Beschluss
2 L 951/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0715.2L951.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 17. April 2014 bei Gericht eingegangene Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 2679/14 - gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums E. vom 10. März 2014 wiederherzustellen, hilfsweise, die sofortige Vollziehung aufzuheben, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antragsteller verfolgt allerdings einstweiligen Rechtsschutz zutreffend über einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 6 Er wendet sich gegen die in dem Bescheid des Polizeipräsidiums E. (Polizeipräsidium) vom 10. März 2014 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. Januar 2014 sowie jede weitere privatärztlich attestierte krankheitsbedingte Abwesenheit durch ein Gesundheitszeugnis des Polizeiärztlichen Dienstes (PÄD) des Polizeipräsidiums überprüfen zu lassen. Die streitbefangene Untersuchungsanordnung ist in der Gestalt einer Entscheidung ergangen, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten aufgrund ihrer äußeren Form (Entscheidungssatz, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Rechtsbehelfsbelehrung) als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Der Antragsgegner bewegt sich hiermit im Rahmen seiner rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit. Bei einer auf § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gestützten dienstlichen Aufforderung an den Beamten, sich zur Überprüfung der geltend gemachten (zeitweiligen) Dienstunfähigkeit amtsärztlich bzw. polizeiärztlich untersuchen zu lassen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Diese Anordnung enthält eine Regelung mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung und stellt sich nicht lediglich als eine den Beamten in seiner Eigenschaft als Amtsträger treffende behördeninterne Maßnahme dar. Die Anordnung, eine Krankschreibung seitens des behandelnden Arztes durch einen von ihm nicht gewählten Arzt überprüfen zu lassen, betrifft den Beamten in seinen individuellen Rechten, berührt insbesondere die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2004 - 6 B 2059/03 ‑, juris Rn. 2, und vom 31. Januar 2009 - 6 B 1919/08 -, juris Rn. 1-4; VG Trier, Beschluss vom 19. April 2011 - 3 L 466/11.TR -, juris Rn. 3, unter Bezugnahme auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2010 - 10 B 11035/10.OVG -; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 2, Teil C § 62 Rn. 15 und 16; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris Rn. 7, wonach einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist, wenn eine Untersuchungsanordnung in der Form eines Verwaltungsakts ergangen ist.Anderer Ansicht: Sächs. OVG, Beschluss vom 17. November 2005 - 3 BS 222/05 -, juris Rn. 2, unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 -, BVerwGE 111, 246, und mit weiteren Nachweisen auch zur gegenteiligen Rechtsansicht.Offen gelassen im Urteil des 1. Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1999 - 1 D 81/97 ‑, juris Rn. 14. 8 Die auf § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gestützte Anordnung der Überprüfung der aktuellen Dienstfähigkeit durch einen beamteten Arzt unterscheidet sich von der nach neuerer Ansicht nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Untersuchungsanordnung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, die lediglich eine Entscheidung darüber vorbereiten soll, ob der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen ist. 9 Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris Rn.14 f., und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn.8 ; ebenso „zwecks Wahrung der Rechtseinheit“ OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, juris Rn. 3 und 10, und vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris Rn.7.Vgl. auch zur Rechtsnatur einer Dienstantrittsaufforderung (kein Verwaltungsakt): BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 D 81/97 ‑, juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2010 - 6 B 1116/09 -, juris Rn. 5. 10 Die Untersuchungsanordnung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW regelt nicht lediglich einen einzelnen Schritt in einem – gegebenenfalls mit der Zurruhesetzung endenden – gestuften Verfahren, sondern konkretisiert abschließend die Pflicht des Beamten zum Nachweis seiner Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung mit Blick auf die Art und Weise des Nachweises. 11 Der Aussetzungsantrag ist aber nicht begründet. Die aufschiebende Wirkung der gegen die Untersuchungsanordnung vom 10. März 2014 gerichteten Klage des Antragstellers (2 K 2679/14) ist nicht wiederherzustellen. 12 Eine Anfechtungsklage gegen belastende Verwaltungsakte hat zwar gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung entfällt aber unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), wobei dieses besondere Interesse am Sofortvollzug schriftlich zu begründen ist (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass das Gericht die Vollziehungsanordnung aufhebt. 