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Urteil

17 K 592/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0603.17K592.14A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0.00.1984 geborene Kläger behauptet syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit zu sein. Eigenen Angaben zufolge verließ er Syrien im November 2012 und reiste zunächst in die Türkei. Auf nicht bekanntem Weg reiste der Kläger weiter nach Frankreich und von dort in die Niederlande. Am 14. November 2012 richteten die niederländischen Behörden ein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Frankreich erklärte sich am 21. November 2012 für zuständig. Der Kläger wurde am 28. November 2012 nach Frankreich abgeschoben. Im Januar 2013 reiste der Kläger nach eigenen Angaben in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27. August 2013 wurde er von der Polizei aufgegriffen und wegen illegalen Aufenthalts erkennungsdienstlich behandelt. Am 30. August 2013 beantragte er Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte am 16. Oktober 2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande. Diese teilten am 29. Oktober 2013 mit, der Kläger habe einen Asylantrag in Frankreich gestellt und verwiesen darauf, dass sich Frankreich unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II VO) für zuständig erklärt habe. Am 29. November 2013 stellte das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Frankreich erklärte sich am 20. Dezember 2013 unter Berufung auf Art. 10 Dublin II VO für zuständig. Mit Bescheid vom 17. Januar 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Ziffer 2.). Der Asylantrag des Klägers sei nach § 27a AsylVfG unzulässig, da Frankreich für die Behandlung des Asylantrags nach Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die sie dazu veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Kläger hat am 31. Januar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei reiseunfähig erkrankt. Hierzu legte er ein Ärztliches Attest des Herrn Dr. med. I. D. , Facharzt für Allgemeinmedizin vom 11. Februar 2014 mit folgendem Inhalt vor: Der Kläger klage über ein seelisches Trauma und körperliche Beschwerden wahrscheinlich teilweise psychosomatische Beschwerden. Er leide unter Angstzuständen mit Schlafstörungen. Er fühle sich in Deutschland gut und möchte nicht nach Frankreich gehen. Der Patient benötige weitere Diagnostik und Therapie. Es sei zu empfehlen, ihm eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Januar 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie den der beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.) aber unbegründet (II.). I. Die Klage gegen den Bescheid vom 17. Januar 2014 ist als (isolierte) Anfechtungsklage statthaft. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), wonach ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist, wenn die Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens gegeben ist. Die mit diesem Ausspruch regelmäßig verbundene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, deren isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages führt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 28 ff. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. Das Bundesamt hat sich in den Fällen des § 27a AsylVfG lediglich mit der - einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorrangigen - Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache nicht erfolgt. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen. Diese Verfahrenssituation ist vergleichbar mit derjenigen im Falle der Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens nach §§ 33, 32 AsylVfG, in der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Anfechtungsklage gegen den Einstellungsbescheid des Bundesamtes statthaft ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn 12, 14. Zwar ist bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart mit der Konsequenz, dass das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Aufhebung des den begünstigenden Verwaltungsakt ablehnenden Bescheids beschränken darf, was im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris Rn. 15. Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz findet allerdings auf behördliche Entscheidungen, die auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, keine Anwendung. Denn ist - wie dargelegt - das Asylbegehren in der Sache noch gar nicht geprüft worden und wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge den Asylbewerbern eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie zur Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehen ist. Ungeachtet dessen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern sich anstelle der Exekutive erstmalig selbst mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat, übergangen würde, vgl. zum Vorstehenden auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 1506/12.A –, juris Rn. 18. II. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17. Januar 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt (1.) und die Abschiebung nach Frankreich gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG angeordnet (2.). 1. Frankreich ist gemäß § 27a AsylVfG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. a. Die Vorschriften der Dublin II VO sind gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 der inzwischen geltenden Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin III VO) auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 1. Januar 2014 (erster Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der Dublin III VO am 19. Juli 2013 als dem 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung am 29. Juni 2013, Art. 49 Abs. 1 Dublin III VO) eingereicht wurde, weiter anwendbar. So verhält es sich hier. Der Kläger beantragte bereits am 30. August 2013 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. b. Die innerhalb der Dublin II VO vorrangig zu prüfenden Zuständigkeitskriterien, Art. 6 bis 9 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO, sind nicht einschlägig. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Dies ist hier in Bezug auf Frankreich der Fall. Der Kläger reiste nach derzeitiger aus den Verwaltungsvorgängen gewonnener Erkenntnis zunächst illegal nach Frankreich. Anschließend reiste er in die Niederlande und von dort im Januar 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Zuständigkeit Frankreichs steht auch Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin II VO nicht entgegen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift endet die Zuständigkeit [eines Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens] zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 2 Dublin II VO, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Kriterien für die Bestimmung der sog. Dublin-Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, ist mit Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin II VO gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem der Mitgliedstaaten ein Asylantrag gestellt wurde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 47 mit weiteren Nachweisen. Hieran gemessen war die Zwölfmonatsfrist bei der Asylantragstellung des Klägers in Deutschland (30. August 2013) noch nicht abgelaufen, obwohl das genaue Datum des Grenzübertritts nach Frankreich nicht feststeht. Denn der Kläger hat in seiner Anhörung angegeben, Syrien im November 2012 – also weniger als zwölf Monate vor der Asylantragstellung – verlassen zu haben und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass er erst danach die Grenze zu Frankreich illegal überschritten hat. c. Die Zuständigkeit Frankreichs ist auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II VO auf die Beklagte übergegangen. