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Beschluss

4 L 707/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung kann das Gericht nach § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO anordnen, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers ausfällt. • Eine Baugenehmigung ist nach § 75 Abs. 1 BauO NRW nur zu erteilen, wenn öffentlich‑rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen; eine Drittanfechtungsklage ist nur erfolgreich, wenn die verletzte Vorschrift dem individuellen Rechtsschutz des Dritten dient oder dessen eigene Rechte verletzt werden. • Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind die Kostenfolgen nach §§ 154, 159 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen ZPO-/GKG-Vorschriften zu regeln; der Streitwert ist bei vorläufigem Rechtsschutz zu mindern.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Baugenehmigung nach Interessenabwägung • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung kann das Gericht nach § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO anordnen, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers ausfällt. • Eine Baugenehmigung ist nach § 75 Abs. 1 BauO NRW nur zu erteilen, wenn öffentlich‑rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen; eine Drittanfechtungsklage ist nur erfolgreich, wenn die verletzte Vorschrift dem individuellen Rechtsschutz des Dritten dient oder dessen eigene Rechte verletzt werden. • Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind die Kostenfolgen nach §§ 154, 159 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen ZPO-/GKG-Vorschriften zu regeln; der Streitwert ist bei vorläufigem Rechtsschutz zu mindern. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Beigeladene gerichteten Anfechtungsklage (4 K 2074/14) gegen eine von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 24.02.2014, geändert durch eine Ausführung vom 26.06.2014. Die Antragstellerin macht geltend, durch die genehmigten Bauarbeiten in eigenen Rechten verletzt zu sein und rügt materiell‑rechtliche Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene widersprachen dem Antrag; die Frage der Erfolgsaussichten der Hauptsache war streitentscheidend. Das Gericht prüfte die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie die insbesondere gebotene Interessenabwägung. Ferner wurde über Kosten und Streitwert entschieden. • Voraussetzungen: Die Klage hat kraft Gesetzes nach §§ 212a BauGB, 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung; auf Antrag ist jedoch nach § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO eine Anordnung möglich. • Interessenabwägung: Die gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO ergab zugunsten der Antragstellerin, weil die Anfechtungsklage in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hat. • Rechtsgrundlage zur Prüfung der Verletzung: Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu versagen, wenn öffentlich‑rechtliche Vorschriften entgegenstehen; eine Drittanfechtungsklage setzt voraus, dass die verletzte Norm dem individuellen Schutz des Dritten dient oder dessen eigene Rechte verletzt werden. • Konkrete Feststellung: Das Gericht nahm an, dass die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist; auf die Entscheidungsgründe des Parallelverfahrens (4 K 2074/14) wird Bezug genommen. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 159 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO; der Streitwert bemisst sich nach §§ 52, 53 GKG. Für Nachbarklagen ist ein Rahmen von 1.500–15.000 Euro üblich; der in der Hauptsache angemessene Wert von 7.500 Euro wurde wegen Vorläufigkeit halbiert auf 3.750 Euro. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 4 K 2074/14 wurde angeordnet, weil die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin ausfiel und die Baugenehmigung die Antragstellerin in eigenen Rechten verletzt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst; die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen Antragsgegnerin und Beigeladene je zur Hälfte. Der Streitwert des Verfahrens wurde vorläufig auf 3.750 Euro festgesetzt. Damit ist der von der Antragstellerin begehrte vorläufige Rechtsschutz gewährt worden, solange die Hauptsache nicht abschließend entschieden ist.