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Urteil

25 K 5091/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0616.25K5091.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt auf dem Baugrundstück O. -M. , T. Straße 40 (Gemarkung M. , Flur 12, Flurstück 1414) eine Einzelhandelsfiliale (Aldi-Filiale) zum Verkauf von Waren aller Art einschließlich frei verkäuflicher Arzneimittel. Die Klägerin beabsichtigt die Erweiterung der Verkaufsfläche innerhalb des Gebäudes; vorgesehen ist die Entfernung einer Wand zwischen Verkaufsraum und Lager. 3 Das Baugrundstück O. -M. , T. Straße 40 wird nicht von dem Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst. Das Flurstück 1414 ist südwestlich der T. Straße innerhalb eines Straßengevierts gelegen, welches aus den Straßen T. Straße, I.--------straße , C.---straße , J.---------weg und Im I1. gebildet wird. Im nördlichen Bereich dieses Straßengevierts ist weitgehend Wohnbebauung gelegen, desgleichen westlich des B. -Einzelhandelsgeschäfts. Nordwestlich befindet sich im Eckbereich C.---straße /J.---------weg ein Seniorenheim. Der südliche Bereich des Straßengevierts wird durch die umfangreichen Baulichkeiten einer Hauptschule nebst Turnhalle in Anspruch genommen; zwischen der Hauptschule und der B. -Filiale ist wiederum Wohnbebauung sowie auf dem Flurstück 1262 die Firma D. E. D1. GmbH (T. Straße 52) gelegen. Mit der Adresse T. Straße 82, O. befindet sich in ca. 200 m Entfernung von der B. -Filiale ebenfalls südwestlich der T. Straße die Firma Autohaus P. E1. (H. E1. Automobile GmbH & Co. KG). Wegen der weiteren Einzelheiten der in diesem Bereich befindlichen Bebauung und der Örtlichkeiten wird auf die Pläne in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten sowie auf den von der Beklagten übersandten Auszug aus dem Liegenschaftskataster Bezug genommen. 4 Mit Bauantrag vom 27. Dezember 2005 hatte die Klägerin bereits die Erweiterung der Verkaufsfläche dieser Einzelhandelsfiliale durch Teilnutzungsänderung des Lagerbereichs beantragt. Damals war seitens der Beklagten der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Lo-59 zugrunde gelegt worden, der seit dem Jahre 2001 den Stand gemäß § 33 BauGB aufgewiesen und insoweit Mischgebiet festgesetzt hatte. Durch Bescheid vom 31. März 2006 hatte die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung erteilt für das Vorhaben „Erweiterung der Verkaufsfläche des Einzelhandelsgeschäftes auf 799 qm durch Teil-Nutzungsänderung des Lagerbereichs“. Als zugehörig zu dieser Baugenehmigung vom 31. März 2006 waren grün gestempelt worden u.a. die Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen, die unter Ziffer 9 für den Stellplatznachweis von einer Verkaufsfläche nach Erweiterung von 799,27 qm ausgeht; desgleichen die „Nutzflächenberechnung Erweiterung“ mit der Berechnung Nutzfläche Verkauf 823,990 qm abzüglich 24,720 qm ergibt 799,27 qm. Die ebenfalls grün als zugehörig zur Baugenehmigung vom 31. März 2006 abgestempelte Bauzeichnung ‑ Darstellung Grundriss – hatte ebenfalls die Eintragung Verkauf F = 799,27 qm enthalten. 5 Mit weiterem Bauantrag vom 24. Juli 2009 hatte die Klägerin den Einbau eines Backvorbereitungsraumes im Lager einer bestehenden Einzelhandelsfiliale beantragt; mit Datum vom 8. Oktober 2009 war die entsprechende Baugenehmigung seitens der Beklagten erteilt worden. Die grün als zugehörig zu dieser Baugenehmigung abgestempelte Planunterlage – Darstellung Grundriss – hatte die Eintragung Verkauf F = 822,68 qm enthalten; desgleichen war eine Nutzflächenberechnung grün abgestempelt worden, die die Nutzfläche Verkauf mit 822,68 qm angegeben hatte. 