13 Die vorliegend vom Antragsgegner im Bescheid vom 10. März 2014 schriftlich angeordnete sofortige Vollziehung der an den Antragsteller gerichteten Aufforderung, die durch die in E1. (Ostfriesland, Niedersachsen) ansässige Arztpraxis B. und I. ab dem 22. Januar 2014 attestierte krankheitsbedingte Abwesenheit unverzüglich durch ein Gesundheitszeugnis des PÄD des Polizeipräsidiums überprüfen zu lassen und zwecks Vornahme der hierzu erforderlichen Untersuchungen bei dem PÄD vorstellig zu werden, genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die in dieser Vorschrift normierte Begründungspflicht hat den (formellen) Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Dieser Zweck wird regelmäßig nur dann verfehlt, wenn es an einer Begründung überhaupt fehlt oder diese sich in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen (Leer-)Floskeln erschöpft. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung können – in verallgemeinerungsfähiger Form – nicht gestellt werden. 14 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2004 – 6 B 1073/04 –, juris Rn. 5. 15 Die in dem Bescheid vom 10. März 2014 zur Begründung des Sofortvollzugs angeführten Erwägungen genügen diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass der Sofortvollzug im besonderen öffentlichen Interesse liege, weil im Interesse einer vorausschauenden Personalplanung, im Interesse der betroffenen Vorgesetzten und Kollegen und nicht zuletzt im Interesse der Öffentlichkeit an einer personell vollständig ausgestatteten, effektiv arbeitenden Polizei nicht hingenommen werden könne, dass bis zum Abschluss eines – inzwischen tatsächlich anhängig gemachten – Klageverfahrens weiterhin Unklarheit über die Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten des Antragstellers bestehe. Diese über eine bloße Leerformel hinausgehende Begründung reicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus. 16 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Maßnahme bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht. Das ist vorliegend nicht der Fall. 17 Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Vorliegend erweist sich der Bescheid vom 10. März 2014 zwar nicht als offensichtlich rechtmäßig. Es spricht aber Vieles dafür, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten wird. Auch geht die Interessenabwägung im Übrigen zu Ungunsten des Antragstellers aus. 18 Formelle Rechtsfehler der streitbefangenen Anordnung zur Überprüfung der in den privatärztlichen Bescheinigungen attestierten Arbeitsunfähigkeit durch den PÄD sind nicht ersichtlich. Dem Antragsteller war vor Erlass der Verfügung mit Schreiben vom 13. Februar 2014 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die in § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG vorgeschriebene vorherige Anhörung des Personalrates und die nach § 18 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sind seinerzeit gleichfalls durchgeführt worden. Eine Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung war jedenfalls deshalb nicht erforderlich, weil der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10. März 2014 seinem Dienstherrn noch nicht einmal von seinem Antrag nach dem SGB IX auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch Mitteilung gemacht hatte. 19 Die Anordnung, die ab dem 22. Januar 2014 ausgestellten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den PÄD überprüfen zu lassen, dürfte auch in materiell‑rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken begegnen. 20 Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG ist Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. Diese Vorschrift ermächtigt den Dienstherrn nicht nur dazu, den Nachweis der vorübergehenden Dienstunfähigkeit durch Vorlage von (privat-)ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu fordern. Der Dienstherr ist vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch befugt, einen solchen Nachweis gerade durch ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis zu verlangen, und zwar schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst. 21 Ständige Rechtsprechung, vgl. zu der gleichlautenden Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2004 ‑ 6 B 2059/03 ‑, juris Rn. 4 und 5, m.w.N.; Schachel, a.a.O., Teil C § 62 Rn. 15;vgl. auch die Verwaltungsvorschriften (VV) zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes (VV zu § 62 LBG NRW, SMBl. NRW. 3020). 22 Ein derartiges Verlangen ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn begründete, auf konkrete Umstände gestützte Zweifel an der Richtigkeit der von dem Beamten vorgelegten, dessen Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bescheinigenden privatärztlichen Atteste bestehen. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 6 B 1919/08 -, juris Rn. 5. 