich zu und wir hören nun, was unsere Gefühlsfamilie sagt und gestalten ein eigenes Gefühlsbuch" abgelegte unterrichtspraktische Prüfung sowie die zu Grunde liegende schriftliche Arbeit erhielt die Klägerin vom Prüfungsausschuss jeweils die Note "mangelhaft" (5,0). Der Prüfungsausschuss stellte daraufhin als Ergebnis der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen die Note "mangelhaft" (5,0) fest und beendete die Prüfung. Das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) teilte der Klägerin durch Bescheid vom 5. März 2013 mit, dass ihre Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik nach dem Ergebnis der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen als nicht bestanden gelte. Den zugleich zunächst auf den 28. Februar 2013 festgesetzten Beginn des verlängerten Vorbereitungsdienstes der Klägerin änderte das Landesprüfungsamt mit Bescheid vom 20. März 2013 auf den 30. April 2013 ab. Gegen die Prüfungsentscheidung erhob die Klägerin am Widerspruch und rügte nach Einsichtnahme in die Prüfungsakte mit Schreiben vom 26. April 2013 die Besetzung des Prüfungsausschusses. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2013 machte sie desweiteren im Wesentlichen geltend, dass keine unterrichtspraktische Prüfung störungsfrei verlaufen und auch die über die Prüfung gefertigte Niederschrift fehlerhaft sei. Zudem enthalte die Niederschrift über den Prüfungsverlauf nicht substantiierte Beurteilungserwägungen. Im Übrigen hafteten den Beurteilungen ihrer beiden unterrichtspraktisch erbrachten Prüfungsleistungen durch den Prüfungsausschuss aber jedenfalls Rechtsfehler an und zwar auch und gerade unter Berücksichtigung der hierzu abgegebenen Stellungnahmen ihrer beiden gastweise während der Prüfung anwesend gewesenen Mentoren. Wegen der Einzelheiten der Rügen wird auf die vorbezeichneten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Bescheid vom 6. August 2013 wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch der Klägerin gegen die Prüfungsentscheidung unter Bezugnahme auf die zu dem Widerspruchsvorbringen der Klägerin eingeholte Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 10. Juli 2013 zurück und führte zur Begründung aus, die angegriffene Prüfungsentscheidung lasse nach dem Inhalt der eingeholten Stellungnahme des auch rechtmäßig besetzten Prüfungsausschusses keine Rechtsfehler erkennen. Die Klägerin hat am 4. September 2013 Klage erhoben. Sie ist unter teilweiser Wiederholung und diesbezüglicher Vertiefung ihrer Widerspruchsgründe der Auffassung, die angefochtene Prüfungsentscheidung sei sowohl in formeller Hinsicht als auch materiell rechtswidrig. Namentlich sei die Stellungnahme des Prüfungsausschusses zu den im Widerspruchsverfahren gerügten Beurteilungsfehlern inhaltlich ungeeignet, ihre Bewertungsrügen zu entkräften. Wegen der diesbezüglich vorgetragenen Einzelheiten wird verwiesen auf den Schriftsatz zur Klagebegründung vom 14. Januar 2014. Nachdem die die Klägerin zunächst wörtlich beantragt hat, den Bescheid des beklagten Landes vom 5. März 2013 aufzuheben und ihre unterrichtspraktischen Prüfungen vom 28. Februar 2013 für die Zweite Staatsprüfung als "bestanden" zu bewerten und hilfsweise sie in Abänderung der angefochtenen Bescheide unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, beantragt sie, nachdem sie die Zweite Staatsprüfung am 15. Oktober 2013 im Wiederholungsversuch mit der Note "gut" (2,1) erfolgreich abgelegt hat, den Bescheid des Landesprüfungsamtes für Zweite Staatsprüngen für Lehrämter an Schulen vom 5. März 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20. März 2013 sowie die zugehörige Widerspruchsentscheidung vom 6. August 2013 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und vertritt das Landesprüfungsamt die Auffassung, die angegriffene Entscheidung über die im Erstversuch nicht bestandene Zweite Staatsprüfung der Klägerin sei rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesprüfungsamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Das Anfechtungsbegehren, über das nach der nicht als Klageänderung geltenden Beschränkung (vgl. §§ 173 VwGO, 264 Ziffer 2 ZPO) des ursprünglichen Verpflichtungsantrages hier zu entscheiden ist, ist zwar als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat sich die mit dem angegriffenen Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 5. März 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20. März 2013 zu Lasten der Klägerin getroffene Regelung über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung nicht dadurch im Rechtssinne erledigt, dass die Klägerin die Prüfung im Oktober 2013 im Wiederholungsversuch nunmehr erfolgreich abgelegt hat. Das ihr bescheinigte Prüfungsversagen im Erstversuch beschwert die Klägerin weiterhin, weil es rechtlich die Grundlage für die Feststellung bildet, dass sie ihre Berufsabschlussprüfung im Oktober 2013 erst im Wiederholungsversuch bestanden hat. Zu Recht macht die Klägerin