6 Mit Antrag auf Vorbescheid vom 27. August 2012 begehrte die Klägerin die Genehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche einer bestehenden Einzelhandelsfiliale mit der genauen Fragestellung zum Vorbescheid, ob die Erweiterung der Verkaufsfläche in der in den Anlagen dargestellten Form genehmigungsfähig sei. Als Bauantragsunterlage ist u.a. beigefügt die „Nutzflächenberechnung Bestand“, die von einer Nutzfläche Verkauf von 822,68 qm ausgeht, sowie die „Nutzflächenberechnung neu“, die eine Erweiterung von 70,722 qm nennt und somit zu einer Nutzfläche Verkauf von 893,40 qm gelangt (822,68 qm plus 70,72 qm). Die ebenfalls beigefügte Bauzeichnung – Darstellung Grundriss – nennt als Verkauf F 799,44 qm Bestand sowie F 893,40 qm neu und Erweiterung F 30,03 qm. Im Übrigen wird auf die seitens der Klägerin beigefügten Bauantragsunterlagen Bezug genommen. 7 Nach entsprechender Anhörung durch Schreiben vom 27. Februar 2013 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage durch Versagungsbescheid vom 6. Mai 2013 ab, wobei sie zugrunde legte, ein planungsrechtlicher Vorbescheid zur geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche auf 893,40 qm sei beantragt worden. Zur Begründung der Versagung der Erweiterung wurde ausgeführt, das Vorhaben sei auf der Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen. Die derzeit bestehende Einzelhandelsfiliale an der T. Straße sei nicht als großflächiger Einzelhandelsbetrieb genehmigt. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO – andere großflächige Einzelhandelsbetriebe seien in der näheren, zu beurteilenden Umgebung des Vorhabens nicht vorhanden. Es überwiege die Wohnbebauung, allerdings gebe es auch ein größeres Autohaus (P. E1. ) und kleinere Gewerbebetriebe, eine Schankwirtschaft und die M1. Hauptschule mit Turnhalle. Beantragt sei seitens der Klägerin die Nutzungsänderung zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO seien großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könnten, außer in Kerngebieten nur in den für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Das Vorhaben sei in dem hier gegebenen faktischen Mischgebiet folglich unzulässig. 8 Zur Begründung ihrer am 12. Juni 2013 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, bauplanungsrechtliche Grundlage sei § 34 Abs. 1 BauGB, da die nähere Umgebung des Baugrundstücks keinem der Baugebietstypen der BauNVO zugeordnet werden könne. In der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstücks entlang der T. Straße gebe es mit den Firmen P. und D. E. D1. zwei Automobilbetriebe, die auch Karosseriearbeiten an Autos vornähmen. Es handele sich hierbei um Nutzungen, die aufgrund ihres Störpotentials keine Betriebe seien, die in einem Mischgebiet zulässig seien. Das Vorhaben füge sich als großflächiger Einzelhandelsbetrieb in die nähere Umgebung ein. Die bestehende Filiale verfüge über 822,68 qm Verkaufsfläche, sodass bereits unter diesem Gesichtspunkt die Erweiterung bauplanungsrechtlich zulässig sei. Auch der eigene vorhandene Betrieb könne Vorbild sein. Ein Putzabzug von 3 % sei nicht zulässig. Die im Jahr 2009 erteilte Baugenehmigung sei mit 822,68 qm Verkaufsfläche ergangen. Genehmigungsinhalt sei die Filiale insgesamt gewesen. Mit dem P. -Händler bestehe auch ein Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche als Vorbild. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 6. Mai 2013 – zugestellt am 13. Mai 2013 – zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zur Erweiterung der Verkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück T. Straße 40 in O. zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen, 13 und führt zur Begründung ergänzend aus, die nähere Umgebung des Grundstücks weise den Charakter eines Mischgebiets gemäß § 6 BauNVO auf. Dem stehe nicht die Größe der bereits vorhandenen Filiale entgegen, da diese in ihrer bisherigen Form mit einer genehmigten Verkaufsfläche von 799 qm nicht die Ausmaße eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes aufweise. Mit der geänderten Rechtsprechung zum Ausmaß des zu berücksichtigenden Putzabzugs im Rahmen der Nutzflächenberechnung habe sich zwar die Berechnungsgrundlage im Hinblick auf die Nutzflächen künftig zur Genehmigung anstehender Vorhaben geändert, auf die Bemessung bereits genehmigter Nutzflächen ergäben sich daraus hingegen keine Auswirkungen im Sinne einer nachträglichen Korrektur. Die Baugenehmigung