24 Derartige Zweifel hegt der Antragsgegner vorliegend zu Recht. Der Antragsteller hat allerdings nach seiner im August 2012 beendeten Abordnung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen unter Berufung auf seine krankheitsbedingt fehlende Dienstfähigkeit keinen Dienst mehr verrichtet, ohne dass das Polizeipräsidium anfänglich die Berechtigung der privatärztlichen Krankschreibungen in Frage gestellt hat. Zudem hat das Polizeipräsidium nach Einschaltung seines PÄD im Februar 2013 bestimmte Einschränkungen in den Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten des Antragstellers als Polizeivollzugsbeamter festgestellt (kein Außendienst, kein Führen der Dienstwaffe, kein Wechseldienst). Nach Einholung eines durch Dr. med. N. unter dem 24. November 2013 erstellten neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens gelangte Regierungsmedizinaldirektorin Dr. med. T. vom PÄD und – ihr folgend – der Antragsgegner jedoch schließlich zu folgender, dem Antragsteller unter dem 20. Januar 2014 mitgeteilter Einschätzung: Er dürfe derzeit nach wie vor keinen Dienst mit der Waffe versehen und sei Konflikten mit Rechtsbrechern nicht gewachsen. Da die bislang durchgeführten Behandlungen nicht ausreichend seien, könne aber noch nicht festgestellt werden, dass diese Einschränkungen dauerhafter Natur seien. Jedenfalls seien ihm allgemeine Bürodienste, Verwaltungsarbeiten und jede Art von Sachbearbeitertätigkeiten möglich und zumutbar. Symptome, die eine Krankschreibung rechtfertigten, seien nicht gefunden worden. Der Antragsteller wurde deshalb aufgefordert, seinen Dienst in Form einer Wiedereingliederung mit ansteigender Stundenzahl im Dezernat 14 des Polizeipräsidiums aufzunehmen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach, legte vielmehr eine Folgebescheinigung der Ärzte B. und I. vom 22. Januar 2014 vor, in der ihm weiterhin Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 28. Februar 2014 bescheinigt wurde. Daraufhin erließ das Polizeipräsidium nach vorheriger Anhörung des Antragstellers unter dem 10. März 2014 die in Rede stehende, mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Überprüfungs- und Untersuchungsanordnung. 25 Die hierzu angeführten Gründe erweisen sich als tragfähig. Die auf das Fachgutachten gestützte Einschätzung des PÄD und des Antragsgegners, der Antragsteller sei gesundheitlich in der Lage, im Innendienst anfallende Tätigkeiten auszuüben, wird weder durch die nicht mit einer Begründung versehene privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. Januar 2014 noch durch die Folgebescheinigung vom 26. Februar 2014 auch nur ansatzweise erschüttert. Die Feststellung der (auf bestimmte Verwendungen beschränkten) Dienstfähigkeit durch den Antragsgegner kann sich auf fachärztliche Erkenntnisse und Bewertungen stützen, die ihrerseits auf der Grundlage medizinischer Unterlagen und eines Gesprächs des Sachverständigen mit dem Antragsteller gewonnen worden sind. Der Einwand des Antragstellers, es sei dem Sachverständigen nicht möglich gewesen, sich eine verlässliche Meinung zu seiner Dienstfähigkeit zu bilden, überzeugt nicht. Auch in einem Arztgespräch von – so der Antragsteller – lediglich 40 Minuten Dauer kann ein Facharzt in Verbindung mit den ihm darüber hinaus zugänglichen Unterlagen und Informationen hinreichende Erkenntnisse darüber gewinnen, ob ein Beamter aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedenfalls noch in der Lage ist, Innendienst zu verrichten. Die auf diese Einschätzung des Fachgutachters und deren Bestätigung durch seinen PÄD gestützten Zweifel des Antragsgegners an der Berechtigung der privatärztlichen Krankschreibungen werden zudem dadurch verstärkt, dass der Antragsteller selbst sich mit Schreiben vom 28. August 2013 der im Januar 2013 verlautbarten Auffassung des PÄD angeschlossen hatte, er könne wieder allgemeine Verwaltungstätigkeiten im Innendienst verrichten. In die gleiche Richtung zielte auch der Wiedereingliederungsplan der den Antragsteller behandelnden Allgemeinmediziner vom 18. Dezember 2013. Darin empfahlen diese ab dem 3. Februar 2014 Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung des Antragstellers in das Erwerbsleben mit anfänglich 3, später 5 und schließlich – ab Ende März 2014 – 8 Arbeitsstunden täglich. Der Umstand, dass diese nach der Vorstellung der Ärzte in Form der „Telearbeit von zuhause“ geleistet werden sollten, mindert die Aussage, dass der Antragsteller auch durch die ihn behandelnden Ärzte für in der Lage gesehen wird, wieder Dienst zu verrichten, jedenfalls nicht entscheidend. Denn ist ein Beamter dienstunfähig erkrankt, ist er auch zu Hause an der Verrichtung dienstlicher Aufgaben gehindert. 