diesbezüglich geltend, es sei nicht auszuschließen, dass ihr dieser "Makel" in ihrem beruflichen Fortkommen werde hinderlich sein können. Vgl. zur Frage der Erledigung einer negativen Prüfungsentscheidung durch Bestehen der Wiederholungsprüfung: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Juni 1996, 6 B 81/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1997, 101 f. und juris, sowie Urteil vom 12. April 1991, 7 C 36.90, Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE) 88, 111 (112) m. w. N. und juris; siehe auch Niehues / Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rdnr. 833. Das danach zulässige Anfechtungsbegehren erweist sich allerdings als nicht begründet. Der Bescheid des Landesprüfungsamtes 5. März 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20. März 2013 sowie die Widerspruchsentscheidung vom 6. August 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die angefochtene Prüfungsentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 Abs. 2 Nr. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung ‑ OVP) vom 10. April 2011 (GV NRW S. 218), deren Regelungen nach ihrem § 50 Abs. 1 auf das Prüfungsverfahren der Klägerin anzuwenden sind, nachdem diese ihren Vorbereitungsdienst nach dem 31. Juli 2011 aufgenommen hat. Nach den genannten Vorschriften ist die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt nicht bestanden, wenn die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens "ausreichend" ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die Klägerin als Gesamtnote für den unterrichtspraktischen Teil der Prüfung die Note 5,0 und damit nach der Legaldefinition des § 34 Abs. 1 S. 3 OVP ein "mangelhaft" erzielt hat. Diese Note entspricht im Sinne der Berechnungsvorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 2 OVP der durch zwei geteilten Summe der gleichgewichteten Noten für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen der Klägerin, nachdem ihre Leistungen in beiden Prüfungen jeweils mit "mangelhaft" (5,0) bewertet worden sind. Dieses Prüfungsergebnis muss die Klägerin auch gegen sich gelten lassen. Die geltend gemachten Rechtsfehler haften ihm nicht an. Die Prüfungsentscheidung erweist sich als formell rechtmäßig. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin begegnet die Besetzung des Prüfungsausschusses keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 OVP hat das Prüfungsamt für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss zu bilden, der nach den in § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 OVP getroffenen Bestimmungen aus einem Vertreter der Schulleitung oder Schulaufsicht und zwei Seminarausbilderinnen oder Seminarausbildern zusammenzusetzen ist, wobei mindestens zwei Personen zu berufen sind, die an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt waren (§ 31 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 OVP). Dabei muss gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 OVP jedes Ausbildungsfach des Prüflings von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten sein. Darüber hinaus kann der Prüfling (§§ 29 Abs. 2 S. 3, 31 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 OVP) mit der Meldung zur Prüfung ein an seiner fachbezogenen Ausbildung beteiligtes Mitglied des Prüfungsausschusses im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OVP (Seminarausbilderin oder Seminarausbilder) vorschlagen. Diesen rechtlichen Vorgaben entsprach der durch das Landesprüfungsamt für die Klägerin zusammengesetzte Prüfungsausschuss. Insbesondere vertraten dessen Mitglieder nach der unbestritten gebliebenen schriftsätzlichen Darstellung des Landesprüfungsamtes das Unterrichtsfach Deutsch und die sonderpädagogische Fachrichtung Geistige Entwicklung und damit die Fächer, auf die sich die Ausbildung der Klägerin im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 OVP während des Vorbereitungsdienstes bezogen hat. Als rechtsfehlerfrei erweist sich schließlich auch, dass dem Prüfungsausschuss der von der Klägerin mit der Meldung zur Staatsprüfung als Prüfer vorgeschlagenen Seminarausbilder nicht angehört hat und auch sonst keines seiner Mitglieder als Ausbilderin oder Ausbilder im Seminar (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 OVP) an der Ausbildung der Klägerin beteiligt war. Das Landesprüfungsamt ist rechtlich nicht verpflichtet, den von einem Prüfling gemäß den §§ 29 Abs. 2 S. 3, 31 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 OVP mit der Meldung zur Prüfung vorgeschlagenen Prüfer auch zum Mitglied des für den Prüfling zusammenzusetzenden Prüfungsausschusses zu benennen, darf aber von dem Vorschlag des Prüflings nur aus wichtigem Grund abweichen. Allein dieses Verständnis von Reichweite und Bedeutung des dem Prüfling normativ zugebilligten Vorschlagsrechts entspricht dem systematischen Zusammenhang der prüfungsrechtlichen Bestimmungen. Das vorbezeichnete Ergebnis der Auslegung der §§ 29 Abs. 2 S. 3, 31 