vom 8. Oktober 2009 sei zum Einbau eines Backvorbereitungsraums im Lager der Einzelhandelsfiliale erteilt worden und habe nicht die Größe der Verkaufsfläche zum Gegenstand gehabt. Der Klassifizierung als Mischgebiet stehe ferner nicht die Existenz der Firmen P. und D. E. D1. entgegen. Die Firma D. E. D1. GmbH beschäftige sich schwerpunktmäßig mit der Veräußerung und der Aufbereitung von Oldtimern, wobei es sich hierbei vielfach um optische Verschönerungsmaßnahmen handeln dürfte. Dies in Verbindung mit der geringen Größe des Betriebs stelle keine Nutzung mit nennenswertem Störpotential dar. Auch der Betrieb der Firma E1. weise unter Berücksichtigung seiner Größe und seines Betriebsablaufs kein wesentliches Störpotential auf. Gleichermaßen sei das Vorhaben der Klägerin unter Zugrundelegung des § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig, weil sich in der näheren Umgebung bislang kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb befinde. Die Verkaufsfläche des P. -Händlers betrage ausweislich der als Anlage beigefügten Aufstellung einschließlich der überdachten Außenfläche lediglich 560,07 qm. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die von der Beklagten vorgelegten Pläne Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des von ihr begehrten Vorbescheides gemäß Antrag vom 27. August 2012 für die Erweiterung der Verkaufsfläche der bestehenden Einzelhandelsfiliale T. Straße 40 in O. (Gemarkung M. , Flur 12, Flurstück 1414). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides besteht nicht, weil dem von ihr geplanten Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 BauO NRW). 17 Der seitens der Klägerin gestellte Antrag auf Vorbescheid vom 27. August 2012 ist bereits nicht positiv bescheidungsfähig. Gemäß §§ 71 Abs. 2, 69 Abs. 1 BauO NRW ist der Antrag auf Vorbescheid schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Es ist grundsätzlich Sache des Bauherrn, den Umfang eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB mit dem Antrag festzulegen, 18 vgl. Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage 2011, § 69 Rdn. 4. 19 Da der Antragsteller selbst bestimmt, was Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sein soll, obliegt es ihm, einen genehmigungsfähigen Antrag zu entwickeln und zur Genehmigung zu stellen, sowie hierzu klar und eindeutig alle für die Genehmigung notwendigen Angaben zu machen, von denen die Bauaufsichtsbehörde auszugehen hat. Der Antrag muss so klar sein, dass auf ihn ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung des Vorbescheids regelt, 20 vgl. Gädtke a.a.O., § 69 Rdn. 7. 21 Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, muss ein sodann ergehender Vorbescheid ‑ ebenso wie eine Baugenehmigung – insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens inhaltlich hinreichend bestimmt festlegen. Der Bauherr muss der Baugenehmigung eindeutig entnehmen können, welche baulichen Maßnahmen ihm durch die Baugenehmigung gestattet werden. Hierzu sind der Bauschein und die diesen erläuternden und konkretisierenden, mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen heranziehen und objektiv zu würdigen. Auf Unterlagen, die nicht mit dem Zugehörigkeitsvermerk versehen sind, kommt es nicht an, weil sie nicht Gegenstand der Baugenehmigung geworden sind, 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 – 2 A 1690/13 ‑. 23 Nach Auffassung der Kammer bezieht sich das Erfordernis der Bestimmtheit insbesondere auf die zu genehmigende Verkaufsfläche – gerade vorliegendes Verfahren mit der seitens der Klägerin vorgetragenen Auslegung früherer Baugenehmigungen zeigt die Notwendigkeit, dass eindeutig sein muss, welche neue Verkaufsfläche die Einzelhandelsfiliale aufweisen soll. 24 Dies ist nicht der Fall, insofern ermangelt es dem Antrag auf Vorbescheid vom 27. August 2012 an der erforderlichen Klarheit und insbesondere Bestimmtheit. Wie dem Versagungsbescheid der Beklagten vom 6. Mai 2013 zu entnehmen ist, ist die Beklagte von einer Erweiterung der Verkaufsfläche auf 893,40 