26 Die Verpflichtung, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang des Bescheides bei dem PÄD vorstellig zu werden, um die Berechtigung der Krankschreibung vom 22. Januar 2014 durch die Ärzte B. und I. überprüfen zu lassen, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung ist nach verständiger Würdigung dahingehend zu verstehen, dass der Antragsgegner sich durch eine erneute Untersuchung des Antragstellers seitens des PÄD aktuelle eigene Erkenntnisse darüber verschaffen will, ob der Gesundheitszustand des Antragstellers im Anschluss an die vorangegangenen Untersuchungen gleich geblieben ist oder ob sich Veränderungen in dem Krankheitsbild ergeben haben, die nunmehr auch eine Innendiensttätigkeit nicht mehr zulassen. Es ist nicht ersichtlich, dass das – zunächst – einmalige Aufsuchen des PÄD zu diesem Zweck dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre. Reiseunfähigkeit ist ihm jedenfalls nicht bescheinigt worden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach wie vor Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen ist und die sich aus diesem Dienst- und Treueverhältnis ergebenden Rechte (Besoldung, freie Heilfürsorge u.a.) in Anspruch nimmt. Damit unterliegt er aber auch den besonderen beamtenrechtlichen Verpflichtungen. Zwar besteht keine Pflicht zum Wohnen am Dienstort ("Residenzpflicht"), ein Beamter hat aber jedenfalls seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte und seiner sonstigen beamtenrechtlichen Pflichten nicht beeinträchtigt wird. Das ist aber der Fall, wenn der Wohnsitz eines Polizeivollzugsbeamten mehr als 200 Kilometer von seinem Dienstort entfernt ist. Im Übrigen ist der Antragsteller der Darstellung des Antragsgegners nicht entgegengetreten, dass er nach wie vor eine Wohnung in L. , also in der Nähe seines Dienstortes unterhält, von der aus er auch Termine beim hiesigen PÄD problemlos wahrnehmen könnte. 27 Der Antragsgegner war entgegen der Ansicht des Antragstellers aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch nicht gehalten, die Überprüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers durch das für die Gemeinde I1. in Niedersachsen zuständige Gesundheitsamt durchführen zu lassen. Das gilt ungeachtet der Frage, ob sich die örtliche Zuständigkeit des Gesundheitsamtes in einem Fall, in dem ein Beamter seinen Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfallen hat, nicht durch den Wohnsitz, sondern den Dienstort des Beamten bestimmt wird. Das Gericht folgt der auf den Runderlass des Innenministeriums vom 19. November 1993 gestützten Darstellung des Antragsgegners, dass die Untersuchung der (aktuellen) Dienstfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten vorrangig Aufgabe der Polizeiärzte ist, weil diese vertiefte Kenntnisse über die Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes haben und deshalb auch in besonderer Weise geeignet sind festzustellen, ob bzw. inwieweit eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten dessen Dienst- und Verwendungsfähigkeit beeinträchtigt. Der Antragsgegner hat zudem dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Untersuchung nicht einem PÄD des Landes Niedersachsen übertragen werden kann und es untunlich ist, mit dieser Aufgabe einen dem derzeitigen Aufenthaltsort des Antragstellers näher gelegenen PÄD des Landes Nordrhein-Westfalen zu betrauen. Das Gericht macht sich insoweit die Ausführungen des Antragsgegners auf den Seiten 7 bis 8 des Schriftsatzes vom 30. Mai 2014 zu Eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). 28 Der Umstand, dass der Antragsgegner dem Wunsch des Antragstellers auf Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (BEM) in Form der häuslichen Telearbeit nicht nachgekommen ist, steht der streitigen Anordnung gleichfalls nicht entgegen. Das BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX soll vornehmlich dem Grundsatz Verwendung vor Versorgung Rechnung tragen. Eine Versetzung des Antragstellers in den vorzeitigen Ruhestand wegen (dauernder) Dienstunfähigkeit steht aber gerade nicht in Rede. Vielmehr geht es darum, auf der Grundlage der polizeiärztlichen Untersuchung eine Entscheidung darüber zu treffen, in welchem Maße und in welcher Form der Antragsteller in der Lage ist, Dienst zu verrichten. Hiernach kann die Untersuchung möglicherweise auch einen Beitrag dazu liefern, ob künftig eine Telearbeit, etwa alternierend zur Tätigkeit auf der Dienststelle, in Betracht kommt. 29 Im Übrigen fällt auch die allgemeine Interessenabwägung nicht zugunsten des Antragstellers aus. Es besteht aus den in der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen ein beträchtliches öffentliches Interesse an der möglichst baldigen Klärung der Dienstpflicht eines Polizeibeamten, dessen Polizeidienstfähigkeit zwar derzeit nicht festgestellt werden kann, an dessen – in privatärztlichen Bescheinigungen behaupteter – allgemeiner Dienstunfähigkeit aber berechtigte Zweifel bestehen. Demgegenüber fallen die mit der streitbefangenen Anordnung verbundenen Belastungen des Antragstellers aus den bereits dargestellten Gründen nicht entscheidend ins Gewicht. Es bleibt ihm zudem unbenommen, die ärztliche Behandlung weiterhin durch die Ärzte (seines Vertrauens) durchführen zu lassen, die bislang mit der Wiederherstellung seiner Gesundheit befasst waren. 30 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 31 Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.