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 OVP trägt einerseits der Tatsache Rechnung, dass dem Landesprüfungsamt gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 OVP in eigener Verantwortung obliegt, für den Prüfling einen rechtmäßig zusammengesetzten Prüfungsausschuss zu bilden. Andererseits verschafft es dem durch das normativ verankerte Vorschlagsrecht rechtlich als bedeutsam anzuerkennenden Interesse des Prüflings hinreichend Geltung, auf die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses Einfluss nehmen zu können. Als wichtig im vorbezeichneten Sinne ist dementsprechend ein Grund für eine Abweichung von dem Vorschlag des Prüflings in der Regel jedenfalls dann anzuerkennen, wenn sich andernfalls für den festgesetzten Prüfungstermin kein in seiner Zusammensetzung rechtmäßiger Prüfungsausschuss bilden ließe. Dies war hier der Fall, nachdem der von der Klägerin mit der Meldung zur Prüfung als gewünschtes Mitglied des Prüfungsausschusses benannte Seminarausbilder dem Landesprüfungsamt am Vortag der Prüfung in den späten Nachmittagsstunden mitgeteilt hatte, dass er aufgrund eines grippalen Infekts außer Stande sein werde, am folgenden Tag seine Aufgabe als Mitglied des Prüfungsausschusses der Klägerin wahrzunehmen. Dass danach die unterrichtspraktischen Prüfungen der Klägerin durch den Prüfungsausschuss unter Beteiligung des Prüfers abgenommen worden sind, den das Landesprüfungsamt noch am Abend vor der Prüfung als Ersatz für das von der Klägerin vorgeschlagene Prüfungsausschussmitglied berufen hatte, hat die Klägerin rechtlich hinzunehmen. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass der vom Landesprüfungsamt benannte Ersatzprüfer ebenso wenig an der Ausbildung der Klägerin beteiligt war wie die beiden anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses. Für eine solche Zusammensetzung des Prüfungsausschusses lässt § 31 Abs. 2 S. 1 OVP Raum. Die dort getroffenen Bestimmung, nach der in den Prüfungsausschuss "mindestens" zwei Personen zu berufen sind, die an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt waren, erlaubt schon dem Wortlaut nach, den Prüfungsausschuss ausschließlich mit ausbildungsfernen Prüfern zu besetzen. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dem Prüfling Gelegenheit zu geben ist, selbst einen Ersatzprüfer vorzuschlagen, wenn das Landesprüfungsamt den Prüfungsausschuss abweichend von dem ursprünglichen Vorschlag des Prüflings zusammen setzen will, kann ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob das Landesprüfungsamt nicht rechtlich gehalten ist, als Ersatz für einen nach den §§ 29 Abs. 2 S. 3, 31 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 OVP vorgeschlagenen Prüfer nach Möglichkeit einen solchen im Sinne § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OVP zu bestellen, der ebenfalls an der Ausbildung des Prüflings beteiligt war. Abgesehen davon, dass für die Möglichkeit einer solchen Prüferbestellung nichts spricht und dem Vortrag der Klägerin auch nicht zu entnehmen ist, dass sie dem Landesprüfungsamt gegenüber noch am Tag vor der Prüfung einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet hat, mit dessen Hilfe ein rechtmäßig zusammengesetzter Prüfungsausschuss hätte gebildet werden können, ist die Klägerin mit dem Einwand derartiger Verfahrensfehler mangels einer rechtzeitig erhobenen Rüge rechtlich ausgeschlossen. Vgl. zur rügelosen Einlassung auf die Prüfung vor einem in der Zusammensetzung kurz vor Prüfungsbeginn geänderten Prüfungsausschuss: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Juli 2014, 19 B 1243/13, (bislang nicht veröffentlicht), und Beschluss vom 21. März 2013, 14 E 135/13, www.nrwe.de und juris. Es obliegt dem Prüfling, Mängel des Prüfungsverfahrens, soweit ihm tatsächlich möglich und zumutbar, zeitnah zu rügen, um der Prüfungsbehörde die Möglichkeit zu geben, Abhilfe zu schaffen. Damit widerspricht es dem auch im Prüfungsrecht Geltung beanspruchenden Grundsatz von Treu Glauben (vgl. § 242 BGB), wenn ein Prüfling dies unterlässt, um sich durch die Berufung auf einen solchen Verfahrensmangel gegenüber einem als missliebig empfundenen Prüfungsergebnis unter Verstoß gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit eine Prüfungschance zu verschaffen, die anderen Prüflingen nicht zusteht. Vgl. dazu nur Niehues / Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rdnr. 214 ff. m. w. N. Danach ist der Klägerin hier die Berufung darauf verwehrt, dass sie ihre unterrichtspraktischen Prüfungen unter Mitwirkung des bestellten Ersatzprüfers nicht habe ablegen wollen. Von dessen Bestellung hat sie nämlich ausweislich ihres Widerspruchsvorbringens bereits am Tag vor der Prüfung Kenntnis erlangt. Dass es ihr angesichts dessen nicht möglich und / oder unzumutbar gewesen ist, noch vor Prüfungsbeginn beim Landesprüfungsamt um Abhilfe ‑ etwa in Gestalt einer Verschiebung des Prüfungstermins ‑ nachzusuchen, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sie ihr Einverständnis mit der Durchführung ihrer Prüfung unter geänderten Bedingungen nicht schriftlich erklärt hat. Das Gebot der Schriftlichkeit ist weder normativ bestimmt noch prüfungsrechtlichen Grundsätzen zu entnehmen und lässt sich auch aus keiner entsprechenden ‑ und gegebenenfalls rechtlich bindenden ‑ Prüfungspraxis des Landesprüfungsamtes ableiten. Namentlich ergibt sich eine solche nicht aus den vom Landesprüfungsamt verfassten "Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer", weil diese allenfalls Vorgaben für den hier nicht gegebenen Fall enthalten, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses, ohne dies vor Beginn des Prüfungstages anzukündigen, am Tag der Prüfung zur Abnahme der unterrichtspraktischen Prüfungen nicht erscheint. Die in der Prüfungsniederschrift zu den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen jeweilig unter der Rubrik "Gewichtete Zusammenfassung" niedergelegten Erwägungen tragen auch die für beide Prüfungsteile jeweils vergebene Note "mangelhaft" (5,0). Sie nehmen inhaltlich Bezug auf die in § 28 OVP enthaltene Notendefinition, nach der eine Leistung mangelhaft ist, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind. Eine derartige Leistung beschreiben denn auch die in der Prüfungsniederschrift den Zusammenfassungen jeweils vorangestellten "Wesentlichen Begründungen". Sie zeigen jeweils unter Hinweis auf konkret benannte fachliche Gesichtspunkte auf, inwieweit die Prüfungsleistungen der Klägerin aus Sicht des Prüfungsausschusses mit Mängeln behaftet waren. Weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich ist dabei, dass die vom Prüfungsausschuss angestellten Erwägungen in sich nicht schlüssig sind oder aber aus Rechtsgründen die jeweilige Vergabe der Note "mangelhaft" nicht rechtfertigen können. Auch dem Überdenkungsverfahren haften entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin keine Rechtsfehler an. Namentlich erweist es sich als rechtsfehlerfrei, dass sich die Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 10. Juli 2013 zu dem Widerspruchsvorbringen der Klägerin nicht explizit zu den Ausführungen verhält, die die beiden Mentoren der Klägerin zum Verlauf und der Bewertung der jeweiligen unterrichtspraktischen Prüfung schriftlich niedergelegt haben. Die das Überdenkungsverfahren abschließende Entscheidung des Prüfungsausschusses muss zwar deutlich machen, dass die fach‑ und prüfungsspezifischen Einwande des Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung zur Kenntnis genommen, geprüft und gewürdigt worden sind. Dies gilt allerdings nur, wenn und soweit sich die Rügen des Prüflings ihrerseits schlüssig und substantiiert mit den die angegriffene Bewertung tragenden Erwägungen auseinandersetzen. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997, 22 A 4028/94, www.nrwe.de und juris, sowie Beschluss vom 6. August 2012, 14 A 2849/10, n. v. Diesen Anforderungen genügen die Stellungnahmen der beiden Mentoren der Klägerin nicht. Die dortigen Ausführungen nehmen nicht inhaltlich substantiiert Bezug auf die Gründe, die in der Prüfungsniederschrift als im Einzelnen maßgeblich für die Beurteilungen der unterrichtspraktischen Prüfungen jeweils festgehalten sind. Die Mentoren beschränken sich in ihren Stellungnahmen vielmehr im Kern darauf, die beiden Prüfungsleistungen der Klägerin aus ihrer Sicht beschreibend einer jeweils eigenen Bewertung zu unterziehen. Dass diese nach Auffassung der Mentoren besser als mit der Note "mangelhaft" zu bewerten gewesen wären, stellt weder für sich genommen noch mit Blick auf die hierfür angegebenen Gründe eine rechtlich genügende Auseinandersetzung mit den prüfungs‑ und / oder fachspezifischen Bewertungserwägungen des Prüfungsausschusses dar. Auf die Ausführungen der Mentoren inhaltlich einzugehen, bestand für den Prüfungsausschuss im Rahmen des Überdenkungsverfahrens deshalb rechtlich kein Anlass. Gleiches gilt für die im Rahmen der Rechtskontrolle der Prüfungsentscheidung durch das Gericht anzustellenden Erwägungen, wenn und soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Beurteilungsrügen auf die Stellungnahmen der Mentoren Bezug nimmt. Auch im Übrigen rechtfertigen die Einwände der Klägerin gegen die Beurteilung ihrer Prüfungsleistungen die Annahme der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Prüfungsentscheidung nicht. Offen bleiben kann deshalb hier, ob sich die von der Klägerin geltend gemachten Bewertungsfehler ihrer Art nach und / oder mit Rücksicht auf die seit dem Prüfungstermin bereits verstrichene Zeitspanne und dem deshalb möglicherweise verblassten Erinnerungsvermögen der Prüfer an das Prüfungsgeschehen hätten überhaupt (noch) durch eine Neubewertung der Prüfungsleistungen beseitigen lassen. Ein Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung besteht, wenn die Bewertung der ‑ wie hier ‑ ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben können. Dies