qm ausgegangen. Der Antrag auf Vorbescheid vom 27. August 2012 enthält ausdrücklich die Fragestellung, ob die Erweiterung der Verkaufsfläche in der in den Anlagen dargestellten Form genehmigungsfähig sei, nimmt also ausdrücklich die Anlagen in Bezug. Diese Anlagen widersprechen einander jedoch grundlegend. Ausweislich der „Nutzflächenberechnung neu“ ist eine Nutzfläche Verkauf von 893,40 qm geplant, die sich aus einer vorhandenen Verkaufsfläche von 822,681 qm zuzüglich Erweiterung von 70,722 qm errechnet. Demgegenüber weist die Bauzeichnung – Darstellung Grundriss – einen Bestand der Verkaufsfläche F von 799,44 qm auf sowie eine Erweiterung von 30,03 qm – dies würde eine begehrte neue Verkaufsfläche von 829,47 qm beinhalten. Zwar könnte man die flächenmäßige Erweiterung von 30,03 qm in der Darstellung Grundriss wegen der gleichzeitig gegebenen Vermaßung der Wandlängen als offenkundigen Fehler ansehen; wegen der Verkaufsfläche F Bestand 799,44 qm würde dies jedoch zu einer begehrten Verkaufsfläche von 870,16 qm führen (799,44 qm plus 70,72 qm). Auch durch Auslegung des Antrags auf Vorbescheid nebst beigefügter Anlagen ist nicht zu ermitteln, ob die Klägerin eine neue Verkaufsfläche von 870,16 qm oder 893,40 qm begehrt. Die Fragestellung, nämlich die Erweiterung der Verkaufsfläche in der in den Anlagen dargestellten Form ist mithin unbestimmt und unklar, weil die Anlagen einander widersprechen. Bei positiver Bescheidung bestünde die Gefahr, dass ein Vorbescheid mit unbestimmtem Inhalt hinsichtlich des Umfangs der Erweiterung der Verkaufsfläche ergehen würde. 25 Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben – Erweiterung der Verkaufsfläche – erweist sich des Weiteren bereits deshalb als nicht genehmigungsfähig, weil sich die bestehende Einzelhandelsfiliale der Klägerin als formell illegal darstellt und deshalb zunächst eine Genehmigung des zu erweiternden Bauvorhabens herbeigeführt werden müsste. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der Begründung der Klage mit Schriftsatz vom 19. November 2013 ausgeführt, die bestehende Filiale der Klägerin verfüge über 822,68 qm Verkaufsfläche; damit geht einher, dass in der „Nutzflächenberechnung Bestand“ eine Nutzfläche Verkauf von 822,68 qm genannt ist. Mit dieser Verkaufsfläche ist die bestehende Einzelhandelsfiliale der Klägerin zumindest formell illegal, weil nur eine Verkaufsfläche von 799,27 qm genehmigt worden ist. 26 Durch Bescheid vom 31. März 2006 ist ausdrücklich die Baugenehmigung erteilt worden zur Erweiterung der Verkaufsfläche des Einzelhandelsgeschäfts auf 799 qm durch Teil-Nutzungsänderung des Lagerbereichs. Dies korrespondiert mit der Betriebsbeschreibung – Ziffer 9 ‑, die eine Verkaufsfläche nach Erweiterung von 799,27 qm nennt und ebenfalls grün als zugehörig zur Baugenehmigung abgestempelt worden ist. Gleichermaßen nennt die ebenfalls grün abgestempelte Bauzeichnung – Darstellung Grundriss – eine Verkaufsfläche von 799,27 qm. Auch die grün abgestempelte „Nutzflächenberechnung Erweiterung“ führt zu einer Nutzfläche Verkauf von 799,27 qm, allerdings nach Vornahme eines Putzabzugs von 24,72 qm von der Grundfläche 823,99 qm. Allerdings ist zutreffend, dass die Rechtsprechung der Auffassung ist, es sei unzulässig, von der Verkaufsfläche für das Anbringen von Innenputz eine Fläche in Abzug zu bringen, die aus einem großflächigen einen kleinflächigen Einzelhandelsbetrieb werden lässt. Der im Rahmen der Berechnung der Nutzflächen und Rauminhalte nach DIN 277 in Ansatz gebrachte Abzug von 3 % für Putz ist unangemessen hoch, 27 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2004 – 5 S 1205/03 ‑: Ein Zentimeter ist angemessen; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2006 – 3 S 2309/05 ‑: 1,5 Zentimeter noch angemessen; BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10/04 ‑: Ein Zentimeter Abzug für Putz angemessen. 