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO hat der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, der einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, diesen in jedem Fall innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags zu ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Bei Überschreitung der Frist geht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II VO die Zuständigkeit auf den ersuchenden Staat über. Da das Bundesamt am 29. November 2013 – also einen Tag vor Ablauf von drei Monaten nach Stellung des Asylantrages am 30. August 2013 – ein Wiederaufnahmegesuch an Frankreich gestellt hat, liegt schon kein Fall der Fristüberschreitung vor. Deshalb kommt es auf die Frage, ob die Frist des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO auf das Wiederaufnahmeverfahren direkt bzw. analog überhaupt anwendbar ist und darauf, ob die Verletzung der Zuständigkeitsregelung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II VO ein durchsetzbares subjektives Recht des Asylbewerbers begründet, nicht an, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 – 17 K 4737/12.A –. d. Ferner hat die Zuständigkeit Frankreichs nicht nach Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. d) Satz 2 Dublin II VO geendet. Danach geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Wiederaufnahmeersuchens durchgeführt wird. Seitdem Frankreich das Wiederaufnahmegesuch am 20. Dezember 2013 angenommen hat, sind bis heute nicht mehr als sechs Monate verstrichen. Einer Entscheidung, ob Art. 20 Abs. 1 lit. d), Abs. 2 Dublin II VO dem Kläger überhaupt ein subjektives Recht vermittelt, verneinend etwa VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2013 - RN 9 K 11.30445 -, juris Rn. 18; offen gelassen in Bezug auf die Überstellungsfrist im Aufnahmeverfahren im Vorlagebeschluss des OVG NRW vom 19. Dezember 2011 – 14 A 1943/11.A – juris, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. e. Die Beklagte ist schließlich nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO zur Ausübung des eigenen Prüfrechts (sog. Selbsteintrittsrecht) verpflichtet. Nach dieser Norm kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin II VO zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung. Ob der Mitgliedstaat von dieser Befugnis Gebrauch macht, steht grundsätzlich in seinem hier sachgerecht ausgeübten Ermessen. Eine Reduzierung des Ermessens auf Null ist nicht gegeben. Der durch die Dublin II VO geschaffenen Zuständigkeitsregelung zwecks Verwirklichung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems, vgl. Art. 78 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, liegt die Annahme zugrunde, in allen Mitgliedstaaten sei die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sichergestellt, sog. „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“. Eine Durchbrechung dieser Zuständigkeitsordnung aufgrund einer Reduzierung des Ermessens eines Mitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO auf Null kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem vorgenannten Konzept / Prinzip nicht aufgefangen wird. Von einem solchen Ausnahmefall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta (vgl. zur Tragweite der garantierten Rechte der Charta Art. 52 Abs. 3 Satz 1 Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012 – 1 B 234/12.A –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 – 17 K 1506/12.A –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 - 17 L 660/13.A und vom 6. Februar 2013 - 17 L 150/13.A –, juris; vgl. auch die vom BVerfG im Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1938/93 ‑, juris Rn. 189 herausgearbeiteten Fallgruppen der schlagartigen Veränderung der für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat bzw. der generellen Lösung von den Konventionsverpflichtungen. Dies ist bei Frankreich nicht der Fall und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen. Durch die Rückschiebung nach Frankreich ist der Kläger keinen schwerwiegenden Beeinträchtigungen ausgesetzt und die Erfüllung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse dort ist gesichert, vgl. im Ergebnis so auch VG Minden, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 1 L 268/12.A –, juris Rn. 22. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund seiner behaupteten Erkrankung. 2. Die Abschiebung nach Frankreich als den nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat kann auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG durchgeführt werden. Insbesondere sind keine zielstaatsbezogenen (a.) oder inlandsbezogenen (b.) Abschiebungsverbote gegeben. a. Es ist nicht anzunehmen, für den Beklagten bestehe in Frankreich gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.5 –, juris Rn. 15; Urteil vom 25. November 1997 ‑ 9 C 58.96 –, juris Rn. 13. Eine solche Verschlechterung kann zwar grundsätzlich infolge einer schweren psychischen Erkrankung eintreten, die der Kläger hier aber nicht glaubhaft gemacht hat. Der Kläger hat ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin, Herrn Dr. med. (TR) I. D. vom 11. Februar 2014 vorgelegt. Dieses Attest lässt den Schluss auf eine schwere psychische Erkrankung des Klägers nicht zu. Das Attest ist sehr pauschal und kann deshalb nicht nachvollzogen werden. In dem Attest werden weder hinreichende Befundtatsachen, noch eine eindeutige Diagnose dargestellt. Auch etwa vorgenommene Untersuchungen werden nicht erläutert. Dass sich der Kläger in dauerhafter ärztlicher Behandlung befindet, wurde nicht vorgetragen. Der Kläger hat die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung zu seinem Gesundheitszustand genauere Angaben zu machen, ungenutzt verstreichen lassen. Abgesehen von der fehlenden Glaubhaftigkeit einer schweren psychischen Erkrankung liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, eine gegebenenfalls erforderliche Behandlung von schweren psychischen Störungen sei in Frankreich nicht gewährleistet. b. Soweit im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (nur) vom Bundesamt inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe zu prüfen sein sollten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rn. 4, stünden solche der Aufenthaltsbeendigung hier ebenfalls nicht entgegen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die behauptete Erkrankung des Klägers. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form von Reiseunfähigkeit liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern wird. In Bezug auf den Kläger sind eine im vorgenannten Sinne beachtliche Erkrankung und das ernsthafte Risiko, dass sich sein Zustand bei einer Abschiebung wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern wird, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dem Attest sind keine konkreten Angaben über den Grad der Erkrankung bzw. über die Reise(un)fähigkeit des Klägers zu entnehmen. Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter haben keine konkreten Umstände benannt, aus denen sich die Reiseunfähigkeit ergeben soll. Selbst eine psychische Erkrankung unterstellt, führte diese nicht zwingend zur Reiseunfähigkeit. Für sonstige Abschiebungshindernisse sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Entsprechendes wurde auch nicht vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 Zivilprozessordnung.