ist hier nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 sowie Beschluss vom gleichen Tage, 1 BvR 138/87, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 2005 und 2008; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1992, 9 C 3.92, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1993, 503; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995, 22 A 1834/90, www.nrwe.de und juris, und Urteil vom 21. April 1998, 22 A 669/96, n .v., verpflichtet Artikel 19 Abs. 4 GG die Gerichte, berufseröffnende Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen", vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997, 6 B 55.97, DVBl. 1998, 404 f., verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum. Dies ist der Fall, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen ‑ z. B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung ‑ im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35.92, DVBl. 1993, 842 (845); OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993, 22 A 1931/91, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35.92, S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks. Ohne Erfolg, weil unschlüssig, bleibt damit die Rüge eines Prüflings, die in der Argumentation die Zielrichtung der Prüferkritik verkennt. Als nicht substantiiert und deshalb erfolglos erweist sich hingegen eine Rüge, die zwar inhaltlich die Prüferkritik trifft, der es aber an einer fachlich beachtlichen Argumentation zur Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der eigenen Lösung und / oder fachwissenschaftlichen Belegen hierfür fehlt. Dies gilt auch im Bereich von Prüfungen, die ausschließlich oder zum Teil juristische Problemstellungen zum Gegenstand haben, in dem das Gericht regelmäßig selbst die erforderliche Qualifikation zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit der juristischen Ausführungen besitzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993, 6 C 38/92,, NVwZ 1993, S. 686 (687) und 6 C 35/92, KMK-HSchR Nr. 21 C.1 Nr. 12, S. 6. Unbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die Prüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist. Vgl. Urteil der Kammer vom 11. Juni 1999,15 K 4530/98, S. 6 des Urteilsabdrucks. Gemessen daran halten die angegriffenen Bewertungen der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen jeweils einer Rechtskontrolle Stand. Die erhobenen Rügen, soweit sie nicht ohnehin nur den Beurteilungsspielraum betreffen, ohne dabei eine Verletzung der diesem Grenzen aufzuzeigen, oder aber als ‑ wie oben aufgezeigt ‑ prüfungsrechtlich unbeachtliche Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Mentoren ausgestaltet sind, erweisen sich sämtlich als entweder nicht schlüssig oder unsubstantiiert. Hinsichtlich der in der Vor‑ und Unterstufe abgelegten unterrichtspraktischen Prüfung ergibt sich dies im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Die Rügen der Klägerin, die sich auf das in der Prüfungsniederschrift bezogene Monitum der Prüfer beziehen, nach der sie "… eine Unterrichtsstunde [sc.: gezeigt hat], die bezogen auf die fachlichen und förderschwerpunktorientierten Anliegen deutliche Mängel aufwies …", bleiben sämtlich erfolglos. Mit den Gründen, die nach der im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Prüfungsausschusses diesen Schluss sowie die hierzu gehörige, im Prüfungsprotokoll weiter niedergelegte Feststellung der Prüfer rechtfertigen ("… Die Lernsituationen waren in keiner Phase zielführend und unterstützten das Lernen der SuS nicht im intendierten Sinne …"), hat die Klägerin sich nicht in rechtserheblicher Weise auseinandergesetzt. Der Prüferkritik, das Tafelbild sei überfrachtet gewesen und habe deshalb den Schülerinnen und Schülern (SuS) mangels einer nachvollziehbaren Struktur keine Zieltransparenz vermittelt, hat die Klägerin mit dem Vortrag, sie habe ein durchdachtes Tafelbild entworfen, das dem Erreichen der Fach‑ und Förderziele dienlich gewesen, lediglich eine Behauptung und damit nichts Substantiiertes entgegnet. Soweit die Klägerin ferner geltend macht, die von ihr verwandten und ‑ fachwissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechend ‑ mit Piktogrammen versehenen Plakate seien mit den dort ferner sprachlich formulierten Inhalten auf die Unterstützung des Teils der Lerngruppe angelegt gewesen, der über die Fähigkeit zu sinnentnehmendem Lesen verfügt habe, verfehlt dieser Einwand die Zielrichtung der Prüferkritik ("T-Chart zu Gefühlen: Ungeeignete Formulierung der Indikatoren - wiederholte Konjuktion "… dass" nicht für alle SuS lesbar und nachvollziehbar"). Fachlich beanstandet hat der Prüfungsausschuss weder die Verwendung von Piktogrammen noch allein die Tatsache, dass die Plakate Schriftsprache enthielten, sondern die aus ihrer Sicht verständniserschwerende sprachliche und grammatikalische Fassung der "Indikatoren". Zumindest nicht substantiiert ist die Klägerin dem weiteren fachlichen Vorhalt der Prüfer