28 Dies führt jedoch nicht dazu, dass mit dem von der Klägerin vorgenommenen Putzabzug unangemessen hoher Größenordnung nunmehr ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb genehmigt worden wäre. Vielmehr hat die Klägerin, indem sie den Putz nicht in solcher Stärke aufgebracht hat und eine Verkaufsfläche von 822,68 qm errichtete, ein Bauvorhaben abweichend von der Baugenehmigung vom 31. März 2006 erstellt. Damit ist die Baugenehmigung wegen erheblich abweichender Bauausführung gemäß § 77 Abs. 1 BauO NRW erloschen, 29 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2014 – 2 A 1690/13 ‑. 30 Nach § 77 Abs. 1 BauO NRW erlischt eine Baugenehmigung dann, wenn ein Bauherr bei der Bauausführung so erheblich von der Genehmigung abweicht, dass das errichtete Bauwerk im Verhältnis zu dem genehmigten ein sog. Aliud darstellt. Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin statt des genehmigten kleinflächen Einzelhandelsbetriebs einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb errichtet hat, das genehmigte Vorhaben und das tatsächlich errichtete Bauwerk mithin unterschiedlichen baurechtlichen Beurteilungen unterfallen, 31 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 1982 – 7 A 1634/79 ‑, BRS 39 Nr. 126. 32 Gleichermaßen ist durch die der Klägerin erteilte Baugenehmigung vom 8. Oktober 2009 eine Genehmigung als großflächiges Einzelhandelsgeschäft nicht erfolgt, denn diese Baugenehmigung betrifft ausweislich ihres eindeutigen Ausspruchs in Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden Bauantrag vom 24. Juli 2009 den Einbau eines Backvorbereitungsraums im Lager der Einzelhandelsfiliale, nicht eine Vergrößerung der Verkaufsfläche. Wie die als zugehörig zur Baugenehmigung grün abgestempelte Bauzeichnung Darstellung Grundriss deutlich zeigt, ist der Backvorbereitungsraum innerhalb der ursprünglichen Lagerfläche gelegen; durch die Öffnungen zum Verkaufsraum hin werden die bereits vorhandenen Frischbackwarenregale beschickt. Insofern ist unschädlich, dass sich in der ebenfalls grün abgestempelten Nutzflächenberechnung findet: Nutzfläche Verkauf 822,68 qm – ebenso wie auf der Darstellung Grundriss ‑, da eine Vergrößerung der Verkaufsfläche unzweifelhaft weder beantragt noch Inhalt der Baugenehmigung sein sollte; die Nutzfläche Verkauf 822,68 qm nennt den tatsächlichen Bestand. 33 Stellt sich mithin der vorhandene großflächige Einzelhandelsbetrieb der Klägerin mit einer Verkaufsfläche von 822,68 qm als formell illegal dar, scheidet schon deshalb eine Erweiterung aus. 34 Darüber hinaus ist das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche ist als Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren. Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebs sind geeignet, städtebauliche Belange neu zu berühren. Demgemäß stellt eine Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebs durch zusätzliche Verkaufsflächen regelmäßig ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB dar. Die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und wirkt sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung in dem betreffenden Gebiet aus, 35 vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005, BRS 69 Nr. 77. 36 Wird ein Einzelhandelsbetrieb erweitert, ist für die planungsrechtliche Beurteilung nicht allein auf die Verkaufsfläche der Erweiterung abzustellen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebs richtet sich vielmehr nach dem Endzustand, den er nach der Erweiterung haben wird. Handelt es sich bei der Erweiterung des Betriebs nicht um ein selbständiges, abtrennbares Vorhaben, sondern um die Änderung einer baulichen Anlage, kann die Erweiterung nicht isoliert beurteilt werden. Bei der Änderung einer baulichen Anlage muss das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden, das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften genügen, 37 vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005, aaO. 38 Auf den Endzustand des Betriebs der Klägerin ist vorliegend insbesondere deshalb abzustellen, weil der Einzelhandelsbetrieb erstmalig großflächig wird, indem die insoweit maßgebliche Schwelle von 800 qm, 39 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, BRS 