Beschluss
22 K 863/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0604.22K863.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Reduzierung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der mit Schriftsatz vom 29. April 2014 gestellte Antrag der Beklagten, 3 gemäß §§ 30 Absatz 2, 33 Absatz 1 und 8 RVG den Gegenstandswert aus Gründen der Billigkeit zu reduzieren, 4 wird abgelehnt. 5 Der Gegenstandswert bemisst sich im vorliegenden mit einer sog. Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO eingeleiteten Klageverfahren, das sinngemäß die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise zur Zuerkennung internationalen subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zum Gegenstand hatte, nach § 30 Absatz 1 RVG in seiner Fassung vom 23. Juli 2013. Nach dieser Vorschrift beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz 5.000 Euro und erhöht sich im Falle mehrerer an demselben Verfahren beteiligter Personen um 1.000,00 Euro für jede weitere beteiligte Person. 6 Gemäß § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 der Vorschrift bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Diese Voraussetzungen für eine von der Beklagten beantragte Herabsetzung des Gegenstandwerts sind nicht gegeben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 Abs. 2 RVG und dem aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Willen des Gesetzgebers müssen besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen. 7 Vgl. BT-Drucksache 17/11471, S. 269: „Für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits soll der vorgeschlagene Absatz 2 eine Korrekturmöglichkeit bieten.“ 8 Unterschiede, die sich typischerweise aus dem jeweiligen Umfang des Streitgegenstands (Asylanerkennung, Flüchtlingsschutz, Feststellung Abschiebungshindernissen, Abschiebungsandrohung oder -anordnung) oder aus der jeweiligen Klageart ergeben, vermögen daher eine Herauf- oder Herabsetzung des Gegenstandswerts für sich genommen nicht zu rechtfertigen, 9 vgl. für Anfechtungsklagen gegen Bescheide nach § 27a AsylVfG: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 31. März 2014 – 13 K 9724/13 – und vom 10. April 2014 – 7 K 9873/13.A –, beide bei juris. 10 Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das vorliegende Klageverfahren nach diesem Maßstab aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles einfach gelagert und für die Betroffenen weniger bedeutsam oder umgekehrt besonders umfangreich und schwierig ist. Grundlage für eine dahingehende Annahme bietet insbesondere nicht die von der Beklagten ins Feld geführte Tatsache, dass die vorliegende Klage als sog. Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben und nach Bescheidung des Asylantrages durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Es handelt sich hierbei um einen vom Gesetzgeber geregelten Verfahrensablauf (vgl. §§ 75, 161 Abs. 3 VwGO) und damit gerade nicht um einen besonderen Umstand des Einzelfalles im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG. Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegende Klageverfahren innerhalb dieses gesetzlich geregelten Rahmens besonders einfach gelagert war, sind weder dargelegt noch im Übrigen ersichtlich. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.