begegnet, sie habe das Bilderbuch, weil nicht für alle SuS einsehbar, in unzureichender Art und Weise präsentiert. Dem Vortrag der Klägerin, die in der Unterrichtsstunde konkret behandelte Bilderbuchseite habe, auf das Format DIN A 3 vergrößert, am unteren Rand der Tafel gehangen und sei damit für alle SuS über die gesamte Unterrichtsstunde hinweg stets präsent gewesen, enthält keine fachlich schlüssig begründete Rechtfertigung für die kritisierte Bilderbuchpräsentation. So ist schon nicht dargelegt, dass und aus welchen Erwägungen heraus der Blick auf die eine und allein vergrößerte Bilderbuchseite fachlich geeignet ist, das Betrachten der Buchseiten während des Vorlesens zu ersetzen, zumal nach der von der Klägerin gefertigten Verlaufsplanung in der Phase "Hinführung" die Absicht bestand, dass ein Teil aus dem Bilderbuch vorgelesen wird und die SuS "… die dazu gehörigen Bilder …" sehen. Als wiederum nicht schlüssig (und auch nicht substantiiert) erweist sich der Einwand der Klägerin, der sich gegen das Monitum der Prüfer richtet, das "… Anforderungsniveau an den Stationen …" sei nicht angemessen gewesen, weil die "… Aufgaben formal auf der Handlungsebene bearbeitet …" worden seien, aber "… keine durchgängig beobachtbare Auseinandersetzung auf der Zielebene des Förderschwerpunktes …" stattgefunden habe. Der (zudem ohne fachargumentativ nachvollziehbar abgeleitete Begründung gebliebene) Einwand der Klägerin hierzu, ihr didaktischer Ansatz sei vertretbar, verkennt, dass der Kern der vorbezeichneten Prüferkritik diesen nicht betrifft. Auch dem weiteren Vorhalt der Prüfer, die "… Reflexion [sc.: sei] weder kriteriengeleitet noch schülerorientiert …" gewesen, ist die Klägerin mit nur unsubstantiiertem Vorbringen entgegengetreten. Soweit die Klägerin Bezug nimmt auf die vom Prüfungsausschuss für seine Kritik beispielhaft angeführte Frage "Welche Station hat dir am Besten gefallen?" und im Wesentlichen hierzu geltend macht, diese belege die Schülerorientierung, weil sie die persönliche Präferenz der SuS …" anspreche und "… Lerntheoretisch (…) Inhalte, die SuS emotional ansprechen, besser gelernt …" würden, lässt dieser Einwand nicht nur offen, ob und gegebenenfalls welche fachlichen Gesichtspunkte leitend in die Gestaltung der Reflexionsphase eingestellt worden sind. Dem Vorbringen ist vielmehr auch nicht zu entnehmen, inwieweit die vorbezeichnete Frage überhaupt auf im Rahmen einer Reflexion fachlich bedeutsame Präferenzen der SuS abzielt und aus welchen Gründen das Ansprechen persönlicher Präferenzen der SuS den Erfordernissen entspricht, die im Rahmen der Reflexionsphase des Unterrichts an eine den fachlichen Anforderungen entsprechende Schülerorientierung zu stellen sind. Dem weiteren Monitum des Prüfungsausschusses, die Formulierung der fachlichen Ziele der Stunde sei ebenso wie die Formierung ihrer Förderziele diffus und unstrukturiert, ist die Klägerin ebenfalls nicht substantiiertem Vortrag begegnet. Die zum Beleg ihrer gegenteiligen Behauptung in Bezug genommene Mentorenstellungnahme setzt sich diesbezüglich ‑ wie auch im Übrigen ‑ mit der Prüferkritik nicht konkret auseinander. Auch sonst lässt das Vorbringen der Klägerin nicht erkennen, anhand welcher Aspekte sie die Fach‑ und Förderziele der Unterrichtsstunde fachadäquat formuliert und geordnet haben will. Auch die Rügen, die die Klägerin gegen die sich aus dem Prüfungsprotokoll weiter ergebenden Vorhaltungen erhebt, sind entweder schon nicht schlüssig oder aber unsubstantiiert. So räumt die Klägerin mit ihrem Hinweis, sie selbst habe keinen Anlass gesehen, die eigene Unterrichtsstunde zu kritisieren, diejenige Prüferkritik ein, nach der sie in dem an die Unterrichtsstunde angeschlossenen Gespräch "… die Qualität des eigenen Lehrens ‑ auch mit Blick auf die SuS, Methoden und Medien ‑ nur sehr unzureichend zu überprüfen …" in der Lage war. Während die vorbezeichnete Rüge deshalb rechtlich als nicht schlüssig zu qualifizieren ist, erweist sich der Einwand der Klägerin als unsubstantiiert, sie habe dadurch eine gute Lernatmosphäre geschaffen, dass sie auf die situativen Schwierigkeiten einzelner Schüler eingegangen sei, dem Unterrichtsverlauf zu folgen bzw. die Arbeitsaufträge abzuarbeiten. Nichts rechtlich Beachtliches ist insoweit dem damit in Bezug genommenen Monitum der Prüfer entgegnet, nach der die "… Schwerpunktsetzung ihres Lehrerinnenhandelns in der Hauptphase des Stationenlernens …" habe erkennen lassen, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, "… im Rahmen ihres Erziehungsauftrags hinreichend Einfluss auf die individuelle Entwicklung der SuS …" zu nehmen. Dem Vorbringen der Klägerin fehlt jedweder fachargumentativ belegte Hinweis darauf, welche Schwerpunkte sie in der vorbezeichneten Unterrichtsphase durch ihr Handeln gesetzt haben will und weshalb eine derartige Schwerpunktsetzung unter fachlichen Aspekten ausreichend gewesen sein soll, den gebotenen Einfluss auf die individuelle