69 Nr. 71, 40 überschritten wird. 41 Ferner liegt eine regelmäßig genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, wenn reine Lagerflächen zu Verkaufsflächen umgewandelt werden, weil der Wechsel von reiner Lagerung zu einer Nutzung zum Verkauf die jeder einzelnen Art von Nutzung eigene Varia-tionsbreite verlässt und Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes geeignet sind, städtebauliche Belange neu zu berühren und insofern die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu aufzuwerfen, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990, BRS 50 Nr. 68. 43 Nach § 71 BauO NRW i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist ein positiver Vorbescheid nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen-stehen. Dem Vorhaben der Klägerin stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. 44 Dabei kann dahinstehen, ob die Umgebungsbebauung als faktisches Mischgebiet gemäß §§ 34 Abs. 2 BauGB, 6 BauNVO oder Gemengelage gemäß § 34 Abs. 1 BauGB einzustufen ist. Liegt das Vorhabengrundstück in einem faktischen Mischgebiet im Sinne der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 6 BauNVO, steht die Sonderregelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entgegen, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe unter näher beschriebenen Voraussetzungen außer in Kerngebieten nur in Sondergebieten zulässig sind. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO findet auf Vorhaben innerhalb von faktischen Baugebieten entsprechend Anwendung, 45 vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 3.09 ‑, BRS 74 Nr. 101. 46 Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Die in Satz 2 der Vorschrift beispielhaft bezeichneten Auswirkungen sind gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche – wie vorliegend – 1200 qm überschreitet. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO geht dabei in einer typisierenden Betrachtungsweise davon aus, dass bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschoßfläche von mehr als 1200 qm Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung – insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Betriebe – eintreten können. Es ist weder von Amts wegen ersichtlich noch seitens der Klägerin dargetan, dass die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO vorliegend nicht zutrifft. 47 Richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB, fügt es sich seiner Art nach als großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein, da es sich nicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. In der näheren Umgebung ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorhanden. Wie bereits dargestellt, ist die B. -Filiale der Klägerin nicht als großflächiger Einzelhandelsbetrieb genehmigt. Ausweislich der von der Beklagten erstellten Berechnung der „Verkaufsflächen P. E1. /T. Straße 82“ weist das Autohaus eine Verkaufsfläche von 560,07 qm auf, ist mithin ebenfalls kleinflächig. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist dieser Berechnung nicht mehr entgegen getreten, nachdem die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2014 darauf hingewiesen hatte, dass auch die überdachte Außenfläche in die Berechnung eingegangen ist. In einer Umgebung, in der bisher ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorhanden ist, überschreitet ein entsprechendes Vorhaben den Rahmen der Umgebungsbebauung, 48 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, BRS 47 Nr. 67; Beschluss vom 14. März 1990 – 4 B 210/89 ‑. 49 Das Überschreiten des Rahmens führt zur Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit Genehmigung des Bauvorhabens der erste großflächige Einzelhandelsbetrieb in dem hier betroffenen Bereich zugelassen würde und dass Baugrundstücke – zumindest P. E1. – zur Verfügung stehen, für die das Vorhaben als Vorbild dienen könnte, 50 vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 14. März 1990 – 4 B 210/89 ‑. 51 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.