Entwicklung der SuS zu nehmen. Ebenfalls nur unsubstantiierten Vortrag setzt die Klägerin schließlich auch dem Prüfervorhalt entgegen, mangels einer hinreichenden Diagnose der individuellen Lernvoraussetzungen seien "… mit Blick auf förderliche Maßnahmen (…) differenzierende Aspekte unzureichend umgesetzt worden ….". Mit dem Hinweis, die SuS hätten sich weder über‑ oder unterfordert gezeigt, ist substantiiert nicht dargelegt, dass die individuellen Lernvoraussetzungen innerhalb der Lehrgruppe eruiert worden sind. Ebenso wenig ist dem Vortrag zu entnehmen, dass und wodurch ‑ entgegen der die vorbezeichnete Fachkritik im Widerspruchsverfahren erläuternden Stellungnahme der Prüfer ‑ die SuS in der Unterrichtsstunde die "… notwendige sonderpädagogische Interaktion …" eine individuelle Förderung erfahren haben sollen. Auch die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung in der Berufspraxisstufe hält einer Rechtskontrolle Stand. Soweit der Prüfungsausschuss die ausweislich der Prüfungsniederschrift konstatierten Mängel in Bezug "… auf die fachlichen und förderorientierten Anliegen …" sowie den Einwand, die Lernsituation sei nicht zielführend gestaltet gewesen, in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2013 mit Detailkritik unterlegt hat, ergibt sich dies im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Dem Vorhalt der Prüfer, die Karikatur habe sich nicht auf das Thema "Anleitung" bezogen und keinen sinnvollen Kontext zum folgenden Stundenverlauf hergestellt, ist die Klägerin dem mit ihrer Beschreibung der Karikatur nur mit unsubstantiiertem Vorbringen begegnet. Die an die Beschreibung der Karikatur angeknüpfte Aussage der Klägerin, die Karikatur stelle einen genügenden Themenbezug her, stellt eine im Kern fachargumentativ nicht abgestützte Behauptung dar. Nicht dargelegt hat die Klägerin insoweit, woran für die SuS der Lerngruppe erkennbar gewesen sein soll, dass die Karikatur das Lesen aus einer Anleitung zeigt und der in der Sprachblase enthaltene Text aus der Anleitung vorgelesen ist. Schon angesichts dessen mangelt es an fachlicher Substantiierung auch dem weitergehenden Vortrag der Klägerin, bereits die Tatsache, dass die Karikatur das Lesen aus einer Anleitung abbilde, stelle einen sinnvollen Bezug dar zu den im weiteren Stundenverlauf herausgearbeiteten Kriterien "Anleitung ganz durchlesen" und "genau lesen". Unschlüssig ist der Einwand der Klägerin, der "… Einsatz der Karikatur (… [sc.: sei]) für die SuS eine ritualisierte Form des Zugangs und (… [sc.: habe]) in den vorangegangenen Unterrichtsstunden immer funktioniert …". Das Vorbringen verkennt, dass die mit ihm in Bezug genommene Prüferkritik, nämlich das "… Fragen entwickelnde Lehrverhalten …" der Klägerin sei zur Aktivierung des Vorwissens der SuS ungeeignet gewesen, nicht den Einsatz der Karikatur bemängelt, sondern anknüpft an ihr Lehrverhalten. Mit teils nicht schlüssigem und zum Teil unsubstantiiertem Vorbringen wendet die Klägerin sich ferner gegen den Prüfervorhalt, die Präsenz eines fertigen Hockers über den Verlauf der gesamten Unterrichtsstunde hinweg sei kontraproduktiv gewesen, weil diese dazu verleite, das Modell als eigentliche Anleitung für den Bau des Sitzmöbels zu nehmen, weshalb das Möbelstück von den SuS auch nicht nach der Anleitung hergestellt worden sei, sondern mit Blick auf das Modell des Hockers und nach dem Prinzip "… Versuch und Irrtum …". Dass ihrem Unterrichtskonzept die danach seitens der Prüfer fachlich monierte Gefahr einer nachhaltigen Störung der Konzentration der SuS auf die "Anleitung" als Handlungsanweisung anhaftet, hat die Klägerin eingeräumt, ohne die fachliche Vertretbarkeit ihrer Vorgehensweise substantiiert darzutun. Soweit sie nämlich geltend macht, ihre Vorgehensweise entspreche der Lebenswirklichkeit, weil neben der "(Aufbau‑)Anleitung" immer ein Musterprodukt vorhanden oder in Bildform präsent sei, fehlt es schon an der Darlegung solcher Gründe, die erkennen lassen, dass den SuS nach dem Konzept der Unterrichtsstunde überhaupt der Umgang mit einer "(Aufbau‑)Anleitung" unter dem Eindruck anderweitig verfügbarer Vorbilder für das Endprodukt hat vermittelt werden sollen. Dass die SuS, wie die Klägerin weiter vorträgt, in der Anleitung enthaltene Fertigungsschritte nach deren Erledigung dort "abgehakt" haben, besagt zudem für sich genommen nichts darüber, ob und inwieweit die SuS bei der Fertigung ‑ entsprechend dem Unterrichtskonzept ‑ den Vorgaben der Anleitung folgend vorgegangen sind. Denn dem "Abhaken" eines Fertigungsschritts als erledigt kann auch eine Orientierung der einzelnen Arbeitsschritte an dem präsenten Modell sowie ein abschließender Vergleich des Arbeitsergebnisses mit dem Vorstück zu Grunde gelegen haben. Unschlüssig ist auch der Einwand der Klägerin, "… Kriterien sowohl zu der Handhabung der einzelnen Werkzeuge als auch zum Gebrauch von Werkzeugen …" seien an der Tafel angeschrieben gewesen und beispielhaft wiederholt worden. Inhaltlich weist dieser Vortrag keine Berührungspunkte zu der damit in Bezug genommenen Prüferkritik auf. Mit ihr beanstanden die Prüfer keine ungenügende Einweisung der SuS in den Werkzeuggebrauch, sondern, dass die Klägerin mögliche "… Indikatoren / Kriterien zum Erkennen der individuellen Zielerreichung (…) nicht erfragt oder benannt …" hat. Ohne sachlich substantiierte Erwiderung geblieben ist ferner der Prüfervorhalt, es habe der Klägerin an hinreichenden Vorkenntnissen sowohl hinsichtlich der spezifischen Bedingungen für den Einsatz einzelner Werkzeuge gefehlt als auch in Bezug auf die handwerklichen Grundfertigkeiten der SuS. Der hiergegen gerichtete Einwand der Klägerin, dies sei reine Spekulation, verkennt, dass die Prüfer als Grund für ihre Einschätzung Tatsachen ("Tackern auf Schaumstoff"; "beidhändiges Schneiden von Schaumstoff mit der Schere") benannt haben. Erfolglos wendet sich die Klägerin auch gegen das Prüfermonitum, das "… Anzeichnen eines Quadrats (Stoff) auf einer rechteckigen Grundfläche überforderte die SuS und hätte durch eine vorbereitete Materialgabe vermieden werden können …". Soweit die Klägerin solche Schwierigkeiten einräumt und geltend macht, zwei der SuS hätten ein "mathematisches Problem" gehabt, ist der Vortrag, weil nicht schlüssig, schon im Ansatz ungeeignet, den Prüferhalt zu entkräften. Denn (auch) das Abmessen der Kantenlänge eines Quadrats zählt zu den Voraussetzungen für ein sachgerechtes Anzeichnen einer solchen Grundfläche. Im Ergebnis nichts Anderes gilt, soweit die Klägerin dem Prüfervorhalt weiter entgegnet, der Anleitung habe seitens der SuS entnommen werden können, dass ein Quadrat zu zeichnen gewesen sei. Dass den SuS die zu zeichnende geometrische Form fremd gewesen sei, beinhaltet die Prüferkritik als Vorhalt nicht. Sofern die Klägerin dieser Kritik schließlich entgegenhält, einem Teil der Schüler habe eine Schablone vorgelegen, ist das Vorbringen wiederum unsubstantiiert. Nicht dargelegt wird mit diesem Hinweis, dass und aus welchen Gründen dieses Hilfsmittel nach dem Kenntnisstand der SuS und dem erforderlichen Einsatz auf Stoff überhaupt fachlich geeignet war, das Anzeichnen des Quadrats in einer Weise zu erleichtern, die der Bedeutung dieses Fertigungsschritts im Rahmen des Stundenkonzepts entsprochen hat. Substantiiert erwidert hat die Klägerin auch nicht auf den Prüfervorhalt, sie habe ihre Aktivitäten als Lehrerin während der Umsetzung der Aufgaben an eine Schülerin gebunden und deshalb die übrigen SuS nicht hinreichend begleiten können. Dass nicht in gleicher Weise alle SuS im Fokus ihrer Lehrerinnenaktivität gestanden haben, hat die Klägerin der Sache nach eingeräumt, wenn sie einerseits selbst zur Begründung der Klage geltend macht, "… lediglich zwei Schüler benötigten bei der Umsetzung Hilfestellungen: F. und L1. …", und andererseits unter Bezugnahme auf die Mentorenstellungnahme vorträgt, die Schülerin M. habe den erwartet "… hohen Unterstützungsbedarf in der Stunde …" gehabt. Den weiteren Einlassungen der Klägerin ist indes nicht zu entnehmen, dass und aus welchen fachlichen Gründen angesichts einer solchen Konzentration der Aufmerksamkeit auf drei SuS eine hinreichende Begleitung der übrigen Mitglieder der Lerngruppe möglich oder aber entbehrlich war. Ihr Vortrag, diese hätten sämtlich selbständig gearbeitet und ein fertiges Produkt präsentieren können, beschränkt sich nicht nur im Kern auf eine Behauptung. Er lässt zu dem weder erkennen, warum die Präsentation eines fertigen Produkts Rückschlüsse auf eine dem Stundenziel entsprechende Fertigung nach Maßgabe der Anleitung zulassen soll, noch ist ihm eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem aus Sicht der Prüfer für ihr Monitum maßgeblichen Grund zu entnehmen, dass nämlich bei "… einer Vielzahl der Schülerinnen und Schüler (…) während der Herstellung Probleme (…[sc.: auftraten]) ‑ u. a. wegen der noch nicht ausgeprägten Fähigkeiten, Material und Werkzeuge adäquat zu benutzen …". Wiederum unschlüssig ist schließlich die Rüge der Klägerin, gegeben habe es in "… der Reflexion (…) eine Zielscheibe, auf der die SuS die Handhabung jedes einzelnen Werkzeuges bzw. Baustoffes reflektiert …" hätten. Der Einwand verfehlt die Zielrichtung der Prüferkritik, die nicht eine fehlende Auseinandersetzung mit der Frage thematisiert, wie die verwandten Arbeitsmaterialien sachgerecht einzusetzen waren. Vielmehr monieren die Prüfer, dass die Reflexion einen Rückbezug vermissen ließ sowohl "… auf die Sinnhaftigkeit des Arbeitens nach Anleitung …" als auch auf "… die adäquate Werkzeug‑ und Materialhandhabung …". Zu diesem Monitum verhält sich der Sachvortrag der Klägerin nicht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht in der Höhe dem Betrag, der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 1327 ff., unter Ziffer II. 36.2 für Streitigkeiten um eine den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung ausgewiesen ist.